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Beschluss

8 W 103/19

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nach § 407 Abs. 1 ZPO verpflichtet, ein vom Gericht angeordnetes Gutachten zu erstatten, unabhängig von der Zustimmung der Parteien zu abweichenden Vergütungssätzen. • Die Weigerung des Sachverständigen, das Gutachten zu erstellen, berechtigt das Gericht, Ordnungsmittel nach § 409 ZPO zu verhängen; ein vollständiger Wegfall des Vergütungsanspruchs wegen Verweigerung setzt die Voraussetzungen des § 8a JVEG voraus. • Eine Vergütungsfestsetzung für bereits geleistete Tätigkeit setzt grundsätzlich die Fertigstellung des Gutachtens voraus, wenn der Sachverständige noch nicht vom Gericht entpflichtet wurde.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch des Sachverständigen bei Weigerung und Rechtsfolgen • Ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nach § 407 Abs. 1 ZPO verpflichtet, ein vom Gericht angeordnetes Gutachten zu erstatten, unabhängig von der Zustimmung der Parteien zu abweichenden Vergütungssätzen. • Die Weigerung des Sachverständigen, das Gutachten zu erstellen, berechtigt das Gericht, Ordnungsmittel nach § 409 ZPO zu verhängen; ein vollständiger Wegfall des Vergütungsanspruchs wegen Verweigerung setzt die Voraussetzungen des § 8a JVEG voraus. • Eine Vergütungsfestsetzung für bereits geleistete Tätigkeit setzt grundsätzlich die Fertigstellung des Gutachtens voraus, wenn der Sachverständige noch nicht vom Gericht entpflichtet wurde. Der Kläger behauptete Mängel an einem von der Beklagten gekauften Fahrzeug; das Landgericht ordnete ein schriftliches Sachverständigengutachten an und bestimmte den Beschwerdeführer als Sachverständigen. Der Sachverständige verlangte einen übertariflichen Stundensatz von 180 EUR und erklärte nach einer gerichtlichen Verfügung, wonach die Zustimmung der Parteien für diesen Satz nicht vorliege, die Rückgabe des Auftrags. Er stellte eine Kostennote für bislang angefallene Vorarbeiten. Das Landgericht setzte die Vergütung auf 0,00 EUR fest mit der Begründung, der Sachverständige habe die Nichtfertigstellung des Gutachtens zu vertreten. Der Sachverständige legte Beschwerde ein, das Verfahren wurde an den Senat übertragen. Die Staatskasse äußerte, Barauslagen für Rücksendung seien erstattungsfähig, eine Vergütung für Vorprüfung aber nicht ohne Klärung des Stundensatzes. • Der Sachverständige bleibt bis zu einer gerichtlichen Entpflichtung gemäß § 407 Abs. 1 ZPO zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet; seine einseitige Auftragserklärung beendet die Verpflichtung nicht. • Die ausdrückliche Weigerung, das Gutachten zu erstellen, ist nach § 409 ZPO mit Ordnungsmitteln zu ahnden; diese Vorschrift regelt jedoch nicht unmittelbar den Wegfall des Vergütungsanspruchs. • Mit Inkrafttreten von § 8a JVEG ist der Gesetzgeber der Ansicht, dass ein Wegfall oder eine Kürzung des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen nur unter den dort genannten Voraussetzungen sowie nach erfolglosen Ordnungsmitteln möglich ist; dadurch ist die frühere Rechtsprechung, die ohne diese Voraussetzungen Vergütungsansprüche verneinte, obsolet. • Vor einer vollständigen Streichung oder Kürzung der Vergütung hat das Gericht die Möglichkeit, zunächst Ordnungsgelder nach § 409 ZPO zu verhängen und gegebenenfalls deren Vollzug abzuwarten, bevor nach § 8a JVEG eine Beschränkung des Anspruchs in Betracht kommt. • Eine Vergütungsfestsetzung für bereits geleistete Tätigkeiten setzt regelmäßig die Fertigstellung des Gutachtens voraus, sofern der Sachverständige nicht durch das Gericht entpflichtet wurde; Barauslagen für Rücksendung können differenziert zu prüfen sein. Die Beschwerde des Sachverständigen hatte Erfolg; der Beschluss des Landgerichts, die Vergütung auf 0,00 EUR festzusetzen, wurde aufgehoben. Zurzeit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vollständige Streichung des Vergütungsanspruchs nicht vor, da gemäß § 8a JVEG und § 409 ZPO zunächst Ordnungsmittel in Betracht gezogen werden müssen. Eine Vergütung für bereits erbrachte Vorarbeiten kann nicht abschließend festgesetzt werden, solange das Gutachten nicht fertiggestellt und der Sachverständige nicht entpflichtet ist. Barauslagen wie Porto sind gesondert zu prüfen; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.