Beschluss
9 U 7/13
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.12.2012, Az. 21 O 297/12 nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.03.2013 . Gründe I. 1 Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – Az. 21 O 297/12 – vom 27.12.2012, mit dem sie zur Zahlung von 40.000 EUR verurteilt wurde, und begehrt Klagabweisung. 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 40.000 EUR aus einer auf diesen Betrag begrenzten Bürgschaft vom 17.11.2005 geltend, die sie zur Absicherung einer Teilforderung aus einem Kontokorrentkredit gegen den Hauptschuldner J. S. übernahm. Mit diesem lebt sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. 3 Ca. sechs Wochen vor der Bürgschaftserklärung hatte die Klägerin eine Selbstauskunft von der Beklagten eingeholt (Anl. K2). Darin hatte die Beklagte angegeben, seit Februar 2002 zu einem monatlichen Nettogehalt von 322 EUR in dem Metallbauunternehmen des Hauptschuldners beschäftigt zu sein und zwei Kinder im Alter von zwei und vier Jahren zu haben. Ihnen gehöre ein Haus in H. mit einem Verkehrswert von ca. 225.000 EUR, was im Alleineigentum der Beklagten stand. Weiter geht aus der Selbstauskunft hervor, dass sich die Beklagte für weitere Darlehen des Hauptschuldners bei der B.-Bank verbürgt hatte, die auch durch die Immobilie gesichert waren, und noch mit 171.352,93 EUR valutierten. 4 Diese Darlehen über ursprünglich insgesamt 387.000 DEM (197.869,95 EUR) hatten dem Erwerb des Grundstücks in H. und der grundlegenden Sanierung des darauf befindlichen Fachwerkhauses gedient. 5 Zur weiteren Absicherung des Kontokorrentkredites des Hauptschuldners trat die Beklagte mit Vertrag vom 15.11.2005 eine Lebensversicherung über insgesamt 22.000 EUR an die Klägerin ab (Anlage B 19). 6 Nach Ausweitungen des Kreditengagements des Hauptschuldners unterschrieb die Beklagte am 08.02.2007, 27.04.2009 und 24.03.2011 jeweils gleich lautende Bürgschaften über denselben Betrag. 7 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners kündigte die Klägerin im Januar 2012 den Kontokorrentkredit und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2012 zur Zahlung des Bürgschaftsbetrages bis zum 05.03.2012 auf. 8 Bereits am 05.01.2002 hatte die Beklagte – ohne Selbstauskunft – eine Bürgschaft für den Kontokorrentkredit des Hauptschuldners von 41.000 EUR übernommen (Anlage B 13). Da die Beklagte das vom Hauptschuldner mitgebrachte Formular zuhause unterschrieben hatte, hatte die Klägerin ihr zusätzlich eine Widerrufserklärung für Haustürgeschäfte vorgelegt, die sie am selben Tag unterschrieb (Anl. B 14). Gleichermaßen verfuhren die Parteien bei Erhöhung der Bürgschaft auf 45.000 EUR, die nun neben dem – herabgesetzten – Kontokorrentkredit auch ein Darlehen über 25.000 EUR absichern sollte (Anl. B 15 f.). Bei nochmaliger Erhöhung des Kontokorrentkredits unterschrieb die Beklagte eine weitere Bürgschaftserklärung in unveränderter Höhe (Anl. B 17). 9 Die Beklagte behauptet, das Zweifamilienhaus in H. habe einen Wert von lediglich 125.000 EUR. Daher ist sie der Ansicht, die Bürgschaft sei wegen krasser Überforderung nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. An der Wertangabe zum Grundstück müsse sich die Beklagte nicht festhalten lassen, da es sich hierbei nur um eine "ca.-Angabe" gehandelt habe. Überdies könne sich die Beklagte schon deswegen nicht auf die Selbstauskunft berufen, da die Beklagte mit der Bürgschaft vom 15.11.2005 gar keine neue Verpflichtung eingegangen sei, sondern lediglich die bereits vorher seit 2002 übernommenen Bürgschaften dem geänderten Kreditengagement des Hauptschuldners angepasst habe. Diese habe die Klägerin ohne jegliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beklagten entgegengenommen. 