Beschluss
1 VAs 7/18
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Feststellung, dass eine konkrete Verurteilung gem. § 151 StGB DDR wegen homosexueller Handlungen ergangen ist, und damit für die Erlangung einer dahinlautenden Rehabilitierungsbescheinigung der Staatsanwaltschaft reicht grundsätzlich die Glaubhaftmachung einer erfolgten Verurteilung nach § 1 Abs. 1 StrRehaHomG aus, d.h. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu der behaupteten Verurteilung gekommen ist.(Rn.16)
2. Die Glaubhaftmachung kann auch durch eidesstattliche Versicherung, beschränkt auf den Verurteilten, erfolgen.(Rn.17)
3. Die zur Glaubhaftmachung zugelassene eidesstattliche Versicherung muss in der Regel lediglich die Erklärung umfassen, wer wann durch welches Gericht wegen einer in § 1 StrRehaHomG genannten Strafvorschrift verurteilt wurde, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung einvernehmlich erfolgte und keiner der in § 1 Abs. 1 a.E. StrRehaHomG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt.(Rn.21)
4. Das Antragsvorbringen kann aber so widersprüchlich und lückenhaft sein, dass eine hierauf bezogene eidesstattliche Versicherung - zumal angesichts der festgestellten Archivlage - keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass der Antragsteller tatsächlich gem. § 151 StGB DDR verurteilt worden ist.(Rn.19)
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Feststellung, dass eine konkrete Verurteilung gem. § 151 StGB DDR wegen homosexueller Handlungen ergangen ist, und damit für die Erlangung einer dahinlautenden Rehabilitierungsbescheinigung der Staatsanwaltschaft reicht grundsätzlich die Glaubhaftmachung einer erfolgten Verurteilung nach § 1 Abs. 1 StrRehaHomG aus, d.h. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu der behaupteten Verurteilung gekommen ist.(Rn.16) 2. Die Glaubhaftmachung kann auch durch eidesstattliche Versicherung, beschränkt auf den Verurteilten, erfolgen.(Rn.17) 3. Die zur Glaubhaftmachung zugelassene eidesstattliche Versicherung muss in der Regel lediglich die Erklärung umfassen, wer wann durch welches Gericht wegen einer in § 1 StrRehaHomG genannten Strafvorschrift verurteilt wurde, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung einvernehmlich erfolgte und keiner der in § 1 Abs. 1 a.E. StrRehaHomG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt.(Rn.21) 4. Das Antragsvorbringen kann aber so widersprüchlich und lückenhaft sein, dass eine hierauf bezogene eidesstattliche Versicherung - zumal angesichts der festgestellten Archivlage - keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass der Antragsteller tatsächlich gem. § 151 StGB DDR verurteilt worden ist.(Rn.19) 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen verworfen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Betroffene beantragte am 12.12.2017 über seinen Betreuer, der u.a. für die Aufgabenkreise „Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden“ und „Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art“ bestellt ist, bei der Staatsanwaltschaft L..... gem. § 3 StrRehaHomG die Feststellung der Aufhebung eines gegen ihn gem. § 151 StGB-DDR ergangenen Strafurteils und eine diesbezüglichen Rehabilitierungsbescheinigung. Dem Antrag beigefügt war eine eidesstattliche Versicherung des Betroffenen vom 08.12.2017, dass er mit Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 05. Januar 1980 (Az.: unbekannt) wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen gem. § 151 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden sei, von der 2 Jahre vollstreckt worden seien und deretwegen er sich bis zum 23.03.1982 in Haft befunden habe. Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Erfurt hat nach Übernahme des Verfahrens mit Feststellungsbescheid vom 08.05.2018, an den Betroffenen versandt am 16.05.2018, dem Antrag nicht entsprochen. In den - auch die Altbestände der Kreisstaatsanwaltschaften und der Bezirksstaatsanwaltschaft des früheren Bezirks E. umfassenden - Archivbeständen der Staatsanwaltschaft Erfurt fänden sich keine Hinweise auf eine am 05.01.1980 oder - falls diese Angabe auf einem Ort und/oder Zeit betreffenden Irrtum beruhe - sonstwie erfolgte Verurteilung des Antragstellers. Er sei weder in den dortigen Namenskarteien noch in den Verfahrenskarteien, die soweit ersichtlich für den relevanten Zeitraum vollständig vorhandenen seien, überhaupt vermerkt. In der beim Bundesarchiv in Berlin verwahrten Zentralen Gefangenenkartei des vormaligen Innenministeriums der DDR hätten sich keine Hinweise auf die Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Antragsteller gefunden. Eine wegen einer etwaigen Verurteilung durch das Militärgericht Erfurt an das Bundesarchiv - Militärarchiv gerichtete Anfrage sei ebenfalls erfolglos geblieben; weitere erfolgversprechende Aufklärungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich. Zwar genüge nach § 3 Abs. 2 StrRehaHomG grundsätzlich die Glaubhaftmachung einer erfolgten Verurteilung; das könne aber nur dort gelten, wo die Akten- und Archivlage sonstige verlässliche Feststellungen nicht erlaube, was für den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Erfurt nicht zutreffe; die Ausstellung einer Rehabilitierungsentscheidung komme daher nicht in Betracht. Zum 18.05.2018 hat der Betroffene eine Ergänzung seiner eidesstattlichen Erklärung eingereicht, mit der er unter dem 08.05.2018 versichert, am 01. Mai 1980, im Alter von 21 Jahren, verhaftet worden zu sein und sich bis zum 28.09.1982 in Haft befunden zu haben. Unmittelbar nach der Verhaftung sei er ins Stasi-Gefängnis in E., .....straße, gebracht worden. Er habe sich die Verhaftung nicht erklären können; vermutlich habe es eine Anzeige aus seinem Arbeitsumfeld gegeben, da er mit seiner Homosexualität stets offen umgegangen sei. Er sei bei der Aufnahme ins Gefängnis u.a. als „Schwuli, schwule Sau “ beschimpft worden und während der Haft Vorhaltungen ausgesetzt gewesen, dass man keine gleichgeschlechtlichen Beziehungen führen dürfe. Er sei in einer Einzelzelle inhaftiert gewesen, habe keine Kontakte nach außen haben dürfen und sei ständigen Beschimpfungen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Irgendwann sei ein Mann gekommen, der ihm den 28.09.1982 als Entlassungstermin genannt habe. Bis dahin seien es noch 8 Monate gewesen; er sei zu 2 Jahren 8 Monaten verurteilt worden und „noch 8 Monate in Haft bis zur Entlassung“ gewesen. Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat den Betroffenen mit Verfügung vom 23.05.2018 auf die gerichtliche Überprüfung des Ablehnungsbescheides verwiesen. Am 14.06.2018 hat der Betroffene über seinen Betreuer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den er zum 19.07.2018 näher begründet hat und mit dem er sich gegen die Zurückweisung der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung wendet. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 26.07.2018 unter Bezugnahme auf die Gründe der beanstandeten Entscheidung beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hat hierauf mit Schreiben seines Betreuers vom 02.08.2018 erwidert. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich gegen den Feststellungsbescheid der Staatsanwaltschaft als einen Justizverwaltungsakt und ist damit gem. § 23 EGGVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Allerdings ist die gem. § 24 Abs. 1 EGGVG notwendige Antragsbegründung nicht, wie erforderlich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 26 EGGVG, Rdnr. 3) innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs.1 EGGVG angebracht worden, die - ungeachtet der hier fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.03.2014, Az.19 VA 3/14, bei juris) - mit der jedenfalls zum 14.06.2018, dem Tag der hiesigen Antragstellung, erfolgten schriftlichen Bekanntgabe des ablehnenden Feststellungsbescheides begonnen hat und damit durch das Begründungsschreiben vom 19.07.2018 nicht mehr gewahrt werden konnte. Insoweit war dem Betroffenen jedoch gem. § 26 Abs. 4 Satz 3 EGGVG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, da er - wie gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG angesichts der fehlenden Belehrung über die maßgebliche Antragsfrist zu