Beschluss
6 L 1332/19.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2020:0121.6L1332.19A.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden Gründe A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). B. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 6 K 3317/19.A - gegen die unter Ziff. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 31. Oktober 2019 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Über den Antrag entscheidet die Kammer, nachdem ihr die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Januar 2020 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG übertragen hat. Der Antrag ist unbegründet, weil nach derzeitigem Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung in die Türkei nicht bestehen. I. Der Bescheid begegnet keinen durchgreifenden formellen Bedenken. 1. Zunächst ist nichts dagegen zu erinnern, dass er nicht von dem Bediensteten des Bundesamts verfasst worden ist, der den Antragsteller zu seinen Asylgründen angehört hat. Weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung zu den unabdingbaren Mindeststandards einer ordnungsgemäßen Anhörung eines Asylbewerbers und einer sachgerechten abschließenden Entscheidung lässt sich das zwingende Erfordernis einer Identität zwischen Anhörer und Entscheider herleiten. Es besteht namentlich keine dem § 112 VwGO vergleichbare Regelung für das Asylverfahren. Die Entscheidung des Bundesamtes beruht nicht auf einer Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers als Person, sondern auf einer Würdigung der vorgebrachten Tatsachen. Für eine solche Bewertung ist es nicht erforderlich, dass sich der Entscheider einen persönlichen Eindruck vom Asylbewerber verschafft. Diese lässt sich vielmehr anhand einer Auswertung des Anhörungsprotokolls durchführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2017 - 11 A 533/17.A -, juris Rn. 5 ff.; VG Aachen, Urteil vom 20. März 2019 - 7 K 3127/17.A -, juris Rn. 16 ff. und VG Augsburg, Urteil vom 18. Juni 2018 - Au 5 K 17.31949 -, juris Rn. 27. 2. Weiterhin kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, das Protokoll über seine Anhörung sei ihm nicht rückübersetzt worden und die schriftliche Fassung sei von seinem früheren Prozessbevollmächtigten unterschlagen worden, er habe sie nicht vor Bescheiderlass erhalten. Die Anhörung wurde auf Deutsch durchgeführt und der Antragsteller hat auf erneutes Vorspielen verzichtet. Vorbehaltlich der Glaubhaftigkeit der Angaben zum Verhalten des früheren Prozessbevollmächtigten ist gem. § 25 Abs. 7 AsylG eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen. Eine Kenntnisnahmemöglichkeit vor Bescheiderlass sieht das Gesetz somit nicht vor. Außerdem konnte sich der Antragsteller im Gerichtsverfahren nunmehr umfassend zur Niederschrift äußern. II. Auch in materieller Hinsicht bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung in die Türkei. 1. Ernstliche Zweifel bestehen zunächst nicht, soweit das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Danach ist ein Asylantrag u.a. als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Ausschlussregelung umfasst nicht nur die Zuerkennung internationalen Schutzes (vgl. §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 und 4 AsylG), sondern auch das Asylrecht nach Art. 16a GG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 1 A 2297/16.A -, juris Rn. 7 ff. Der Antragsteller ist mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Juli 2009, rechtskräftig seit dem 27. Juli 2010, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren (Einzelstrafen: zwölf und fünf Jahre) verurteilt worden. Zutreffend geht das Bundesamt dabei davon aus, dass bei der Prüfung von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG allein die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe nicht automatisch zum Ausschluss von Abschiebungsschutz führt, sondern darüber hinaus im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden muss. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte, namentlich den illegalen Heroinhandel, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 12 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 1 A 2297/16.A -, juris Rn. 4 ff. Diese Wiederholungsgefahr liegt hier vor, wie das Bundesamt im angegriffenen Bescheid zutreffend begründet hat. Insbesondere fällt dabei die hohe Anzahl der Vorstrafen des Antragstellers ins Gewicht. Das Bundeszentralregister enthält sechs Eintragungen. Am schwersten wiegt die Verurteilung durch das Landgericht Aachen vom 24. Juli 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dabei handelt es sich um eine massive Straftat. Die erhebliche Tatbeteiligung des Antragstellers sowie die hochkonspirative Art und Weise des Vorgehens der Gruppe bei der Tat lassen nur den Schluss zu, dass der Antragsteller in eine professionell agierende kriminelle Organisation eingebunden war. Hinzu kommen noch fünf vorherige Eintragungen. Insbesondere war der Antragsteller bereits am 1. August 2003 durch das Amtsgericht Köln zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden, ohne dass ihn diese Strafe hinreichend beeindruckt hätte, um ihn von der Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte in noch erheblicherem Umfang abzuhalten. Außerdem erfolgte eine Verurteilung in den Niederlanden durch den Gerichtshof Amsterdam am 12. März 2003 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Handeltreibens mit Ecstasy-Tabletten zwischen 2001 und 2003. Insgesamt ist somit zu erkennen, dass der Antragsteller eine hohe kriminelle Energie besitzt und sich selbst durch die wiederholte Verhängung von Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt, wobei sich insbesondere im Hinblick auf die zeitlich letzte Verurteilung eine Tendenz zu immer schwerwiegenderen Straftaten abzeichnet. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er zukünftig bereit wäre, sich rechtstreu zu verhalten. Vielmehr ist das Gegenteil indiziert, wie sich auch daraus ergibt, dass er sich selbst im Strafvollzug nicht regelkonform verhielt, sondern wiederholt disziplinarisch in Erscheinung trat, wobei er u.a. Bedienstete bedrohte und beleidigte und in körperliche Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen geriet. Es mussten Sicherheitsmaßnahmen verhängt und schließlich musste er in eine andere Haftanstalt verlegt werden. Zudem zeigte er keinerlei Einsicht, sondern blieb dabei, die Verurteilung sei unrechtmäßig erfolgt. Hinzu kommt die bislang offensichtlich nicht gelungene gesellschaftliche Integration des Antragstellers. Seine allgemeine Lebenssituation und Zukunftsperspektive sind durch fehlende berufliche Qualifikation und fehlende langfristige und dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt geprägt, was ebenfalls die Rückfallwahrscheinlichkeit erhöht. Damit sind die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG und auch die des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 AsylG ausgeschlossen. 2. Der angegriffene Bescheid begegnet weiterhin keinen Bedenken, soweit die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wird. a) Der Antragsteller kann sich weder mit Erfolg auf eine ihm drohende Doppelbestrafung noch auf die Haftbedingungen in der Türkei berufen. aa) Zunächst wäre eine etwaige Doppelbestrafung - die Gefahr einer solchen unterstellt - für sich genommen von vornherein nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis zu begründen. Zwar kommt bei Betäubungsmitteldelikten mit "Türkeibezug" eine erneute Strafverfolgung in der Türkei grundsätzlich in Betracht. Vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 -, juris Rn. 44 und OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1998 - 17 A 4480/96 -, juris Rn. 60. Vorliegend droht jedoch kein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“. Eine Geltung dieses Grundsatzes für den vorliegenden Fall ergibt sich nicht aus Art. 103 Abs. 3 GG. Diese Norm gilt nur für das Verhältnis zwischen deutschen Gerichten, was vorliegend jedoch nicht betroffen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 BvR 148/11 -, juris Rn. 32 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 -, juris Rn. 15 ff. Das Doppelbestrafungsverbot in Art. 4 Abs. 1 des - von Deutschland ohnehin nicht ratifizierten - 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 bezieht sich ebenfalls nur auf Strafverfahren desselben Staates. Art. 54 SDÜ verbietet jedem Schengener Vertragsstaat und Art. 50 GRCh jedem Mitglied der Europäischen Union die erneute Verfolgung und Bestrafung, wenn wegen derselben Tat bereits in einem der Vertragsstaaten ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Die Türkei ist aber weder Vertragsstaat des SDÜ noch Mitgliedstaat der Europäischen Union und deshalb selbst nicht an Artikel 54 SDÜ und Art. 50 GRCh gebunden. Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. November 2013 - 2 Ausl A 87/13 -, juris Rn. 8. Zuletzt ist eine dem Grundsatz „ne bis in idem“ entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG nicht feststellbar. Vielmehr sehen Staaten gerade die Ausgestaltung und Ausübung ihrer Strafgewalt als wesentliches souveränes Recht an. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 BvR 148/11 -, juris Rn. 33 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 -, juris Rn. 21 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. April .2008 - 18 B 350/08 -, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 1 Ausl 218/15 -, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. November 2013 - 2 Ausl A 87/13 -, juris Rn. 11. Eine Doppelbestrafung stellt auch im Übrigen grundsätzlich keine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008 - 18 B 350/08 -, juris Rn. 11; VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 -13 S 1871/01 -, juris Rn. 45; VG Minden, Urteil vom 28.Juli 2008 - 10 K 13/08 -, juris Rn. 20 ff. Ob die Abschiebung in einen Staat ausnahmsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die den Ausländer dort erwartende Strafe mit Blick auf eine Nichtanrechnung oder Nichtberücksichtigung der in der Bundesrepublik wegen derselben Tat erlittenen Strafe als unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint, kann hier offenbleiben. Denn diese äußerste Grenze wird allenfalls in besonderen Ausnahmefällen überschritten; dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn die Strafe lediglich als in hohem Maße hart betrachtet werden kann. Vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 -13 S 1871/01 -, juris Rn. 46. Eine erneute Bestrafung würde vorliegend selbst bei unterstellter Ausschöpfung der Obergrenze des türkischen Strafrahmens wohl eine gewisse Härte für den Antragsteller darstellen, wäre aber angesichts des Gewichts seiner Straftat keine unangemessene Folge. Vgl. zu Fällen von organisiertem Drogenhandel BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, juris (erneute Verurteilung in der Türkei zu einer Haftstrafe von 18 Jahren ohne Anrechnung einer bereits verbüßten Haftstrafe von drei Jahren); VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 -13 S 1871/01 -, juris Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 17 B 519/01 -, juris Rn. 4. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend die in der Bundesrepublik verbüßte Freiheitsstrafe auf die in der Türkei zu verhängende angerechnet würde. Vgl. zum organisiertem Drogenhandel VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 -, juris Rn. 46 und zur Anrechnung einer Haftstrafe wegen Totschlags VG Bremen, Urteil vom 5. August 2011 - 2 K 791/10.A -, juris Rn. 31 sowie Urteil vom 11. Februar 2010 - 2 K 1351/09.A -, juris Rn. 66. bb) Auch unabhängig von diesen Erwägungen kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die aus seiner Sicht menschenrechtswidrigen Haftbedingungen in der Türkei berufen. Denn die Kammer kann schon keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür feststellen, dass ihm dort die Inhaftierung droht. Der Antragsteller behauptet zwar, man habe ihm beim Türkischen Konsulat erklärt, gegen ihn liege ein Internationaler Haftbefehl vor. Es sei auch die Auslieferung beantragt worden. Die beiden Mitangeklagten Z. und L. befänden sich in Belgien und würden von dort aufgrund der Gefahr der Doppelbestrafung nicht ausgeliefert. Diese Darstellung bewertet die Kammer jedoch als ersichtlich unglaubhaft. Bezeichnend ist zunächst, dass der Antragsteller, obwohl er bereits mit Verfügung der Ausländerbehörde vom 10. März 2017 ausgewiesen wurde, erstmals im März 2019 versuchte, einen Asylantrag einzureichen, der formwirksam sogar erst am 4. September 2019 gestellt wurde. Dieses Verhalten stellt bereits ein erhebliches Indiz dafür dar, dass der Asylantrag nicht aus Angst vor ihm drohenden Geschehnissen in der Türkei, sondern aus verfahrenstaktischen Gründen gestellt wurde, um den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Vor allem aber fällt insgesamt ins Gewicht, dass der Vortrag des Antragstellers, wäre er wahr, unschwer durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen wäre. Es fehlt jedoch an jeglichen aussagekräftigen