Beschluss
5 U 186/12
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.11.2012, Az. 24 O 467/09, wird als unzulässig v e r w o r f e n . 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: bis 600,00 EUR Gründe I. 1 Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch ihr Organ. 2 Die Klägerin ist ein Softwareunternehmen. Sie schloss mit der Beklagten mehrere Vereinbarungen, wonach die Beklagte Software der Klägerin vermarkten sollte. Die Klägerin verlangt auf der Grundlage dieser Vereinbarungen im Wege der Stufenklage Lizenzzahlungen. 3 In der ersten Stufe der Stufenklage wurde die Beklagte mit Teilurteil vom 11.03.2011 verurteilt, für die J. ... Software Version 3.2 und sämtliche Folgeversionen für die Zeit vom 01.01.2008 bis 25.05.2009 Auskunft über die Nettoumsätze mit der S... Co. Ltd. zu erteilen, die diese oder deren weltweite Konzerngesellschaften mit dem entgeltlichen Vertrieb von Druckern und Multifunktionsgeräten erzielt haben, in welche die J. ... Software eingebaut war. Weitergehende Klaganträge hat das Landgericht abgewiesen. 4 Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 10.11.2011 als unzulässig verworfen. Der Senat hat den Streitwert dieser Berufung und die Beschwer der Beklagten für die Auskunftsstufe auf bis 300,00 EUR festgesetzt. 5 Mit Schriftsatz vom 26.07.2012 beantragte die Klägerin, zur zweiten Stufe der Stufenklage überzugehen. 6 Mit Teilurteil vom 07.11.2012 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, durch ihr Organ eidesstattlich zu versichern, dass es mit der gebotenen Aufmerksamkeit und aufgrund pflichtgemäßer Einflussnahme auf ihre Mitarbeiter sichergestellt hat, dass Angaben das vollständig wiedergeben, was die Beklagte von S... Co. Ltd. zu einzelnen, im Tenor näher genannten Komplexen in Erfahrung zu bringen imstande war. 7 Zur Begründung führt das Landgericht aus, der Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei nicht subsidiär zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Auditrecht. Der Vereinbarung über das Auditrecht sei nicht zu entnehmen, dass beide Parteien damit einvernehmlich eine abschließende Regelung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen hätten treffen wollen. Im Fall einer juristischen Person sei anerkannt, dass die eidesstattliche Versicherung vom geschäftsführenden Organ abzugeben sei. Dem gerade bei großen Gesellschaften zwangsläufig eintretenden Umstand, dass das Organ Tatsachen eidesstattlich zu versichern habe, die es nicht in allen Einzelheiten übersehen könne und die sich seiner eigenen Wahrnehmung entziehen, könne im Rahmen des § 261 Abs. 1 BGB durch eine den konkreten Umständen angepasste Formulierung der Versicherung Rechnung getragen werden. Soweit die Kammer durch Teilurteil vom 11.03.2011 einen Auskunftsanspruch bejaht habe, sei sie aufgrund der präjudiziellen Wirkung dieses Urteils gebunden. Es bestehe auch Grund zu der Annahme, dass die Beklagte ihre Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt habe. Die Auskünfte seien unvollständig und mehrere Angaben seien widersprüchlich. Es sei davon auszugehen, dass dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vermieden werden können. 8 Gegen das am 08.11.2012 der Beklagten zugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 10.12.2012, am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 08.01.2013, am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, rechtzeitig begründet. 9 Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte ausgeführt, die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei überschritten. Es bestehe keine Identität zwischen Auskunftsschuldner und demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben habe. Denn die am Prozess nicht beteiligten Geschäftsführer der Beklagten hätten die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Diese hätten eine eigene, von der Beklagten unabhängige Rechtsberatung einzuholen. Hierfür sei eine Vergütung zwischen 150 bis 500 EUR pro Stunde bei einem Mindestaufwand von 20 bis 30 Stunden zu veranschlagen. Den sich daraus ergebenden Aufwand habe die Beklagte zu erstatten. Eine solche Beratung sei für jeden der sechs Geschäftsführer der Beklagten erforderlich. Gegenstand der Beratung sei, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer aus seinem Anstellungsverhältnis verpflichtet sei, in einem Vollstreckungsverfahren, das sich gegen den Arbeitgeber richte, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. 