vermuten - an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden gehindert war und die notwendige Begründung mit Scheiben vom 19.07.2019 nachgeholt hat. 2. Der Antrag ist aber in der Sache nicht begründet, da die Staatsanwaltschaft zu Recht die Voraussetzungen der vom Betroffenen begehrten Feststellung verneint und die Übermittlung einer entsprechenden Rehabilitierungsbescheinigung abgelehnt hat. § 1 StrRehaHomG hebt u.a. strafgerichtliche Urteile auf, die gem. § 151 StGB-DDR in der vom 1. Juli 1968 bis einschließlich 30. Juni 1989 geltenden Fassung, d.h. wegen vom Verurteilten als Erwachsenem mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts vorgenommener sexueller Handlungen, ergangen sind, es sei denn, der Verurteilung liegen sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren oder Handlungen zugrunde, die den Tatbestand des § 174, des § 174a, des § 174b, des § 174c oder des § 182 des Strafgesetzbuches in der am 22. Juli 2017 geltenden Fassung erfüllen. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StrRehaHomG stellt die Staatsanwaltschaft auf Antrag eines Verurteilten durch dahinlautende Rehabilitierungsbescheinigung fest, dass ein Urteil, d.h. die konkrete Verurteilung (vgl. BT-Drs. 262/17, S. 18) nach § 1 Abs. 1 StrRehaHomG aufgehoben ist; dabei reicht für die dahingehende Feststellung und damit für die Erlangung dieser Bescheinigung grundsätzlich die Glaubhaftmachung einer erfolgten Verurteilung nach § 1 Abs. 1 StrRehaHomG aus, d.h. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu der behaupteten Verurteilung gekommen ist. Den damit äußerst niedrigschwelligen Anforderungen an die Nachweispflichten der Betroffenen (vgl. BT-Drs. 19/605, 36) liegt die Erwägung zugrunde, dass die Akten zur Strafverfolgung und -vollstreckung i. d. R. (nach mehr als 30 Jahren) vernichtet sind und nur wenige Betroffene eine Ausfertigung ihrer Urteile aufbewahrt haben, so dass für die Feststellung der Urteilsaufhebung die Glaubhaftmachung genügt, die nach Vorstellung des Gesetzgebers in erster Linie durch Urteilsausfertigungen, Haftzeitbescheinigungen, anderweitige Schriftstücke und Zeugenaussagen erfolgen kann (vgl. BT-Drs. 262/17, S. 19), aber auch durch eidesstattliche Versicherung, beschränkt auf den Verurteilten, wie sie hier vom Antragsteller abgegeben worden ist. Die o.g. Versicherungen reichen jedoch in Ansehung der ihr zugrunde gelegten Sachverhaltsangaben des Antragstellers und der sonstigen, von der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Ermittlungsergebnisse hier nicht aus, um ein für die Glaubhaftmachung notwendiges Maß an Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, dass gegen den Antragsteller eine - gem. § 1 StrRehaHomG aufgehobene - Verurteilung gem. § 151 StGB-DDR ergangen ist; in diesem Sinne versteht der Senat auch die Ausführungen im Feststellungsbescheid vom 14.05.2018, wonach der in § 3 Abs. 2 StrRehaHomG im Grundsatz festgelegte reduzierte Beweismaßstab der Glaubhaftmachung wegen der im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft vorhandenen, verlässlichen Akten- und Archivlage „nicht gelte“. Der Senat teilt die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass das Antragsvorbringen so widersprüchlich und lückenhaft ist, dass eine hierauf bezogene eidesstattliche Versicherung - zumal angesichts der festgestellten Archivlage - keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür begründen kann, dass der Antragsteller tatsächlich gem. § 151 StGB-DDR verurteilt worden ist. Stimmige Angaben zu seiner vorgeblichen Verurteilung hat der Antragsteller weder hinsichtlich des Zeitpunkts noch hinsichtlich der verhängten Strafe oder deren Verbüßung machen können: nachdem zunächst von einer Verurteilung am 05.Januar 1980 die Rede war, wird nun eine Verhaftung (erst) für den 01. Mai 1980 behauptet; die Strafe hat der Antragsteller zunächst mit 2 Jahren und 9 Monaten angegeben, deretwegen er sich 2 Jahre bis zum 23.03.1982 in Haft befunden habe, sich dann aber dahin korrigiert, dass er zu 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden sei, die er (vollständig) bis zum 