Beschluss
8 W 44/11
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Klageeinreichung ohne eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ist keine wirksame Klageeinreichung; daraus entstehen keine Verfahrensgebühren nach Nr. 1210 GKG-KV.
• Wird die Klage vor wirksamer Einreichung zurückgenommen, ist eine nach Nr. 1211 Ziff. 1.a) GKG-KV reduzierte Verfahrensgebühr nicht zu erheben, wenn schon die Grundgebühr nicht angefallen ist.
• Für die Wirksamkeit eines bestimmenden Schriftsatzes ist die handschriftliche Unterzeichnung erforderlich, da nur so erkennbar wird, dass der Schriftsatz dem Wissen und Wollen des Unterzeichnenden entspricht.
Entscheidungsgründe
Unterschriftsmangel bei Klage führt zum Nichtanfall der Verfahrensgebühr • Eine Klageeinreichung ohne eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ist keine wirksame Klageeinreichung; daraus entstehen keine Verfahrensgebühren nach Nr. 1210 GKG-KV. • Wird die Klage vor wirksamer Einreichung zurückgenommen, ist eine nach Nr. 1211 Ziff. 1.a) GKG-KV reduzierte Verfahrensgebühr nicht zu erheben, wenn schon die Grundgebühr nicht angefallen ist. • Für die Wirksamkeit eines bestimmenden Schriftsatzes ist die handschriftliche Unterzeichnung erforderlich, da nur so erkennbar wird, dass der Schriftsatz dem Wissen und Wollen des Unterzeichnenden entspricht. Die Klägerin reichte am 19.10.2010 beim Landgericht Stuttgart eine Klage ein, die weder von der Partei noch vom Prozessbevollmächtigten unterschrieben war. Die beglaubigte Abschrift der Klage war ebenfalls nicht unterzeichnet. Am folgenden Tag wurde die Klage per Telefax vom Rechtsanwalt zurückgenommen; auf diesem Fax war die Unterschrift sichtbar. Die Kostenbeamtin setzte daraufhin nach Nr. 1210, 1211 Ziff. 1.a) GKG-KV aus dem Streitwert eine verminderte 1,0-Verfahrensgebühr in Höhe von 456 EUR an. Die Klägerin erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz, das Landgericht wies diese zurück. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, das die Angelegenheit zur Entscheidung erhielt. • Anwendbare Vorschriften sind §§ 3, 6, 34 GKG in Verbindung mit Nr. 1210 und Nr. 1211 GKG-KV sowie § 66 GKG für das Beschwerdeverfahren. • Nach Nr. 1210 GKG-KV entsteht die dreifache Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage; eine Minderung auf die einfache Gebühr regelt Nr. 1211 GKG-KV unter bestimmten Voraussetzungen. • Entscheidend ist, dass die Klage wirksam eingereicht sein muss; ein Schriftsatz ohne eigenhändige Unterschrift ist rechtlich nur ein Entwurf und damit nicht als bestimmender Schriftsatz wirksam. • Die handschriftliche Unterschrift ist erforderlich, weil sie das Wissen und Wollen des Verfassers dokumentiert und verhindert, dass eine Eingabe versehentlich ohne Willen des Rechtsanwalts eingereicht wurde. • Die Rücknahme der Klage per unterschriebenem Fax am Folgetag spricht für eine versehentliche Einreichung des Entwurfs; die Unterschrift auf dem Rücknahmefax kann die fehlende Unterschrift auf der Klage nicht ersetzen. • Da bereits die Grundvoraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr (wirksame Einreichung) fehlte, ist auch die nach Nr. 1211 GKG-KV gewährte Reduzierung nicht anzusetzen. • Folglich war der Kostenansatz der Kostenbeamtin aufzuheben und das erinnerungs- und beschwerdeführende Verfahren gebührenfrei zu stellen. Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der Kostenansatz der Kostenbeamtin über die Erhebung einer 1,0-Verfahrensgebühr in Höhe von 456 EUR aufgehoben wurde. Begründend führte das Oberlandesgericht aus, dass die Klage mangels eigenhändiger Unterschrift nicht wirksam eingereicht worden sei und daher keine Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KV angefallen ist. Die nachfolgende Rücknahme per unterschriebenem Fax bestätigt eine versehentliche Einreichung des unverzeichneten Entwurfs, ersetzt jedoch nicht die fehlende Unterschrift. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.