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Beschluss

4 W 90/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit setzt Tatsachen voraus, die bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit rechtfertigen (§ 406 Abs.2, § 42 ZPO). • Alleinige frühere ärztliche Behandlung einer Partei durch den Sachverständigen begründet nicht ohne weitere besondere Umstände (z. B. lang dauernde Behandlung, besonderes Vertrauensverhältnis) die Besorgnis der Befangenheit. • Die Anfechtung eines Gutachtenergebnisses wegen vermeintlicher sachlicher Fehler ist grundsätzlich kein Ablehnungsgrund; Qualitätsmängel rechtfertigen nur dann Ablehnung, wenn ihre Art oder Häufung den Eindruck sachwidriger Voreingenommenheit erwecken. • Behauptete Unwahrheiten oder missverständliche Äußerungen des Sachverständigen begründen die Besorgnis der Befangenheit nur, wenn sie in ihrer Gesamtschau auf eine sachwidrige Voreingenommenheit schließen lassen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung gerichtlicher Sachverständiger: bloße Behandlung und Gutachtenkritik reichen nicht für Befangenheitsgesuch • Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit setzt Tatsachen voraus, die bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit rechtfertigen (§ 406 Abs.2, § 42 ZPO). • Alleinige frühere ärztliche Behandlung einer Partei durch den Sachverständigen begründet nicht ohne weitere besondere Umstände (z. B. lang dauernde Behandlung, besonderes Vertrauensverhältnis) die Besorgnis der Befangenheit. • Die Anfechtung eines Gutachtenergebnisses wegen vermeintlicher sachlicher Fehler ist grundsätzlich kein Ablehnungsgrund; Qualitätsmängel rechtfertigen nur dann Ablehnung, wenn ihre Art oder Häufung den Eindruck sachwidriger Voreingenommenheit erwecken. • Behauptete Unwahrheiten oder missverständliche Äußerungen des Sachverständigen begründen die Besorgnis der Befangenheit nur, wenn sie in ihrer Gesamtschau auf eine sachwidrige Voreingenommenheit schließen lassen. Die Parteien streiten um wechselseitige Schadensersatzansprüche aus einem Fahrradunfall vom 24.09.2009. Der Kläger verlangt geringes Schmerzensgeld, die Beklagte erhebt erhebliche materielle Forderungen und ein hohes Schmerzensgeld. Das Landgericht beauftragte Sachverständige zur Rekonstruktion des Unfallhergangs und zu Verletzungsfolgen; beide wurden in einer mündlichen Verhandlung angehört. Der Kläger stellte am 27.06.2014 Ablehnungsgesuche gegen die Sachverständigen Prof. Dr. A und Dipl.-Ing. P wegen Besorgnis der Befangenheit. Er macht geltend, Prof. Dr. A habe die Beklagte unmittelbar nach dem Unfall be- und operiert, wodurch ein Vertrauensverhältnis entstünde, und kritisiert die Gutachtenergebnisse beider Sachverständigen als falsch oder parteiisch. Das Landgericht wies die Ablehnungsanträge zurück; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Das Ablehnungsgesuch war form- und fristgerecht nach § 406 Abs.2 ZPO erhoben; ein möglicher Verlust des Ablehnungsrechts durch Verhandeln kann offenbleiben. • Rechtlicher Maßstab: Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert Tatsachen, die bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen (§ 406 Abs.1 Satz1, § 42 Abs.2 ZPO). • Behandlung durch Sachverständigen: Alleinige oder kurzzeitige ärztliche Behandlung einer Partei begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit; besondere Umstände wie lang andauernde Behandlung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis müssen hinzutreten. • Kritik am Gutachten: Die bloße Behauptung sachlicher Fehler oder eine andere Ergebnisbewertung stellt keinen Ablehnungsgrund dar; Fehlerhaftigkeit ist kein Mittel der Befangenheitskontrolle, es sei denn, Fehler häufen sich derart, dass sie den Eindruck sachwidriger Voreingenommenheit erwecken. • Konkrete Prüfung Prof. Dr. A: Die behauptete monatelange Behandlung der Beklagten durch den Gutachter traf nicht zu; die Behandlung war nur kurzzeitig. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein besonderes Vertrauensverhältnis oder dafür vor, dass der Gutachter seine eigene Behandlung hätte rechtfertigen müssen. • Konkrete Prüfung Dipl.-Ing. P: Die vom Kläger angeführten Fehler bei Rekonstruktion, Kollisionspunkt und Geschwindigkeitsannahmen sind nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen; der Gutachter hat substantiiert Stellung genommen und mögliche Missverständnisse sind nicht beweisfähig. • Äußerungen und Demonstration: Selbst wenn eine kritisierte Äußerung („nee das kann nicht sein") gefallen sein sollte, rechtfertigt sie allein keinen Befangenheitsvorwurf, da spätere sachliche Feststellungen nicht auf Voreingenommenheit schließen lassen. • Verfahrensfolge: Ablehnungsgesuche sind unbegründet; Klageseitig vorgebrachte Einwände wären allenfalls durch Gutachtenergänzung, Befragung des Sachverständigen oder erneute Begutachtung zu prüfen, nicht durch Ablehnung nach § 406 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hält fest, dass weder die frühere Behandlung einer Partei durch einen Sachverständigen noch die vom Kläger gerügten sachlichen Fehler der Gutachten ausreichend sind, um bei vernünftiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, da keine entscheidungserheblichen Gründe vorliegen.