Beschluss
5 Ss 253/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung setzt voraus, dass die behauptete Straftat nach dem dargestellten Sachverhalt geeignet ist, behördliche Maßnahmen auszulösen; fehlt hierfür eine Verfolgungsvoraussetzung (z. B. erforderlicher Strafantrag), ist eine Verurteilung nur möglich, wenn die Behebung dieses Mangels nach den Umständen zu erwarten ist.
• Fehlt im Urteil die Feststellung, welche Straftat konkret behauptet worden ist und ob ein erforderlicher Strafantrag gestellt oder dessen spätere Behebung zu erwarten war, tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung nicht.
• Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen bleibt bestehen, die Revision bleibt insoweit unbegründet.
• Die Sache ist in Bezug auf die falsche Verdächtigung, die Rechtsfolgen und die Kosten zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Feststellungen für Verurteilung wegen falscher Verdächtigung • Die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung setzt voraus, dass die behauptete Straftat nach dem dargestellten Sachverhalt geeignet ist, behördliche Maßnahmen auszulösen; fehlt hierfür eine Verfolgungsvoraussetzung (z. B. erforderlicher Strafantrag), ist eine Verurteilung nur möglich, wenn die Behebung dieses Mangels nach den Umständen zu erwarten ist. • Fehlt im Urteil die Feststellung, welche Straftat konkret behauptet worden ist und ob ein erforderlicher Strafantrag gestellt oder dessen spätere Behebung zu erwarten war, tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung nicht. • Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen bleibt bestehen, die Revision bleibt insoweit unbegründet. • Die Sache ist in Bezug auf die falsche Verdächtigung, die Rechtsfolgen und die Kosten zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts zurückzuverweisen. Der Angeklagte, zur Tatzeit 20 Jahre alt, fuhr am 22. April 2013 mit einem Motorrad, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß. Nach Aufforderung durch die Polizei flüchtete er. Die Polizei ermittelte den Halter und kontaktierte dessen Familie; der Angeklagte erschien am folgenden Tag bei der Polizei. Dort gab er gegenüber einem Beamten unter Verabredung mit dem Mitbeschuldigten G. an, G. habe ohne sein Wissen den Schlüssel genommen und sei gefahren. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen dreifachen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen falscher Verdächtigung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Der Angeklagte legte (Sprung‑)Revision ein, mit der er die Verurteilung rügt. Der Senat prüfte das Urteil im Wesentlichen auf Rechtsfehler. • Zulässigkeit der Revision: Die Revision war statthaft und überwiegend zulässig; mit der Sachrüge hatte der Angeklagte Erfolg hinsichtlich der falschen Verdächtigung. • Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB): Nach der Norm macht sich strafbar, wer einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, um behördliche Maßnahmen herbeizuführen. Die wahrheitswidrige Behauptung reicht nicht aus, wenn nach ihrem Inhalt von vornherein ausgeschlossen ist, dass sie Ermittlungen auslösen kann, etwa weil eine Verfolgungsvoraussetzung fehlt. • Erfordernis des Strafantrags bei bestimmten Delikten: Liegt die behauptete Tat in einem Antragsdelikt (z. B. unbefugter Gebrauch nach § 248b StGB), ist für Verfolgung grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich. Eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung kommt nur in Betracht, wenn die Behebung dieses Mangels nach den Umständen zu erwarten ist und die Behörde bereits Ermittlungen aufgenommen hat. • Mangelhafte Feststellungen im Urteil: Das Amtsgericht hat nicht festgestellt, welche konkrete Straftat dem angeblichen Fahrer zugerechnet wurde und ob ein erforderlicher Strafantrag gestellt oder dessen spätere Einholung zu erwarten war. Ebenso fehlt die Feststellung, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, behördliche Maßnahmen gegen G. herbeizuführen, wie § 164 Abs. 1 StGB verlangt. • Folgerung: Ohne diese Feststellungen tragen die Tatbestandsmerkmale der falschen Verdächtigung nicht; auch eine Würdigung als Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) würde an denselben Anforderungen scheitern. • Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Für die drei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergab die Revision keinen Rechtsfehler, daher bleibt dieser Teil des Urteils bestehen. • Verfahrensfolge: Der Schuldspruch und Rechtsfolgen sowie die Kostenentscheidung bezüglich der falschen Verdächtigung sind aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts zurückverwiesen. Der Revision des Angeklagten wurde teilweise stattgegeben: Die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung wurde aufgehoben, weil das Urteil keine hinreichenden Feststellungen dazu enthält, welche Straftat behauptet worden ist, ob ein erforderlicher Strafantrag vorlag bzw. dessen spätere Einholung zu erwarten war, und ob der Angeklagte in der zur Verurteilung erforderlichen Absicht gehandelt hat. Die Verurteilung wegen dreifachen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bleibt hingegen bestehen; insoweit wurde die Revision als unbegründet verworfen. Die Sache wird hinsichtlich der falschen Verdächtigung, der Festsetzung der Rechtsfolgen und der Kosten zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Ravensburg zurückverwiesen, damit dort die fehlenden Feststellungen getroffen und neu entschieden werden können.