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Beschluss

1 Ws 212/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG umfasst auch anwaltliche Tätigkeiten zur Abwehr eines dinglichen Arrests, der zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz oder zur Rückgewinnungshilfe angeordnet wurde. • Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für Arrestabwehr ist auf den objektiven Wert des zu sichernden Hauptanspruchs abzustellen; wegen des vorläufigen Charakters des dinglichen Arrests ist regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen. • Als sachgerechter Gegenstandswert für ein Arrestverfahren kann in der Regel ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs zugrunde gelegt werden. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG richtet sich nach §§ 2 Abs.1, 33 Abs.1 RVG und der einschlägigen Nr. 4142 VV RVG.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert und Anwendbarkeit Nr. 4142 VV RVG bei dinglichem Arrest zur Sicherung von Wertersatz • Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG umfasst auch anwaltliche Tätigkeiten zur Abwehr eines dinglichen Arrests, der zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz oder zur Rückgewinnungshilfe angeordnet wurde. • Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für Arrestabwehr ist auf den objektiven Wert des zu sichernden Hauptanspruchs abzustellen; wegen des vorläufigen Charakters des dinglichen Arrests ist regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen. • Als sachgerechter Gegenstandswert für ein Arrestverfahren kann in der Regel ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs zugrunde gelegt werden. • Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG richtet sich nach §§ 2 Abs.1, 33 Abs.1 RVG und der einschlägigen Nr. 4142 VV RVG. Die Staatsanwaltschaft ordnete nach § 111b ff. StPO dingliche Arreste in Höhe von je 1.600.000 EUR gegen den Angeschuldigten P. und zwei Arrestbeteiligte an, um den Verfall von Wertersatz und zivilrechtliche Ansprüche zu sichern. In Folge wurden Pfändungen gegen Konten der Arrestbeteiligten durchgeführt. Das Landgericht reduzierte den Arrest gegen P. auf 1.007.400 EUR und hob die weiteren Arreste auf. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht verworfen wurde. Die ehemaligen Verteidiger und Bevollmächtigten beantragten daraufhin die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG. Streitpunkt war insbesondere, ob die Tätigkeiten der Anwälte der Nr. 4142 VV RVG (Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen) unterfallen und wie hoch der Gegenstandswert zu bemessen ist. • Anwendbarkeit Nr. 4142 VV RVG: Der Senat folgt der Auffassung, dass Nr. 4142 VV RVG auch Tätigkeiten erfasst, die gegen die Anordnung eines dinglichen Arrests gerichtet sind, soweit dieser der Sicherung des Verfalls von Wertersatz oder der Rückgewinnungshilfe dient. Der Verweis in Nr. 4142 VV RVG auf § 442 Abs.2 StPO und der Vorbemerkung zeigen, dass auch auf Dritte gerichtete Verfallsansprüche erfasst werden; die sprachliche Beschränkung auf ‚Beschlagnahme‘ ist als Redaktionsversehen zu sehen. • Wirtschaftliche Wirkung des Arrests: Durch die Novellierung der StPO (staatliches Auffangrecht) seit 2007 kann ein dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe wirtschaftlich ähnlich gravierende Folgen haben wie ein Arrest zum Verfall; daher besteht kein sachlicher Grund, Tätigkeiten zur Abwehr eines solchen Arrests von Nr. 4142 VV auszunehmen. • Bemessung des Gegenstandswerts: Maßgeblich ist der objektive Wert des zu sichernden Hauptanspruchs nach § 2 Abs.1 RVG. Wegen des vorläufigen Charakters des dinglichen Arrests ist ein Abschlag geboten; als Regelfall kommt ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs in Betracht, analog zur Praxis im zivilprozessualen Arrestverfahren. • Anwendung auf den konkreten Fall: Für die Differenz zwischen dem begehrten Arrest (1.600.000 EUR) und der herabgesetzten Summe (1.007.400 EUR) ergab sich ein Gegenstandswert von 1/3 der Differenz = 197.533 EUR. Für die jeweils gegen die Arrestbeteiligten begehrten Arreste von 1.600.000 EUR ergab sich jeweils ein Gegenstandswert von 1/3 von 1.600.000 EUR = 533.333 EUR. • Verfahrensrechtliches: Die Anträge auf Festsetzung des Gegenstandswerts sind nach §§ 2 Abs.1, 33 Abs.1 RVG zulässig; über die Anträge wurde im Senat entschieden, weil grundsätzliche Bedeutung vorlag. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wurde festgesetzt: a) Für den Mehrbetrag des gegen P. begehrten Arrests (Differenz 592.600 EUR) auf 1/3 = 197.533 EUR; b) für jeden der gegen die Arrestbeteiligten begehrten Arreste von 1.600.000 EUR auf 1/3 = 533.333 EUR. Damit hat das Oberlandesgericht klargestellt, dass Nr. 4142 VV RVG auch die Abwehr von dinglichen Arresten zur Sicherung von Wertersatz oder zur Rückgewinnungshilfe umfasst und die Gegenstandswertermittlung regelmäßig mit einem Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs vorzunehmen ist. Eine gesonderte Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.