28.09.1982 verbüßt habe. Seine nachgereichten, mehrere Seiten umfassenden Schilderungen betreffen alleine die - vom Antragsteller nur mutmaßlich auf seinen „offenen Umgang mit seiner Homosexualität“ zurückgeführte - Verhaftung und die in der Haft erlittenen Misshandlungen und Demütigungen, verhalten sich aber an keiner Stelle zu konkret gegen ihn erhobenen (Anklage)Vorwürfen, einer etwaigen Gerichtsverhandlung und dem seiner Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt. Der Senat verkennt nicht, dass den Betroffenen eine nochmalige „Bewertung“ durch die Behörde erspart bleiben soll (BT-Drs. 262/17, S. 2), so dass es dem Gesetzeszweck regelmäßig widerspricht, dem Antragsteller eine Erörterung der seiner Verurteilungen zugrunde liegenden Handlungen abzuverlangen (Rampp/Johnson/Wilms, Rehabilitierung und Entschädigung wegen homosexueller Handlungen Verurteilter, JZ 2018, 1143, 1148) und die zur Glaubhaftmachung zugelassene eidesstattliche Versicherung daher in der Regel lediglich die Erklärung umfassen muss, wer wann durch welches Gericht wegen einer in § 1 StrRehaHomG genannten Strafvorschrift verurteilt wurde, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung einvernehmlich erfolgte und keiner der in § 1 Abs. 1 a.E. StrRehaHomG aufgeführten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. BT-Drs. 18/12038, S. 23). Im konkreten Fall wird hierdurch jedoch im Ergebnis der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der nur vagen und zudem wechselnden Angaben des Antragstellers zu seiner behaupteten Verurteilung, seiner Schilderung einer durch ständige Einzelhaft und durchgehend fehlenden Kontakt zu Eltern, Geschwistern und Freunden geprägten Inhaftierung, der fehlenden Erwähnung einer etwaigen - aus dem beschriebenen Haftalltag herausragenden und mithin besonders einprägsamen - Gerichtsverhandlung und den gänzlich fehlenden urkundlichen Hinweisen auf eine Verurteilung, wie sie nach Auskunft der Staatsanwaltschaft aufgrund der Archivbestände im Fall einer (erst 1980 erfolgten) Verurteilung zu erwarten gewesen wäre, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass es tatsächlich zu einer Verurteilung des Antragstellers wegen ihm angelasteter gleichgeschlechtlicher Sexualkontakte gekommen ist, und nicht (nur) zu einem hierdurch bedingten, mit Untersuchungshaft verbundenen, aber ohne Verurteilung beendeten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren. Eine auf letzteres beschränkte Glaubhaftmachung reicht jedoch für die vom Antragsteller begehrte Feststellung nach § 3 Abs. 1 StrRehaHomG nicht aus. Ein im Hinblick auf § 151 StGB-DDR etwa geführtes Ermittlungs- und Strafverfahren, das zu keiner Verurteilung geführt hat, wird vom StrRehaHomG nicht erfasst und begründet weder einen Anspruch auf eine Rehabilitierungsbescheinigung noch auf die hieran anknüpfende Entschädigung gem. § 5 StrRehaHomG, da es den Betroffenen - ungeachtet der mit diesen Verfahren verbundenen Beschränkungen und Repressalien - nicht mit dem durch die rechtskräftige Verurteilung verbundenen Strafmakel, belastet, auf dessen Beseitigung und finanzielle Anerkennung das StrRehaHomG (allein) abzielt (vgl. BT-Drs. 19/350, S. 14, 15). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher zu verwerfen. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass eine Entschädigung bereits aufgrund eines wegen der in § 1 StrRehaHomG genannten Strafnormen eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder deshalb erlittener Untersuchungshaft oder sonstiger vorläufiger freiheitsentziehender Maßnahmen mittlerweile aufgrund einer neuen, zum 13.03.2019 in Kraft getretenen Richtlinie des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbotes einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt, www.bundesjustizamt.de.) beantragt werden kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG; die Kostenbefreiung des § 3 Abs. 6 StrRehaHomG gilt insoweit nicht (BT-Drs. 262/17, S. 18, 24). Die Festlegung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. 4. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 29 EGGVG, bestand nicht.