Leitsatz
I ZB 60/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 0 / 1 3 vom 13. März 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 259 Abs. 2 Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten nicht zugemutet werden kann, die eidesstattliche Versi- cherung ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, ist dem Verpflichteten ein großzügiger Beurteilungsspielraum zuzubilligen. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13 - OLG Stuttgart LG Stuttgart Berichtigt durch Beschluss vom 16. September 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt 2.500 €. Gründe: I. Die Klägerin ist ein Softwareunternehmen. Sie arbeitete mit der Beklag- ten von 2004 bis Mai 2009 bei der Vermarktung ihrer Produkte zusammen. Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Stufenklage Ansprü- che auf Zahlung von Lizenzgebühren geltend. Das Landgericht hat die Beklagte in der ersten Stufe zur Erteilung von Auskünften verurteilt. Die dagegen gerich- tete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer der Beklagten für die Auskunftsstufe lediglich bis zu 300 € betrage. 1 - 3 - Nach der Auskunftserteilung hat das Landgericht die Beklagte auf Antrag der Klägerin verurteilt, durch ihr Organ die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Den Streitwert für diesen Teil des Rechtsstreits hat das Landgericht auf 2.500 € festgesetzt. Die gegen ihre Verurteilung zur Abga- be der eidesstattlichen Versicherung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mangels Erreichens des erforderlichen Wertes der Beschwer als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechts- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dazu hat es ausgeführt: Der Wert der Beschwer der Beklagten bemesse sich nach dem voraus- sichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der für sie mit der Abgabe der eides- stattlichen Versicherung verbunden sei. Dieser übersteige nicht den Betrag von 600 €. Das gelte selbst dann, wenn man berücksichtige, dass die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Umfang der Verpflich- tung zur Auskunftserteilung nach dem ersten Teilurteil des Landgerichts hin- ausgehe. Der Wert der Beschwer übersteige auch nicht deshalb den Betrag von 600 €, weil eine Beratung der Geschäftsführer der Beklagten durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. Der Urteilsausspruch sei hinreichend bestimmt. Die erteilten Auskünfte, deren Richtigkeit die Beklagte versichern solle, seien im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführt. Die Formel für die eidesstattliche Versicherung sei im Urteilstenor ebenfalls schon festgelegt, so 2 3 4 5 - 4 - dass es keiner Beratung durch einen Rechtsanwalt über die Fassung der ei- desstattlichen Versicherung bedürfe. Die Abgabe der eidesstattlichen Versiche- rung stelle keine berufstypische Leistung der Geschäftsführer der Beklagten dar. Bei der Bemessung des Wertes des erforderlichen Zeitaufwands sei daher nicht der Verdienst eines Geschäftsführers der Beklagten, sondern der Stun- densatz zugrunde zu legen, den der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zi- vilprozess erhalte. Selbst wenn insoweit 12 € je Stunde in Ansatz gebracht wür- den, übersteige der erforderliche Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht den Betrag von 600 €. 2. Die Begründung des Berufungsgerichts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde macht mit Recht gel- tend, dass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung von der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon aus- gegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands im Fall der Einle- gung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattli- chen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33 Rn. 4; Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 14 mwN). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. 6 7 8 - 5 - Dabei kann ihm die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann nicht verwehrt werden, wenn etwa der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klä- ren sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechts- kenntnisse voraussetzt (BGH, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 15 mwN). Bei der Beur- teilung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten nicht zugemutet werden kann, die eidesstattliche Versicherung ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, ist dem Verpflichteten ein großzügi- ger Beurteilungsspielraum zuzubilligen. b) Eine hinreichende Bestimmtheit des Urteilsausspruchs über die Ver- pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist entgegen der An- sicht der Rechtsbeschwerde allerdings gegeben. aa) Ein Vollstreckungstitel ist hinreichend bestimmt und zur