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Urteil

10 U 111/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Mängeln an einem umfassend sanierten Altbau greifen die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts, wenn Herstellungsverpflichtungen übernommen wurden, die in Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind. • Vertragsauslegungen richten sich nicht allein nach schriftlichem Vertragstext; Qualitätsanforderungen können sich aus der Baubeschreibung, vertragsbegleitenden Unterlagen und dem vorgesehenen Standard des Objekts ergeben. • Ein vertraglicher Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Schäden ist unwirksam, soweit er wesentliche Vertragspflichten erfasst. • Bei Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung vor Mängelbeseitigung ist die Umsatzsteuer nur erstattungsfähig, wenn sie bei der Klägerin tatsächlich angefallen ist.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen mangelhafter Sanierungsleistungen an Denkmalobjekt; Werkvertragsrecht und eingeschränkte Mehrwertsteuererstattung • Bei Mängeln an einem umfassend sanierten Altbau greifen die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts, wenn Herstellungsverpflichtungen übernommen wurden, die in Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind. • Vertragsauslegungen richten sich nicht allein nach schriftlichem Vertragstext; Qualitätsanforderungen können sich aus der Baubeschreibung, vertragsbegleitenden Unterlagen und dem vorgesehenen Standard des Objekts ergeben. • Ein vertraglicher Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Schäden ist unwirksam, soweit er wesentliche Vertragspflichten erfasst. • Bei Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung vor Mängelbeseitigung ist die Umsatzsteuer nur erstattungsfähig, wenn sie bei der Klägerin tatsächlich angefallen ist. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergesellschaft, die von der Beklagten Sanierungsarbeiten an einem denkmalgeschützten ehemaligen Kasernenkomplex hatte durchführen lassen. Nach Abnahme traten an verschiedenen Bauteilen, insbesondere an Fenstern und Türen, dem Dach, der Hofentwässerung und dem Abwassersystem, Schäden und Funktionsmängel auf. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 205.715,21 EUR. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte unter anderem die Auslegung der Herstellungsverpflichtung, das Vorliegen zahlreicher Mängel und die Anwendung von Werkvertragsrecht. Der Senat änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit ab, dass die Klägerin Teile der Umsatzsteuererstattung erst nach deren tatsächlichem Entstehen zuerkannt bekam, und bestätigte mangels durchgreifender Angriffe wesentliche Mängelfeststellungen des Landgerichts. • Anwendbarkeit Werkvertragsrecht: Die Beklagte hatte vertraglich Herstellungsverpflichtungen übernommen; unabhängig davon führte die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten zur Anwendung der Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB). • Vertragsauslegung und geschuldeter Standard: Die vertraglichen Unterlagen (Bau- und Leistungsbeschreibung, Prospekt, § 4 Abs.1 Erwerbsverträge) begründeten die Erwartung einer sachgerechten Sanierung der historischen Außenfenster; stillschweigende Qualitätsanforderungen ergeben sich aus dem vorgesehenen Standard des Objekts und den Begleitunterlagen. • Fenster und Türen: Sachverständigengutachten und Beweisaufnahme zeigten fachgerechte Mängel an der Sanierung der Außenelemente; die Beklagte konnte neue Vorträge in der Berufung nicht substantiiert darlegen; deshalb steht der Klägerin Schadensersatz zu, allerdings ohne vorab zu erstattende Umsatzsteuer (§ 281, § 634 BGB; Umsatzsteuer nur nach Anfall). • Dachmängel: Fehlerhafte Ausführung der Unterkonstruktion/Unterspannbahn begründet bereits die Gefahr von Wasserschäden; hierfür sind die der Klägerin entstandenen Kosten als Schadensersatz zu ersetzen. • Entwässerung Hofseite: Das Einbringen von Styropor über der Tiefgarage verringerte die verfügbare Versickerungsschicht so, dass eine Funktionsbeeinträchtigung vorlag; Sanierungsvorschlag des Sachverständigen (bepflasterter Weg mit Einläufen) war möglich und wirtschaftlich; Klägerin Anspruch auf Netto-Schadensersatz (Umsatzsteuer erst nach Anfall). • Abwassersystem: Die Beklagte hat bei ihrer Herstellungsverpflichtung ein funktionsfähiges Abwassersystem schuldet; Feststellungen des Sachverständigen und vorgelegte Befahrungsberichte rechtfertigen den geltend gemachten Ersatzanspruch; die Beklagte hat die Beanstandungen nicht substantiiert entkräftet. • Weitere Mängel (Schallschutz, Podeste, Gewölbekeller-Vorsatzschalen, Pfützen): Das Landgericht hat jeweilige Mängel und erforderliche Beseitigungsaufwendungen überzeugend festgestellt; die Berufung brachte insoweit keine durchgreifenden, zulässigen Gegenvorträge; Schadensbeträge sind entsprechend zu ersetzen. • Haftungsausschluss unwirksam: Die vertragliche Klausel, die Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen auszuschließen versucht, ist wegen Erfassung wesentlicher Vertragspflichten und Verstoßes gegen AGB-rechtliche Grenzen (§ 307 BGB, § 309 BGB) unwirksam. • Vorbringen in Berufung: Neuer Vortrag in der Berufungsinstanz wurde wiederholt von Gericht ausgeschlossen; die Senatsfeststellungen sind daher an die überzeugenden erstinstanzlichen Beweisaufnahmen, insbesondere Sachverständigengutachten, gebunden. Die Berufung der Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg: Das Berufungsgericht hat Ziffer 1 des landgerichtlichen Tenors dahingehend abgeändert, dass bestimmte Teile der Umsatzsteuererstattung erst nach ihrem tatsächlichen Entstehen bei der Klägerin zu ersetzen sind, ansonsten wurde die Klage weitgehend bestätigt. Konkret wurde der Beklagten die Zahlung von 191.859,12 EUR nebst Zinsen in unterschiedlichen zeitlichen Stufen auferlegt und festgestellt, dass die Umsatzsteuer für bestimmte Mängelbeseitigungen erst bei Anfallen zu erstatten ist. Die weitergehende Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Entscheidungsbegründend waren die vertraglichen Herstellungsverpflichtungen der Beklagten, die überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen zu Ausführungsfehlern und die Unzulässigkeit bestimmter Haftungsausschlüsse; insoweit steht der Klägerin umfassender Schadensersatz zu, wobei die Umsatzsteuer nur erstattungsfähig ist, wenn sie nach tatsächlicher Mängelbeseitigung angefallen ist.