10 Die Widerrufsbelehrungen der Bürgschaften vom 03.01. und 18.07.2002 hält die Beklagte für nicht ausreichend deutlich. Sie entsprächen auch nicht der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-Informationsverordnung, weswegen die Beklagte die Bürgschaften mit Schriftsatz vom 06.12.2012 (Bl. 31 ff. der Akte) vorsorglich widerrufen hat. 11 Selbst unter der Prämisse, dass die Wertangabe in der Selbstauskunft vom Oktober 2005 zugrundezulegen sei, wäre die Überforderung der Beklagten für die Klägerin schon hieraus ersichtlich gewesen. Denn von dem angegebenen Wert habe diese noch einen Verwertungsabschlag von mindestens 20 % für den Sicherungsfall nehmen sowie die von der B.-Bank zu erwartende Vorfälligkeitsentschädigung von mindestens 20.000 EUR für den Fall der vorzeitigen Kündigung der Hausfinanzierungsdarlehen berücksichtigen müssen. Von dem sich danach ergebenden Grundstückswert von allenfalls 180.000 EUR verbliebe der Beklagten unter Abzug der Darlehensvaluten sowie der Vorfälligkeitsentschädigung kein zur Tilgung der Bürgschaftsverbindlichkeit verwendbares Vermögen. 12 Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 27.12.2012 (Bl. 41 ff. der Akte) Bezug genommen. 13 Das Landgericht hat der Klage mit der Beklagten am 31.12.2012 zugestelltem Urteil vollumfänglich stattgegeben. Da die Klägerin die Beklagte aus der Bürgschaft vom 15.11.2005 in Anspruch nehme, seien vorangehende Bürgschaftserklärungen unerheblich. Die Bürgschaft vom 15.11.2005 sei auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da sich die Beklagte an den von ihr in der Selbstauskunft gemachten Angaben festhalten lassen müsse. Von dem danach anzunehmenden Grundstückswert von 225.000 EUR seien lediglich die zu diesem Zeitpunkt noch valutierenden Darlehen in Höhe von gut 170.000 EUR abzuziehen, so dass die Beklagte über ausreichend freies Vermögen zur Tilgung der Bürgschaftsverbindlichkeit verfügt habe. 14 Mit am 09.01.2013 eingegangener und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründeter Berufung verteidigt sich die Beklagte weiterhin gegen die Klage, indem sie im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen vertieft (Bl. 63 ff. der Akte). Die Beklagte müsse sich insbesondere deswegen nicht an den Wertangaben in der Selbstauskunft festhalten lassen, weil diese für die Darlehensgewährung und -ausweitung gegenüber dem Hauptschuldner nicht ursächlich gewesen seien. Denn es habe sich lediglich um die Fortführung der bereits 2002 unabhängig von der Vermögenslage der Beklagten gewährten Darlehen gehandelt. 15 Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 19.02.2013 (Bl. 63 der Akte): 16 Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.12.2012 (21 O 297/12) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. 17 Der Senat ist davon überzeugt, dass die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung offensichtlich unbegründet ist und keine Aussicht auf Erfolg sowie die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung haben. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten. 18 Die Berufungsbegründung enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Landgericht begründen. Daher ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO hieran gebunden. Sie rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). 19 Im Einzelnen ist zu den Rügen der Beklagten angesichts der umfassenden und nachvollziehbaren Gründe im landgerichtlichen Urteil, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, lediglich noch ergänzend auszuführen: 20 1. Zu Recht hat das Landgericht auf die – gemäß § 766 BGB schriftlich erteilte und damit formwirksame – Bürgschaftserklärung vom 15.11.2005 abgestellt. Zum einen haben die Klägerin und der Hauptschuldner sein Kreditengagement und die Besicherung zu diesem Zeitpunkt völlig neu gestaltet. Während der Hauptschuldner bis dahin lediglich einen durch Bürgschaft und eigene weitere Sicherheiten abgesicherten Kontokorrentkredit über die Bürgschaftssumme bzw. – nach Reduzierung des Kontokorrentkredites – ein zusätzliches Darlehen über anfänglich 25.000 EUR in Anspruch nahm, gewährte ihm die Klägerin im Herbst 2005 neben der Darlehensrestschuld von nur noch gut 5.000 EUR