Beschluss
2 Ws 230/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann auch nach sehr langer Dauer verhältnismäßig bleiben, wenn weiterhin eine konkrete und hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Straftaten besteht.
• Die mündliche Anhörung des Untergebrachten kann wirksam auf den beauftragten Richter übertragen werden, wenn dadurch eine zuverlässige Tatsachengrundlage für die Entscheidung geschaffen wird.
• Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit steigt mit der Dauer der Unterbringung die Anforderungen an Sachaufklärung und Begründung; dies kann durch ausführliche Dokumentation der Anhörung erfüllt werden.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Unterbringung trotz langer Dauer rechtmäßig bei fortbestehendem Gefährdungsrisiko • Die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann auch nach sehr langer Dauer verhältnismäßig bleiben, wenn weiterhin eine konkrete und hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Straftaten besteht. • Die mündliche Anhörung des Untergebrachten kann wirksam auf den beauftragten Richter übertragen werden, wenn dadurch eine zuverlässige Tatsachengrundlage für die Entscheidung geschaffen wird. • Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit steigt mit der Dauer der Unterbringung die Anforderungen an Sachaufklärung und Begründung; dies kann durch ausführliche Dokumentation der Anhörung erfüllt werden. Der Verurteilte H.K. wurde 1988 wegen zahlreicher schwerer Gewalttaten, darunter Mord, Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung, zu 15 Jahren Freiheitsstrafe mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB verurteilt; Sicherungsverwahrung wurde angeordnet, aber bislang nicht vollstreckt. Seit Juni 1988 erfolgt die Unterbringung dauerhaft in Einrichtungen des Maßregelvollzugs; Therapieversuche zeigten über Jahrzehnte nur geringe Erfolge. Das ZfP S. diagnostizierte zuletzt eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit sadistischen Anteilen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg ordnete am 4.12.2014 die Fortdauer der Unterbringung an; H.K. legte sofortige Beschwerde ein und rügte u.a. Verfahrensfehler bei der Anhörung und Verhältnismäßigkeit. Die mündliche Anhörung war durch einen beauftragten Richter erfolgt und dokumentiert; es wurden keine neuen, konkretisierenden Therapieerfolge oder veränderten Umstände geltend gemacht. • Zulässigkeit der Übertragung der mündlichen Anhörung: Nach § 454 Abs.1 S.3 StPO ist der Verurteilte vor Fortdauerentscheidung mündlich zu hören. Übertragung auf den beauftragten Richter ist zulässig, wenn damit eine zuverlässige Tatsachengrundlage geschaffen wird; hier war die Anhörung ausreichend dokumentiert und ergab keine Anhaltspunkte, die eine erneute Anhörung in voller Besetzung erforderten. • Erhöhte Anforderungen bei langer Unterbringungsdauer: Mit zunehmender Dauer der Maßregel steigen Prüfungs- und Begründungsanforderungen. Diese können durch detaillierte Dokumentation der Anhörung und durch eingehende Gutachten erfüllt werden. • Rechtsgrundlagen und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Maßgeblich sind §§ 63, 67d StGB sowie die verfassungsrechtlich geprägten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit; die Fortdauer ist nur zu rechtfertigen, wenn die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. • Sachlage und Prognose: Die Diagnose (dissoziale Persönlichkeitsstörung, multiple Störung der Sexualpräferenz) bestand unverändert; externe Gutachten und der Behandlungsverlauf zeigen keine nennenswerten Erfolge, statische Persönlichkeitsfaktoren und hohe Aggressionsbereitschaft bleiben bestehen. • Gefährdungsabwägung: Wegen der Schwere und Vorgeschichte der Anlasstaten, erneuter sexualisierter Übergriffe während der Unterbringung und fehlender Aussicht auf einen geeigneten sozialen Empfangsraum überwiegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit die Freiheitsinteressen des Verurteilten. • Verfahrensrechtliche Prüfung durch das Beschwerdegericht: Das Beschwerdegericht hat die Tatsachen selbst zu prüfen; es durfte hier die Fortdauerentscheidung bestätigen, weil die vorgelegte Tatsachengrundlage ausreichend war und keine weiteren Ermittlungen erforderlich erschienen. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wurde verworfen; die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt angeordnet. Das OLG Stuttgart bestätigt, dass die Übertragung der Anhörung auf den beauftragten Richter verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden war, weil die Anhörung hinreichend dokumentiert und für die Entscheidung geeignet war. Materiell trägt die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer: Angesichts der fortbestehenden schweren Persönlichkeitsstörung, der multiplen Störung der Sexualpräferenz, des langjährigen erfolglosen Therapieverlaufs und konkreter Risikofaktoren besteht nach Überzeugung des Gerichts weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte bei Entlassung schwerste, den Anlasstaten vergleichbare Straftaten begehen würde. Daher überwiegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit die Freiheitsinteressen des Verurteilten; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.