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Urteil

6 U 108/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beklagten haften nicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wenn der Dritte eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche gegen den Auftraggeber hat. • Ist die Bestimmung des Kaufpreises einem Dritten (Sachverständigen) überlassen und die vom Sachverständigen getroffene Bestimmung offenbar unrichtig, ist nach §319 BGB die Bestimmung durch Urteil zu ersetzen. • Deliktische Haftung nach §826 BGB setzt mindestens bedingten Vorsatz und eine gewissenlose Rücksichtslosigkeit voraus; bloße Fehler oder bewusste Fahrlässigkeit genügen nicht. • Die Grundsätze des vertraglichen Drittschutzes sind subsidiär gegenüber unmittelbaren vertraglichen Anpassungsansprüchen zwischen den Vertragsparteien (z. B. §§317,319,313 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Sachverständigen wegen offenkundig fehlerhafter Leasingbewertungen bei gleichwertigen Ersatzansprüchen • Die Beklagten haften nicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wenn der Dritte eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche gegen den Auftraggeber hat. • Ist die Bestimmung des Kaufpreises einem Dritten (Sachverständigen) überlassen und die vom Sachverständigen getroffene Bestimmung offenbar unrichtig, ist nach §319 BGB die Bestimmung durch Urteil zu ersetzen. • Deliktische Haftung nach §826 BGB setzt mindestens bedingten Vorsatz und eine gewissenlose Rücksichtslosigkeit voraus; bloße Fehler oder bewusste Fahrlässigkeit genügen nicht. • Die Grundsätze des vertraglichen Drittschutzes sind subsidiär gegenüber unmittelbaren vertraglichen Anpassungsansprüchen zwischen den Vertragsparteien (z. B. §§317,319,313 BGB). Die Klägerin, eine Vertragshändlerin der B...‑Gruppe, machte Ersatzansprüche in Höhe von 141.713,47 EUR geltend wegen fehlerhafter Bewertungsgutachten, die Grundlage für Rückkaufpreise von Leasingrückläufern waren. Die Beklagten sind eine Sachverständigenorganisation; zwischen ihnen und der B... Leasing GmbH bestand ein EDV‑Verbund‑vertrag von 1987. Nach Rahmenvereinbarungen ermittelte D... den Händlereinkaufspreis, der für Rückkaufverträge maßgeblich war; die Klägerin erhielt die Bewertungen. Die Klägerin behauptete, die Beklagten hätten zwischen Januar und November 2008 systematisch zu hohe Preise festgestellt und damit pflichtwidrig gehandelt. Sie berief sich auf Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und auf deliktische Haftung nach §826 BGB. Die Beklagten hielten entgegen, sie seien nicht mit der Erstellung der Kurzbewertungen beauftragt gewesen und hätten nur Datenzugang gewährt; zudem fehle es an Schutzbedürftigkeit und an Vorsatz. Das Landgericht gab der Klägerin Recht; das OLG Stuttgart änderte ab und wies die Klage ab. • Zulässigkeit und Erfolg der Berufung: Der Senat prüfte sowohl vertragliche als auch deliktische Haftungsgrundlagen und erkannte Fehler im landgerichtlichen Ergebnis. • Subsidiarität des Vertrages mit Schutzwirkung: Selbst wenn der EDV‑Verbundvertrag Schutzwirkung zugestehen könnte, fehlt sie hier, weil die Klägerin eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche gegen die B... Leasing GmbH hat (insbesondere auf Anpassung der Kaufpreise nach §§317,319 oder §313 BGB). • Anwendbarkeit von §§317,319 BGB: Die vertraglichen Vereinbarungen über die Kaufpreisermittlung überließen die Preisbestimmung dem Sachverständigen; die von den Beklagten ermittelten Händlereinkaufspreise waren nach Vortrag der Klägerin im streitigen Zeitraum offenbar unrichtig, so dass gem. §319 BGB eine gerichtliche Bestimmung des richtigen Preises möglich ist. • Gleichwertigkeit der Ansprüche: Ein Anpassungsanspruch gegen die B... Leasing GmbH (Ersatz bzw. Anpassung des Kaufpreises) ist inhaltlich gleichwertig mit dem gegen die Beklagten gerichteten Schadensersatzinteresse und beseitigt damit das Schutzbedürfnis gegenüber den Beklagten. • Keine Haftung aus §826 BGB: Für sittenwidrige vorsätzliche Schädigung fehlten die erforderlichen sicheren Anhaltspunkte; Beweise und Zeugenaussagen ließen eher bewusste Fahrlässigkeit oder zumindest Unsicherheit über einen bedingten Vorsatz erkennen. • Weitere Erwägungen: Die subsidiäre Natur des vertraglichen Drittschutzes und die Möglichkeit der Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) stützen die Abweisung; auch eine Haftung nach §311 Abs.3 BGB ist ausgeschlossen. • Prozessrechtliches: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit entsprechen der Entscheidung; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Landgerichtsgrundurteil wurde abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat keinen ersatzfähigen Anspruch gegen die Beklagten, weil sie über gleichwertige vertragliche Ausgleichsansprüche gegen die B... Leasing GmbH verfügt (insbesondere nach §§317,319 BGB oder §313 BGB), sodass ein vertraglicher Drittschutz gegenüber den Beklagten ausscheidet. Eine deliktische Haftung nach §826 BGB wurde mangels hinreichender Anhaltspunkte für mindestens bedingten Vorsatz und gewissenlose Rücksichtslosigkeit verneint. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Revision wurde nicht zugelassen.