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Urteil

4 U 167/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die kostenlose Vollverteilung eines kommunalen Stadtblatts mit umfangreichem redaktionellen Teil kann gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse verstoßen und damit unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellen. • Die Verbreitung eines Presseerzeugnisses durch eine Gemeinde ist grundsätzlich als geschäftliche Handlung zu qualifizieren, wenn das Blatt redaktionelle Beiträge und Anzeigen enthält und somit in Wettbewerb zu privaten Presseerzeugnissen tritt. • Für einstweilige Unterlassungsansprüche nach dem UWG genügt bei Verstößen gegen die Staatsfreiheit der Presse der Normverstoß; bei Vorbereitungsmaßnahmen wird die Dringlichkeit erst mit hinreichender Verbindlichkeit (z. B. Gemeinderatsbeschluss) wieder begründet.
Entscheidungsgründe
Kommunales Stadtblatt: Gratisvollverteilung mit redaktionellem Teil verletzt Staatsfreiheit der Presse • Die kostenlose Vollverteilung eines kommunalen Stadtblatts mit umfangreichem redaktionellen Teil kann gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse verstoßen und damit unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellen. • Die Verbreitung eines Presseerzeugnisses durch eine Gemeinde ist grundsätzlich als geschäftliche Handlung zu qualifizieren, wenn das Blatt redaktionelle Beiträge und Anzeigen enthält und somit in Wettbewerb zu privaten Presseerzeugnissen tritt. • Für einstweilige Unterlassungsansprüche nach dem UWG genügt bei Verstößen gegen die Staatsfreiheit der Presse der Normverstoß; bei Vorbereitungsmaßnahmen wird die Dringlichkeit erst mit hinreichender Verbindlichkeit (z. B. Gemeinderatsbeschluss) wieder begründet. Die Klägerin ist ein privater Zeitungsverlag; die Beklagte ist eine Stadt, die seit Jahrzehnten ein Stadtblatt herausgibt. Das Stadtblatt enthält neben amtlichen Mitteilungen umfangreiche redaktionelle Beiträge und Anzeigen. Die Beklagte beschloss am 25.06.2015, das Stadtblatt ab 01.01.2016 wieder kostenfrei an alle Haushalte zu verteilen und die Auflage deutlich zu erhöhen. Die Klägerin sah darin eine Überschreitung kommunaler Öffentlichkeitsarbeit und einen Wettbewerbsverstoß gegen die Staatsfreiheit der Presse und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Landgericht wies den Antrag mangels Eilbedürftigkeit zurück; das OLG Stuttgart hob diese Entscheidung in der Berufung ab. Relevante Tatsachen betreffen die konkrete Gestaltung des Stadtblatts (Anlage AS 19), die geplante Gratisverteilung und die daraus erwartete erhebliche Reichweitensteigerung. • Anwendbare Normen und Grundsätze: §§ 3, 3a, 8 UWG; § 20 GemO; Art. 5 GG (Pressefreiheit) und Art. 28 GG; Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse ist als Marktverhaltensregel anzusehen (Schutz privater Presse). • Geschäftliche Handlung: Die Herausgabe und Verbreitung eines Blatts mit redaktionellem Teil und Anzeigen durch die Gemeinde ist wirtschaftlich und im Wettbewerb zu privaten Anbietern gelegen; daher liegt eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Nr. 1 UWG vor. • Wettbewerbsverhältnis: Klägerin und Beklagte stehen insbesondere auf dem Anzeigenmarkt und wegen redaktioneller Inhalte in unmittelbarem Wettbewerb; die geplante Gratisverteilung vervielfacht die Reichweite und steigert die Attraktivität für Werbekunden. • Verstoß gegen Staatsfreiheit der Presse: Kommunale Publikationen dürfen nur in engen, auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder anlassbezogene Öffentlichkeitsarbeit beschränkten Grenzen pressemäßig tätig werden; das vorgelegte Stadtblatt berichtet über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben und überschreitet diese Grenzen. • Unterlassungsanspruch und Rechtsgrund: Ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3a, 8, 3 UWG; es kommt nicht auf eine Existenzgefährdung privater Presse an, sondern auf den Normverstoß und die Spürbarkeit für den Markt. • Dringlichkeit und Eilrechtsschutz: Die Vermutung der Dringlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass vorbereitende Maßnahmen bekannt waren; erst der Gemeinderatsbeschluss vom 25.06.2015 begründete hinreichende Verbindlichkeit und damit die Wiederbegründung der Dringlichkeit. • Keine Verwirkung oder Rechtsmissbrauch: Das Verhalten der Klägerin (spätere Geltendmachung nach Verhandlungen) rechtfertigt keinen Einwand wegen Verwirkung oder rechtsmissbräuchlichen Vorgehens; die wiederholte Veröffentlichung begründet zudem fortwährende Verletzungshandlungen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das OLG hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Beklagten untersagt, ab dem 01.01.2016 das Stadtblatt in der dargestellten Ausgestaltung kostenfrei an alle Haushalte zu verteilen; als Rechtsgrund dienen §§ 3a, 8, 3 UWG in Verbindung mit dem Gebot der Staatsfreiheit der Presse und Art. 5 GG. Die Beurteilung stützt sich auf die Kombination von amtlichen Mitteilungen mit einem umfassenden redaktionellen und werblichen Teil, die die zulässigen Grenzen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit überschreitet und wettbewerbsrelevante Spürbarkeit entfaltet. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Das Verbot dient dem Schutz der staatsfreien privaten Presse und der Verhinderung staatlicher Wettbewerbsverzerrung durch eigenbetriebenen, pressemäßigen Vertrieb.