Beschluss
17 UF 32/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fondsgebundenen Versorgungen ist eine Verzinsung des Anrechts bei externer Teilung grundsätzlich nicht zu gewähren.
• Eine offene Tenorformel, die den zu zahlenden Kapitalbetrag vom Tageskurs zum Zeitpunkt der Zustellung des Rechtskraftzeugnisses abhängig macht, genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot und ist als Vollstreckungstitel unzulässig.
• Der zu zahlende Kapitalbetrag ist bei externer Teilung betragsmäßig festzusetzen, soweit dies ohne weiteres möglich ist; leistungsorientierte Zusageteile können verzinst werden.
• Nur in Ausnahmefällen ist wegen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen; hier lag kein solcher Ausnahmefall vor.
Entscheidungsgründe
Keine Verzinsung und keine offene Tenorformel bei fondsgebundenen externen Teilungen • Bei fondsgebundenen Versorgungen ist eine Verzinsung des Anrechts bei externer Teilung grundsätzlich nicht zu gewähren. • Eine offene Tenorformel, die den zu zahlenden Kapitalbetrag vom Tageskurs zum Zeitpunkt der Zustellung des Rechtskraftzeugnisses abhängig macht, genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot und ist als Vollstreckungstitel unzulässig. • Der zu zahlende Kapitalbetrag ist bei externer Teilung betragsmäßig festzusetzen, soweit dies ohne weiteres möglich ist; leistungsorientierte Zusageteile können verzinst werden. • Nur in Ausnahmefällen ist wegen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen; hier lag kein solcher Ausnahmefall vor. Die Ehe wurde geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Familiengericht ordnete bei externen Teilungen Anrechte der Ehemann bei der B. GmbH zugunsten der Ehefrau an und setzte korrespondierende Kapitalwerte sowie Verzinsung in Höhe von 5,16 % ab 01.07.2011 an. Die B. GmbH rügte, das Gericht habe nicht den Vorschlag berücksichtigt, die Anrechte nach dem Tageskurs der Fondsanteile am Ende des Monats der Zustellung des Rechtskraftzeugnisses zu bemessen, und beanstandete die Verzinsung der fondsgebundenen Anteile. Die Ehefrau verteidigte die Tenorierung. Der Senat prüfte Zulässigkeit und materiell-rechtliche Fragen der Verzinsung und der Bestimmtheit des Titels. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht erhoben und damit statthaft nach § 58 Abs. 1 FamFG. • Verzinsung fondsgebundener Anrechte: Die Rechtsprechung des BGH zur Verzinsung bei externen Teilungen ist auf fondsgebundene Versorgungen nicht übertragbar; aufgrund von Kursschwankungen und dem Halbteilungsgrundsatz würde eine Verzinsung den Ausgleichsberechtigten unangemessen bevorzugen. Nach BGH-Rechtsprechung besteht keine Pflicht zur Verzinsung nach Ende der Ehezeit; daher ist Verzinsung nur für nicht fondsgebundene leistungsorientierte Zusageteile gerechtfertigt. • Unzulässigkeit offener Tenorformel: Eine Tenorierung, die den Ausgleichswert am Tageskurs des Monats der Zustellung bemisst, verletzt das Bestimmtheitsgebot von Vollstreckungstiteln und die Vorgaben des § 222 Abs. 3 FamFG sowie § 14 Abs. 4 VersAusglG, weil der maßgebliche Tageskurs nicht allgemein zugänglich und damit der Zahlungsanspruch nicht ohne weiteres ermittelbar ist. • Erwägungen zum Stichtag und Gehör: Nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG und dem Gehörsgrundsatz des § 37 Abs. 2 FamFG sind tagesaktuelle Wertermittlungen regelmäßig nicht praktikabel; nur eingetretene Wertverluste können berücksichtigt werden. • Halbteilung und Verweisung: Eine Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist nur bei besonderer Gefährdung des Halbteilungsgrundsatzes geboten; hier lag kein erheblicher Zeitraum zwischen Ehezeitende und Entscheidung, sodass eine Abänderung zur betragsmäßigen Festlegung vorzunehmen war. • Bestimmtheitsgebot und Vollstreckungsfähigkeit: Zahlungstitel müssen den Anspruch und Umfang der Leistungspflicht bezeichnen; daher sind bei externer Teilung die zu zahlenden Kapitalbeträge festzusetzen, damit die Versorgungsausgleichskasse als Träger hinreichend bestimmte Titel erhält. Die Beschwerde der B. GmbH hatte teilweise Erfolg: Die angefochtene Entscheidung wurde dahingehend abgeändert, dass bei den fondsgebundenen Anrechten keine Verzinsung angeordnet wird, wohl aber die leistungsorientierten Zusageteile verzinst werden dürfen. Offene Tenorformulierungen, die den Zahlbetrag an einen tagesaktuellen Fondsanteil koppeln, sind unzulässig, weil sie das Bestimmtheitsgebot verletzen und Vollstreckungsschwierigkeiten verursachen. Die B. GmbH wurde verpflichtet, die festgesetzten Kapitalbeträge an die jeweiligen Versorgungsträger zu zahlen; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Klärung der grundsätzlichen Frage der externen Teilbarkeit fondsgebundener Rentenversicherungen zugelassen.