Urteil
2 U 73/18
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Inhaber einer Kollektivmarke kann Dritten die Benutzung der identischen geografischen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr untersagen, wenn die Benutzung den guten Sitten (anständigen Gepflogenheiten) in Gewerbe oder Handel widerspricht.
• Die Schutzschranken des § 127 MarkenG (Irreführung über Herkunft, besondere Eigenschaften/Qualität, Rufausnutzung) sind als Ausprägungen der guten Sitten zu verstehen; ihre Anwendung schließt nicht generell die Durchsetzbarkeit von Markenansprüchen aus.
• Die Koexistenz von Markenschutz und dem Schutz geografischer Herkunftsangaben nach VO 1151/2012 ist möglich; die Verordnung verhindert nicht per se nationale Markenrechte an geografischen Bezeichnungen, soweit keine Eintragung nach der Verordnung vorliegt.
• Bei Doppelidentität von Zeichen und Warenklasse begründen identische Benutzungen eine gedankliche Verbindung zum Markeninhaber; dies kann eine unlautere Rufausnutzung und damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche rechtfertigen.
• Der Inhaber einer Kollektivmarke hat bei Verletzung Anspruch auf Auskunft und Feststellung von Schadensersatz sowie auf Freistellung vorgerichtlicher Abmahnkosten, soweit die Voraussetzungen gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch bei missbräuchlicher Nutzung identischer Kollektivmarkenbezeichnungen • Der Inhaber einer Kollektivmarke kann Dritten die Benutzung der identischen geografischen Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr untersagen, wenn die Benutzung den guten Sitten (anständigen Gepflogenheiten) in Gewerbe oder Handel widerspricht. • Die Schutzschranken des § 127 MarkenG (Irreführung über Herkunft, besondere Eigenschaften/Qualität, Rufausnutzung) sind als Ausprägungen der guten Sitten zu verstehen; ihre Anwendung schließt nicht generell die Durchsetzbarkeit von Markenansprüchen aus. • Die Koexistenz von Markenschutz und dem Schutz geografischer Herkunftsangaben nach VO 1151/2012 ist möglich; die Verordnung verhindert nicht per se nationale Markenrechte an geografischen Bezeichnungen, soweit keine Eintragung nach der Verordnung vorliegt. • Bei Doppelidentität von Zeichen und Warenklasse begründen identische Benutzungen eine gedankliche Verbindung zum Markeninhaber; dies kann eine unlautere Rufausnutzung und damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche rechtfertigen. • Der Inhaber einer Kollektivmarke hat bei Verletzung Anspruch auf Auskunft und Feststellung von Schadensersatz sowie auf Freistellung vorgerichtlicher Abmahnkosten, soweit die Voraussetzungen gegeben sind. Der Kläger ist eine Erzeugergemeinschaft, Inhaber der Kollektivwortmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ mit markensatzungsgebundenen Erzeugerrichtlinien. Die Beklagte Ziff.1 betreibt Fleischverarbeitung und warb in Anzeigen und im Internet mit den genannten Bezeichnungen für Fleischwaren und Fertiggerichte; Beklagter Ziff.2 ist Geschäftsführer. Die Beklagten sind keine Mitglieder der Erzeugergemeinschaft und hielten sich nach Auffassung des Klägers nicht an die Erzeugerrichtlinien; die Beklagten behaupten, die beworbenen Produkte stammten teilweise aus Hohenlohe. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, Schutzschranken und EU-Recht schränkten Markenansprüche ein. Der Kläger legte Berufung ein und begehrte Unterlassung, Auskunft, Feststellung von Schadensersatz und Freistellung von Abmahnkosten. • Der Senat bestätigt die grundsätzliche Legitimation des Kollektivmarkeninhabers aus §§97,101 MarkenG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen identische Zeichen für identische Waren (Doppelidentität). • §100 Abs.1 MarkenG ist europarechtskonform auszulegen: Die Benutzung geografischer Bezeichnungen durch Dritte bleibt zulässig, soweit sie den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht; §127 MarkenG enthält dabei konkretisierende Schutzschranken (Irreführung über Herkunft §127(1), über besondere Eigenschaften/Qualität §127(2), und Rufausnutzung §127(3)). • Die EU-Verordnung 1151/2012 schließt die Anwendung nationaler Markenrechte nicht generell aus; Koexistenz ist möglich, solange keine Eintragung oder Schutz nach der Verordnung besteht und artikelkonforme Schranken beachtet werden. Die vorliegend relevanten Bezeichnungen sind nicht nach der Verordnung geschützt. • Die Beklagte hat die Kollektivmarken in identischer Form zur Kennzeichnung von Waren der Warenklasse 29 verwendet; damit liegt Doppelidentität und Benutzung im geschäftlichen Verkehr vor. • Die Beklagten waren nicht berechtigt, die Kollektivmarken zu benutzen, weil sie keine Mitglieder des Klägers waren und die Voraussetzungen der Markensatzung nicht erfüllten; sie konnten sich nicht schützend auf §100 MarkenG berufen, da ihre Benutzung den anständigen Gepflogenheiten widersprach. • Bei der Abwägung überwogen die Interessen des Klägers: Die identische Verwendung bei hoher Kennzeichnungskraft der Marken schafft eine gedankliche Verbindung zur Erzeugergemeinschaft, die Beklagten unternahmen keine hinreichenden Maßnahmen zur Auflösung dieser Verbindung und nutzten den Ruf der Marken aus. • Folgerichtig sind Unterlassungsanspruch, Auskunftsanspruch (nach §242 BGB zur Schadensberechnung), Feststellung der Schadensersatzpflicht und Freistellungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten zu bejahen; die Herstellungsform der Benutzung wurde ausgenommen. • Eine Wiederholungsgefahr liegt vor; Geschäftsführerhaftung begründet die Verantwortlichkeit des Beklagten Ziff.2; deswegen war das Unterlassungs- und Auskunftsbegehren mit Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft durchzusetzen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben und die Beklagten verurteilt, die Benutzung der Bezeichnungen „Hohenloher Weiderind“ und/oder „Hohenloher Landschwein“ im geschäftlichen Verkehr für Fleisch, Fleischwaren und Fertiggerichte zu unterlassen (mit Ausnahme der Herstellungsform) und Auskunft über Lieferungen, Werbung, Herkunfts- und Vertriebswege sowie Umsätze zu erteilen. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten den Kläger schadensersatzpflichtig sind, und sie wurden zur Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Die Entscheidung stützt sich auf die Verletzung der Kollektivmarkenrechte, die fehlende Berechtigung der Beklagten zur Benutzung und die unlautere Ausnutzung bzw. Rufausbeutung durch identische Kennzeichenverwendung; Wiederholungsgefahr und Geschäftsführerhaftung wurden bejaht, sodass ein vollständiger Unterlassungs- und Auskunftsanspruch sowie Feststellung und Freistellung zugesprochen wurden.