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Urteil

9 U 9/19

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 04.01.2019, Az. 2 O 243/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen des Kaufs eines von der Beklagten hergestellten und vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs Schadenersatz. 2 Die Klägerin kaufte (was die Beklagte allerdings bestreitet) mit mündlichem Kaufvertrag am 13.06.2016 von ihrem Vater einen von diesem kurz zuvor erworbenen gebrauchten VW Touran 1.6 TDI (77 kW) mit einer Laufleistung von ca. 78.000 km zum Preis von 15.000 EUR. 3 Bei dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA189 verbaut. Für das Fahrzeug war eine Typgenehmigung nach Euro-5 erteilt worden. Bereits vor dem Kauf durch den Vater war auf das Fahrzeug ein vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) genehmigtes Software-Update aufgespielt worden. Hierdurch wurde die sog. Umschaltlogik, die dazu führte, dass die Abgasrückführung nur auf dem Prüfstand aktiviert wurde, entfernt. 4 Bereits einige Zeit vor dem behaupteten Erwerb durch die Klägerin hatte die Beklagte am 22.09.2015 eine Ad-hoc Mitteilung (§ 15 WpHG) veröffentlicht, worin es hieß: 5 V. treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. [...] Auffällig sind Motoren vom Typ EA189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. [...] auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. V. arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. 6 Dies war der Anlass für eine auch in der Folgezeit anhaltende ausführliche und umfangreiche Medienberichterstattung (vgl. GA 258 ff.). 7 Am 02.10.2015 informierte die Beklagte ihr Händlernetz und wies die Händler an, dass alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der „Umschaltlogik“ aufzuklären seien (Anlage B 10) und hierüber ein schriftlicher Nachweis zu führen sei (Anlage B 11). Zugleich stellte die Beklagte auf ihrer Homepage ein Tool zur Verfügung, mit dem für jedes Fahrzeug ermittelt werden konnte, ob es von der „Umschaltlogik“ betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte mit einer Pressemeldung. 8 Dreizehn Tage später, nämlich am 15.10.2015 informierte die Beklagte wiederum per Pressemitteilung über den Beschluss des KBA, Rückrufe wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen anzuordnen. Im Februar 2016 schrieb die Beklagte alle betroffenen Halter einzeln an und informierte sie über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Softwareupdates, das die „Umschaltlogik“ entfernen sollte. Sobald das jeweilige für den Fahrzeugtyp individuell programmierte Update zur Verfügung stand, setzte die Beklagte die jeweiligen Halter hiervon in Kenntnis und forderte - ggf. mehrfach - dazu auf, das Update aufspielen zu lassen (Anlagen B 13 bis B 15). 9 Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). 10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche aus (vor-)vertraglicher Pflichtverletzung bestünden mangels eines Vertrags- oder sonstigen Vertrauensverhältnis zwischen Klägerin und Beklagten nicht. Ein deliktischer Anspruch gemäß § 831 BGB habe ebenfalls auszuscheiden. Denn ein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB sei nicht verletzt. Eine Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB scheitere jedenfalls am Fehlen einer Täuschung. In Betracht komme allenfalls eine Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung über die unzulässige Abschalteinrichtung. Dies setze eine Aufklärungspflicht voraus. Eine solche käme in Betracht, wenn wegen der Abschalteinrichtung eine „Entziehung der Typgenehmigung“ und in der Folge ein Erlöschen der Betriebserlaubnis für das klägerische Fahrzeug drohen würde. Das sei aber nicht der Fall. Die Typgenehmigung könne nur bei nachträglichen Änderungen entzogen werden. Zudem habe das KBA die Nachrüstung mit dem Software-Update akzeptiert; hierdurch sei die Abschalteinrichtung beseitigt worden. Eine Aufklärungspflicht folge auch nicht aus Ingerenz. Die verletzte VO (EG) Nr. 715/2007 diene ausschließlich dem Schutz der Umwelt und bezwecke keinen Individualschutz von Vermögensinteressen der Pkw-Käufer. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 826 BGB lägen ebenfalls nicht vor. Ein Verstoß gegen Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bezwecke den Schutz der Umwelt. Eine sittliche Wertung sei damit nicht verbunden. Eine Missachtung der Norm könne deswegen nicht zu einem Sittenverstoß führen. Hinzu komme, dass der Schadstoffausstoß gerade nicht unter realen Bedingungen gemessen werde und allgemein bekannt sei, dass die Werte im Echtbetrieb abweichen. Schließlich würde die Annahme einer Haftung die kaufvertragliche Risikozuweisung konterkarieren, die bedinge, dass Ansprüche wegen eines mangelhaften Fahrzeugs vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen seien. 11 Die Berufung macht im Wesentlichen unter Verweis auf ihr Klagevorbringen geltend, das Landgericht habe rechtlich unzutreffend entschieden und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verschiedener deliktischer Ansprüche zu Unrecht verneint. So habe es verkannt, dass die Beklagte gegen ihre (erstmals mit der Berufung behaupteten) eigenen Compliance-Regeln verstoßen habe. Diese seien als Schutzpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB anzusehen. Mit Bezug auf § 831 BGB führt die Klägerin mit der Berufung aus „durch das zwangsweise Aufspielen des Software-Updates [sei] ein neuer Mangel angelegt worden“. Das Update befinde sich erneut zur Prüfung beim KBA. Das Abgasrückführungsventil würde „über die Maßen versotten“, und es komme - was allein bereits in erster Instanz vorgetragen wurde - zu einem höheren Verbrauch und einem Ruckeln des Motors. Das Landgericht habe weiter verkannt, dass ein Betrug in mittelbarer Täterschaft vorliege. Der frühere Vorstandsvorsitzende Winterkorn habe ab 2014 pflichtwidrig unterlassen, den Verkauf der Fahrzeuge mit „Schummelsoftware“ zu stoppen und damit in Kauf genommen, dass diese Fahrzeuge auch gebraucht weiterverkauft werden. 12 Klageerweiternd macht die Klägerin mit der Berufung den vollen (und nicht mehr den um Wertersatz für die gefahrenen Kilometer reduzierten) Kaufpreis geltend, mithin eine Zahlung in Höhe von 15.000 EUR statt bisher 12.900 EUR. Bzgl. der Zinsen seien ab Eintritt des Annahmeverzugs Zinsen i.H.v. „5 Prozentpunkten“ geschuldet. Die zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten seien ebenfalls aus einem Gegenstandswert in Höhe von 15.000 EUR zu berechnen. 13 Die Klägerin beantragt: 14 1. Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 04.01.2019, Az. 2 O 243/18, wird abgeändert. 15 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.000,00 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 4 Prozent seit dem 13.06.2016 bis zum 13.06.2018, sowie aus EUR 15.000,00 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten ab dem 13.06.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW-Touran mit der Fahrgestellnummer WVG-..., sowie hilfsweise Ausgleich der Gebrauchsvorteile in Form der gefahrenen Kilometer. 16 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Klageantrag Ziff. 1 beschriebenen PKW in Annahmeverzug befindet. 17 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. EUR 1.029,35 freizustellen, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als richtig. II. 21 Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 22 Allerdings ist die Berufung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat sie innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt und mit einer Begründung versehen (§ 520 ZPO). Auch bestehen keine Bedenken gegen die mit der Berufung erfolgte Erweiterung der Klage. Richtig ist zwar, dass sich die Zulässigkeit einer im Berufungsrechtszug erfolgten Klageänderung nach § 533 ZPO richtet. Hiernach setzt eine