Urteil
4 U 180/17
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gebot der Staatsferne der Presse ist als Marktverhaltensregelung zu prüfen; hierfür ist eine wertende Gesamtbetrachtung der gesamten Veröffentlichung vorzunehmen (BGH-Leitlinien sind maßgeblich).
• Einzelne, die zulässige staatliche Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Beiträge begründen nicht zwangsläufig eine Verletzung des Gebots der Staatsferne; entscheidend ist, ob die Publikation einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter aufweist.
• Kommunale Veröffentlichungen dürfen über eigene Verwaltungstätigkeit informieren; sachliche Darstellung und erkennbar staatliche Kennzeichnung mildern Presseähnlichkeit, wobei in Ausnahmesituationen weitergehende Informationen zulässig sein können (z. B. Krisenlage).
• Bei der Prüfung sind Form und Inhalt zu berücksichtigen: sachliche Beschränkung, Verzicht auf meinungsbildende Elemente, Layout, Bebilderung, Verteilfrequenz und Anzeigenanteil sind relevante Kriterien.
• Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3a UWG zu, weil der pressesubstituierende Gesamtcharakter für die geprüften Ausgaben 8–10/2016 nicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassung: keine pressesubstituierende Wirkung kommunaler Wochenpublikation • Das Gebot der Staatsferne der Presse ist als Marktverhaltensregelung zu prüfen; hierfür ist eine wertende Gesamtbetrachtung der gesamten Veröffentlichung vorzunehmen (BGH-Leitlinien sind maßgeblich). • Einzelne, die zulässige staatliche Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Beiträge begründen nicht zwangsläufig eine Verletzung des Gebots der Staatsferne; entscheidend ist, ob die Publikation einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter aufweist. • Kommunale Veröffentlichungen dürfen über eigene Verwaltungstätigkeit informieren; sachliche Darstellung und erkennbar staatliche Kennzeichnung mildern Presseähnlichkeit, wobei in Ausnahmesituationen weitergehende Informationen zulässig sein können (z. B. Krisenlage). • Bei der Prüfung sind Form und Inhalt zu berücksichtigen: sachliche Beschränkung, Verzicht auf meinungsbildende Elemente, Layout, Bebilderung, Verteilfrequenz und Anzeigenanteil sind relevante Kriterien. • Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3a UWG zu, weil der pressesubstituierende Gesamtcharakter für die geprüften Ausgaben 8–10/2016 nicht vorliegt. Die Klägerin verlegt eine Tageszeitung und ein Anzeigenblatt; die Beklagte ist eine Stadt, die seit 2016 ein kostenloses Stadtmagazin (S.) verteilt. Die Klägerin begehrte Unterlassung einzelner Artikel der Ausgaben 8–10/2016 und hilfsweise ein Verbot der wöchentlichen Gratisverteilung der Gesamtausgaben, weil die Beiträge das Gebot der Staatsferne der Presse verletzten und eine wettbewerbswidrige pressesubstituierende Wirkung entfalten sollten. Das Landgericht gab der Klage mit Ausnahme von Kirchen- und Vereinsnachrichten teilweise statt. Beide Parteien legten Berufung ein; der Senat musste insbesondere die Abgrenzung zulässiger kommunaler Information von unzulässiger, presseähnlicher Berichterstattung klären. Maßgeblich waren die Kriterien des Bundesgerichtshofs zum pressesubstituierenden Gesamtcharakter und die Frage, ob einzelne Beiträge oder die Gesamtausgaben ein funktionales Äquivalent zur privaten Presse darstellen. • Zuständige Rechtsprechung: Maßstab ist die vom Bundesgerichtshof aufgestellte wertende Gesamtbetrachtung; relevante Normen und Grundsätze sind insbesondere §§ 2 Abs.1 Nr.1, 3 UWG sowie das Gebot der Staatsferne als Marktverhaltensregel (BGH I ZR 112/17). • Keine isolierte Betrachtung einzelner Beiträge: Nach BGH-Richtlinien können einzelne, grenzüberschreitende Artikel zwar vorliegen, begründen aber nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Publikation insgesamt pressesubstituierend wirkt; daher ist eine Gesamtbewertung der Ausgabe erforderlich (§ 8 Abs.1, 3a UWG i.V.m. wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen). • Anwendbare Kriterien: Inhaltliche Beschränkung auf Sachinformationen, Verzicht auf meinungsbildende Elemente (Glossen, Kommentare, Interviews), Layout (keine zeitungsähnliche Gestaltung), eindeutige Kennzeichnung als staatliche Publikation, Verteilfrequenz, Anzeigenanteil und optische Gestaltung sind maßgeblich für die Frage des pressesubstituierenden Charakters (BGH-Leitsätze). • Anwendung auf die streitigen Ausgaben: Bei Ausgabe 8/2016 rechtfertigte die damalige Flüchtlingskrise die Berichterstattung als zulässige kommunale Information; trotz pressemäßiger Elemente überwog der kommunale Informationscharakter. Bei Ausgabe 9/2016 betrafen viele Beiträge unstreitig kommunale Aufgaben (VHS, Stadtmuseum, Gemeinderat); einzelne Beiträge (Kunstausstellung, Kirchen-/Vereinsnachrichten, Spatenstich) überschritten Grenzen, führten aber nicht zum pressesubstituierenden Gesamteindruck. Ausgabe 10/2016 zeigte ebenfalls vereinzelte Grenzüberschreitungen, insgesamt aber keinen pressesubstituierenden Gesamtcharakter. • Wettbewerb und Geschäftlichkeit: Die Verteilung des Stadtmagazins ist als wirtschaftlich relevantes Verhalten und damit grundsätzlich als geschäftliche Handlung zu bewerten; dennoch fehlt hier das funktionale Äquivalent zur privaten Zeitung, weshalb ein konkreter, gebietsbezogener Unterlassungsanspruch mangels pressesubstituierender Wirkung entfällt. • Verfahrensrechtliches: Die Hilfsanträge auf Verbot der Gesamtausgaben waren zulässig und konnten in die wertende Gesamtbetrachtung einbezogen werden; eine Entscheidung war im Hauptsacheverfahren möglich, die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich, die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage ist insgesamt abgewiesen. Die beanstandeten einzelnen Artikel überschreiten teilweise die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit, doch begründen diese Überschreitungen nicht im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung ein pressesubstituierendes, funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung. Entscheidend war, dass die Ausgaben überwiegend kommunale Sachinformationen und Mitteilungen zu eigenen städtischen Aufgaben enthielten, dass pressenähe Elemente zwar vorhanden, aber nicht in einem Umfang waren, der den Leser zum Verzicht auf private Tages- oder Wochenpresse veranlassen würde. Daher besteht kein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, 3a UWG; die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass einzelne Fehlgriffe in kommunalen Publikationen zwar beanstandet werden können, ein allgemeines Verbot aber nur greift, wenn die Gesamtpublikation tatsächlich pressesubstituierend wirkt.