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Urteil

10 U 67/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Architekt haftet wegen schuldhafter mangelhafter Planung der Terrassenabdichtung nach §§ 634 Nr.4, 280 Abs.1 BGB. • Planungsfehler beschränkt sich auf das Fehlen der Planung von Entwässerungsrinnen vor bodentiefen Fenstern und Terrassentüren; weitere Ausführungsfehler sind dem ausführenden Handwerker zuzurechnen. • Schadensersatz umfasst adäquat-kausale Folgeschäden der mangelhaften Planung; für Rinneneinbau ist der zu ersetzende Betrag nach Sachverständigenangaben mit 500 EUR je Terrasse anzusetzen. • Sowiesokosten sind bei Schadensberechnung abzuziehen; Umsatzsteuer ist zu ersetzen, wenn Mangelbeseitigung noch nicht erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Haftung des Architekten für mangelhafte Planung der Terrassenabdichtung (Entwässerungsrinnen) • Architekt haftet wegen schuldhafter mangelhafter Planung der Terrassenabdichtung nach §§ 634 Nr.4, 280 Abs.1 BGB. • Planungsfehler beschränkt sich auf das Fehlen der Planung von Entwässerungsrinnen vor bodentiefen Fenstern und Terrassentüren; weitere Ausführungsfehler sind dem ausführenden Handwerker zuzurechnen. • Schadensersatz umfasst adäquat-kausale Folgeschäden der mangelhaften Planung; für Rinneneinbau ist der zu ersetzende Betrag nach Sachverständigenangaben mit 500 EUR je Terrasse anzusetzen. • Sowiesokosten sind bei Schadensberechnung abzuziehen; Umsatzsteuer ist zu ersetzen, wenn Mangelbeseitigung noch nicht erfolgt ist. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mangelhafter Abdichtung an Terrassen eines Bauvorhabens mit 15 Reihenhäusern und Doppelhaushälften. Beklagter 1 ist der ausführende Handwerker, Beklagte 2 die planende und bauaufsichtsführende Architektin. Das Landgericht verurteilte die Beklagte 2 zur Zahlung und stellte weitere Ersatzpflichten fest. Streitpunkt der Berufung war, ob die Architektin allein für die Planungsmängel oder auch für Ausführungsfehler haftet und in welchem Umfang der Schaden zu bemessen ist. Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte fest, dass insbesondere die fehlende Planung von Entwässerungsrinnen vor bodentiefen Fenstern und Terrassentüren ein Planungsfehler ist, während andere Abdichtungsfehler Ausführungsverschulden des Handwerkers sind. Die Beklagte 2 beantragte die Herabsetzung der Zahlungspflicht auf einen auf ihre Berufung begrenzten Betrag von 16.696,80 EUR. Das Oberlandesgericht prüfte Umfang des Planungsfehlers, die Abgrenzung zu Ausführungsfehlern und die angemessene Schadensberechnung. • Anspruchsgrundlagen: §§ 634 Nr.4, 280 Abs.1 BGB; Anspruch umfasst adäquat-kausale Folgeschäden der mangelhaften Planung. • Zur Pflicht des Planers: Die Abdichtungsplanung muss bei ordnungsgemäßer Ausführung eine dauerhafte Abdichtung ermöglichen; besonders schadensträchtige Details sind ggf. konkret zu planen. • Sachverständigenbefund: Nur die fehlende Planung der Entwässerungsrinne vor bodentiefen Fenstern und Terrassentüren ist Planungsfehler; fehlende Hochführung der Abdichtung an manchen Stellen und Löcher sind Ausführungsfehler des Handwerkers. • Überwachungspflicht: Wegen der fachlichen Qualifikation des ausführenden Handwerkers bestand keine Pflicht der Architektin zu einer umfassenden Überwachung der Abdichtungsarbeiten; eine weitergehende Überwachungspflicht für den gesamten Abdichtungsbereich ergibt sich nicht aus dem festgestellten Planungsfehler. • Kausalität und Umfang des Schadens: Adäquat kausal aus dem Planungsdefizit ist der nachträgliche Einbau von Entwässerungsrinnen vor den betroffenen Türen/Fenstern; hierfür sind nach Sachverständigenangaben 500 EUR je Terrasse anzusetzen. • Schadensberechnung: Von 15 Terrassen sind 15×500 EUR = 7.500 EUR anzusetzen, abzgl. Sowiesokosten 2.250 EUR, zuzüglich unstreitigen Mangelfolgeschadens netto 7.500 EUR sowie Umsatzsteuer (2.422,50 EUR) und weiterer Nachbesserungskosten (1.299,30 EUR) und Zuschlag 225 EUR, ergibt Gesamtbetrag 16.696,80 EUR. • Prozess- und Kostenrecht: Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 91,92 ZPO sowie §§ 708,711,709 ZPO; Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten 2 ist nur insoweit begründet, als der zu ersetzende Betrag auf 16.696,80 EUR festgesetzt wurde. Die Beklagte 2 wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben dem bereits verurteilten Beklagten 1 diesen Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Zusätzlich wird festgestellt, dass die Beklagte 2 gegenüber der Klägerin für den über ca. 53.000 EUR hinausgehenden weiteren Schaden aus der Beseitigung der Abdichtungsmängel und für etwaige von Erwerbern geltend gemachte Schadensersatzansprüche haftet. Die Entscheidung beruht auf der Abgrenzung zwischen planungsbedingtem Fehler (fehlende Planung der Entwässerungsrinnen vor bodentiefen Fenstern und Terrassentüren) und eigenständigen Ausführungsfehlern des Handwerkers; nur ersterer begründet eine Haftung der Architektin. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz; die Kostenverteilung der ersten Instanz wurde unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten und Teilhaftungsquoten geregelt.