10 Die Berufung sei aber auch in der Sache begründet. Zum einen bestehe wegen des Rechts zur Bucheinsicht schon kein Rechtsschutzbedürfnis für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Durchführung des Audits sei allein am Verschulden der Klägerin gescheitert. Es bestehe außerdem keine Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, da kein Grund für die Annahme bestehe, dass die Beklagte die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt habe. Soweit Berechnungswidersprüche festzustellen seien, seien diese so offensichtlich, dass sie sich dem vernünftigen Betrachter von selbst erschließen würden. Zu Unrecht habe das Landgericht außerdem verneint, dass der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an der Geringfügigkeit der Sache scheitere. 11 Die Klägerin hält die Berufung bereits für unzulässig, da der Wert der Beschwer 600 EUR nicht übersteige. Eine rechtliche Beratung der Geschäftsführer der Beklagten sei vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht notwendig. In der Sache verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil als richtig. 12 Mit Beschluss vom 02.04.2013 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beklagte bisher nicht glaubhaft gemacht habe, dass der Wert ihrer Beschwer 600,00 EUR übersteigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 02.04.2013 (Bl. 967 ff. d.A.) verwiesen. 13 Mit Schriftsatz vom 24.05.2013 hat die Beklagte zum Beschwerdewert weiter vorgetragen. Maßgebend für den Wert einer eidesstattlichen Versicherung sei der Aufwand an Zeit und Kosten, der im Zusammenhang mit der Abgabe der Erklärung entstehe. Der Senat gehe zwar im Ansatz zutreffend von diesem Prinzip aus, teile dann aber nicht mit, welchen Stundenaufwand er für richtig halte und welche Anzahl an Geschäftsführern für die eidesstattliche Versicherung zuständig sei. Eine Pflicht der Geschäftsführer zur eigenhändigen Klärung und Sicherstellung von Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft stehe im Widerspruch zu den Pflichten eines Geschäftsführers nach § 43 Abs. 1 GmbHG, da es in Unternehmen einer gewissen Größe für den Geschäftsführer nicht möglich sei, alle Aufgaben ausschließlich persönlich wahrzunehmen. Die Drittstellung der Geschäftsführer dürfe bei der Beurteilung des Prüfungsaufwandes nicht unberücksichtigt bleiben. Die eidesstattliche Versicherung könnte ihren Zweck nicht erfüllen, würde man voraussetzen, dass jegliche Prüfung bereits mit der Auskunftserteilung geleistet worden sei und daher keinen eigenen Aufwand mehr verursache. Allein dass das Landgericht den Tenor seiner Entscheidung abweichend vom Klagantrag gefasst habe und dieser daher nun erstmalig zu interpretieren sei, rechtfertige, dass sich die Geschäftsführer professionell beraten ließen. Das Landgericht habe im Tenor seines Teilurteils das Wort „Komplex“ verwendet, ein Begriff, der juristischer Prüfung und Beratung bedürfe. Das im zweiten Spiegelstrich verwendete Kürzel „bzw.“ sei schillernd, sein Sinn müsse mithilfe von Juristen aus dem Zusammenhang des Urteils erklärt werden. Und dies seien noch nicht alle Unklarheiten, die im Tenor zu finden seien. Da streitgegenständlich Ansprüche aus langjährigen Geschäftsbeziehungen zweier international tätiger Unternehmen seien, das Teilurteil 46 Seiten umfasse und das zweite Teilurteil 54 Seiten, sei unabweisbar, dass ein Geschäftsführer dies nicht nur alles lesen und verstehen können müsse, sondern Anspruch auf einen Berater habe, der ihm helfe, die Versicherung vorzubereiten. Da die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung der Beklagten und ihrer Geschäftsführer sei, sei für den Wert der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die durchschnittliche Tagesvergütung von 1.336 EUR eines Geschäftsführers zugrunde zu legen. Die Beklagte habe ein Interesse daran, dass ihre Geschäftsführer in gutem Ruf stünden und nicht von der Klägerin mit Strafanzeigen bedroht würden. 14 Jedenfalls sei die Berufung zuzulassen, da mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten seien. II. 15 1. Die Berufung ist bereits unzulässig. Die Beklagte hat gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Beschwer aufgrund der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Teilurteil vom 07.11.2012 den Wert von 600 EUR übersteigt. Die Beschwer ist gem. § 3 ZPO auf bis 600,00 EUR festzusetzen. 16 a) Die Beschwer der Beklagten bemisst sich an ihrem Interesse, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, also am voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der für sie mit der Abgabe der Erklärung verbunden ist (BGH FamRZ 1999, 647). 17 aa) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 02.04.2013 darauf hingewiesen, dass es an die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Teilurteil vom 07.11.2012 nicht gebunden ist. Das Landgericht hat den Streitwert für die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf 2.500 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Streitwert für die zweite Stufe der Stufenklage nach denselben Grundsätzen wie für die Auskunftserteilung zu berechnen sei und, da keine weiteren Informationen beschafft werden müssten, ein wenige Stunden umfassender Zeitaufwand des Organs der Beklagen in Ansatz zu bringen sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10.11.2011 (Bl. 645 ff. d.A.) den Aufwand für die Auskunftserteilung auf „bis 300 EUR“ geschätzt. Das Landgericht hat nicht ausgeführt, weshalb es von diesem Betrag deutlich nach oben abweicht. 18 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Teilurteil vom 07.11.2012 über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, zu der die Beklagte verurteilt wurde, hinausgeht. Im Teilurteil vom 11.03.2011 wurde die Beklagte zur Auskunftserteilung über Vertriebsergebnisse für die J. ... Software Version 3.2 und sämtliche Folgeversionen nur für die Zeit vom 01.01.2008 bis 25.05.2009 verurteilt. Die eidesstattliche Versicherung hat das Organ der Beklagten zusätzlich für Vertriebsergebnisse im vierten Quartal 2006, im Jahr 2007 und in der Zeit bis 30.06.2009 abzugeben. 19 bb) Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass bei der Bemessung des Aufwands, der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusetzen ist, zu berücksichtigen ist, dass der zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von erteilten Auskünften Verurteilte verpflichtet ist, die erteilten Auskünfte auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und zu berichtigen (BGH WM 1996, 466). Er hat damit - genau wie bei der Auskunftsstufe - einen gewissen Prüfaufwand. Dies rechtfertigt es, den Aufwand der eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich an den Kosten der Auskunftserteilung zu orientieren. 20 cc) Die Beklagte ist der Ansicht, der Wert der Beschwer würde deswegen über 600,00 EUR deutlich hinausgehen, da eine Rechtsberatung der Geschäftsführer der Beklagten - und zwar aller sechs - erforderlich sei. 21 Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist nur dann erforderlich und die Kosten hierfür in Ansatz zu bringen, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH WM 1996, 466). 22 (1) Als Argument, warum der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt sei, verweist die Beklagte darauf, dass in Ziff. 1 des Tenors das Wort „Komplex“ und im 2. Spiegelstrich „bzw.“ verwendet wird. 23 Durch die Verwendung dieser Wörter ist der Tenor jedoch nicht unklar. Denn es ergibt sich aus dem Tenor - auch für einen nicht juristisch Vorgebildeten - eindeutig, was damit gemeint ist: 24 Das Wort „Komplex“ steht in Ziff. 1 des Tenors in Satz 1, einem Obersatz, in dem die Pflichten des Organs bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingegrenzt werden. Aus den folgenden zwei Spiegelstrichen und den sechs Unterpunkten zum zweiten Spiegelstrich ergibt sich schon beim einfachen Lesen, was mit „Komplex“ gemeint ist. 25 Der zweite Spiegelstrich der Ziff. 1 des Tenors umfasst wiederum einen Obersatz, in dem ausgeführt wird, über welche Software und welche Vertriebskennzahlen Auskunft zu geben ist. In den sechs Unterpunkten des zweiten Spiegelstrichs sind die Zeiträume und die bisher erteilten Auskünfte angegeben, deren Richtigkeit das Organ eidesstattlich zu versichern hat. Die Zeiträume, über die Auskunft zu erteilen ist, reichen teilweise bis 31.05.2009, teilweise bis 30.06.2009. Deshalb wird im Obersatz als Zeitraum angegeben: „1.1.2009 bis 31.5.2009 bzw. 30.6.2009“. Unklarheiten ergeben sich daher aus dem Wort „bzw.“ nicht. 26 Auch ansonsten ist der Urteilstenor klar gefasst, die Verweise auf den Akteninhalt sind eindeutig bezeichnet und können von einem aufmerksamen Leser ohne Weiteres nachvollzogen werden. Die erteilten Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich versichert werden sollen, sind im Urteilstenor im Einzelnen aufgeführt (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH WM 1996, 466). Da die Formel für die eidesstattliche Versicherung im Urteilstenor damit bereits festgelegt ist, bedarf es auch keiner Beratung durch einen Rechtsanwalt über die Fassung der eidesstattlichen Versicherung. 