Beschluss
4a SsRs 66/13
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 26. Juli 2012 wird v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels Gründe 1 Gemäß § 80 Abs. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Verfahrenshindernisse sind im Zulassungsverfahren daher in der Regel unbeachtlich, wenn sie - wie vorliegend geltend gemacht - vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug bereits vorgelegen haben; der gerügte Fehler des Urteils also darin liegen soll, dass sie nicht bereits dort beachtet worden sind (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl., § 80 Rn. 23). 2 Die vom Beschwerdeführer des Weiteren vorgetragene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden muss (Göhler aaO Rn. 16a), ist unzulässig. Rügt der Beschwerdeführer eine vom Bußgeldbescheid abweichende rechtliche Würdigung sowie eine Erhöhung der Geldbuße - jeweils ohne vorherigen rechtlichen Hinweis -, ist es erforderlich, dass er den Inhalt des Bußgeldbescheids mitteilt. An diesem Vortrag fehlt es vorliegend. 3 Im Übrigen ist es nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). 4 Da die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vom Ausgang des Verfahrens über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 9. Oktober 2012 abhängt, wurde davon abgesehen, vorab eine Vorlage an das zuständige Landgericht Tübingen zu veranlassen. Dies hat nunmehr im Nachgang zum Rechtsbeschwerdeverfahren zu erfolgen.