Unterlagen. Der Antragsteller hat der Kammer lediglich ein Sammelsurium an einzelnen Dokumenten vorgelegt, die teilweise veraltet sind, an deren Echtheit teilweise Zweifel bestehen und die teilweise im Widerspruch zu seinem Vorbringen stehen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Zwar wurde gegen den Antragsteller im Jahr 2008 in der Türkei Anklage vor dem Schwerststrafgericht 12. Kammer zu Istanbul erhoben und ein Haftbefehl erlassen. Diese Vorgänge sind jedoch als überholt anzusehen, da der Kassationshof unter dem 15. April 2011 ein durch die 12. Kammer des Schwurgerichts Istanbul gegen mehrere Mittäter ergangenes Urteil aufhob unter Verweis darauf, dass die in Deutschland und Belgien anhängigen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien. Auch wenn die Entscheidung des Kassationshofes nicht den Antragsteller selbst betrifft, zeigt sich insgesamt, dass die Strafverfolgung bis dahin ohne Berücksichtigung der in der EU laufenden Strafverfahren durchgeführt wurde, der Kassationshof aber 2011 die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise klarstellte. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass sich die Neubewertung der Rechtslage unter diesem Gesichtspunkt auf die Mittäter beschränkt und der Antragsteller insofern außen vor gelassen worden wäre. Dem weiter vorgelegten Schreiben der türkischen Botschaft an das Bundesamt für Justiz vom 24. Mai 2016 und dem Schreiben des Justizministeriums NRW an die Oberstaatsanwaltschaft Bonn vom 9. Juni 2016 ist schon nicht zu entnehmen, was überhaupt Gegenstand des jeweils in Bezug genommenen Rechtshilfeersuchens ist. Es lässt sich somit nicht feststellen, ob es überhaupt um die in Deutschland abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte geht. Selbst wenn man dies unterstellt, lässt sich aus den Schreiben nicht folgern, dass dem Antragsteller aktuell, also nahezu vier Jahre später, in der Türkei eine Inhaftierung drohen sollte. So bleibt schon offen, ob das Rechtshilfegesuch überhaupt darauf gerichtet war, eine Verurteilung des Antragstellers in der Türkei zu ermöglichen, und nicht nur der Aufklärung diente, ob in Deutschland bereits eine Bestrafung in diesem Zusammenhang erfolgt ist. Dass nunmehr nach vier Jahren trotz Kenntnissen über die erfolgte Verurteilung und Inhaftierung in Deutschland eine Verhaftung des Antragstellers beabsichtigt wäre, ist nicht ersichtlich. Letzteres gilt ebenso für das Schreiben des Amtsgerichts Rheinbach vom 10. August 2016. Dieses bezieht sich zwar ausdrücklich auf ein Strafverfahren vor der 12. Kammer des Schwerststrafgerichts zu Istanbul wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. In diesem Zusammenhang sollte der Antragsteller vernommen werden. Welchem Ziel die Vernehmung dienen sollte, ob diese durchgeführt wurde und ob das Verfahren derzeit überhaupt noch anhängig ist, lässt sich jedoch nicht sagen. Möglicherweise war lediglich beabsichtigt, in Erfahrung zu bringen, ob in Deutschland eine Verurteilung erfolgte und die Strafe vollzogen wurde. Der Antragsteller hat diesbezüglich auch keine weiteren Angaben gemacht, obwohl ihm zumindest bekannt sein müsste, ob die Vernehmung tatsächlich stattgefunden hat. Erst recht bestehen keine Anhaltspunkte für eine aktuell drohende Inhaftierung des Antragstellers in der Türkei. Weiterhin hat der Antragsteller dem Gericht eine Übersetzung eines Rechtshilfeersuchens der türkischen Behörden vom 17. September 2015 vorgelegt, in dem auf eine Anklageschrift wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Datum der Tat: 6. Februar 2007, Bezug genommen und mit dem um Vernehmung des Antragstellers sowie um Übersendung der in Deutschland ergangenen Urteile gebeten wird. Ob dieses in Zusammenhang zu den Schreiben vom 24. Mai 2016 und/oder vom 10. August 2016 stehen soll, bleibt unklar. Die Kammer hat bereits Zweifel an der Echtheit des Dokuments, von dem lediglich eine Übersetzung vorgelegt wurde. Denn während sich das Schreiben des Amtsgerichts Rheinbach vom 10. August 2016 auf ein Verfahren vor der 12. Kammer des Schwerststrafgerichts zu Istanbul bezieht, stammt das Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2015 von der 2. Kammer des Strafgerichtshofes Anadolu bzw. dem Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Gerichts Istanbul Anadolu. Außerdem weist das Ersuchen innere Widersprüche