27 (2) Der Urteilstenor ist auch nicht durch einen Rechtsanwalt interpretationsbedürftig. Der Tenor umfasst allein tatsächliche Angaben. Gefragt wird nach Umsatzzahlen und Stückzahlen zu einer konkret benannten Software für im Einzelnen benannte Zeiträume. Die Überprüfung der im Tenor genannten Auskünfte, deren Richtigkeit eidesstattlich zu versichern ist, erfordert keinen juristischen, eher betriebswirtschaftlichen Sachverstand und vor allem Kenntnisse von internen Informationsflüssen bei der Beklagten. Der Ansicht der Beklagten kann daher nicht gefolgt werden, dass ein externer Rechtsberater hier besser als das Organ der Beklagten selbst prüfen könnte, ob die Angaben richtig sind. 28 Das Organ, das die eidesstattliche Versicherung abgibt, muss auch nicht die beiden umfangreichen Teilurteile des Landgerichts lesen. Seine Pflichten ergeben sich bereits aus dem Urteilstenor des Teilurteils vom 07.11.2012. Der Akteninhalt ist hierfür nur insofern relevant, als der Urteilstenor darauf verweist. Der Tenor verweist aber nur auf Anlage BK 1 und die Berufungsbegründung der Beklagten vom 10.06.2011. 29 (3) Soweit die Beklagte anführt, die Geschäftsführer müssten sich durch einen Rechtsanwalt über ihre Pflichten aus dem Anstellungsvertrag beraten lassen und darüber, ob sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung überhaupt verpflichtet seien, kann auf die Ausführungen im Beschluss vom 02.04.2013 verwiesen werden. In die Bemessung des Werts der Beschwer für die Berufung in diesem Rechtsstreit kann - wenn überhaupt - nur eine Rechtsberatung einbezogen werden, die im Interesse der Beklagten geboten ist, aber nicht eine solche, die allein im persönlichen Interesse der Geschäftsführer liegt. Unerheblich ist daher, ob sich die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus dem Anstellungsvertrag der Geschäftsführer ergibt oder nicht. 30 (4) Dass die Beklagte an einem guten Ruf ihrer Geschäftsführer interessiert ist, ist zu unterstellen. Das Risiko des Organs, wegen einer falschen oder möglicherweise falschen eidesstattlichen Versicherung mit einem Strafverfahren überzogen zu werden, ist als solches jedoch bei der Wertbemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen. Die Verurteilung bezieht sich auf eine wahrheitsgemäße eidesstattliche Versicherung. Der Aufwand der Beklagten ist daher auch nur an diesem Erfordernis zu messen (vgl. BGH WM 1996, 466). 31 dd) Die Beklagte ist der Auffassung, die Stellung des Organs der Beklagten als am Rechtsstreit unbeteiligte Person dürfe bei der Beurteilung des Prüfungsaufwands nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Pflicht der Geschäftsführer zur eigenhändigen Klärung und Sicherstellung von Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft stehe im Widerspruch zu den Pflichten eines Geschäftsführers nach § 43 Abs. 1 GmbHG. 32 Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen die Geschäftsführer einer GmbH dem Rechtsstreit von vornherein nicht als unbeteiligte Dritte gegenüber. Die Geschäftsführer einer GmbH sind in einem Rechtsstreit der GmbH Partei und können daher z.B. auch nicht als Zeugen vernommen werden (Ulmer/Paefgen, GmbHG, § 35, Rn. 69). 33 Das Landgericht hat dem Umstand, dass hier das Organ eines Großunternehmens die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, bereits in der Fassung des Tenors berücksichtigt. Dort heißt es: Das Organ, das die eidesstattliche Versicherung abgibt, muss nur versichern, dass es „mit der gebotenen Aufmerksamkeit und aufgrund pflichtgemäßer Einflussnahme auf ihre Mitarbeiter sichergestellt hat (…)“, dass die Angaben das von S... Co. Ltd. Mitgeteilte wiedergeben (Tenor Ziff. 1 des Teilurteils vom 07.11.2012). Das Organ hat daher nicht selbst die Zahlen zu recherchieren, es hat auch nicht für fehlerhafte Angaben von S... einzustehen. Der Prüfungsaufwand ist eingeschränkt. Sollten die Organe Bedenken haben, ob sie bisher in ausreichender Weise Einfluss auf die Mitarbeiter genommen haben, ist dies ggfs. nachzuholen und erst danach die Versicherung, ggfs. mit berichtigten Zahlen, abzugeben. Ein nennenswerter Mehraufwand ist damit jedoch nicht verbunden. Aufwand, der in der Auskunftsstufe bei pflichtgemäßer Sorgfalt angefallen wäre, kann nicht nochmals ins Feld geführt werden. 34 Ein Widerspruch zu § 43 Abs. 1 GmbHG, der lediglich einen Sorgfaltsmaßstab für die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft festlegt, ist nicht erkennbar. 