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Beschluss

19 VA 3/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ist gegen die Ablehnung eines Gerichtsvollziehers grundsätzlich eröffnet, muss jedoch innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt werden. • Wird die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG versäumt, ist der Antrag unzulässig, sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 EGGVG beantragt wurde. • Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, kann dies die Versäumung der Frist als unverschuldet erscheinen lassen; dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten. • Der Gerichtsvollzieher darf die Ausführung eines Versteigerungsauftrags ablehnen, wenn offensichtlich ein unzulässiger Pfandverkauf vorliegt, etwa wenn der Lagerschein keinen Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin begründet.
Entscheidungsgründe
Verspäteter EGGVG-Antrag und unzulässiger Pfandverkauf verhindern gerichtliche Entscheidung • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ist gegen die Ablehnung eines Gerichtsvollziehers grundsätzlich eröffnet, muss jedoch innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt werden. • Wird die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG versäumt, ist der Antrag unzulässig, sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 EGGVG beantragt wurde. • Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, kann dies die Versäumung der Frist als unverschuldet erscheinen lassen; dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist einzuhalten. • Der Gerichtsvollzieher darf die Ausführung eines Versteigerungsauftrags ablehnen, wenn offensichtlich ein unzulässiger Pfandverkauf vorliegt, etwa wenn der Lagerschein keinen Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin begründet. Die Antragstellerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 21.03.2013 mit der öffentlichen Versteigerung von in einer von ihr angemieteten Halle gelagerten Werkzeugmaschinen. Der Gerichtsvollzieher lehnte den Auftrag mit Bescheid vom 09.08.2013 ab und berief sich dabei auf ein Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren. Die Antragstellerin erhob gegen die Ablehnung eine Erinnerung beim Amtsgericht und später sofortige Beschwerde; beide Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Nachdem ihr der Nichtabhilfebeschluss zugestellt wurde, stellte sie am 17.02.2014 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Fristwahrung sowie die materielle Berechtigung der Versteigerung unter Bezug auf Lager- und Insolvenzverhältnisse. • Zulässigkeit: Ein EGGVG-Antrag gegen die Ablehnung eines Gerichtsvollziehers ist grundsätzlich möglich, aber an die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gebunden. • Fristbeginn: Da kein vorheriges Beschwerdeverfahren im verwaltungsrechtlichen Sinne vorlag, begann die Monatsfrist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids; diese erfolgte spätestens am 16.08.2013, damit endete die Frist am 16.09.2013. • Verspätung: Der beim Oberlandesgericht eingegangene Antrag vom 17.02.2014 war damit verspätet und nach § 26 Abs. 1 EGGVG unzulässig. • Wiedereinsetzung: Zwar liegt ohne Rechtsbehelfsbelehrung ein Indiz für Unverschuldetheit vor; nach Maßgabe des BVerfG und der späteren Neuregelung des § 26 Abs. 2 EGGVG n.F. ist aber die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 26 Abs. 3 Satz 1 EGGVG zu beachten. Der Wegfall des Hindernisses trat mit Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses am 28.01.2014 ein; die Wiedereinsetzung hätte daher bis 11.02.2014 beantragt werden müssen. Der am 17.02.2014 gestellte Antrag kam zu spät und ist unzulässig. • Materielle Erwägung: Selbst bei formeller Zulässigkeit hätte der Antrag in der Sache keinen Erfolg gehabt. Der Gerichtsvollzieher durfte die Versteigerung ablehnen, weil aus dem vorgelegten Lagerschein ersichtlich war, dass die Antragstellerin Besitz zugunsten einer anderen Gesellschaft (M… GmbH) und nicht gegenüber der Insolvenzschuldnerin geltend macht, sodass ein Pfandverkauf offensichtlich unzulässig gewesen wäre. • Rechtsfolgen und Kosten: Mangels Erfolg trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens; Geschäftswert 5.000 EUR; Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG wurde zurückgewiesen; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen den ablehnenden Bescheid vom 09.08.2013 wurde als unzulässig verworfen, weil der Monatsfristversäumnis kein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag entgegenstand. In der Sache hätte der Antrag in materieller Hinsicht ebenfalls keinen Erfolg gehabt, da der Lagerschein den Besitz zugunsten einer anderen Gesellschaft belegt und damit ein Pfandverkauf gegenüber der Insolvenzschuldnerin offensichtlich unzulässig war. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Geschäftswert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten.