Urteil
23 U 458/21
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0323.23U458.21.00
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Leitsätze
1. Eine auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung hindeutende Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes durch wissentlich unterbliebene Angaben ist bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und der AdBlue-Einspritzung im SCR-System nicht erkennbar, wenn der Kläger nicht einmal behauptet, dass Angaben hierzu im Typgenehmigungsverfahren überhaupt erforderlich waren, und jedenfalls nicht darlegt, um welche Angaben es sich dabei habe handeln sollen, das Kraftfahrt-Bundesamt aber der Auffassung ist, dass im relevanten Zeitraum nicht gefordert gewesen sei, den Verbau einer Thermostatregelung darzustellen oder zu den hinsichtlich der Eindüsung von AdBlue festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen Angaben zu machen.(Rn.40)
2. Eine solche Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist weder hinsichtlich des „Thermofensters“ noch der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aufgrund der gegen Mitarbeiter der Beklagten ergangenen Strafbefehle erkennbar, die diese beiden Vorrichtungen nicht betreffen. Dasselbe gilt hinsichtlich des SCR-Katalysators, wenn der nicht von einem Rückruf betroffene Kläger insoweit eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes schon nicht konkret behauptet und nicht darlegt, weshalb ein Bezug des Strafverfahrens auch zum streitgegenständlichen Fahrzeug bestehen soll.(Rn.42)
3. Eine prüfstandsbezogene Vorrichtung wird nicht behauptet mit Vortrag
- zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, dass die Kühlmitteltemperatur unter Bedingungen, wie sie bei den Prüfstandversuchen herrschten, gering bleibe, im Fahrbetrieb dagegen der Motor „meist“ erheblich mehr Stickoxid ausstoße,(Rn.45)
- zum SCR-System, dass die Menge des eingespritzten AdBlue durch ein „Thermofenster“ geregelt und mitunter auch ganz abgeschaltet werde sowie eine ausreichende Menge an Harnstoff ausschließlich in den ersten 20 bis 25 Minuten abgegeben werde.(Rn.46)
4. Rückrufe anderer Fahrzeuge können nicht als greifbarer Anhaltspunkt für Vorrichtungen einer Prüfstandserkennung mit Auswirkungen auf die Abgasrückführung (hier laut Kläger: „Steuerungssoftware „Bit 13“, „Bit 14“, „Bit 15“ und „Slipguard“ im Zusammenwirken mit dem „Thermofenster“) dienen, wenn der Kläger nicht aufzeigt, dass die von ihm angeführten Rückrufe irgendeinen Zusammenhang mit diesen von ihm vorgetragenen Vorrichtungen aufweisen.(Rn.52)
5. Etwaige wettbewerbswidrige Absprachen bieten keinen greifbaren Anhaltspunkt, da kein Bezug zu unzulässigen Abschalteinrichtungen ersichtlich ist; zudem ist von ihnen nur das SCR-System und die Eindosierung von Harnstoff (AdBlue) betroffen.(Rn.54)
6. Der Beklagten kann zum Zwecke eines Sachverständigengutachtens gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch eine Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts die Vorlegung einer Datei mit dem Stand der Software vor dem Update aufgegeben werden (vorliegend nach Abwägung: nicht).(Rn.60)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2020, Az. 20 O 49/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 35.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung hindeutende Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes durch wissentlich unterbliebene Angaben ist bei der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und der AdBlue-Einspritzung im SCR-System nicht erkennbar, wenn der Kläger nicht einmal behauptet, dass Angaben hierzu im Typgenehmigungsverfahren überhaupt erforderlich waren, und jedenfalls nicht darlegt, um welche Angaben es sich dabei habe handeln sollen, das Kraftfahrt-Bundesamt aber der Auffassung ist, dass im relevanten Zeitraum nicht gefordert gewesen sei, den Verbau einer Thermostatregelung darzustellen oder zu den hinsichtlich der Eindüsung von AdBlue festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen Angaben zu machen.(Rn.40) 2. Eine solche Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist weder hinsichtlich des „Thermofensters“ noch der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aufgrund der gegen Mitarbeiter der Beklagten ergangenen Strafbefehle erkennbar, die diese beiden Vorrichtungen nicht betreffen. Dasselbe gilt hinsichtlich des SCR-Katalysators, wenn der nicht von einem Rückruf betroffene Kläger insoweit eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes schon nicht konkret behauptet und nicht darlegt, weshalb ein Bezug des Strafverfahrens auch zum streitgegenständlichen Fahrzeug bestehen soll.(Rn.42) 3. Eine prüfstandsbezogene Vorrichtung wird nicht behauptet mit Vortrag - zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, dass die Kühlmitteltemperatur unter Bedingungen, wie sie bei den Prüfstandversuchen herrschten, gering bleibe, im Fahrbetrieb dagegen der Motor „meist“ erheblich mehr Stickoxid ausstoße,(Rn.45) - zum SCR-System, dass die Menge des eingespritzten AdBlue durch ein „Thermofenster“ geregelt und mitunter auch ganz abgeschaltet werde sowie eine ausreichende Menge an Harnstoff ausschließlich in den ersten 20 bis 25 Minuten abgegeben werde.