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Beschluss

8 W 75/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im notariellen Testament enthaltene wirksame Eintragungsbewilligung bleibt nach dem Tod des Erblassers wirksam und bindet die Erben als Gesamtrechtsnachfolger. • Zur Wirksamkeit einer testamentarischen Eintragungsbewilligung genügt, dass die Verfügung in amtliche Verwahrung gelangt und nach dem Tod eröffnet wird; eine zusätzliche Zustimmung der als Eigentümer eingetragenen Erben ist nicht erforderlich. • Ein vom Grundbuchamt angenommenes Eintragungshindernis ist aufzuheben, wenn die testamentarische Bewilligung als rechtlich ausreichende Eintragungsgrundlage dient.
Entscheidungsgründe
Testamentarische Eintragungsbewilligung bleibt nach Tod des Erblassers wirksam • Eine im notariellen Testament enthaltene wirksame Eintragungsbewilligung bleibt nach dem Tod des Erblassers wirksam und bindet die Erben als Gesamtrechtsnachfolger. • Zur Wirksamkeit einer testamentarischen Eintragungsbewilligung genügt, dass die Verfügung in amtliche Verwahrung gelangt und nach dem Tod eröffnet wird; eine zusätzliche Zustimmung der als Eigentümer eingetragenen Erben ist nicht erforderlich. • Ein vom Grundbuchamt angenommenes Eintragungshindernis ist aufzuheben, wenn die testamentarische Bewilligung als rechtlich ausreichende Eintragungsgrundlage dient. Die Antragstellerin begehrte die Eintragung eines bedingten Nießbrauchs, der ihr der Erblasser in seinem notariellen Testament vom 14. Juni 1996 als Vermächtnis mit Eintragungsbewilligung zugewandt hatte. Das Testament befand sich in amtlicher Verwahrung und wurde nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Zwischenzeitlich wurden die testamentarisch eingesetzten Erben als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Notariat verweigerte jedoch vorläufig die Eintragung und setzte ein Eintragungshindernis dahingehend fest, dass die Zustimmung der nun eingetragenen Eigentümer in Form einer nach § 29 GBO beglaubigten Unterschrift erforderlich sei. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und wandte ein, die Eintragungsbewilligung des Erblassers halte weiterhin vor dem Grundbuchamt stand. • Die Beschwerde war statthaft und zulässig; ein Abhilfeverfahren vor dem Grundbuchamt konnte entfallen, weil nur eine Rechtsfrage zu entscheiden war (§§ 71, 73, 75 GBO). • Verfahrensrechtlich reicht im Eintragungsantragsverfahren die Eintragungsbewilligung des Antragstellers; andere Betroffene müssen im Verfahren als Bewilligende nach § 19 GBO behandelt werden, weitere Anhörung beschränkt sich auf das vor dem Grundbuchamt gewährte Gehör. • Rechtlich ist die im Testament enthaltene notariell beurkundete Eintragungsbewilligung wirksam, wenn der Erklärende alles Erforderliche getan hat, damit die Erklärung dem Erklärungsempfänger zugehen kann; bei amtlicher Verwahrung und späterer Verfügung von Todes wegen ist dies der Fall (§ 130 Abs. 2 BGB analog). • Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsposition des Erblassers ein und sind an dessen nicht widerrufene Eintragungsbewilligung gebunden; deshalb bedarf es keiner erneuten Einwilligung der als Eigentümer eingetragenen Erben für die Grundbucheintragung. • Folglich besteht das vom Grundbuchamt angenommene Vollzugshindernis nicht; die Zwischenverfügung war aufzuheben und das Notariat anzuweisen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats und unter Beteiligung der Erbengemeinschaft neu zu bescheiden. Die Beschwerde der Antragstellerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat den Zwischenbescheid des Grundbuchamts vom 14.02.2012 aufgehoben, weil die testamentarische Eintragungsbewilligung des Verstorbenen weiterhin wirksam ist und die Erben als Gesamtrechtsnachfolger daran gebunden sind. Eine weitere Einwilligung der inzwischen eingetragenen Eigentümer war deshalb nicht erforderlich; das angenommene Vollzugshindernis bestand nicht. Das Notariat wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung des bedingten Nießbrauchs unter Beachtung der Entscheidung des Senats und mit Beteiligung der Erbengemeinschaft erneut zu bescheiden. Gerichtskosten und Auslagen wurden nicht erhoben und es besteht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.