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Beschluss

10 W 5/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB ist der Gebührenstreitwert nach dem vollen Betrag der zu sichernden Forderung zu bemessen. • Der Streitwert für eine Klage auf Sicherstellung einer Forderung bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 Satz 1 ZPO durch die Höhe der Forderung. • Eine Vergleichsmaßgabe aus einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht übertragbar, weil diese nur vorläufige Sicherungen betreffen, während eine Klage nach § 648a BGB die Sicherung in der Hauptsache endgültig entscheiden kann.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Klage auf Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB) • Bei einer Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB ist der Gebührenstreitwert nach dem vollen Betrag der zu sichernden Forderung zu bemessen. • Der Streitwert für eine Klage auf Sicherstellung einer Forderung bestimmt sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 Satz 1 ZPO durch die Höhe der Forderung. • Eine Vergleichsmaßgabe aus einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht übertragbar, weil diese nur vorläufige Sicherungen betreffen, während eine Klage nach § 648a BGB die Sicherung in der Hauptsache endgültig entscheiden kann. Die Klägerin begehrte vor dem Landgericht Stuttgart die Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB für die Zahlung einer künftig fällig werdenden Vergütung einschließlich Nebenforderungen. Das Landgericht setzte den Streitwert hierfür auf den vollen Betrag der zu sichernden Forderung fest. Die Beklagte richtete dagegen sofortige Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert nur anteilig feststellen zu lassen. Streitpunkt ist ausschließlich die richtige Bemessung des Gebührenstreitwerts für die Klage auf Sicherstellung der Forderung. Es geht nicht um die übrigen prozessualen Fragen oder um die Hauptsachefeststellung der Forderungshöhe. Eine einstweilige Verfügung war nicht Streitgegenstand; hier lag eine Hauptsacheklage vor. Die Beklagte beruft sich auf eine niedrigere Wertfestsetzung, das Gericht prüft die gesetzlichen Vorgaben zur Streitwertbestimmung. • Anwendung der gesetzlichen Wertbestimmung: Der Gebührenstreitwert ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen. • Maßgebliche Norm: Nach § 648a Abs. 1 BGB kann der Unternehmer Sicherheit für seine künftig fällig werdende Vergütung einschließlich Nebenforderungen verlangen; Streitgegenstand der Klage ist die Sicherstellung der Forderung. • Festlegung des Streitwerts: Nach § 6 Satz 1 ZPO bemisst sich der Streitwert für eine Klage auf Sicherstellung einer Forderung durch den Betrag der Forderung; daher lässt § 6 Satz 1 ZPO keine Reduzierung auf einen Bruchteil zu. • Abgrenzung zu einstweiligen Verfügungen: Die Streitwertpraxis für einstweilige Verfügungen ist nicht anwendbar, weil einstweilige Verfügungen lediglich vorläufige Sicherungen gewähren, während eine Klage nach § 648a BGB die Sicherung im Hauptsacheverfahren endgültig regelt. • Kostenentscheidung: Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Kostenentscheidung stützt sich auf § 68 Abs. 3 GKG. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Gebührenstreitwert bei einer Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB nach dem vollen Betrag der zu sichernden Forderung zu bemessen ist. Eine Herabsetzung auf einen Bruchteil ist wegen der klaren gesetzlichen Regelung in § 6 Satz 1 ZPO nicht möglich. Eine Übertragung der Wertfestsetzungen aus einstweiligen Verfügungsverfahren kommt nicht in Betracht, weil es sich hier um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtlich kostenfrei, außergerichtliche Kosten bleiben der Beklagten auferlegt.