Beschluss
10 W 17/17
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sachverständiger kann nicht gegen die Entziehung des Gutachtenauftrags durch das Prozessgericht sofortige Beschwerde führen; diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
• Die Auferlegung der durch die Weigerung zur Gutachtenerstattung verursachten Kosten ist hingegen beschwerdefähig und richtet sich nach § 409 ZPO.
• Hat der Sachverständige wiederholt gesetzte Nachfristen einschließlich letzter Androhung der Entziehung ungenutzt verstreichen lassen, ist das Gericht berechtigt, den Auftrag zu entziehen und die hierdurch verursachten Kosten dem Sachverständigen aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Entziehung des Gutachtenauftrags bei wiederholter Fristversäumnis und Kostenauferlegung • Ein Sachverständiger kann nicht gegen die Entziehung des Gutachtenauftrags durch das Prozessgericht sofortige Beschwerde führen; diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. • Die Auferlegung der durch die Weigerung zur Gutachtenerstattung verursachten Kosten ist hingegen beschwerdefähig und richtet sich nach § 409 ZPO. • Hat der Sachverständige wiederholt gesetzte Nachfristen einschließlich letzter Androhung der Entziehung ungenutzt verstreichen lassen, ist das Gericht berechtigt, den Auftrag zu entziehen und die hierdurch verursachten Kosten dem Sachverständigen aufzuerlegen. Der Sachverständige war durch Beweisbeschluss verpflichtet, ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Er kündigte Fertigstellungstermine an, legte das Gutachten jedoch nicht fristgerecht vor und reagierte vielfach nicht auf Anfragen des Landgerichts. Das Landgericht setzte mehrfach Nachfristen, drohte Ordnungsmittel und schließlich bei letzter Fristsetzung die entschädigungslose Entziehung des Auftrags an. Nachdem auch die letzte Frist ergebnislos verstrich, entzog das Landgericht dem Sachverständigen den Auftrag und legte ihm die durch die Verzögerung verursachten Kosten auf. Der Sachverständige legte Beschwerde ein; er behauptete, das Gutachten sei übersandt bzw. er weigere sich nicht, es zu erstellen. • Zulässigkeit: Die Entziehung des Sachverständigenauftrags ist nicht selbstständig anfechtbar; die Auswahl und Ernennung von Sachverständigen gehört zum prozessleitenden Ermessen des Gerichts (§ 404 Abs.1, § 360 ZPO). • Beschwerdefähigkeit: Die Kostenauferlegung wegen Weigerung ist gemäß § 409 Abs.1 S.1, Abs.2 ZPO beschwerdefähig und wurde fristgerecht erhoben. • Sachverhaltliche Prüfung: Der Sachverständige ließ mehrere letzte Nachfristen verstreichen, reagierte häufig nicht und hielt selbst angegebene Termine nicht ein; das Landgericht setzte mehrfach Ordnungsgelder und eine finale Frist mit ausdrücklicher Androhung der Entziehung. • Rechtsfolgen: Bei fortdauernder Untätigkeit war das Landgericht im Interesse des Prozessfortgangs berechtigt, den Auftrag zu entziehen und die durch das Untätigbleiben verursachten Kosten gemäß § 409 ZPO aufzuerlegen. • Hilfsrechtliche Hinweise: Eine Partei darf nur dann von der Anfechtung einer Zwischenentscheidung absehen, wenn ihr dadurch kein nicht mehr behebbarer Nachteil entsteht; dies gilt hier nicht zugunsten des Sachverständigen, der kein Beschwerderecht gegen die Entbindung besitzt. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen gegen die Entziehung des Gutachtenauftrags wurde verworfen beziehungsweise als nicht zulässig angesehen; soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenauferlegung richtete, wurde sie zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass das Landgericht nach wiederholtem Verstreichenlassen gesetzter Fristen und nach Androhung der Entziehung berechtigt war, den Auftrag einem anderen Sachverständigen zu übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Sachverständige zu tragen. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, sodass der Beschluss des Landgerichts in den wesentlichen Punkten Bestand hat.