(Rn.46) 4. Rückrufe anderer Fahrzeuge können nicht als greifbarer Anhaltspunkt für Vorrichtungen einer Prüfstandserkennung mit Auswirkungen auf die Abgasrückführung (hier laut Kläger: „Steuerungssoftware „Bit 13“, „Bit 14“, „Bit 15“ und „Slipguard“ im Zusammenwirken mit dem „Thermofenster“) dienen, wenn der Kläger nicht aufzeigt, dass die von ihm angeführten Rückrufe irgendeinen Zusammenhang mit diesen von ihm vorgetragenen Vorrichtungen aufweisen.(Rn.52) 5. Etwaige wettbewerbswidrige Absprachen bieten keinen greifbaren Anhaltspunkt, da kein Bezug zu unzulässigen Abschalteinrichtungen ersichtlich ist; zudem ist von ihnen nur das SCR-System und die Eindosierung von Harnstoff (AdBlue) betroffen.(Rn.54) 6. Der Beklagten kann zum Zwecke eines Sachverständigengutachtens gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch eine Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts die Vorlegung einer Datei mit dem Stand der Software vor dem Update aufgegeben werden (vorliegend nach Abwägung: nicht).(Rn.60) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2020, Az. 20 O 49/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 35.000,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug. Der Kläger erwarb am 15. August 2017 für 28.600,- € von der Beklagten ein von dieser hergestelltes Fahrzeug Mercedes-Benz C 220 d, in dem ein Dieselmotor des Typs „OM 651“, Schadstoffklasse Euro 6, eingebaut war; der Kilometerstand betrug 11.373 km. Der Kläger zahlte 4.000,- € an und finanzierte den Kauf im Übrigen durch ein Darlehen über 27.559,80 € bei der Mercedes-Benz Bank AG. Am 28. Mai 2020, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, betrug der Kilometerstand 65.043 km. Mittlerweile wurde das Darlehen vollständig zurückgezahlt. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug am 3. September 2020 für 16.882,- €. Der Kilometerstand beim Verkauf betrug 68.847 km. Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes „Thermofenster“). Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug zudem ein SCR-System („selective catalytic reduction“) zur Abgasnachbehandlung eingesetzt. Dieses besteht aus einem SCR-Katalysator und einer Vorrichtung zur Einspritzung einer Harnstofflösung (AdBlue). Die dem Abgas beigemischte Harnstofflösung wird bei hinreichend hohen Temperaturen im Abgassystem in Ammoniak umgewandelt, der mit Stickoxiden im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser reagiert, was unter bestimmten physikalischen Bedingungen die weitgehende Umwandlung von Stickoxid-Rohemissionen in ungefährliche Stoffe ermöglicht. Das Fahrzeug verfügt auch über eine sogenannte „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“, die sich auf den Umfang der Stickoxidemissionen auswirkt. Im Rahmen einer „freiwilligen Servicemaßnahme“ wurde ein Software-Update aufgespielt. Der Kläger trug in erster Instanz vor, bei normalem Gebrauch werde kontinuierlich zu wenig AdBlue eingespritzt, wodurch sich die Abgaswerte veränderten und die Grenzwerte um ein Vielfaches überschritten; die Menge des eingespritzten AdBlue sei auch durch ein „Thermofenster“ geregelt und werde unter anderem nach Außen- und Motortemperatur gesteuert und mitunter auch ganz abgeschaltet und unabhängig davon werde eine ausreichende Menge an Harnstoff ausschließlich in den ersten 20 bis 25 Minuten abgegeben, also in der Zeit, die üblicherweise für den Prüfzyklus benötigt werde. In dem Fahrzeug sei damit eine Steuerungssoftware („Bit 13“, „Bit 14“, „Bit 15“ und „Slipguard“) installiert, deren Programmierung und das „Thermofenster“ so zusammenwirkten, dass das Fahrzeug erkenne, wann es sich auf dem Prüfstand befinde und entsprechend die Emission positiv beeinflusse, was im Realbetrieb nicht der Fall sei. Die „Bit 15“ schalte die Abgasreinigung nach 26 km ab und wechsele für die weitere Fahrt in einen „unsauberen“ Modus. Weiterhin erkenne das Fahrzeug, sobald es einen Grenzwert an Stickoxiden ausgestoßen habe, und verringere danach ohne erkennbaren Grund den Wirkungsgrad der Abgasreinigung. Es sei davon auszugehen, dass auch im Fahrzeug des Klägers außerhalb der Typprüfbedingungen die Rate der Abgasrückführung verringert werde, indem über das elektrisch geschaltete Kühlwasserthermostat die Motorkühlwassertemperatur und damit die Motoröltemperatur zunächst niedrig gehalten würden und dadurch außerhalb der Prüfbedingungen ein Abgasrückführungskennfeld mit niedrigeren Abgasrückführungsraten genutzt werde als unter Typprüfbedingungen. Der Kläger war in erster Instanz der Ansicht, er sei aktivlegitimiert, da die Abtretungsklausel in den Bedingungen der Mercedes-Benz Bank AG gegen § 305c BGB und § 307 Abs. 1 BGB verstoße und daher unwirksam sei; überdies lägen die Voraussetzungen der Klausel nicht vor. Bei dem „Thermofenster“ handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, Zug um Zug gegen Übergabe des Mercedes Benz C 220 d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer [..] 