35 ee) Die Beklagte verweist darauf, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei eine berufstypische Leistung der Geschäftsführer der Beklagten, der Wert der Beschwer sei daher anhand der durchschnittlichen Tagesvergütung eines Geschäftsführers in Höhe von 1.336,00 EUR zu bemessen. Bei einem Aufwand von mindestens einem halben Tag übersteige der Wert der Beschwer den Betrag von 600,00 EUR. 36 Zwar ist bei der Bemessung des Werts der Beschwer gerade auch der Aufwand an Zeit zu berücksichtigen, den die Befassung mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert (vgl. BGH NJW-RR 2009, 80). Falls jedoch weder eine berufstypische Leistung vorliegt, noch die Befassung einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Pflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (vgl. BGH NJW-RR 2009, 80) 37 Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellt in keinem Fall eine berufstypische Leistung dar. Sie ist nämlich mit sonstigen Leistungen der Beklagten gegenüber Dritten oder der Geschäftsführer gegenüber der Beklagten nicht vergleichbar (vgl. BGH FamRZ 2006, 33). Bei der Bemessung des Werts ist daher nicht der Tagesverdienst eines Geschäftsführers der Beklagten zugrunde zu legen. Dieser Ansatz wäre evtl. nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte dem Geschäftsführer zusätzliches Entgelt für die Zeit bezahlen müsste, in der er sich mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beschäftigt. Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass ein Verdienstausfall der Beklagten für die Zeit droht, in der sich das Organ mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung befasst, anstatt anderweitigen geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen. 38 Damit ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (BGH NJW-RR 2009, 80). Dieser beträgt gem. § 20 JVEG 3 Euro pro Stunde. Selbst wenn man hier von 12 Euro pro Stunde gem. § 21 JVEG ausgehen würde, wäre bei dem vom Senat festgesetzten Streitwert bis 600 EUR ein Zeitaufwand von bis zu 50 Stunden abgedeckt. 39 Ob die eidesstattliche Versicherung von einem oder mehreren Geschäftsführern abzugeben ist, richtet sich nach der Ausgestaltung der Vertretungsmacht im Gesellschaftsvertrag (Schuschke/Walker, Vollstreckung, 3. Auflage, § 807 ZPO, Rn. 21). Bei einer Mehrheit von gesetzlichen Vertretern ist die eidesstattliche Versicherung von so vielen Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung der Beklagten erforderlich sind (OLG Hamm ZIP 1983, 1483; Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG, 18. Auflage, § 35, Rn. 14; vgl. auch § 185a Nr. 1 Satz 4 GVGA). 40 Wenn bei der Beklagten daher z.B. jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigt sind, haben zwei Geschäftsführer der Beklagten die eidesstattliche Versicherung abzugeben. 41 Doch auch wenn hier jeder der sechs Geschäftsführer der Beklagten - was nicht anzunehmen ist - sich acht Stunden lang mit der Prüfung der Frage der pflichtgemäßen Einflussnahme auf die Mitarbeiter zur Sicherstellung der Richtigkeit der Auskünfte beschäftigen würde, würde der Zeitaufwand nicht den Wert von 600 EUR erreichen. Die Beklagte selbst geht auch nur von einem Zeitaufwand von „mindestens einem halben Arbeitstag“ aus (vgl. Schriftsatz vom 24.05.2013, Seite 15, Bl. 990 d.A.). 42 ff) Die Beklagte hat nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr neben dem Zeitaufwand weitere Kosten für die Überprüfung der Auskunft entstehen. Selbst wenn Telefon- und Portokosten entstehen, wird der Streitwert von 600 EUR nicht überschritten. 43 gg) Die Beklagte hat nach allem nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert ihrer Beschwer den Wert erreicht, ab dem die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegen das Teilurteil vom 07.11.2012 statthaft wäre. 44 2. Die Berufung war auch nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO durch das Berufungsgericht zuzulassen (vgl. hierzu BGH NJW 2011, 926). 45 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. 46 Zur Begründung ihrer Ansicht, dass hier Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden seien, hat die Beklagte auf eine Aufstellung in ihrem Schriftsatz vom 24.05.2013 (Bl. 994 ff. d.A.) verwiesen. Diese Aufstellung enthält jedoch ausschließlich Rechtsfragen, die der Beurteilung im konkreten Einzelfall obliegen oder bereits höchstrichterlich entschieden sind. So hängt z.B. die Frage, wer am Scheitern der Bucheinsicht Schuld hat, ausschließlich von der Beurteilung des Sachverhalts im vorliegenden Fall ab - genauso wie die Frage, ob die Klägerin die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, weil Grund zu der Annahme besteht, dass die Beklagte die erforderlichen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht hat. 47 Die Beantwortung der sich hier stellenden Fragen erfordert daher keine Entscheidung des Berufungsgerichts. III. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.