zulässige Klageänderung u.a. voraus, dass der Gegner einwilligt (was vorliegend nicht der Fall ist) oder die Klageänderung sachdienlich ist. Im Streitfall handelt es sich jedoch schon nicht um eine Klageänderung, sondern um eine schlichte, in jedem Fall zulässige Klageerweiterung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO. Denn die Klägerin verlangt von der Beklagten - wie bisher - als Schadenersatz den von ihr an ihren Vater bezahlten Kaufpreis und lässt sich nun lediglich hierauf nicht mehr als einen Vorteil die von ihr gefahrenen Kilometer anrechnen. Was die Zinsen anbelangt, verlangt sie diese für denselben Zeitraum. Sie ist lediglich der Ansicht, dass für einen Teil des Zinslaufs der gesetzliche Zins von 5 Prozentpunkten (statt wie bisher beantragt 4 Prozent) geschuldet ist. 23 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zu. Sowohl vertragliche (1.) als auch deliktische (2.) Ansprüche scheiden im Streitfall aus. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist und tatsächlich das streitgegenständliche Fahrzeug, wie sie behauptet, von ihrem Vater erworben hat. 1. 24 Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 311, 241 Abs. 2 BGB wegen einer (vor-)vertraglichen Pflichtverletzung scheidet aus. Die Parteien haben einen Vertrag weder geschlossen noch angebahnt. Soweit in Ausnahmefällen eine Haftung eines Dritten (respektive eines Vertreters) in Betracht kommt, wenn dieser ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss hat oder durch Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. Palandt/ Grüneberg , BGB, 78. Aufl. 2019, § 311 Rn. 60), liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Dass die Klägerin überhaupt auf irgendwelche (Prospekt-)Angaben der Beklagten zum Schadstoffausstoß vertraut hätte, ist noch nicht einmal behauptet. Am Abschluss des Vertrages der Klägerin mit ihrem Vater war die Beklagte ersichtlich in keiner Weise beteiligt. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Verweis der Klägerin auf angebliche Verstöße der Beklagten gegen deren Compliance-Regelungen. Aus diesen unternehmensinternen Regelungen resultieren weder Schutzpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, noch sind sie geeignet, ein Schuldverhältnis mit der Klägerin zu begründen. Im Übrigen unterfällt der diesbezügliche, erst in der Berufungsbegründung gehaltene Tatsachenvortrag § 531 Abs. 2 ZPO. 2. 25 Deliktische Ansprüche stehen der Klägerin nicht zur Seite. a. 26 Eine deliktische Haftung wegen Betruges gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, ist - obschon § 263 Abs. 1 StGB Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist - nicht gegeben. Vergebens behauptet die Klägerin, ein nicht näher benanntes Organ oder ein Repräsentant der Beklagten hätten den Tatbestand des Betruges erfüllt. 27 Bereits der objektive Tatbestand des Betruges ist nicht erfüllt. 28 aa. Die Vorschrift des § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 29 Die Klägerin behauptet (GA 15) allein, sie habe „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages“ nicht gewusst, dass „die Manipulationssoftware eingebaut war“, weswegen sie sich „über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung“ getäuscht habe. Damit hat sie einen relevanten Irrtum nicht dargelegt. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits mit einem Software-Update versehen worden. Die Umschaltlogik, in der die Klägerin eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 erblickt, war hierdurch beseitigt worden. Ein Irrtum könnte sich allenfalls darauf bezogen haben, dass - vor Vertragsschluss - eine Abschalteinrichtung vorhanden gewesen war. Das behauptet die Klägerin so gerade nicht. Zum Softwareupdate und etwaigen damit verbundenen Nachteilen trägt sie in der Klage nur Allgemeines (GA 6) vor, ohne zu behaupten, die Klägerin habe diesbezüglich einer Fehlvorstellung unterlegen. Ihr Vortrag beschränkt sich darauf, einen angeblichen Irrtum über die „technische Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben“ (GA 15) zu behaupten und damit über einen Umstand, der zum Kaufzeitpunkt so gar nicht mehr vorhanden war. Ein tatbestandlicher Irrtum i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB scheidet deswegen aus. 30 Was das Software-Update und dessen angebliche Nachteile anbelangt, fehlt es überdies an einer der Beklagten zurechenbaren Täuschungshandlung. Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass diese Umstände der Beklagten erst nach dessen Entwicklung, v.a. aufgrund von Kundenbeschwerden bekannt geworden seien (GA 170). 31 bb. Es fehlt überdies am Vorliegen der sog. Stoffgleichheit des von der Klägerin behaupteten Schadens und der vom Täter erstrebten Bereicherung. 32 Der Täter des § 263 Abs. 1 StGB muss die Absicht haben, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser ist das Gegenstück zum Vermögensschaden des Geschädigten. Daher stellt jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage, jede Erhöhung des Vermögenswertes einen Vermögensvorteil dar ( Perron , in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 263 StGB Rn. 166 f.). Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen mit anderen Worten einander entsprechen. Das eine muss gleichsam die Kehrseite des anderen sein (st. Rspr., so schon BGH, Urteil vom 06.04.1954 – 5 StR 74/54, NJW 1954, 1008). Die so verstandene „Stoffgleichheit“ ist im Streitfall nicht gegeben. Die Klägerin hat nach ihren (von der Beklagten bestrittenen) Angaben von ihrem Vater ein Gebrauchtfahrzeug erworben, das - so ihr Vortrag - aufgrund der (wenngleich beseitigten) Abschalteinrichtung für ihre Zwecke ungeeignet sei. Sie behauptet, ihr Schaden liege in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit. Bei der Beklagten, deren Bereicherung der mögliche Täter erstrebt haben könnte, ist eine solche jedoch allenfalls dadurch eingetreten, dass sie das Fahrzeug an den Erstkäufer ausgeliefert hat. 33 cc. Schließlich hatte der mögliche Täter in Bezug auf den Erwerb des Fahrzeugs durch die Beklagte und einen angeblich hierdurch entstehenden Schaden keine Tatherrschaft. Dies gilt auch für die klägerseits behauptete mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte und mit ihr der mögliche Täter damit rechnete oder damit rechnen musste, dass das mit der „Umschaltlogik“ versehene Fahrzeug mehrmals (zuletzt allerdings ohne „Umschaltlogik“) weiterveräußert wird. Denn das Vorliegen mittelbarer Täterschaft setzt - wie jede Täterschaft im strafrechtlichen Sinne - Tatherrschaft voraus, also das vom Vorsatz umfasste „In-den-Händen-Halten“ des tatbestandlichen Geschehens. Diese ergibt sich für den mittelbaren Täter i.d.R. aus seiner Wissens- oder Willensüberlegenheit gegenüber dem Tatmittler. Er instrumentalisiert den Tatmittler vorsätzlich durch Zwang, Täuschung oder auf andere Weise zur Straftatverwirklichung ( Heine/Weißer , in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 25 StGB Rn. 7). Hieraus folgt, dass das Gesamtgeschehen sich als Werk des Hintermanns darstellen, er „die Fäden in der Hand behalten“ muss und den Tatmittler also gleichsam „als Marionette“ einsetzt (vgl. Lackner/Kühl , StGB, 29. Aufl. 2018, § 25 Rn. 2; BeckOK-StGB/ Kudlich , 42. Ed. Stand 01.05.2019, § 25 StGB Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen bereits objektiv im Streitfall nicht vor. Selbst wenn die Beklagte mit Kenntnis eines ihrer Organe oder Repräsentanten oder auf deren Veranlassung hin ein mangelhaftes Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat in der Erwartung oder auch nur Hoffnung, dies möge nicht entdeckt werden, hatte der mögliche Täter nach der Auslieferung des Fahrzeugs über ob und wie etwaiger weiterer Verkäufe desselben und damit auch über mögliche Irrtümer irgendwelcher Gebrauchtwagenkäufer keine Kenntnis. Eine irgendwie geartete „Herrschaft“ des Täuschenden über das Tatgeschehen fehlt. Er hält es nicht in der Hand. Die weiteren Beteiligten in der Verkäuferkette sind folglich nicht sein „Werkzeug“. b. 34 Eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV aufgrund Ausstellens einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung scheidet im Streitfall aus, wobei es schon nicht darauf ankommt, ob die Vorschrift überhaupt drittschützenden Charakter hat oder nicht (ablehnend bspw. