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Urteil

4 U 6/07

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die Klage wurde zu Recht abgewiesen. • Die Zustellung der Klage an eine insolvente Partei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gegenüber der Partei wirksam sein, obwohl sie gegenüber der Insolvenzmasse ohne Wirkung ist. • Ein Schadensersatzanspruch setzt fehlerhaftes Verhalten des Leistenden voraus; hier konnte keine fehlerhafte Tätigkeit des Beklagten zu 2) festgestellt werden. • Ein Anspruch aus übergegangenem Recht oder Abtretung bedarf der rechtlichen Grundlagen; hier gingen keine wirksamen vertraglichen oder deliktischen Ansprüche auf die Klägerin über. • Kostenentscheidung ist nach §§ 91, 101 Abs.1 ZPO zu treffen; streitgenössische Streithilfe lag nicht vor, daher keine Quotenteilung nach § 101 Abs.2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Asbestkontamination wegen fehlender Pflichtverletzung und wirksamer Klagezustellung • Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die Klage wurde zu Recht abgewiesen. • Die Zustellung der Klage an eine insolvente Partei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gegenüber der Partei wirksam sein, obwohl sie gegenüber der Insolvenzmasse ohne Wirkung ist. • Ein Schadensersatzanspruch setzt fehlerhaftes Verhalten des Leistenden voraus; hier konnte keine fehlerhafte Tätigkeit des Beklagten zu 2) festgestellt werden. • Ein Anspruch aus übergegangenem Recht oder Abtretung bedarf der rechtlichen Grundlagen; hier gingen keine wirksamen vertraglichen oder deliktischen Ansprüche auf die Klägerin über. • Kostenentscheidung ist nach §§ 91, 101 Abs.1 ZPO zu treffen; streitgenössische Streithilfe lag nicht vor, daher keine Quotenteilung nach § 101 Abs.2 ZPO. Die Klägerin, Haftpflichtversicherung der Firma D..., verlangt von den Beklagten Ersatz für Schäden nach der Demontage zweier Brandschutztore auf dem Betriebsgelände der Firma P.... Die Firma D... hatte die Beklagte zu 1) als Subunternehmerin mit dem Abbau beauftragt; Beklagter zu 2) führte die Arbeiten aus. Während der Arbeiten trat Staub auf; später stellte sich heraus, dass die Tore asbesthaltig waren. Die Firma P... ließ die Kontamination untersuchen und die Klägerin zahlte an die Firma P... Schadensersatzleistungen. Die Klägerin macht Ersatz in Höhe von insgesamt 266.667,34 Euro geltend, sie beruft sich auf übergegangene Rechte und Abtretungen. Die Beklagte zu 1) befand sich zwischenzeitlich in Insolvenz; das Verfahren wurde später aufgehoben. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. • Zustellung und Parteifähigkeit: Die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens war gegenüber der Beklagten wirksam (§§ 253, 170 ZPO), die Insolvenz führte nicht zum Verlust der Parteifähigkeit; nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens konnte das Verfahren weiterbetrieben werden (§§ 200, 201 InsO). • Prozessuale Mängel: Die prozessordnungswidrige Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) durch Endurteil ändert am Ergebnis nichts, da die Klage insgesamt unbegründet ist. • Fehlerhaftes Verhalten Voraussetzung für Haftung: Alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (vertraglich §§ 633, 634, 280 BGB; deliktisch § 823 Abs.1 BGB; Überleitung nach § 67 VVG; Innenverhältnis § 426 BGB; vertragliche Abtretung § 328 BGB) setzen ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) voraus; die Beweisaufnahme ergab keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2). • Auftragsumfang und Schutzpflichten: Die Auftragserteilung der Firma D... umfasste den Abbau von Alttoren ohne Hinweis auf Asbest; daher waren keine besonderen Schutzmaßnahmen vereinbart (§ 633 Abs.2 Satz1 BGB). • Erkundigungspflicht und Kausalität: Selbst bei einer Erkundigungspflicht hätte eine Nachfrage bei der Auftraggeberin (Firma D...) nur den irrtümlichen Hinweis erbracht, die Tore seien asbestfrei; der Irrtum beruhte auf identischer Typenbezeichnung. Daher wäre keine Aufklärung möglich gewesen und ein Verstoß nicht ursächlich für den Schaden. • Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, da keine streitgenössische Streithilfe vorliegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 91, 101 Abs.1, 708 Nr.10, 709, 711 ZPO). • Revision: Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 531 Abs.2 ZPO). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist abgewiesen, weil kein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten zu 2) nachgewiesen werden konnte und daher keine haftungsbegründenden Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind. Die Zustellung der Klage an die damals insolvente Beklagte zu 1) war gegenüber dieser wirksam, das Verfahren konnte nach Aufhebung der Insolvenz fortgeführt werden. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen; die Streithelferin der Klägerin trägt ihre eigenen Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.