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Beschluss

17 AR 1/12

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Für das Verfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart zuständig. Gründe I. 1 Die Antragstellerin hat beim Landgericht Stuttgart Klage auf Auszahlung eines Kapitalbetrages in Höhe von 45.390,-- EUR erhoben. Ihr geschiedener Ehemann hatte bei der in Anspruch genommenen Antragsgegnerin im Jahr 1993 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, deren Kündigung die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.11.2007 vor Rechtskraft der Scheidung gegenüber der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 1365 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zugestimmt hat. Die Antragsgegnerin zahlte am 29.08.2008 den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 89.390,32 EUR an eine Zessionarin des Ehemannes der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin erwirkte am 07.08.2009 gegen ihren Ehemann einen Vollstreckungstitel über 40.000,-- EUR sowie am 24.02.2010 gegen ihren Ehemann und die Antragsgegnerin als Drittschuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 45.390,54 EUR. 2 Die Antragstellerin beruft sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags gemäß § 1368 BGB. 3 Das Landgericht erklärte sich nach Anhörung der Beteiligten für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21.11.2011 (Bl. 53-56) an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht- Familiengericht- Stuttgart. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es sich um eine Güterrechtssache nach § 261 Abs. 1 FamFG handele. Die Verweisung habe nach § 281 ZPO zu erfolgen; § 17a Abs. 6 GVG sei hier nicht anwendbar, da dieser nur die Verweisung zwischen verschiedenen Spruchkörpern desselben Gerichts betreffe. 4 In der Folge gab das Amtsgericht das Verfahren an das Landgericht mit der Bitte um Überprüfung und Neufassung des Verweisungsbeschlusses nach § 17a GVG zurück (Bl. 57/58). Das Landgericht gab seinerseits die Akten unter Bezugnahme auf den Verweisungsbeschluss am 22.12.2011 wiederum an das Amtsgericht zurück (Bl. 59-61). 5 Mit Beschluss vom 04.01.2012 (Bl. 62-66) hat sich das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart ebenfalls für unzuständig erklärt und die Akten dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1 . 6 Der Senat ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG im Verbindung mit § 36 Absatz 1 Nummer 6 ZPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes zuständig, weil das Landgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Amtsgericht- Familiengericht- Stuttgart verwiesen hat, dieses Gericht den Verweisungsbeschluss aber für unwirksam hält. 2. 7 Zuständig für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens aus einem Lebensversicherungsvertrag ist das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart. 8 Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch ausweislich der Anspruchsschrift vom 26.09.2011 auf §§ 1365, 1368 BGB. Die Beurteilung, ob ein solcher Anspruch schlüssig vorgetragen und auch begründet ist, obliegt dem Familiengericht, da es sich um eine Familiensache handelt (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1368 Rn. 1). Soweit das Familiengericht im Beschluss vom 04.01.2012 ausgeführt hat, dass eine Klage aus den gepfändeten und überwiesenen Rechten aus dem Versicherungsvertrag vorliege, entspricht dies dem Wortlaut der Anspruchsschrift (Klage) vom 26.09.2011 nicht. 9 Damit liegt eine Güterrechtssache gemäß § 261 Abs. 1 ZPO vor (MünchKommZPO/ Dötsch , 3. Aufl., § 261 FamFG Rn. 10; Prütting/Helms/Heiter, 2. Aufl., § 261 Rn. 24; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 261 Rn. 3, 7). Hierfür ist das Amtsgericht -Familiengericht- Stuttgart zuständig. 3. 10 Es kann folglich dahinstehen, ob die Verweisung des Landgerichts Stuttgart zutreffend nach § 281 ZPO erfolgt ist oder ob im Verhältnis von Streitgericht und Familiengericht eine Verweisung nur nach § 17a Abs. 6 GVG stattfindet (so Senatsbeschluss vom 19.10.2011, 17 AR 8/11; OLG München, FamRZ 2011, 2090; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.12.2011, 12 W 2359/11). 11 Unzweifelhaft erfasst § 17a Abs. 6 GVG die Antragsverfahren, in denen die Prozessabteilung des Amtsgerichts eine Sache an das Familiengericht verweist. Hat sich ein Spruchkörper durch Beschluss nach § 17a Abs. 6, Abs. 2 Satz 1 GVG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die zuständige Abteilung verwiesen, ist hiergegen für die Beteiligten nunmehr gemäß § 17a Abs. 6, Abs. 4 Satz 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Wird ein solches Rechtsmittel nicht eingelegt, besteht aus der maßgeblichen Perspektive der Beteiligten kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2010). 12 Bei Verfahrensüberleitungen einer Familienstreitsache zwischen Landgericht und Familiengericht handelt es sich zunächst um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, weshalb die Verweisung vom Landgericht nach § 281 ZPO an das Amtsgericht erfolgen könnte. Die Verweisung nach § 281 ZPO zum sachlich zuständigen Gericht betrifft aber auch im Verhältnis zwischen Landgericht und Familiengericht das Verhältnis zwischen einem Spruchkörper für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und einem solchen für Familiensachen, für das § 17a Abs. 6 GVG das Verweisungsverfahren nach § 17a Abs. 1 bis 5 GVG mit einer Vorabentscheidung und rechtskräftigen Klärung der Zuständigkeit vor Verhandlung und Entscheidung zur Hauptsache vorsieht ( Wendl/ Schmitz , Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 10 Rn. 25). Auch der Senat interpretiert die Gesetzesbegründung zu § 17a GVG (Bt.-Drucks. 16/6308 zu Nummer 3, S. 318) wie das Familiengericht nicht dahingehend, dass die Anwendung dieser Vorschrift auf das Verhältnis verschiedener Abteilungen des Amtsgerichts beschränkt ist, sondern auch im Verhältnis zwischen Landgericht und Familiengericht gilt. Die Gesetzesbegründung bezieht sich in der Einleitung auf denselben Rechtsweg, nicht aber auf dasselbe Gericht.