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19, Rn. 38 f., juris; Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18, Rn. 39, juris). 35 Der Hersteller eines Fahrzeugs ist aufgrund von § 6 Abs. 1 EG-FGV verpflichtet, für jedes einem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. § 27 Abs. 1 EG-FGV sieht vor, dass Fahrzeuge in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Ziel der Norm ist es (vgl. Anlage X zu RL 2007/46/EG), zu „gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht“. Dementsprechend sind in der Übereinstimmungsbescheinigung (vgl. Anlage IX zu RL 2007/46/EG) auch diejenigen „Werte und Einheiten“ anzugeben, die „in den Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Rechtsakte angegeben sind“. 36 Es fehlt folglich bereits tatbestandlich an einem Verstoß gegen die Normen, wenn das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine „Abschalteinrichtung“ enthält - der genehmigte Typ aber eben auch. Richtig ist zwar, dass in diesem Fall die Typgenehmigung nicht hätte erfolgen dürfen. Auch eine erschlichene Typgenehmigung macht eine hierauf bezogene Übereinstimmungsbescheinigung jedoch nicht unrichtig. Dafür sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung (insoweit zutr. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17, Rn. 130, juris). Sie dient dazu, eine Prüfung des einzelnen Fahrzeugs vor der Zulassung entbehrlich zu machen, indem ein Fahrzeug (Typ) stellvertretend einer Prüfung unterzogen wird. Die Konformität der anderen Fahrzeuge mit den gesetzlichen Bestimmungen wird dann nicht mehr geprüft - sofern und weil sie mit dem geprüften Typ übereinstimmen. Die Übereinstimmungsbescheinigung weist demnach nichts anderes aus, als dass ein Fahrzeug einem bestimmten Typ exakt entspricht. Diese Aussage ist unabhängig davon, ob und welche u.U. zu einem Widerruf der Typgenehmigung führenden Eigenschaften vorliegen. Im Gegenteil ist es für die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung zwingend, dass auch das betreffende Fahrzeug eine solche Eigenschaft enthält, weil gerade im umgekehrten Fall die Übereinstimmungsbescheinigung unrichtig wäre. 37 Im Übrigen enthielt das Fahrzeug zum Zeitpunkt des behaupteten Erwerbs durch die Klägerin aufgrund der zuvor erfolgten Installation des vom KBA gebilligten Softwareupdates ohnehin keine Abschalteinrichtung mehr. Das Argument, die Übereinstimmungsbescheinigung sei unrichtig, trägt deswegen sowieso nicht mehr. Das Fahrzeug entsprach im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin den gesetzlichen Vorschriften. c. 38 Die Voraussetzungen einer Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) liegen nicht vor. 39 Zwar ist davon auszugehen, dass - was an dieser Stelle nicht vertieft zu werden braucht - das streitgegenständliche, mit dem Motor Typ EA189 ausgelieferte Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verfügte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, Rn. 6 ff., juris). Der Senat braucht jedoch nicht zu entscheiden, ob das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen und einer Vielzahl weiterer mit einer Abschalteinrichtung versehener und deswegen mangelhafter (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, Rn. 17 ff., juris) Fahrzeuge den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB rechtfertigt. Denn im Streitfall erfolgte der behauptete Erwerb durch die Klägerin zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte bereits das Vorhandensein der „Umschaltlogik“ publik gemacht und die einzelnen Halter informiert hatte. Zudem wies das mit dem Update versehene Fahrzeug die Abschalteinrichtung schon nicht mehr auf. Es fehlt demzufolge an einem Begründungszusammenhang zwischen Sittenverstoß und Schadenseintritt. 