einen hohen Kontokorrentkredit von nun 70.000 EUR. Dieser war nur noch zu einem Teil durch die – nun auf 40.000 EUR reduzierte – Bürgschaft abgesichert. Zur weiteren Absicherung trat die Beklagte der Klägerin ihre Lebensversicherung über 22.000 EUR ab (Anl. B. 19). Bereits an diesen Umschichtungen und der in diesem Zusammenhang eingeholten Selbstauskunft ist ersichtlich, dass es sich bei der Bürgschaft vom 15.11.2005 tatsächlich um eine eigenständige Verpflichtung handelt, für die die Selbstauskunft entgegen der Ansicht der Beklagten auch relevant war. 21 Zum anderen ergibt sich die Eigenständigkeit der Bürgschaft vom 15.11.2005 auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten. Denn gerade wenn die vorangegangenen Bürgschaften – dem Beklagtenvortrag entsprechend – nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig oder zumindest wegen unwirksamer Widerrufsbelehrung dauerhaft widerruflich gewesen wäre und die Klägerin dies erkannt hätte, hätte sie Anlass gehabt, sich eine aufgrund einer positiven Leistungsfähigkeitsprüfung wirksame Bürgschaft gewähren zu lassen. Folgte man allerdings der Ansicht der Beklagten, hätte die Kreditgeberin keine Möglichkeit, selbst eine von ihr möglicherweise erkannte Unwirksamkeit durch eine neue Bürgschaft zu heilen. 22 2. Die Bürgschaft vom 15.11.2007 ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Rechtsgeschäft ist dann sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt, Ellenberger, 72. Aufl. 2013, § 138, Rn. 2). Bei Bürgschaften von nahen Angehörigen ist regelmäßig der Grad des Missverhältnisses zwischen Verpflichtungsumfang und finanzieller Leistungsfähigkeit entscheidend, wobei nahe Angehörige auch die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Hauptschuldner lebenden Partner sind (BGH, Urteil vom 27.01.2000, Az. XI ZR 198/98, zitiert nach juris, Rn. 23). Von einem besonders krassen Missverhältnis ist auszugehen, wenn der Bürge bei Eintritt des Sicherungsfalles aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens voraussichtlich nicht einmal die in der Bürgschaft festgelegte Zinslast dauerhaft tragen kann. Daraus ist zwar nicht per se auf das Unwerturteil nach § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Unter diesen Voraussetzungen gilt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung die widerlegliche Vermutung, dass der Bürge die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 14.05.2002, Az. XI ZR 81/01, zitiert nach juris, Rn. 13; derselbe, Urteil vom 24.11.2009, Az. XI ZR 398/08 = BKR 10, 63, zitiert nach juris, Rn. 11). 23 Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Bürgen ist zunächst das frei verwertbare Grundvermögen, abzüglich valutierender immobiliargesicherter Darlehen zur Tilgung der Bürgschaftsschuld heranzuziehen (BGH, Urteil vom 14.05.2002, Az. XI ZR 50/01, zit. nach juris, Rn. 15; ders., Urteil vom 24.11.2009, Az. XI ZR 332/08, zit. nach juris, Rn. 15). Nur wenn der Bürge für die danach noch verbleibende Bürgschaftsschuld die laufenden Zinsen aus seinem pfändbaren Einkommen voraussichtlich dauerhaft nicht tragen kann, ist von einem objektiv krassen Missverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang und finanzieller Leistungsfähigkeit auszugehen. 24 Vorliegend ist davon nur für den Fall auszugehen, dass der von der Beklagten nunmehr angegebene Grundstückswert von lediglich 125.000 EUR dem tatsächlichen Wert entsprach. Denn mit dem monatlichen Nettoeinkommen von 322 EUR hätte sie mangels Pfändbarkeit keine Leistungen auf die durch die Bürgschaft festgelegten Zinsen erbringen können. Bei Annahme des angegebenen Verkehrswertes von 225.000 EUR hätte die Beklagte jedoch nach Abzug der noch valutierenden Darlehen von ca. 171.350 EUR noch über freies Vermögen von über 50.000 EUR verfügt, das sie zur vollständigen Tilgung der Bürgschaftsverbindlichkeit hätte nutzen können. Einer Beweisaufnahme über den tatsächlichen Wert der Immobilie bedurfte es gleichwohl nicht. 