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Beschluss

7 U 64/17

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vereinbarung über Krankenhausentgelte, die die in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gesetzten Grenzen überschreitet, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). • § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gilt auch für nicht öffentlich geförderte Einrichtungen, die in räumlicher Nähe und organisatorisch mit einem Plankrankenhaus verbunden sind; § 20 KHG ist in solchen Fällen teleologisch zu reduzieren. • Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist verfassungsgemäß und bedarf keiner besonderen zusätzlichen Voraussetzungen wie zeitlicher Ausgliederung oder eines weitergehenden Missbrauchsbegriffs.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des KHG (§17 Abs.1 S.5) bei räumlich nahen, organisatorisch verbundenen Privatkliniken • Eine Vereinbarung über Krankenhausentgelte, die die in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gesetzten Grenzen überschreitet, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). • § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gilt auch für nicht öffentlich geförderte Einrichtungen, die in räumlicher Nähe und organisatorisch mit einem Plankrankenhaus verbunden sind; § 20 KHG ist in solchen Fällen teleologisch zu reduzieren. • Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist verfassungsgemäß und bedarf keiner besonderen zusätzlichen Voraussetzungen wie zeitlicher Ausgliederung oder eines weitergehenden Missbrauchsbegriffs. Die Kläger verlangen von ihrem Versicherer Ersatz von Kosten, die eine private Sportklinik für Heilbehandlungen in Rechnung gestellt hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die von der Klinik geforderten Entgelte die Grenzen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG überschreiten und insoweit nicht erstattungsfähig sind. Die Kläger beriefen gegen das Urteil; das Oberlandesgericht Stuttgart prüft die Berufung und beabsichtigt, sie als offensichtlich aussichtslos gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Streitentscheidend ist, ob die vereinbarten höheren Entgelte wirksam sind und ob § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf die streitbefangene Klinik anzuwenden ist oder durch § 20 KHG ausgeschlossen wird. Außerdem ist streitig, ob die Anwendung der Norm verfassungs- oder rechtswidrig wäre und welche Folgen sich daraus für den Erstattungsanspruch der Kläger ergeben. • Versicherungsleistung: Nach den Versicherungsbedingungen besteht grundsätzlich Ersatz für medizinisch notwendige Heilbehandlung; Versicherten steht die Wahl zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern zu (§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 4 MB/KK). • Nichtigkeit der Mehrvereinbarung: Vereinbarungen, die Entgelte über die in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gesetzten Grenzen hinaus vorsehen, verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot und sind gemäß § 134 BGB nichtig; daher fehlt ein fälliger Vergütungsanspruch der Klinik. • Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG: Die Vorschrift bezweckt, private, nicht geförderte Einrichtungen, die in räumlicher Nähe und organisatorisch verbunden mit einem Plankrankenhaus sind, den Beschränkungen des Krankenhausentgeltrechts zu unterwerfen, um missbräuchliche Ausgründungen und ungleiche Entgeltbelastungen zu verhindern. • Teleologische Reduktion von § 20 KHG: § 20 KHG ist so auszulegen, dass seine Ausnahme für den Dritten Abschnitt des KHG nicht zur Anwendung kommt, wenn ansonsten die Zwecksetzung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ausgehöhlt würde; insoweit ist § 20 KHG teleologisch zu reduzieren zugunsten der Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. • Keine zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen: Für die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sind weder ein Ausgliederungszeitpunkt nach dem Inkrafttreten der einschlägigen Gesetzesänderung noch das Vorliegen besonderer zusätzlicher Missbrauchsmerkmale erforderlich; es genügt die räumliche Nähe und organisatorische Verbundenheit. • Verfassungsmäßigkeit: Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle oder materielle Vereinbarkeit von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG mit höherrangigem Recht; die Norm wurde bereits in anderen Entscheidungen als verfassungsgemäß beurteilt. • Sachliche Feststellungen: Die Sportklinik liegt nach würdigungsgemäßen Feststellungen in räumlicher Nähe zur Planklinik und ist organisatorisch mit ihr verbunden; entgegenstehende Argumente der Berufung überzeugen nicht. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich aussichtslos und beabsichtigt, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klageabweisung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden: Die Kläger können die begehrten weitergehenden Erstattungen nicht geltend machen, weil ein wirksamer Vergütungsanspruch der Sportklinik für die über den in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zulässigen Beträge hinausgehenden Forderungen fehlt. § 20 KHG schließt die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf in räumlicher Nähe und organisatorisch verbundene Einrichtungen nicht aus; vielmehr ist § 20 KHG in diesen Fällen teleologisch zu reduzieren. Damit sind die von der Klinik über die gesetzlichen Grenzen hinaus erhobenen Honorare nicht erstattungsfähig, sodass die Versicherungsforderung der Kläger abzulehnen ist.