und Ungereimtheiten auf. So ist einerseits vermerkt, der Antragsteller sei in Deutschland inhaftiert. Andererseits wird gebeten, ihn vorzuladen und für den Fall des Nicht-erscheinens seiner durch Polizeigewalt habhaft zu werden. Außerdem sollen ihm „im Falle eines Aussetzens des Urteils auf Bewährung“ bestimmte Erklärungen vorgelesen werden und er soll sich dazu äußern, ob er die Aussetzung zur Bewährung akzeptiert. Um welches Urteil es überhaupt gehen soll, lässt sich aber nicht nachvollziehen, zumal eingangs gerade nicht von einer Verurteilung, sondern nur von einer Anklageschrift die Rede ist. Zum anderen bleibt auch hier wieder völlig unklar, welchem Ziel die Vernehmung dienen sollte, ob diese durchgeführt wurde und ob das Verfahren derzeit noch anhängig ist. Zuletzt stellt das (dem Gericht wiederum nur in Kopie vorgelegte) Sitzungsprotokoll der 16. Großen Strafkammer des Landgerichts Istanbul vom 19. September 2019 keinen Anhaltspunkt für eine drohende Inhaftierung des Antragstellers dar. Zum einen bestehen auch hier schon Zweifel an der Echtheit, da es sich nunmehr um ein Protokoll der 16. Großen Strafkammer des Landgerichts Istanbul handeln soll, was wiederum nicht mit der gerichtlichen Zuständigkeit laut Rechtshilfeersuchen der türkischen Behörden vom 17. September 2015 übereinstimmt. Zum anderen ergeben sich, die Echtheit der Urkunde unterstellt, keine Hinweise für eine anvisierte Inhaftierung des Antragstellers. Im Gegenteil ist vermerkt, dass gegen Z. und L. Haftbefehle ergangen seien; hinsichtlich des Antragstellers fehlt jedoch ein entsprechender Vermerk. Daraus kann nur geschlussfolgert werden, dass gegen ihn gerade kein Haftbefehl erlassen wurde, was zum einen ein deutliches Indiz gegen eine beabsichtigte Verhaftung darstellt und zum anderen in Widerspruch zu seinem Vortrag steht, gegen ihn bestehe ein Internationaler Haftbefehl. Bezüglich seiner Person ist lediglich von einem über die Staatsanwaltschaft Istanbul ins Ausland übermittelten amtlichen Schreiben die Rede, dessen Inhalt dem Gericht nicht bekannt ist und das der Antragsteller nicht vorgelegt hat. b) Außerdem droht dem Antragsteller keine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019) S. 12 f.; VG Berlin, Urteil vom 27. August 2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Lüneburg, 23. Mai 2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30. April 2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch ist vielmehr davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 7. Juli 2017; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 26.Oktober 2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9.; VG Lüneburg, 23. Mai 2019 - 4 A 92/19 -, juris und VG Augsburg, Urteil vom 27. August 2019 - Au 6 K 17.34088 -, juris Rn. 32. Es ist aber nicht feststellbar, dass der Antragsteller zu diesem Personenkreis gehört. c) Außerdem hat der Antragsteller keine Verfolgung wegen seiner alevitischen Religionszugehörigkeit zu befürchten. Die Glaubensgemeinschaft der Aleviten hat zwar in der Türkei - wie jene der katholischen und evangelischen Christen - keinen eigenen Rechtsstatus. Die individuelle Religionsfreiheit ist jedoch weitgehend gewährleistet. Die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten bilden mit schätzungsweise 15-20 Mio. Menschen nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Seit einem Parlamentsbeschluss im Februar 2015 sind alevitische Gebetsstätten namens „Cem-Haus“ (Cem Evi) mit Glaubensstätten anderer Religionen beispielsweise mit Moscheen gleichzustellen. Andere Hauptforderungen der Aleviten nach Anerkennung und Gleichstellung der Cem-Häuser auch im Hinblick auf staatliche Unterstützung analog zu Sunniten und nach Einführung einer Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen Unterrichtsfach „Religions- und Gewissenskunde“ wurden bislang noch nicht erfüllt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019), S. 14. Ausgehend hiervon sind Maßnahmen des türkischen Staates, die eine asylerhebliche Intensität erreichen würden, jedoch nicht zu befürchten. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22. August 2019 - Au 6 K 19.30949 -, juris Rn. 45 ff. und Urteil vom 4. September 2018 - Au 6 K 18.30664 -, juris Rn. 43 ff. sowie VG Aachen, Urteil vom 6. Februar 2018 - 6 K 2376/17.A -, juris Rn. 36. d) Weiterhin ergibt sich kein Abschiebungshindernis mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Antragstellers im Falle der Abschiebung. Er hat die Türkei zwar ursprünglich X, also im Alter von drei Jahren verlassen, beherrscht aber die Landessprache. Er hielt sich im Jahr X kurzzeitig wieder dort auf, besuchte in Deutschland zunächst eine deutsch-türkische Schule und betrieb später eine türkische Bäckerei in Emmerich. Im Strafurteil des Landgerichts Aachen vom 24. Juli 2009 ist zudem von türkischsprachigen Gesprächen und Telefonaten des Antragstellers die Rede. Es ist ihm daher zumutbar, sich in der Türkei eine Arbeitsstelle zu suchen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Ergänzend ist die staatliche Unterstützung mit in den Blick zu nehmen. In der Türkei existiert zwar keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden aber auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt und von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019), S. 25 sowie VG Augsburg, Urteil vom 30. April 2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 79 und Urteil vom 9. Oktober 2018 - Au 6 K 17.34151 -, juris Rn. 80. Unabhängig davon kann sich der Antragsteller im Bedarfsfall aus Deutschland im Rahmen familiärer Unterstützung Geld zukommen lassen. e) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zuletzt nicht aus dem Gesundheitszustand des Antragstellers. Es ist keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG feststellbar. Eine solche ist nur gegeben bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Konkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Abschiebezielstaat einträte. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Vgl. VG München, Beschluss vom 9. September 2016 - M 10 S 16.30802 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2016 - 17 L 2574/16.A -, juris Rn. 48 ff. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG relevante Erkrankung vor. Zunächst ergibt sich eine solche nicht aus dem Attest des Dr. L. vom 26. September 2019. Zwar ist dort angegeben, der Antragsteller leide unter einer ausgeprägten Posttraumatischen Störung und Depression; er habe sich für den Fall der Abschiebung glaubhaft zu Suizidgedanken und deren Ausführung geäußert. Es bleibt jedoch schon unklar, ob damit überhaupt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis und nicht vielmehr ein - im Asylverfahren nicht zu prüfendes ‑ inlandsbezogenes Abschiebungshindernis belegt werden soll. Unabhängig davon ist im Falle einer - wie hier u.a. - behaupteten PTBS angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Vgl. grundlegend dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 11. November 2007 - 10 C 8.07 - und - 10 C 17.07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 13 A 1080/18.A -, juris Rn. 13. Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Substantiierung ärztlicher Stellungnahmen, die das Vorliegen einer PTBS zum Gegenstand haben, sind bei anderen psychischen Erkrankungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden, wenn - wie hier hinsichtlich einer Depression - die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 13 a 1807/17.A -, juris Rn. 25; Beschluss vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris Rn. 15 ff. und Beschluss vom 8. März 2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 36. Schon diesen formalen Kriterien genügt das Attest ersichtlich nicht, da jegliche derartige Angaben fehlen. Dem Attest kann aber auch in der Sache nicht gefolgt werden: Nach allen Klassifikations- bzw. Diagnosesystemen setzt die Diagnose einer PTBS als objektives Kriterium zwingend - nach ICD-10 - ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß bzw. - nach DSM-IV - die Konfrontation mit einem Ereignis voraus, das lebensbedrohlich war oder eine schwere Verletzung oder Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltete. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2016 - 3 A 2648/15.A -, juris Rn. 9 ff. m.w.N. Es ist unter Fachleuten der Psychotraumatologie anerkannt, dass ohne das Vorliegen eines Traumas diese Diagnose nicht gestellt werden kann. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. November 2016 - A 4 K 3581/16 -, juris Rn. 6 unter Verweis auf Foerster/Leonhardt, Der medizinische Sachverständige 2003, 146; Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff. Auf das Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses als sog. A-Kriterium kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil die weitaus überwiegende Anzahl der beschriebenen Symptome auch anderen psychischen Erkrankungen oder einer unspezifischen Angst- und Anpassungsstörung zugeordnet werden könnten. Vgl. zu diesem Ansatz generell VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. November 2016 - A 4 K 3581/16 -, juris Rn. 6 unter Verweis auf Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff. Nach diesen Kriterien ist ein Trauma nicht nachvollziehbar dargetan. Es wird lediglich auf den Gefängnisaufenthalt Bezug genommen, wobei sich die drohende Abschiebung wohl krankheitsverstärkend auswirken soll. Dass ein Gefängnisaufenthalt für sich genommen kein traumatisierendes Ereignis im obigen Sinne darstellt, erschließt sich von selbst und bedarf keiner näheren Erörterung. Dieses Defizit schlägt sich auch hinsichtlich der bescheinigten Depression nieder. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass einer depressiven Erkrankung nicht notwendigerweise ein traumatisierendes Erlebnis zugrunde liegen muss. Dass es an der Darlegung eines solchen fehlt, muss aber Berücksichtigung finden, wenn dieses ‑ wie hier - nach Darstellung des Arztes Auslöser der Erkrankung sein soll. Dass von den übrigen im Attest des Dr. L. benannten Erkrankungen eine den Schweregrad für ein Abschiebungshindernis erreichen sollte, ist nicht dargetan. Soweit der Arzt auf eine Entgleisung der Diabetes Bezug nimmt, führt er diese auf die psychischen Probleme des Antragstellers zurück, aufgrund derer er nicht in der Lage sein soll, seine Medikamente richtig einzunehmen. Die psychischen Probleme sind jedoch - wie aufgezeigt - aus Sicht der Kammer schon nicht hinreichend belegt. Auch der Medikationsplan vom 16. September 2019 und die Bescheinigung der V. B. vom 12. Juli 2019 lassen keine Erkrankung eines entsprechenden Schweregrades erkennen. Soweit in letzterer die Verordnung einer Überdruck-Maske wegen nächtlicher Atemaussetzer thematisiert wird, ist weder dargetan, welche Auswirkungen sich für den Zustand des Antragstellers ohne eine solche ergeben würden, noch ist feststellbar, dass sie ihm in der Türkei nicht zur Verfügung stünde. Das staatliche Gesundheitssystem in der Türkei hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert, vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite vor allem in ländlichen Provinzen bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit wächst die Zahl der Krankenhäuser (2017 1.518), davon ca. 60 % in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische und psychiatrische Erkrankungen. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. Zum 1. Januar 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt für alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei mit Ausnahmen u.a. für Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u. a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und dem doppelten Mindestlohn gelten ermäßigte Beitragssätze. Bis Mitte des Jahres 2014 haben sich rund 12 Mio. Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen; für rund 8 Mio. von ihnen hat der Staat die Zahlung der Beiträge übernommen. Die für eine gesundheitliche Versorgung mittelloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden „Grünen Karten“ (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) sind ausgelaufen, ihre Inhaber sollen in die allgemeine Krankenversicherung überwechseln. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019), S. 27 f. Somit steht dem Antragsteller, auch solange er nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen sollte, die Befreiung von der Beitragspflicht offen. Unabhängig davon kann er im Bedarfsfall familiäre Unterstützung aus Deutschland in Anspruch nehmen. Soweit der Antragsteller ärztliche Unterlagen betreffend seinen Sohn vorgelegt hat, sind diese von vornherein nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis zugunsten seiner Person zu begründen. Dass die Aussage im Attest der V. B. betreffend den Sohn vom 11. September 2019, es sei zu befürchten, das sich der Antragsteller der drohenden Abschiebung durch Suizid entziehen werde, für das hiesige Verfahren keine belastbare Grundlage darstellt, erschließt sich von selbst. Die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.