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.769,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von den Verpflichtungen aus dem für die Finanzierung des streitgegenständlichen Pkw abgeschlossenen Darlehen bei der Mercedes-Benz Bank AG, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung der noch fehlenden vier Raten zu je 336,55 € und der Schlussrate in Höhe von 15.444,00 € freizustellen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten pro Jahr aus 31.559,80 € seit dem 15. August 2017 bis Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.077,74 € nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptete in erster Instanz, es sei keine Funktion verbaut, die den Prüfstand erkenne und als Folge auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten erzeuge als auf der Straße. Ein Umschalten zwischen einem „sauberen“ und einem „schmutzigen“ Modus finde nicht statt. Es könne nicht stets eine gleichbleibende Menge AdBlue beigemischt werden, da sich im Betrieb des Fahrzeugs das Stickoxidaufkommen ständig ändere und es bei einer Überdosierung von AdBlue zu unerwünschten Emissionen von Ammoniak kommen könne. Die Beklagte war in erster Instanz der Ansicht, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da er etwaige Ansprüche wirksam an die Mercedes-Benz Bank AG abgetreten habe. Der Kläger habe eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht substantiiert dargelegt. Der pauschale und unsubstantiierte Vortrag zu verschiedenen Softwarefunktionen („Bit 13“, „Bit 14“, „Bit 15“ und „Slipguard“) sei bereits nicht einlassungsfähig. Im Übrigen sei sie einer richtigen, jedenfalls aber vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, weshalb kein sittenwidriges Verhalten vorliege; sie habe insbesondere davon ausgehen dürfen, dass eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung schon keine Abschalteinrichtung darstelle, jedenfalls aber aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei. Gewährleistungsansprüche seien im Übrigen verjährt. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, unter Berücksichtigung von Gebrauchsvorteilen und ohne Deliktszinsen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB habe. Der Kläger sei aktivlegitimiert, da die Abtretungsklausel in den Darlehensbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam bzw. nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil sei. Das Fahrzeug habe nicht den Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 und 2 UAbs. 2 und Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG entsprochen, wonach es die Grenzwerte bei normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten dürfe. Bei diesen Bestimmungen handele es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; auf deren Individualschutzzweck komme es nicht einmal an, da es sich um unmittelbar geltendes Unionsrecht handele. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiter. Sie ist insbesondere der Auffassung, die Grenzwerte bezögen sich nicht auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung, vielmehr sei das Emissionsverhalten während des amtlichen Prüfzyklus maßgeblich; damit komme angeblichen Diskrepanzen zwischen Emissionen im realen Fahrbetrieb und den Grenzwerten keine rechtliche Bedeutung zu. Es handele sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da die Vorschriften lediglich dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit, der Umwelt und der rationellen Energienutzung dienten und nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen bezweckten; im Übrigen finde die Verordnung 715/2007/EG vorliegend ohnehin keine Anwendung, da sie sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Neuwagen beziehe. Auch unmittelbar geltendes Unionsrecht müsse einen Bezug zu Individualinteressen des einzelnen Bürgers aufweisen. Unzulässige Abschalteinrichtungen habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei keine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern gängiger Industriestandard gewesen. Auch die Ausführungen des Klägers zum SCR-System ließen keinerlei Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung erkennen. Es liege jedenfalls kein sittenwidriges Verhalten vor, weil die Beklagte jedenfalls einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt sei. Die Beklagte beantragt, die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2020 (Az.: 20 O 49/20) in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.076,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ferner die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.424,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 91,80 € sowie bezüglich der Freistellung aus dem Darlehen (vier Raten á 336,55 € und Schlussrate in Höhe von 15.444,00 €) und der Zug um Zug-Übergabe erledigt ist. Der Kläger, der seine zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen hat, verteidigt, nach wie vor ausdrücklich nur auf deliktische Ansprüche gestützt, die angegriffene Entscheidung unter Berücksichtigung der vollständigen Rückzahlung des Darlehens und des Verkaufs des Fahrzeugs.Er ist im Wesentlichen der Auffassung, es handele es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, gegen die bei der vorliegend unstreitigen erheblichen Überschreitung der Grenzwerte im Realbetrieb verstoßen worden sei. Selbst wenn das Urteil nicht mit dieser Argumentation haltbar sei, seien in dem Fahrzeug mit dem „Thermofenster“, der kontinuierlich zu niedrigen Einspritzung von AdBlue bei normalem Gebrauch