Zwangsvoll- streckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Auch wenn ein Titel grund- sätzlich auslegungsfähig ist, genügt es nicht, wenn auf Urkunden Bezug ge- nommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (BGH, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 17). bb) Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, durch ihr Organ eides- stattlich zu versichern, dass sich die Umsatzzahlen für 2008 aus Seite 44 der Anlage BK 1 im Rechtsstreit Landgericht Stuttgart 24 O 467/09/Oberlandes- gericht Stuttgart 5 U 56/11, die Umsatzzahlen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 aus Seiten 44 und 46 dieser Anlage, die Umsatzzahlen vom 9 10 11 - 6 - 1. Januar bis 31. Mai 2009 für bestimmte andere Geräte aus den Seiten 37 (Zeilen 55 und 77) und 48 (Zeilen 54 und 72) dieser Anlage sowie die Stückzah- len für 2008 aus Seite 44 dieser Anlage ergeben. Des Weiteren ist die Beklagte verurteilt worden, durch ihr Organ eidesstattlich zu versichern, dass die Stück- zahlen für 2008 und vom 1. Januar bis 31. Mai 2009 für bestimmte Geräte sich aus Seite 18 der Berufungsbegründung der Beklagten vom 10. Juni 2011 im Rechtsstreit Oberlandesgericht Stuttgart - 5 U 56/11 - sowie die Stückzahlen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juni 2009 aus Seite 44 der Anlage BK 1 ergeben. Die Anlage BK 1 und Seite 18 der Berufungsbegründung der Beklagten vom 10. Juni 2011 sind zwar nicht unmittelbar mit dem Tenor des landgerichtli- chen Urteils verbunden worden. Das Landgericht hat die von ihm in Bezug ge- nommenen Seiten aus der Anlage BK 1 und auch den maßgeblichen Inhalt der Seite 18 der Berufungsbegründung der Beklagten aber in den Tatbestand sei- nes Urteils aufgenommen. Damit kann dem Urteil selbst entnommen werden, um welche Auskünfte es geht, deren Richtigkeit die Beklagte eidesstattlich ver- sichern soll. Die Gerichtsakte oder andere Schriftstücke sind zur Konkretisie- rung der Verpflichtung der Beklagten nicht erforderlich. c) Die Rechtsbeschwerde rügt aber mit Erfolg, dass das Berufungsge- richt die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung der Beklagten durch einen Rechtsanwalt deshalb hätte bejahen müssen, weil ihre Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im ersten Teilurteil des Landgerichts vom 11. März 2011 in zeitlicher Hinsicht deutlich hinausgeht. Das Landgericht hat die Beklagte im ersten Teilurteil verurteilt, hinsicht- lich der J. und sämtlicher Folgeversionen für 12 13 14 - 7 - das Jahr 2008 und die Zeit vom 1. Januar bis 25. Mai 2009 Auskunft über be- stimmte Tatsachen zu erteilen. Die eidesstattliche Versicherung muss die Be- klagte durch ihr Organ zusätzlich für Vertriebsergebnisse im vierten Quartal 2006, im Jahr 2007 und in der Zeit bis zum 30. Juni 2009 abgeben. Die zeitli- chen Unterschiede zwischen der Auskunftserteilung und der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat das Berufungsgericht zwar er- kannt. Es hat diesem Umstand jedoch zu Unrecht keine Bedeutung bei der Be- urteilung der Frage beigemessen, ob es der Beklagten zumutbar ist, die ge- schuldete eidesstattliche Versicherung ohne vorherigen anwaltlichen Rat un- eingeschränkt abzugeben. Die eidesstattliche Versicherung knüpft ihrer Natur nach an eine voran- gegangene Auskunftsverpflichtung an. Geht die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung hin- aus, hat der Schuldner grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, die weiterge- hende Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf ihre Zu- lässigkeit von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch BGH, NJW-RR 2013, 1033 Rn. 15). Die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch die Beklagte setzt Rechtskenntnisse voraus. Damit hätte sich das Berufungsgericht bei seiner Be- urteilung auseinandersetzen müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zur Annahme eines über 600 € liegenden Wertes des Beschwerdegegenstands gelangt wäre, wenn es die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beklagte für geboten erachtet hätte. Dies wird das Be- rufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu beachten haben. 15 - 8 - III. Danach ist der angefochtene Beschluss auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2012 - 24 O 467/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.07.2013 - 5 U 186/12 - 16 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 0 / 1 3 vom 16. September 2014 in der Rechtsbeschwerdesache - 10 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Beschluss vom 13. März 2014 wird nach Anhörung beider Parteien wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Rn. 11 vorletzte Zeile muss es 31. Mai 2009 anstatt 31. Juni 2009 heißen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Schwonke