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Beschluss

1 Ausl 218/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vernehmung einer deutschen Staatsangehörigen durch ein deutsches Gericht im Rahmen eines ausländischen Rechtshilfeersuchens ist grundsätzlich zu leisten, auch wenn dieselben tatsächlichen Ereignisse bereits in einem deutschen Verfahren verhandelt wurden. • Der Strafklageverbrauch im Sinne desselben Lebenssachverhalts steht der Erbringung von Rechtshilfe gegenüber einem ausländischen Gericht nicht entgegen; maßgeblich ist der gleiche Lebenssachverhalt, nicht die unterschiedliche rechtliche Würdigung nach ausländischem Recht. • Die Frage der Zulässigkeit der Vernehmung im Rechtshilfeverfahren ist von der Prüfung einer späteren Auslieferung zu unterscheiden; für Auslieferung gelten gesonderte Vorschriften wie Art. 9 EuAlÜbk. • Art. 103 Abs. 3 GG und § 59 Abs. 3 IRG verhindern nicht die Erbringung von Rechtshilfe gegenüber ausländischen Behörden, weil diese Beschränkungen sich auf innerstaatliche Verhältnisse beziehen und die Wirksamkeit eines Verfahrensaktes nach dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilen ist.
Entscheidungsgründe
Rechtshilfe: Vernehmung deutscher Angeklagter trotz früherer deutscher Verurteilung • Die Vernehmung einer deutschen Staatsangehörigen durch ein deutsches Gericht im Rahmen eines ausländischen Rechtshilfeersuchens ist grundsätzlich zu leisten, auch wenn dieselben tatsächlichen Ereignisse bereits in einem deutschen Verfahren verhandelt wurden. • Der Strafklageverbrauch im Sinne desselben Lebenssachverhalts steht der Erbringung von Rechtshilfe gegenüber einem ausländischen Gericht nicht entgegen; maßgeblich ist der gleiche Lebenssachverhalt, nicht die unterschiedliche rechtliche Würdigung nach ausländischem Recht. • Die Frage der Zulässigkeit der Vernehmung im Rechtshilfeverfahren ist von der Prüfung einer späteren Auslieferung zu unterscheiden; für Auslieferung gelten gesonderte Vorschriften wie Art. 9 EuAlÜbk. • Art. 103 Abs. 3 GG und § 59 Abs. 3 IRG verhindern nicht die Erbringung von Rechtshilfe gegenüber ausländischen Behörden, weil diese Beschränkungen sich auf innerstaatliche Verhältnisse beziehen und die Wirksamkeit eines Verfahrensaktes nach dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilen ist. Die türkische Justiz ersuchte über das Generalkonsulat Stuttgart um richterliche Vernehmung einer in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen H. wegen Betäubungsmitteldelikten, begangen 2005. Die Anklage in der Türkei wirft H. mehrfachen Handel mit Heroin vor. In Deutschland war H. bereits durch Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 19.12.2005 wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens und Besitzes mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das Landgericht Tübingen bewilligte die Rechtshilfe, das Amtsgericht Reutlingen hielt sie jedoch für unzulässig wegen möglicher Doppelbestrafung und legte die Entscheidung dem Oberlandesgericht vor. Die Generalstaatsanwaltschaft zeigte sich ebenfalls unsicher, insbesondere im Hinblick auf eine spätere Auslieferung wegen deutscher Staatsangehörigkeit. Das OLG prüfte, ob formell und materiell die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe vorliegen. • Rechtsgrundlage ist Art. 1 Abs. 1 EuRhÜbk i.V.m. § 1 Abs. 3 IRG; daraus folgt grundsätzlich die Verpflichtung zur Erbringung der beantragten Rechtshilfe einschließlich richterlicher Vernehmungen. • Entscheidend für den Strafklageverbrauch ist der gleiche Lebenssachverhalt; der Umstand, dass die gleichen Tatsachen bereits in einem deutschen Verfahren behandelt wurden, hindert die Leistung von Rechtshilfe an sich nicht. • Art. 103 Abs. 3 GG und § 59 Abs. 3 IRG schützen vor mehrfacher innerstaatlicher Verfolgung, greifen aber nicht als generelles Hindernis gegenüber ausländischen Rechtshilfeersuchen; die Wirksamkeit eines Verfahrensaktes richtet sich nach dem Recht des ersuchenden Staates. • Der Grundsatz ne bis in idem galt bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht umfassend für internationale Sachverhalte und es besteht keine allgemeine völkerrechtliche Regel, die eine umfassende internationale Anwendbarkeit sicherstellt. • Die Frage der späteren Auslieferung ist von der Entscheidung über die Vernehmung zu trennen; für Auslieferungsfragen sind spezielle Regelungen wie Art. 9 EuAlÜbk maßgeblich, die Auslieferungshindernisse bei vorheriger rechtskräftiger Verurteilung im ersuchten Staat regeln. • Folglich sind die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Leistung der beantragten Rechtshilfe i.S. richterlicher Vernehmung der Angeklagten erfüllt; eine mögliche spätere Auslieferung und damit verbundene Folgen berühren die Zulässigkeit der Vernehmung nicht unmittelbar. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe durch richterliche Vernehmung der deutschen Angeklagten aufgrund des Ersuchens des Schwerstrafgerichts Bakirköy-Istanbul vorliegen. Die bereits in Deutschland erfolgte Verurteilung der Angeklagten wegen derselben Tatsachen hindert die Erbringung der Rechtshilfe nicht, weil maßgeblich der gleiche Lebenssachverhalt und nicht die unterschiedliche rechtliche Bewertung im Ausland ist. Verfassungs- und gesetzliche Regelungen, die innerstaatliche Einmaligkeit der Strafverfolgung schützen, schließen die Erbringung von Rechtshilfe gegenüber ausländischen Behörden nicht aus. Die Entscheidung über eine mögliche spätere Auslieferung ist gesondert zu prüfen und berührt die Zulässigkeit der Vernehmung nicht; damit wurde das Ersuchen um Vernehmung zu erfüllen erklärt.