und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung mehrere illegale Abschalteinrichtungen installiert. Auch die Verwendung eines Thermofensters sei als sittenwidrig einzustufen; die Beklagte habe aufgrund der europarechtlichen Vorschriften gerade nicht davon ausgehen dürfen, dass eine Abschalteinrichtung stets dann zu rechtfertigen sei, wenn man sie auch zum Zwecke des Motorschutzes einbaue. Aufgrund der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung bleibe die Kühlmitteltemperatur unter Bedingungen, wie sie bei den Prüfstandversuchen herrschten, gering, wodurch sich das Motoröl langsam erwärme und die Abgasreinigung für einen Stickoxidausstoß unter den Grenzwerten sorge, im Fahrbetrieb dagegen heize sich das Kühlmittel schneller auf und stoße der Motor meist erheblich mehr Stickoxid aus. Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte weder gemäß § 826 BGB (1.) noch gemäß § 823 Abs. 2 BGB (2.) zu. 1. Ein Anspruch gemäß § 826 BGB steht dem Kläger nicht zu, da ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen ist. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wofür es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, sondern vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei die Verwerflichkeit sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann und es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 11, m. w. N., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 13, m. w. N.). Der Umstand, dass eine Vorrichtung die Abgasemissionen im Emissionskontrollsystem eines Fahrzeugs beeinflusst, reicht für sich genommen – auch falls sie als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren sein und daher gegen das Gesetz verstoßen sollte – nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. zur temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., und BGH, Beschluss vom 25. November 2011 – III ZR 202/20, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N., sowie darüber hinaus auch zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und dem SCR-System BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – VII ZR 415/21, juris, Rn. 27). b) Solche Umstände sind hier weder hinsichtlich des „Thermofensters“ noch hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung noch hinsichtlich der AdBlue-Einspritzung ersichtlich (aa). Der Vortrag des Klägers im Übrigen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug vorliege, ist bereits unsubstantiiert (bb). Im Übrigen könnte der Kläger jedenfalls den ihm insoweit obliegenden Beweis nicht führen (cc). aa) Umstände, die nach der oben genannten Maßgabe das Verhalten der Beklagten nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, sind hier weder hinsichtlich des „Thermofensters“ noch hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein Handeln im entsprechenden Bewusstsein aus dem Vortrag des Klägers nicht feststellen. (1) Eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist nicht erkennbar, insbesondere nicht durch wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamtes hindeuteten. α) Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des „Thermofensters“ gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden; hat die Beklagte das „Thermofenster“ durch die Angabe im Typgenehmigungsverfahren offengelegt, die Rate der Abgasrückführung werde unter anderem durch den Parameter „Lufttemperatur“ gesteuert, wäre, selbst wenn die Beklagte dabei – erforderliche – Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 26). So liegt es hier. Die Kläger stellt zuletzt – nachdem die Beklagte den betreffenden Typgenehmigungsbogen vorgelegt hat – nicht mehr in Abrede, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt angegeben hat, dass die Abgasrückführung von der Lufttemperatur abhängig ist. Nähere Einzelheiten mag die Beklagte dabei zwar nicht mitgeteilt haben, allerdings hat das Kraftfahrt-Bundesamt sich damit zufriedengegeben und wurde mithin nicht getäuscht; vom Kläger darzulegende und zu beweisende Anhaltspunkte für eine Verschleierung durch die Beklagte sind nicht erkennbar (vgl. ausführlicher auch Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 23 U 165/21, juris, Rn. 43). Soweit der Kläger nunmehr auf vermeintliche Widersprüche zwischen den Angaben im Typgenehmigungsbogen und dem Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren verweist, vermag dies eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht zu belegen. Es fehlt bereits an dem vom Kläger bemängelten Widerspruch, da sich die Beklagte im Prozess zur Temperaturabhängigkeit der Steuerung der Abgasrückführung geäußert hat, nicht aber zur Abgasrückführung im Teil- oder Volllastbetrieb sowie in den Mager- oder anderen Betriebsarten, wozu, da insoweit schon seitens des Klägers nichts als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt wurde, auch keinerlei Anlass bestand. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie ein abweichender unzutreffender oder verkürzter Vortrag im gerichtlichen Verfahren eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes im Typgenehmigungsverfahren begründen könnte; eine etwaige unzutreffende Angabe der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren hinsichtlich der Abgasrückführung im Teil- oder Volllastbetrieb sowie in den Mager- oder anderen Betriebsarten könnte keine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes über die vom Kläger als unzulässig gerügte temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung begründen. β) Der Kläger behauptet schon nicht einmal ausdrücklich, dass Angaben zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im Typgenehmigungsverfahren überhaupt erforderlich waren. Jedenfalls legt er nicht dar, um welche Angaben es sich dabei habe handeln sollen. Eine solche Erläuterung erscheint schon deshalb erforderlich, weil das Kraftfahrt-Bundesamt, wie sich aus einer dem Senat bekannten Auskunft an einen anderen Senat ergibt, der Auffassung ist, dass es im auch vorliegend relevanten Zeitraum typgenehmigungsrechtlich vom Anforderungsformat nicht vorgesehen gewesen sei, den Verbau einer Thermostatregelung darzustellen, und es sich mithin auch nicht getäuscht oder überlistet sieht. γ) Hinsichtlich gerade der AdBlue-Einspritzung im SCR-System trägt der Kläger eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes schon nicht konkret vor. Folgerichtig behauptet er im Übrigen insoweit ebenfalls nicht ausdrücklich, dass Angaben hierzu im Typgenehmigungsverfahren überhaupt erforderlich waren, und legt jedenfalls auch nicht dar, um welche Angaben es sich dabei habe handeln sollen. Eine solche Erläuterung erscheint schon deshalb erforderlich, weil das Kraftfahrt-Bundesamt, wie sich aus einer dem Senat bekannten Auskunft an das Landgericht Stuttgart ergibt, der Auffassung ist, dass zu den hinsichtlich der Eindüsung von AdBlue für die Abgasnachbehandlung per SCR-Katalysator von ihm festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen im Rahmen der Typgenehmigung im auch vorliegend relevanten Zeitraum keine Angaben des Herstellers gefordert gewesen seien, und es sich mithin auch nicht getäuscht oder überlistet sieht. δ) Die gegen Mitarbeiter der Beklagten ergangenen Strafbefehle betreffen, wie sich aus einer dem Senat bekannten Auskunft der Staatsanwaltschaft Stuttgart an einen anderen Senat ergibt, weder das „Thermofenster“ noch die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. Soweit hiervon der SCR-Katalysator betroffen ist, legt der Kläger nicht dar, weshalb ein Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug bestehen soll, für das bislang noch nicht einmal ein Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt ist, so dass zumindest nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass ein Bezug des Strafverfahrens auch zum streitgegenständlichen Fahrzeug gegeben ist; dies gilt hier nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger insoweit eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes schon nicht konkret behauptet. (2) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des „Thermofensters“ exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.). Dasselbe gilt für den Fall, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zwar auf dem Prüfstand, aber nahezu nie im realen Straßenverkehr zum Einsatz kommt und sie deswegen als prüfstandsbezogen anzusehen sein könnte. Entsprechendes gilt zudem für die Einspritzung von AdBlue im Rahmen des SCR-Systems. Einen solchen Zuschnitt trägt der Kläger schon nicht vor. α) Nach dem Vortrag des Klägers zum streitgegenständlichen Fahrzeug wird die Abgasrückführung ab ungefähr 14° C reduziert und bei niedrigeren Temperaturen ganz abgeschaltet. Darin liegt kein gezielter Zuschnitt auf die Verhältnisse auf dem Prüfstand. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang die Abgasrückführung zurückgefahren wird, weist der betroffene Temperaturbereich schon einen gewissen Abstand zum Temperaturbereich auf dem Prüfstand auf. β) Zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im streitgegenständlichen Fahrzeug trägt der Kläger zuletzt vor, dass die Kühlmitteltemperatur unter Bedingungen, wie sie bei den Prüfstandversuchen herrschten, gering bleibe, im Fahrbetrieb dagegen der Motor meist erheblich mehr Stickoxid ausstoße.Darin liegt kein gezielter Zuschnitt auf die Verhältnisse auf dem Prüfstand. Wenn aufgrund der Vorrichtung im Straßenverkehr „meist“ mehr Stickoxide ausgestoßen werden sollten, bedeutet dies zwar gegebenenfalls, dass sie sich dort in vielen Fällen und/oder zu vielen Zeitpunkten nachteilig auf die Stickoxidemissionen auswirkt, allerdings im Umkehrschluss ebenso, dass sie nicht etwa nahezu ausschließlich nur auf dem Prüfstand wirkt, sondern vielmehr in einigen Fällen und/oder zu einigen Zeitpunkten auch im Straßenverkehr keine Auswirkungen auf die Stickoxidemissionen hat. γ) Nach dem Vortrag des Klägers zum SCR-System im streitgegenständlichen Fahrzeug wird auch die Menge des eingespritzten AdBlue durch ein „Thermofenster“ geregelt, das heißt unter anderem nach Außen- und Motortemperatur gesteuert, und mitunter auch ganz abgeschaltet. Darin liegt kein gezielter Zuschnitt auf die Verhältnisse auf dem Prüfstand. Es ist schon nicht im Ansatz ersichtlich, in welchem Temperaturbereich eine Reduzierung in welchem Umfang sowie in welchem Temperaturbereich eine Abschaltung erfolgt. Sollte der Kläger insoweit denselben Temperaturbereich vortragen wollen wie zur temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung, gelten auch hierzu die obigen Ausführungen. Kein anderes Ergebnis folgt aus der etwaigen vom Kläger vorgetragenen zeitlichen Begrenzung der Abgabe einer „ausreichenden Menge“ an Harnstoff. Der vom Kläger angegebene Zeitrahmen überschreitet die Dauer des Prüfzyklus um mehr als 25 %. Eine Prüfstandsbezogenheit ergibt sich nicht allein daraus, dass sich die Vorrichtung nur innerhalb eines kurzen Zeitraums auswirkt (vgl. zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21, juris, Rn. 17). bb) Der Vortrag des Klägers im Übrigen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug vorliege, namentlich in Form einer Prüfstandserkennung mit Auswirkungen auf die Abgasrückführung (Steuerungssoftware „Bit 13“, „Bit 14“, „Bit 15“ und „Slipguard“ im Zusammenwirken mit dem „Thermofenster“), einer Abschaltung der Abgasreinigung nach 26 km und einer Verringerung des Wirkungsgrads der Abgasreinigung nach dem Ausstoß einer bestimmten Stickoxidmenge, ist unsubstantiiert. (1) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind, was insbesondere dann gilt, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Es ist einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält; dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick – hier: in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung – keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. insgesamt im Rahmen des Kaufrechts BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; s. a. zum Deliktsrecht BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 20 ff., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 21 ff.). Hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind – wie auch die zitierten Entscheidungen zeigen – keine unterschiedlichen Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Sachmangels und die eines deliktischen Anspruchs zu stellen (so auch bereits OLG Köln, Urteile vom 23. Oktober 2020 – 19 U 19/20, juris, Rn. 47, und 5. November 2020 – 7 U 35/20, juris, Rn. 57). (2) Nach diesen Grundsätzen liegt hier zu den weiteren vom Kläger behaupteten Vorrichtungen kein erheblicher Sachvortrag des Klägers zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Der Kläger zeigt keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür auf, dass im Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer dieser Vorrichtungen vorhanden ist. Dies gilt im Übrigen ergänzend jedenfalls für Sachvortrag des Klägers zu einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten, zumal bei einer Abschaltung nach 26 km und einer Verringerung nach einer bestimmten (nicht näher bezeichneten) Stickoxidmenge eine prüfstandsbezogene Vorrichtung nicht aufgezeigt ist. α) Es kann hier im Einzelnen dahinstehen, unter welchen Umständen Messwerte als greifbarer Anhaltspunkt in Betracht kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – III ZR 202/20, juris, Rn. 17, wo bei einem Fahrzeug der Audi AG für „in der Gesamtbetrachtung“ zureichende Anhaltspunkte unter anderem auf Messwerte der Deutschen Umwelthilfe zu demselben Fahrzeugtyp mit derselben Schadstoffklasse mit einer Überschreitung des Stickoxidgrenzwerts im realen Fahrbetrieb um den Faktor 9,7 Bezug genommen wurde; s. aber a. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21, juris, Rn. 30, wo bei einem Fahrzeug der BMW AG die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ angesichts unstreitiger gravierender Unterschiede der Messbedingungen als ungeeignet als Indiz für eine Abschalteinrichtung angesehen wurde, sowie BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 23, wo bei einem Fahrzeug der Beklagten ein Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter damals zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen Prüfstandsbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße nicht genügte). Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (siehe ausführlich bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 23 U 165/21, juris, Rn. 50, m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger bezog sich auf Untersuchungen gemäß einem Gutachten der Berner Fachhochschule vom November 2015; dort handelte es sich um ein Fahrzeug zwar mit einem Motor des Typs „OM 651“ aber der Schadstoffklasse Euro 5. Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt, dass der mit einer unterschiedlichen Motorbezeichnung versehene Motortyp ungeachtet seiner Benennung dennoch dieselbe technische Grundkonfiguration wie sein Fahrzeug aufweist. β) Dass eine freiwillige Servicemaßnahme angeboten wurde, genügt hier nicht als greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung. Eine freiwillige Maßnahme zeigt zunächst nur, dass der Zustand – aus welchen Gründen auch immer (z. B. Imagepflege) – nicht wünschenswert und verbesserungsfähig sein mag, nicht aber, dass er unzulässig oder sonst rechtlich zu beanstanden ist. Ob ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung dann gegeben sein kann, wenn eine „freiwillige“ Maßnahme dazu dienen sollte, ansonsten drohende behördliche Maßnahmen (wie z. B. einen Rückruf) zu vermeiden, kann vorliegend dahinstehen, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Der Kläger zeigt keinen Anhaltspunkt auf, dass die freiwillige Maßnahme für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf vermeiden sollte. γ) Der Kläger beruft sich zudem auf Rückrufe anderer Fahrzeuge der Beklagten mit dem Motortyp „OM 651“, wobei aus seinem Vortrag die betroffene Schadstoffklasse nicht ersichtlich ist und der von ihm angeführte Artikel auf der Internetseite „www.tagesschau.de“ vom 10.02.2021 wiederum zwar von Rückrufen zu Fahrzeugen der Schadstoffklassen Euro 5 und Euro 6 spricht, dort vom Motortyp aber nicht die Rede ist. Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit hinreichend zu vergleichbaren Fahrzeugen vorgetragen hat, da auch gegebenenfalls ein greifbarer Anhaltspunkt nicht vorliegt; diese Rückrufe könnten ohnehin nicht als greifbarer Anhaltspunkt für die sonstigen vom Kläger vorgetragenen Vorrichtungen dienen. Dem ausschließlich für Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zuständigen Senat ist angesichts einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren sowie darin vorgelegten Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamtes bekannt, dass die Rückrufe namentlich die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und das SCR-System betreffen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die von ihm angeführten Rückrufe irgendeinen Zusammenhang mit den von ihm – überwiegend nur schlagwortartig – vorgetragenen sonstigen Vorrichtungen aufweisen, insbesondere – einzig prüfstandsbezogen – hinsichtlich einer Prüfstandserkennung mit Auswirkungen auf die Abgasrückführung (Steuerungssoftware „Bit 13“, „Bit 14“, „Bit 15“ und „Slipguard“ im Zusammenwirken mit dem „Thermofenster“). δ) Letzteres gilt auch insoweit, als der Kläger auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart und die gegen Mitarbeiter der Beklagten ergangenen Strafbefehle sowie den Bußgeldbescheid gegen die Beklagte verweist. Der Kläger zeigt auch insoweit nicht auf, dass ein Zusammenhang mit den weiteren vom Kläger vorgetragenen Vorrichtungen besteht. ε) Etwaige wettbewerbswidrige Absprachen, an denen sich die Beklagte beteiligt haben soll, bieten schon deshalb keinen greifbaren Anhaltspunkt, da kein Bezug zu unzulässigen Abschalteinrichtungen ersichtlich ist; in der vom Kläger vorgelegten Pressemitteilung vom 8. Juli 2021 ist ausdrücklich davon die Rede, dass sich die Automobilhersteller darauf verständigt hätten, nicht miteinander um eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Abgasreinigung zu konkurrieren. Zudem waren ausweislich jener Pressemitteilung das SCR-System und die Eindosierung von Harnstoff (AdBlue) betroffen, nicht aber die sonstigen vom Kläger vorgetragenen Vorrichtungen. ζ) Die Antwort der Bundesregierung vom 20. November 2019 (Anlage K1, BT-Drs. 19/15320) bezog sich auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/14690) wegen eines Rückrufs, von dem „Euro-5-Fahrzeuge mit dem Motor OM 651“ betroffen waren, mithin ebenfalls eine andere Schadstoffklasse als beim streitgegenständlichen Fahrzeug. Auch in der Antwort der Bundesregierung ist kein Bezug zu Fahrzeugen der Schadstoffklasse Euro 6 ersichtlich. η) Mit seinem Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte zeigt der Kläger schließlich ebenfalls keinen greifbaren Anhaltspunkt auf. Die Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2019 – 12 O 377/18 (Anlage K9), des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September 2019 – 19 U 51/19, juris, und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. September 2020 – 8 U 8/20, BeckRS 2020, 23552, befassen sich jeweils mit einem Motor der Schadstoffklasse Euro 5. Das Urteil des OLG Köln vom 5. November 2020 – 7 U 35/20, juris, auf das der Kläger für seinen Vortrag, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, verweist, betrifft zwar einen Motor des Typs „OM 651“ mit der Schadstoffklasse Euro 6 und war zudem offenbar von einem Rückruf erfasst (vgl. a. a. O., Rn. 5, 57), der sich allerdings auf die Verwendung zweier unterschiedlicher Betriebsarten für den SCR-Katalysator bezog (vgl. a. a. O., Rn. 58 f.); mithin sind darin indes weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach den Ausführungen im Urteil die übrigen vom Kläger vorgetragenen Vorrichtungen betroffen. cc) Im Übrigen konnte der Kläger jedenfalls den ihm insoweit obliegenden Beweis nicht führen. (1) Der Kläger ist für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs beweisbelastet. Derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, wobei den Prozessgegner unter Umständen eine sekundäre Darlegungslast treffen kann (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 28. September 2021 – VI ZR 29/20, juris, Rn. 15 f., m. w. N.). (2) Einen Beweis konnte der Kläger nicht führen. Eine sachverständige Begutachtung seines Fahrzeugs bezüglich der streitgegenständlichen Fragen hält schon der Kläger aufgrund der Veräußerung und des im daher fehlenden Zugriffs auf das Fahrzeug nicht mehr für möglich. Er zeigt zudem keine Möglichkeit auf, wie er selbst einem Sachverständigen anderweitig eine Begutachtung ermöglichen will. Eine amtliche Auskunft durch das Kraftfahrt-Bundesamt – das allerdings angesichts des nicht erfolgten Rückrufs zumindest bislang vorliegend ohnehin schon keine