40 aa. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn. 16 m.w.N., juris). 41 Für die sittliche Beurteilung des Verhaltens kommt es dabei auf den Tatzeitpunkt an (RG, Urteil vom 11.08.1919 - VI 261/27, RGZ 120, 144, 148 [zu § 138 BGB]; Urteil vom 07.07.1930 - VI 370/29 und VI 646/29, RGZ 129, 357, 381; Staudinger/ Oechsler , BGB, Neubearbeitung 2014, § 826 BGB Rn. 59). Wird also im Streitfall die maßgebliche Handlung der Beklagten darin erblickt, dass sie im Jahr 2013 das - erst drei Jahre später von der Beklagten erworbene - Fahrzeug mit Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat, ist dies auch der Anknüpfungspunkt für die Frage der Sittenwidrigkeit und eines diesbezüglichen Vorsatzes. Eine - unterstellte - Sittenwidrigkeit dieses Inverkehrbringens des Fahrzeugs entfällt nicht deswegen, weil später die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände publik gemacht werden. 42 bb. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen, aber schon grundsätzlich, kommt es allerdings darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 189/78, Rn. 16 ff., juris; Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84, Rn. 15, juris = BGHZ 96, 231; Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17, Rn. 8, juris und - zu konkret vergleichbaren „Diesel-Fällen“: OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18, Rn. 21 ff., juris; Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19, Rn. 20 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19, Rn. 46, juris). Erforderlich ist also, dass zwischen dem Sittenverstoß und dem Schadenseintritt ein Zusammenhang besteht, der Schaden zurechenbar auf die schädigende Handlung zurückzuführen ist. 43 Dabei geht es nicht um die Bestimmung des Haftungsumfangs mit Rücksicht auf die Bestimmung der Reichweite des Vorsatzes. Selbst bzw. gerade wenn dem Täter die Möglichkeit der Schädigung Dritter bewusst ist, muss zusätzlich der Schutzzweckzusammenhang geprüft und bejaht werden, damit die Haftung aus § 826 BGB ausgelöst wird (MüKo-BGB/ Wagner , 7. Aufl. 2017, § 826 BGB Rn. 46). Es kann folglich für die Haftung nach § 826 BGB nicht in allen Fällen ausreichen, dass der Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 189/78, Rn. 18, juris). 44 cc. Im Streitfall fehlt es an einem solchen Zusammenhang. 45 Die Beklagte hat nicht nur vom 22.09.2015 an den Umstand der Umschaltlogik öffentlich gemacht und auf ihrer Homepage im Oktober 2015 ermöglicht, betroffene Fahrzeuge zu individualisieren. Sondern sie hat alle Vertragshändler angewiesen, auf die „Umschaltlogik“ bei Gebrauchtwagenverkäufen hinzuweisen. Zudem hat sie im Februar 2016 alle Halter der betroffenen Fahrzeuge einzeln kontaktiert und über die anstehenden Maßnahmen informiert. Damit hat sie Maßnahmen getroffen, um die weiteren Auswirkungen ihres - unterstellt - sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen. Insoweit ist anerkannt, dass eine Enthaftung des Schädigers eintreten kann, wenn er vor einer Zweitursache erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines [weiteren] Schadenseintritts getroffen hat (s. etwa MüKo-BGB/ Oetker , 8. Aufl. 2019, § 249 BGB Rn. 146 f.). Auch wenn die Beklagte möglicherweise nicht alle (potentiellen) Gebrauchtwagenkunden erreichen konnte, die ihrerseits nicht unbedingt wissen mussten, welche Motoren sich in welchen Fahrzeugen befinden, hatte die Beklagte jedenfalls ab Februar 2016 alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche dafür getan, um etwaige Schäden zu vermeiden, die durch einen späteren Verkauf von betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnten. Schließlich konnte die