25 3. Denn die Klägerin hat die Vermutung für eine subjektiv anstößige Ausnutzung durch Nachweis der fehlenden Kenntnis von diesem möglichen krassen Missverhältnis widerlegt. Grundsätzlich obliegen dem Darlehensgeber zwar Darlegung und Beweis für die Werthaltigkeit des Grundbesitzes des Bürgen (BGH, Urteil vom 24.11.2009, Az. XI ZR 332/08, zitiert nach juris, Rn. 16). Denn üblicherweise prüfen die Banken im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung auch die Werthaltigkeit der Sicherheiten sowie die Leistungsfähigkeit des Bürgen. Sehen sie davon ab und befragen sie insbesondere den Betroffenen nicht zu seiner Leistungsfähigkeit, ist davon auszugehen, dass sie die Situation kennen (BGH, Urteil vom 27.01.2000, Az. XI ZR 198/98, zit. nach juris, Rn. 21; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5 [10 f]). Holen sie eine Auskunft jedoch ein und macht der Bürge entsprechende Angaben, besteht ohne weitere Anhaltspunkte kein Anlass, hieran zu zweifeln. Der Bürge muss sich hieran festhalten lassen (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2008, Az. 4 U 6/07, zit. nach juris, Rn. 26; dasselbe, Beschluss vom 02.01.2006, Az. 3 W 57/05, zit. nach juris, Rn. 5; OLG Köln Urteil vom 11.07.2002; Az. 13 U 56/02, zit. nach juris, Rn. 11), auch an Angaben über die Werthaltigkeit seines Grundbesitzes (ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2004, 1 U 77/02, zit. nach juris, Rn. 21) . 26 Anhaltspunkte, die Wertangabe in der Selbstauskunft zu hinterfragen oder für unverbindlich zu halten, ergeben sich auch nicht daraus, dass es sich lediglich um eine „ca-Angabe“ handelte. Zum einen drückt man dadurch regelmäßig keine Unsicherheit über die Größenordnung aus, sondern verleiht lediglich der Tatsache Ausdruck, dass eine – betragsmäßig – genaue Angabe nicht möglich erscheint. Auch bei Abweichung von einigen tausend EUR hätte die Klägerin nicht von einer krassen Überforderung ausgehen müssen. Zum anderen dienten die übrigen immobilargesicherten Darlehen von anfänglich 387.000 DM (197.869,95 EUR) der Finanzierung des Erwerbs und der Sanierung des Grundstücks in H.. Das legt die Richtigkeit der Wertangabe sogar nahe. 27 4. Das Landgericht hat bei Prüfung der Leistungsfähigkeit auch zutreffend auf die in der Selbstauskunft angegebenen Werte abgestellt. Denn die Prüfung kann nur zum Zeitpunkt des Bürgschaftsversprechens erfolgen und muss lediglich zu der Frage eine Zukunftsprognose enthalten, ob der Bürge voraussichtlich bei Eintritt des Sicherungsfalles in der Lage sein wird, die auf die Bürgschaft entfallenden laufenden Zinsen aufzubringen (BGH, Urteil vom 27.01.2000, Az. XI ZR 198/98, zit. nach juris, Rn. 12; Nobbe/Kirchhof, aaO., S. 10). Abweichende Wertentwicklungen sind allenfalls insoweit zu beachten, als sie bei Übernahme der Bürgschaft absehbar waren (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.05.2002, Az. XI ZR 50/01, zit. nach juris, Rn. 16; OLG Köln, aaO., Rn. 8). 28 Ein Wertabschlag für einen etwaigen Notverkauf des Grundstücks war bei Entgegennahme der Bürgschaft nicht absehbar. Denn weder die Notwendigkeit zu einem Notverkaufs noch die Höhe der dann möglicherweise hinzunehmenden Einbuße war mit einer Inanspruchnahme der Bürgschaft zwingend verbunden und daher absehbar, zumal ein etwaiger Verkauf möglicherweise freihändig erfolgen könnte. 29 Auch eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung für die Darlehen der B.-Bank war nicht zu berücksichtigen. Denn die Fälligstellung der Bürgschaft durch die Klägerin hatte zum einen nicht notwendig die Kündigung der Immobiliardarlehen durch die B.-Bank zur Folge. Zum anderen war bei Entgegennahme der Bürgschaft weder der Zeitpunkt noch der dann gültige Marktzins absehbar, nach dem aber die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung zu bemessen ist, da es sich um Schadensersatz handelt (§ 490 Abs. 3 Satz 2 BGB). 30 Der Senat stellt der Beklagten nach alldem anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.