unzulässige Abschalteinrichtung zu erkennen scheint – über dessen Erkenntnisse hat der Kläger auch dann nicht beantragt, als die Beklagte erklärt hatte, aus ihrer Sicht sei eine solche für die Aufarbeitung des alten Softwarestands anstelle eines Softwaregutachtens nach wie vor möglich. Der Beklagten ist schließlich nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Vorlegung einer Datei mit dem Stand der Software vor dem Update zur Begutachtung durch einen Sachverständigen aufzugeben. α) Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann einer Partei zum Zwecke eines Sachverständigengutachtens die Vorlegung eines in ihrem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgegeben werden. Ist Sachverständigenbeweis angetreten, ist die Vorschrift (ebenfalls) anwendbar, weil es Aufgabe des Gerichts ist, dem Sachverständigen die Tatsachengrundlage für die Erstattung seines Gutachtens zu vermitteln, und das Gericht deshalb die Vorlage von Gegenständen anordnen kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 144, Rn. 3, und § 404a, Rn. 3). Dabei handelt es sich um eine Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. β) Vorliegend ist nach einer Abwägung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der Beklagten die Vorlegung der Datei nicht aufzugeben. Der Kläger hat das Fahrzeug freiwillig veräußert und dadurch seinem Zugriff entzogen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass schon aufgrund des Software-Update ein Sachverständiger „wohl“ nicht feststellen könne, was geändert worden sei, und damit „möglicherweise“ auch nicht eine unzulässige Abschalteinrichtung vor dem Update, weshalb selbst im Falle seines fortbestehenden Fahrzeugbesitzes „wahrscheinlich“ Informationen zur ursprünglichen Konfiguration benötigt würden. Unstreitig hat eine vom Kläger beauftragte Werkstatt das Software-Update aufgespielt und damit den vorhergehenden Softwarestand entfernt. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe das Update nicht haben wollen, es sei aber gleichwohl in der Werkstatt aufgespielt worden; dem Bestreiten der Beklagten und deren konkreter Behauptung, der Kläger habe einen entsprechenden ausdrücklichen Auftrag an seine Werkstatt erteilt und ein entsprechendes Auftragsformular unterzeichnet, ist der Kläger aber nicht nur nicht durch nähere Erläuterung zu seinem damals erteilten Auftrag entgegengetreten, er hat auch keinen Beweis für seine Behauptung angetreten. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung genügte insoweit nicht, um den Senat von deren Wahrheit zu überzeugen. Jedenfalls aber trägt der Kläger nichts dazu vor, dass etwa die Beklagte das Aufspielen des Updates veranlasst hätte. Schon mangels Rückruf ist nicht ersichtlich, dass eine Betriebsstillegung drohte, deren Vermeidung zu einem Aufspielen des Updates zum damaligen Zeitpunkt dringenden Anlass gegeben hätte. Die Beklagte bot zwar das Software-Update an, aber der Kläger wusste aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens der Beklagten, dass es sich hierbei um eine freiwillige Maßnahme handelte. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger sich auch auf andere Beweisantritte berufen könnte, hätte es ihm beispielsweise für eine sachverständige Begutachtung, wie er sie jetzt im Verfahren als Beweisantritt nennt, freigestanden, ein selbständiges Beweisverfahren zu beantragen. Es kann daher dahinstehen, wie hoch der mögliche Erkenntniswert einer Überprüfung der Software wäre, insbesondere ob zum Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung ohnehin ausschließlich ein Emissionsgutachten in Betracht kommt und ein Softwaregutachten unter keinen Umständen geeignet sein kann, einen hinreichenden Beweis zu führen. Ebenso kann dahinstehen, ob andere Gründe eine Vorlage der Software für die Beklagte unzumutbar machen, namentlich eine Qualifizierung der Software oder ihrer hier relevanten Bestandteile als im berechtigten Interesse der Beklagten zu schützendes Geschäftsgeheimnis, der streitige Aufwand für die Vorlage des – möglicherweise zunächst aufwendig zu ermittelnden und zu rekonstruierenden – konkret betroffenen Stands der Software, eine Vertraulichkeitsvereinbarung der Beklagten mit dem eine – seitens des Gerichts gegenüber der Beklagten nicht erzwingbare – Offenlegung auf Nachfrage ausdrücklich ablehnenden Softwarezulieferer oder nachteilige geschäftliche Folgen bezüglich dieses oder anderer Softwarezulieferer der Beklagten. 2. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB besteht nicht. a) Für einen Betrug im Sinne des § 263 StGB fehlt es nach den obigen Ausführungen zur Sittenwidrigkeit jedenfalls an einem Täuschungsvorsatz (vgl. etwa auch OLG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 1 U 4/20, juris, Rn. 74). b) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, juris, Rn. 72 ff.). Dasselbe gilt für die Normen der Verordnung 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 35 ff.; zu Art. 5 vgl. bereits ausführlich BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20, juris, Rn. 12 ff.). Nichts Anderes gilt für die Bestimmung des Art. 3 Abs. 9 VO 692/2008/EG in der nachfolgenden Durchführungsverordnung. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.