Beklagte über anstehende Verkäufe von Gebrauchtwagen keinerlei Kenntnis haben, weil diese regelmäßig außerhalb ihres Einflussbereiches erfolgen. Die Beklagte durfte auch davon ausgehen, dass die von ihr informierten Halter im Falle des Verkaufs des Fahrzeugs auf die erhaltene Information hinweisen. Der Zurechnungszusammenhang in Bezug auf Schäden wegen danach verkaufter Fahrzeuge wurde auf diese Weise unterbrochen (i.E. ebenso [abstellend auf „Herbst 2015“] OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18, Rn. 21 ff., juris und Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19, Rn. 20 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19, Rn. 46, juris). 46 Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug kommt hinzu, dass auf Veranlassung der Beklagten die „Umschaltlogik“ vor dem behaupteten Erwerb durch die Klägerin entfernt wurde. Die Beklagte mag hiermit zwar nicht einen bei früheren Käufern zuvor eingetretenen, in dem Vertragsschluss selbst liegenden Schaden beseitigt haben. Sie hat dem Eintritt etwaiger künftiger Schäden jedoch endgültig die Grundlage entzogen. Einen Zusammenhang mit dem der Beklagten vorgeworfenen, in dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit einer Abschalteinrichtung liegenden Sittenverstoß können etwaige nachgelagerte Schäden nicht (mehr) haben. 47 Damit stellt sich gegenüber der Klägerin das Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch die Beklagte nicht als sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB dar. d. 48 Die Beklagte haftet der Klägerin nicht gemäß § 831 BGB auf Schadenersatz. 49 Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, einem Dritten zum Ersatz des diesem von dem anderen in Ausführung der Verrichtung widerrechtlich zugefügten Schadens verpflichtet. Ein deliktisches Handeln kann allerdings im Streitfall bereits aus den oben (2.a. und 2.b.) genannten Gründen auch in Bezug auf das Handeln eines etwaigen Verrichtungsgehilfen der Beklagten nicht festgestellt werden. 50 Im Übrigen trägt die Klägerin nichts dazu vor, worin ein deliktisches Verhalten des unbenannten Verrichtungsgehilfen, der angeblich die Abschaltlogik „programmiert bzw. eingesetzt“ haben soll, denn liegen mag. Insbesondere behauptet sie nicht, dass er seinerseits (wen auch immer) betrugsrelevant getäuscht hätte. Zudem gilt, dass es zwar auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen nicht ankommt. Doch wenn wie im Falle des § 826 BGB über das allgemeine Verschulden hinaus weitere subjektive Elemente zur Voraussetzung gemacht werden (konkret: Schädigungsvorsatz), müssen diese auch in der Person des Verrichtungsgehilfen vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, Rn. 11, juris). Dies behauptet die Klägerin nicht. 3. 51 Ein Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht mangels Hauptforderung ebenso wenig wie ein Anspruch auf Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten. 4. 52 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 5. 53 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. 54 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern kein Urteil des Revisionsgerichts. Der Senat entscheidet einen Einzelfall. Er folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und stellt keinen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abweicht. 55 Eine Grundsatzbedeutung lässt sich nicht darauf stützen, dass derzeit eine Vielzahl von (teilweise wohl auch ähnlich wie der Streitfall gelagerten) „Diesel-Klagen“ bundesweit bei Gerichten anhängig ist. Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 2319; Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, Rn. 5, juris; Zöller/ Heßler , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 543 ZPO Rn. 11). Daran fehlt es. Klärungsbedürftige streitentscheidende Rechtsfragen stellen sich nicht. Der Senat wendet gesicherte Rechtsgrundsätze des Deliktsrechts auf den konkreten Einzelfall an.