Urteil
2 U 91/11
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Host-Provider kann als Störer für markenrechtswidrige Inhalte Dritter haften, wenn er nach Kenntniserlangung zumutbare Prüf- und Reaktionspflichten verletzt.
• Hinweisende Mitteilungen des Rechteinhabers müssen so konkret sein, dass die Rechtsverletzung ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar ist; eine einfache Nennung der Marke bzw. der beanstandeten Domain kann hierfür ausreichend sein.
• Der Host-Provider darf nicht pauschal die Vorlage von Markenurkunden verlangen, wenn die ihm übermittelten Angaben eine einfache Recherche zur Überprüfung der Berechtigung ermöglichen.
• Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig; die Höhe der anwaltlichen Gebühr ist unter Darlegung der besonderen Umstände konkret zu begründen.
Entscheidungsgründe
Störerhaftung des Host-Providers bei erkennbarer Markenverletzung durch Domainparking • Ein Host-Provider kann als Störer für markenrechtswidrige Inhalte Dritter haften, wenn er nach Kenntniserlangung zumutbare Prüf- und Reaktionspflichten verletzt. • Hinweisende Mitteilungen des Rechteinhabers müssen so konkret sein, dass die Rechtsverletzung ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar ist; eine einfache Nennung der Marke bzw. der beanstandeten Domain kann hierfür ausreichend sein. • Der Host-Provider darf nicht pauschal die Vorlage von Markenurkunden verlangen, wenn die ihm übermittelten Angaben eine einfache Recherche zur Überprüfung der Berechtigung ermöglichen. • Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig; die Höhe der anwaltlichen Gebühr ist unter Darlegung der besonderen Umstände konkret zu begründen. Die Klägerin, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „K.“ (und Lizenznehmerin an einer deutschen Wortmarke), beanstandete, dass über eine Tippfehler-Domain ihres Zeichens (www.k...de) im Rahmen des Domainparking-Programms der Beklagten Werbung für unmittelbare Wettbewerber geschaltet wurde. Sie sandte der Beklagten am 12.04.2010 eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Markenverletzung; die Beklagte bat um Übersendung der Markenurkunde. Nachdem keine abschließende Reaktion erfolgte, mahnte die Klägerin die Beklagte ab und verlangte Erstattung der Abmahnkosten. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. mangelnde Kenntnis und die Verpflichtung zur Vorlage von Markenurkunden. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Beklagte als Host-Provider Prüfpflichten traf, ob die Mitteilung der Klägerin ausreichend konkret war und in welchem Umfang Abmahnkosten erstattungsfähig sind. • Zuständigkeit: Das Landgericht Stuttgart war zuständig; Zulässigkeitsbedenken wurden überwiegend verworfen. • Grundsatz der Erstattungsfähigkeit: Kosten einer berechtigten Abmahnung sind erstattungsfähig nach §§ 677, 683 Abs.1, 670 BGB, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestand und die Abmahnung zur kostengünstigen Streitvermeidung geeignet war. • Keine Täter- oder Gehilfenhaftung: Die Beklagte haftet nicht als Täterin oder Teilnehmerin, da kein bewusstes Mitwirken oder bedingter Vorsatz hinsichtlich der Markenverletzung festgestellt wurde. • Störerhaftung und Prüfpflichten: Als Störerin haftet die Beklagte, wenn sie zumutbare Prüf- und Unterlassungspflichten verletzt. Host-Provider haben nach § 7 Abs.2 TMG keine allgemeine Überwachungspflicht, aber nach Kenntniserlangung eine Pflicht zum Tätigwerden, sofern der Hinweis so konkret ist, dass die Rechtsverletzung unschwer zu erkennen ist. • Konkretheit des Hinweises: Die E-Mail vom 12.04.2010 enthielt hinreichende Angaben (bezeichnete Marke, beanstandete Domain, Werbung für Konkurrenten, Firmenkennzeichen der Klägerin), so dass die Rechtsverletzung für die Beklagte durch wenige Rechercheschritte überprüfbar und erkennbar war. • Unzulässige Forderung nach Urkunden: Die Beklagte durfte ihr Tätigwerden nicht generell von der Zusendung einer Markenurkunde abhängig machen, zumal sie keine konkreten, berechtigten Zweifel darlegte und intern die Mail als zur Rechtsabteilung zugehörig einstufte. • Zeitpunkt und Zumutbarkeit: Die Frist bis zur Abmahnung von über zwei Wochen war ausreichend, die Beklagte zumutbarerweise tätig zu werden; die Entscheidung des EuGH und BGH verlangt bei klaren Hinweisen keine überspitzten Nachweisanforderungen. • Gebührenbemessung: Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, jedoch ist die vom Landgericht angesetzte 1,5-fache Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin die Voraussetzungen für ein Überschreiten der 1,3-fachen Gebühr nicht substantiiert dargetan hat. • Streitwert und Kosten: Der angesetzte Geschäftswert von 75.000 EUR war angemessen; Kosten- und Zinsentscheidungen folgen aus den einschlägigen ZPO- und GKG-Vorschriften. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.580 EUR nebst Zinsen zu zahlen, die weitergehende Berufung aber zurückgewiesen. Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten der berechtigten Abmahnung, weil die Beklagte als Host-Provider nach Kenntnisnahme zumutbare Prüf- und Reaktionspflichten verletzte und die Hinweise der Klägerin zur Feststellung einer Markenverletzung ausreichend konkret waren. Eine generelle Verpflichtung zur Vorlage von Markenurkunden bestand nicht, insbesondere weil die Beklagte keine berechtigten Zweifel vortrug und intern eine Weiterleitung an die Rechtsabteilung möglich war. Hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung wurde die vom Landgericht angesetzte 1,5-fache Geschäftsgebühr als nicht ausreichend begründet zurückgewiesen; daher ist der erstattungsfähige Betrag reduziert worden. Damit hat die Klägerin im Wesentlichen wegen erfolgreicher Geltendmachung der Störerhaftung gewonnen, aber nicht in vollem erstinstanzlich geltend gemessenen Umfang.