Urteil
14 U 13/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gesellschafter einer Publikums-KG bzw. Treugeber, die im Innenverhältnis einem Kommanditisten gleichgestellt sind, haben gegen die Fondsgesellschaft und deren Organe Anspruch auf Mitteilung der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter.
• Ein vertraglicher Ausschluss dieses Informationsrechts (Anonymitätsklausel im Treuhandvertrag) ist nach § 242 BGB unwirksam, wenn er faktisch das Kernrecht der Gesellschafter, etwa die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, vereitelt oder die Treugeber in der Treuhand‑ und Gesellschaftsvertragsgestaltung auf die Weitergabe der Daten verzichtet haben.
• Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Anspruch nicht entgegen, da die Übermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses zulässig ist, wenn sie zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten erforderlich ist.
• Ein Auskunftsanspruch besteht gegenüber der Fondsgesellschaft, dem Komplementär und der Treuhandkommanditistin; die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur direkten Mitteilung an den Auskunftsberechtigten verpflichtet.
• Ein Missbrauchsverdacht kann den Anspruch nur dann ausschließen, wenn der Auskunftsverpflichtete dessen beabsichtigten Missbrauch substantiiert darlegt; dies ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Informationsanspruch über Namen, Adressen und Beteiligungshöhen bei Publikums‑KG • Gesellschafter einer Publikums-KG bzw. Treugeber, die im Innenverhältnis einem Kommanditisten gleichgestellt sind, haben gegen die Fondsgesellschaft und deren Organe Anspruch auf Mitteilung der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter. • Ein vertraglicher Ausschluss dieses Informationsrechts (Anonymitätsklausel im Treuhandvertrag) ist nach § 242 BGB unwirksam, wenn er faktisch das Kernrecht der Gesellschafter, etwa die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, vereitelt oder die Treugeber in der Treuhand‑ und Gesellschaftsvertragsgestaltung auf die Weitergabe der Daten verzichtet haben. • Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Anspruch nicht entgegen, da die Übermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses zulässig ist, wenn sie zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten erforderlich ist. • Ein Auskunftsanspruch besteht gegenüber der Fondsgesellschaft, dem Komplementär und der Treuhandkommanditistin; die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur direkten Mitteilung an den Auskunftsberechtigten verpflichtet. • Ein Missbrauchsverdacht kann den Anspruch nur dann ausschließen, wenn der Auskunftsverpflichtete dessen beabsichtigten Missbrauch substantiiert darlegt; dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist mittelbar als Treugeber über einen Treuhandvertrag an einer Publikums‑GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 30.000 EUR beteiligt. Die Fondsgesellschaft hat über 1.000 Anleger; die Treuhandkommanditistin führt ein Register mit personenbezogenen und beteiligungsbezogenen Daten. Der Kläger begehrt von den Beklagten (Fondsgesellschaft, Komplementärin, Treuhandkommanditistin) die schriftliche Mitteilung der zuletzt bekannten Namen, aktuellen Adressen und Beteiligungshöhen seiner Mitgesellschafter/Mittreugeber, um insbesondere ein Quorum zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Die Beklagten berufen sich auf Geheimhaltungsklauseln im Treuhandvertrag, Datenschutz und fehlende Passivlegitimation sowie auf § 166 HGB; das Landgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und machte ergänzend geltend, die Treugeber seien im Innenverhältnis den Kommanditisten gleichgestellt, sodass ihm das Recht zustehe, seine Vertragspartner zu kennen. • Anspruchsgrundlage: Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ergibt sich aus §§ 161 Abs.2, 105 Abs.3 HGB i.V.m. § 705 BGB; dieses Recht ist auf Publikums‑KG übertragbar, wenn Treugeber im Innenverhältnis Kommanditisten gleichgestellt sind. • Gleichstellung der Treugeber: Gesellschafts‑ und Treuhandvertrag stellen Treugeber im Innenverhältnis den Kommanditisten gleich; Treugeber üben Stimmenrechte aus, führen Kapitalkonten und können unter bestimmten Voraussetzungen außerordentliche Versammlungen verlangen, weshalb sie gesellschaftsrechtlich verbunden sind. • Reichweite der Auskunft: Zum unverzichtbaren Kern der Gesellschafterrechte gehört die Kenntnis der Mitgesellschafter; daraus folgt Anspruch auf Mitteilung von Namen, Anschrift und Beteiligungshöhe, weil letztere für die Bildung von Quoren relevant sind. • Kein Ausschluss durch §166 HGB oder AktR: § 166 HGB steht der Anerkennung weitergehender Informationsrechte nicht entgegen; § 716 BGB ist nicht notwendig, die Heranziehung von §§ 161,105 HGB i.V.m. §705 BGB genügt. • Unwirksamkeit der Geheimhaltungsklausel: Klauseln wie §10 Ziff.2 Treuhandvertrag sind nach §242 BGB unwirksam, wenn sie das Kernrecht der Gesellschafter faktisch beseitigen; hier besteht zudem eine vertragliche Ermächtigung zur Weitergabe, sodass kein wirksamer Anonymitätswille der Treugeber vorliegt. • Datenschutz: Die Datenübermittlung ist nach §28 Abs.1 Nr.1 BDSG zulässig, weil sie zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten erforderlich ist; die Speicherung im Register rechtfertigt Übermittlung in elektronischer oder gedruckter Form. • Erforderlichkeit und Rechtsschutzbedürfnis: Die Einsicht ins Handelsregister ist kein gleichwertiges Mittel; der Kläger hat ein berechtigtes Interesse, insbesondere zur Erreichung des Quorums für eine außerordentliche Versammlung. • Missbrauchsgrenze: Ein Auskunftsanspruch kann bei nachgewiesenem beabsichtigtem Missbrauch versagt werden; die Beklagten konnten einen solchen Missbrauch hier nicht substantiiert darlegen. • Passivlegitimation: Fondsgesellschaft, Komplementärin und Treuhandkommanditistin sind zur Auskunft verpflichtet; die Treuhänderin führt das Register und ist daher passende Anspruchsgegnerin. • Leistungsform: Die Beklagten sind zur unmittelbaren Mitteilung an den Kläger verpflichtet; eine Beschränkung auf Übermittlung an einen Datentreuhänder oder Zug‑um‑Zug‑Leistung gegen Kostenerstattung ist nicht gerechtfertigt. Die Berufung des Klägers wird in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgegeben: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen sowie die Beteiligungshöhen seiner Mitgesellschafter/Mittreugeber in der X GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen. Die begehrte Freistellung von außergerichtlichen Kosten steht dem Kläger nicht zu. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass Treugeber im Streitfall im Innenverhältnis den Kommanditisten gleichgestellt sind und deshalb ein unverzichtbares Gesellschafterrecht besteht, die Identität und Beteiligung der Vertragspartner zu kennen; vertragliche Anonymitätsklauseln sind unter den gegebenen Umständen unwirksam, datenschutzrechtliche Regelungen lassen die Übermittlung zu, und ein Missbrauchsverdacht wurde nicht substantiiert dargetan. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird zugelassen.