Beschluss
4 Ss 411/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. Januar 2014 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Urteil des Amtsgerichts Calw vom 26. Juli 2012 wegen Betrugs in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Eschweiler vom 17. November 2010 und des Amtsgerichts Köln vom 18. Juli 2011 sowie Einbeziehung der zugrundeliegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die aufgelösten Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monate bzw. zwei Jahren waren ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt worden. Im Zusammenhang hiermit hatte der Bf. die Auflagen erteilt bekommen, 500 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten und eine Geldbuße in Höhe von EUR 1.000 ratenweise zu bezahlen. 2 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht Tübingen die Entscheidung mit Urteil vom 3. Mai 2013 ab und verurteilte den Angeklagten nunmehr wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen unter erneuter Einbeziehung der vorgenannten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. 3 Der Senat hob das Urteil des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen insoweit auf, als eine Entscheidung über die Anrechnung der vom Bf. auf die Bewährungsauflagen der Amtsgerichte Eschweiler und Köln erbrachten Leistungen unterblieben war. 4 Auf die entsprechende Zurückverweisung stellte die Berufungskammer fest, dass vom Bf. die Arbeitsauflage vollständig erbracht und auf die Geldbuße ein Betrag von EUR 820 gezahlt worden war. Mit Urteil vom 14. Januar 2014 hat das Landgericht Tübingen die Entscheidung vom 3. Mai 2013 um den Ausspruch ergänzt, dass sechs Monate als Ausgleich für die vom Angeklagten erbrachten Leistungen auf die bereits in Rechtskraft erwachsene Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Hiergegen wendet sich der Bf. mit seiner auf die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. II. 5 Das zulässige Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 6 Die Überprüfung der von der Berufungskammer ausgesprochenen Anrechnung der Bewährungsleistungen - angesichts der im Übrigen bereits eingetretenen Rechtskraft war nur diese veranlasst - ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Sie ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 7 Die Anrechnung beruht auf §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56f Abs. 3 Satz 2 StGB. Danach können Leistungen, die zur Erfüllung einer Bewährungsauflage erbracht wurden, auf die neu gebildete Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden, wenn im Zuge einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB die ursprünglich gewährte Strafaussetzung in Wegfall gerät. Über den Gesetzeswortlaut des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB hinaus besteht in der Konstellation des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB sogar eine Anrechnungspflicht, da der Angeklagte bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gerade nicht schlechter gestellt werden soll als bei gleichzeitiger Aburteilung der Taten (BGHSt 33, 326, 328). Dabei ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistungen auf die Bewährungsauflagen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 378, 382; NStZ-RR 1996, 162) nicht schon bei Bemessung der Strafhöhe, sondern erst durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken. 8 Nach welchem Maßstab die Anrechnung zu erfolgen hat, schreibt das Gesetz nicht vor (BGHSt 33, 326, 328). Seine Bestimmung obliegt als Akt der Strafzumessung dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, der sich an dem Ziel zu orientieren hat, einen angemessenen Ausgleich dafür zu gewähren, dass die erbrachten Leistungen gem. § 56f Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erstattet werden (BGHSt 36, 378, 383; Bayerisches Oberstes Landesgericht, wistra 1994, 310; Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 56f Rn. 56). Verbindliche Umrechnungssätze bestehen weder für Arbeitsleistungen noch für Geldzahlungen. Zum Ausgleich erbrachter Arbeitsstunden kann zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs auf landesrechtliche Verordnungen über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit zurückgegriffen werden (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 201; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 190). Bei gezahlten Geldbußen bietet das Tagessatzsystem Anhaltspunkte für die Umrechnung (BGHSt 36, 378; OLG Rostock, Beschluss vom 5. Juni 2002 - I Ws 211/01 -, zitiert nach juris; Hubrach aaO. Rn. 57). Diese Orientierungshilfen sind jedoch keineswegs zwingend oder gar streng mathematisch anzuwenden. Vielmehr besteht Raum für eine wertende Betrachtungsweise. Schematische Anwendungen verbieten sich schon deshalb, weil Bewährungsauflagen keinen strafersetzenden Charakter tragen und ihre Erfüllung kein „Freikaufen“ von Strafe zur Folge haben soll (Hubrach, aaO Rn. 57). Im Übrigen kann es im Einzelfall angezeigt sein, den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten bei Erteilung der Auflage, ihrer Erfüllung und zum Zeitpunkt der Anrechnungsentscheidung Rechnung zu tragen. 9 Ein Urteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand, wenn es erkennen lässt, dass sich der Tatrichter ohne sachfremde Erwägungen vom dargestellten Zweck der Anrechnung hat leiten lassen. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. 10 Für die Anrechnung der geleisteten Arbeitsstunden ist die Berufungskammer zunächst von § 7 Satz 1 der Verordnung des baden-württembergischen Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 - wonach ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe durch vier Stunden freie Arbeit abgewendet wird - ausgegangen. Dies ist auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Umrechnungsfaktoren in den verschiedenen länderrechtlichen Regelungen nicht zu beanstanden. Zum einen beruhen sie auf dem im Grundgesetz verankerten Förderationsprinzip und zum anderen fallen diese ohnehin geringfügigen Unterschiede bei der gebotenen wertenden und nicht rein mathematischen Betrachtung regelmäßig nicht nennenswert ins Gewicht. Dass sich die Kammer an der in ihrem Bundesland geltenden Verordnung orientieren durfte, liegt auf der Hand. Der zugrunde gelegte Berechnungsmodus bewegt sich im Übrigen auch im Rahmen eigener Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung geleisteter Arbeitsstunden (im Beschluss NStZ-RR 2009, 201 wurden 200 Stunden mit 40 Tagen und im Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13 - 100 Stunden mit einem Monat angerechnet). 11 Zum Ausgleich der Geldzahlungen hat sich die Kammer vom derzeitigen Monatseinkommen des Angeklagten leiten lassen, wobei sich den Urteilsgründen hinreichend entnehmen lässt, dass der im Erfüllungszeitraum teilweise deutlich darüber liegende Nettolohn des Bf. Berücksichtigung gefunden hat, was nicht zu beanstanden und sogar sachgerecht ist (vgl. Hubrach aaO. Rnr. 57). 12 Schließlich hat das Berufungsgericht die mit den herangezogenen Orientierungshilfen ermittelten Ergebnisse einer wertenden Betrachtung unterzogen und danach den Anrechnungszeitraum in angemessener und den Bf. begünstigender Weise festgesetzt. 13 Die Begründung der Anrechnungsdauer ist insgesamt nachvollziehbar, am Gesetzeszweck orientiert und von rechtlich nicht zu beanstandenden Wertungen getragen, weshalb die Revision keinen Erfolg haben konnte.