Beschluss
1 Ss 730/11
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfallsanordnung gegen eine Nebenbeteiligte kann aufgehoben werden, wenn das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zur Höhe des als Verfall angeordneten Erlangten enthält.
• Der Einspruch des Betroffenen verhindert die Rechtskraft des Bußgeldbescheids auch hinsichtlich der Nebenbeteiligten, wenn der Einspruch unbeschränkt eingelegt wurde.
• Die Verfallsanordnung erfasst im Ordnungswidrigkeitenrecht unmittelbar aus der Tat zugeflossene Vermögensvorteile; bei unerlaubtem Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks kann der ungeschmälert erzielte Umsatz als Erlangtes dem Verfall unterliegen.
• Eine Mehrfachvertretung von Betroffenem und Nebenbeteiligter durch dieselbe Verteidigerin ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 146 StPO ausgeschlossen und schließt nicht automatisch die Beteiligung der Nebenbeteiligten aus.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Verfallsanordnung wegen unzureichender Feststellungen zum Erlangten • Die Verfallsanordnung gegen eine Nebenbeteiligte kann aufgehoben werden, wenn das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zur Höhe des als Verfall angeordneten Erlangten enthält. • Der Einspruch des Betroffenen verhindert die Rechtskraft des Bußgeldbescheids auch hinsichtlich der Nebenbeteiligten, wenn der Einspruch unbeschränkt eingelegt wurde. • Die Verfallsanordnung erfasst im Ordnungswidrigkeitenrecht unmittelbar aus der Tat zugeflossene Vermögensvorteile; bei unerlaubtem Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks kann der ungeschmälert erzielte Umsatz als Erlangtes dem Verfall unterliegen. • Eine Mehrfachvertretung von Betroffenem und Nebenbeteiligter durch dieselbe Verteidigerin ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 146 StPO ausgeschlossen und schließt nicht automatisch die Beteiligung der Nebenbeteiligten aus. Der Betroffene wurde per Bußgeldbescheid des Landratsamtes wegen vorsätzlichen selbständigen Betreibens eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle mit einer Geldbuße belegt; zugleich ordnete die Behörde Verfall eines Geldbetrags gegen die Nebenbeteiligte F. GmbH an. Gegen den Betroffenen wurde im Einspruchsverfahren eine geringere Geldbuße verhängt; das Amtsgericht stellte zugleich den Verfall gegen die Nebenbeteiligte in Höhe von 4.000 Euro fest. Die Verteidigerin des Betroffenen hatte Einspruch eingelegt; eine ausdrückliche Verteidigungsvollmacht für die Nebenbeteiligte lag nicht vor und eine doppelte Vertretung wäre unzulässig gewesen. Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde mit Verfahrens- und Sachrügen. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die Rechtmäßigkeit und die materiellen Feststellungen zur Verfallsanordnung gegenüber der F. GmbH. • Verfahrensrechtliche Prüfung: Der unbeschränkte Einspruch des Betroffenen verhindert die Rechtskraft des Bußgeldbescheids auch hinsichtlich der Nebenbeteiligten, sodass eine Verfallsanordnung nicht schon durch den Bußgeldbescheid Teilrechtskraft erlangt hat (vgl. §§ 46 Abs.1, 71 Abs.1 OWiG i.V.m. § 435 Abs.1 StPO). • Beteiligung und Vertretung: Die Verteidigerin hatte ausschließlich den Betroffenen vertreten; eine Vertretung der Nebenbeteiligten war weder durch Vollmacht belegt noch nach § 46 Abs.1 OWiG i.V.m. § 146 StPO zulässig (Verbot der Mehrfachvertretung). • Materiellrechtliche Voraussetzungen des Verfalls: Nach § 29a OWiG unterliegen unmittelbar aus der Handlung zugeflossene Vermögensvorteile dem Verfall; das Unmittelbarkeitsprinzip schließt mittelbare Zwischenakte nicht aus, wenn der Drittbegünstigte durch die Tat den wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Das Bruttoprinzip gilt für die Wertermittlung. • Anwendung auf den Fall: Die Nebenbeteiligte hat durch den unerlaubten, nicht eingetragenen Betrieb der Filiale im gegebenen Zeitraum Umsätze erzielt, die als unmittelbar Erlangtes grundsätzlich dem Verfall unterliegen, weil die Filiale in der betriebenen Form nicht hätte bestehen dürfen (§ 1, § 8 HwO; § 29a OWiG). • Fehlende Feststellungen zur Höhe: Das angefochtene Urteil enthält jedoch keine tragfähigen Feststellungen, die belegen, dass die angeordnete Verfallsumme von 4.000 Euro dem während der Tatzeit erzielten Umsatz entspricht; daher ist die Verfallsanordnung in der Höhe nicht überprüfbar und aufzuheben (§ 29a Abs.3 OWiG). • Keine Auswirkung auf die Geldbuße des Betroffenen: Der Fehler betrifft nur die Verfallsanordnung gegen die Nebenbeteiligte und hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die gegen den Betroffenen verhängte Geldbuße, da diese gegen verschiedene Beteiligte gerichtet ist. • Folge und weitere Vorgehensweise: Das Verfahren über den Verfall ist zur erneuten Feststellung und Entscheidung, insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung (z. B. Ermittlung der Umsätze durch Zeugenvernehmung), an das Amtsgericht Balingen zurückzuverweisen; das Amtsgericht hat der Nebenbeteiligten eine Terminsmitteilung gemäß § 71 Abs.1 OWiG i.V.m. § 435 Abs.3 StPO zuzustellen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde im Übrigen verworfen, jedoch wurde der Verfall gegen die Nebenbeteiligte F. GmbH in Höhe von 4.000 Euro aufgehoben, weil das Urteil keine hinreichenden Feststellungen zur Höhe des als Erlangten zu verfallenden Betrags enthält. Der unbeschränkte Einspruch des Betroffenen hat die Rechtskraft des Bußgeldbescheids auch hinsichtlich der Nebenbeteiligten verhindert, somit war die Verfallsanordnung nicht endgültig. Materiell ist festzustellen, dass Umsätze aus dem unerlaubten Betrieb grundsätzlich als Erlangtes dem Verfall unterliegen können; dies ist hier aber quantitativ nicht ausreichend belegt worden. Das Amtsgericht Balingen hat die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen; bei der erneuten Entscheidung sind ergänzende Feststellungen, insbesondere zur Höhe der erzielten Umsätze, vorzunehmen.