Urteil
23 U 1853/21
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1214.23U1853.21.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, das eine Klage wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen gegen einen Automobilhersteller betrifft, der einen Motor eines anderen selbständigen Unternehmens im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendet hat.(Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2021, Az. 29 O 437/20, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 22.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, das eine Klage wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen gegen einen Automobilhersteller betrifft, der einen Motor eines anderen selbständigen Unternehmens im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendet hat.(Rn.35) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2021, Az. 29 O 437/20, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 22.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Dieselfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb am 26. Oktober 2016 von der Beklagten einen XY C als Neuwagen zum Preis von 22.000,01 € mit einer Laufleistung von 0 km. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 607, Schadstoffklasse Euro 6, ausgestattet. Hersteller dieses Motors ist das französische Automobilunternehmen R., das den Motor auch bei der französischen Typengenehmigungsbehörde zertifizieren ließ. Die Beklagte verfügt über keine Informationen zur konkreten Ausgestaltung des Emissionskontrollsystems. Das Fahrzeug ist von keinem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen. Am 27. September 2021 veräußerte der Kläger das Fahrzeug für 10.600,00 € an einen Dritten. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 28.500 km auf. Durch außergerichtliches Schreiben vom 3. März 2020 (Anlage K B1 der Klageschrift) forderten die Klägervertreter die Beklagte auf, bis spätestens zum 3. April 2020 den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen. Der Kläger behauptete im ersten Rechtszug, dass das Fahrzeug die Außentemperatur mittels Sonden messe und die Emissionsstrategie so optimiere, dass sie bei Temperaturen zwischen 20 und 30° C optimal zu 100 % funktioniere und der NOx-Ausstoß unter diesen Bedingungen minimiert werde (sogenanntes Thermofenster). Außerhalb dieses Temperaturbereiches werde die Abgasrückführung iterativ reduziert und schließlich ganz abgeschaltet. Zudem sei im Fahrzeug eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (im Folgenden: KSR) verbaut. Diese sei nur unter Prüfstandsbedingungen aktiviert. Sie sorge dafür, dass der gesamte Kühlmittelkreislauf kälter bleibe und deswegen die Temperatur des Motoröls nur langsam ansteige. Auf dem Prüfstand würden dadurch weniger Stickoxide ausgestoßen als im normalen Straßenbetrieb, in dem die KSR in der Regel abgeschaltet sei. Die Abgaswerte würden auch durch ein Öffnen der Kühlerjalousie manipuliert. Im Fahrzeug sei ein SCR-Katalysator verbaut. Hinsichtlich des SCR-Katalysators bestünden zwei ineinandergreifende Strategien, um bei Erkennen des NEFZ-Zyklus die Effizienz der Abgasnachbehandlung möglichst zu optimieren. Schließlich seien weitere Abschalteinrichtungen verbaut, die anhand verschiedener Parameter (Drehzahl, Zeitablauf, Leistung/Beschleunigung, Geschwindigkeit, Abschaltung der Nebenverbraucher, Lenkradstellung, Versetzen des Fahrzeugs in den Prüfstandsmodus, „Bit 13-15“, „Slipguard“, Erkennen der Konditionierung) den Durchlauf des Fahrzeugs durch den Teststand erkennen und auf dieser Grundlage die Abgasreinigung und insbesondere die Adblue-Einspritzung steuern würden. Die Beklagte wendete ein, dass sie mangels Herstellereigenschaft nicht passivlegitimiert sei. In der Sache trage der Kläger im Hinblick auf die behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen unsubstantiiert vor. Das klägerische Fahrzeug verfüge über kein SCR-System. Eine Manipulation desselben komme daher nicht in Betracht. Es werde auch bestritten, dass die Abgasrückführung nur bei Temperaturen zwischen 20 und 30° C optimal zu 100 % funktioniere und der NOx-Ausstoß nur unter diesen Bedingungen minimiert werde. Das Fahrzeug sei auch nicht auf andere Weise manipuliert. Außerdem scheide ein klägerischer Anspruch aus, weil auch die französische Typgenehmigung eine Tatbestandswirkung besitze. Alle geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, weshalb sie die Einrede der Verjährung erhebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2021 abgewiesen. Etwaige vertragliche Ansprüche seien gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist des § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB finde vorliegend keine Anwendung, weil es auf Seiten der Beklagten an Arglist und Vorsatz fehle. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch aus § 826 BGB und aus anderen deliktsrechtlichen Vorschriften keinen Schadensersatzanspruch wegen des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Dabei könne dahinstehen, ob im streitgegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war. Denn der Kläger habe ein diesbezügliches vorsätzliches Handeln der Repräsentanten der Beklagten bzw. anderer Mitarbeiter nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Vortrag der Beklagten zum fehlenden Vorsatz als zugestanden zu behandeln sei. Mangels Vorsatzes der Beklagten würden demnach keine deliktischen Schadensersatzansprüche bestehen. Gegen das ihm am 9. März 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30. März 2021 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit am 10. Juni 2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war bis 10. Juni 2021 verlängert worden. Mit seiner Berufung hat der Kläger zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche insbesondere vorgebracht: Das Landgericht übersehe die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu der Frage, welche Abschalteinrichtungen als unzulässig anzusehen sind und die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Darlegungslast des Herstellers in Bezug auf den Vorsatz einer sittenwidrigen Schädigung. Zudem gehe das Landgericht in seiner Entscheidung zu Unrecht davon aus, dass er nicht ausreichend zu den Kenntnissen des Vorstandes der Beklagten vorgetragen habe. Das Landgericht stelle insoweit viel zu hohe Anforderungen an seine Substantiierungslast, wenn es davon ausgehe, dass er die inneren Vorgänge bei der Beklagten darstellen müsse. Es könne ihm nicht aufgebürdet werden, detailliert zu Vorgängen vorzutragen, in die er naturgemäß keinen Einblick habe. Jedenfalls hätten die Vorstände Kenntnis von den verwendeten Abschalteinrichtungen gehabt und diese befürwortet. Nachdem der Vorstand der Beklagten festgestellt habe, dass mit zugelassenen und günstig zu entwickelnden bzw. implementierenden Mitteln die Grenzwerte nicht einzuhalten seien, habe sich der Vorstand entschlossen, die Fahrzeuge der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zu versehen. Der Vorstand habe dazu von den Ingenieuren, die für die Entwicklung der Abgasreinigung zuständig gewesen seien, entsprechende Berichte erhalten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht um eine Programmierung handele, die ein einzelner Mitarbeiter ohne Kenntnis der verantwortlichen Personen vorgenommen haben könne, sondern es handele sich um eine so grundlegende Unternehmensentscheidung, dass diese nicht ohne Mitwirkung der verantwortlichen Mitarbeiter habe getroffen werden können. Auch müsse eine Person, die die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteile, eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand handele, spreche im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung zumindest eine starke tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Repräsentanten nach § 31 BGB handele, weil er Entscheidungen getroffen habe, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten seien. Selbst wenn kein verfassungsmäßiger Vertreter mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Funktionsteile beauftragt gewesen sein sollte, würde die Beklagte nach §§ 826, 31 BGB aufgrund eigenen Organisationsverschuldens haften. Zudem sei insoweit eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu berücksichtigen. Im Übrigen wiederholt und vertieft er insbesondere seinen Vortrag zu den behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen. Der Kläger beantragte zunächst unter Abänderung des am 26.02.2021 verkündeten Urteils: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 20.692,16 nebst Zinsen aus Euro 20.692,16 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.03.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs XY, FIN: .... 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro undefined Deliktszinsen zu b zahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs XY, FIN: .... 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1. genannten Fahrzeugs seit dem undefined in Verzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.348,27 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Der Kläger beantragt zuletzt nach Veräußerung des Fahrzeugs unter Abänderung des am 26.02.2021 verkündeten Urteils: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 10.146,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.04.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere Euro 3.028,17 Deliktszinsen zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.348,27 freizustellen und nimmt im Übrigen die Klage zurück. Die Beklagte stimmt der teilweisen Klagrücknahme nicht zu und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Berufung sei bereits unzulässig. Sie zeige keine entscheidungserheblichen Fehler des erstinstanzlichen Urteils nachvollziehbar auf. Der Kläger wiederhole vielmehr im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug unter Verwendung teils wortgleicher, teils gegenüber dem ersten Rechtszug aktualisierter Textbausteine, anstatt sich mit den von ihm behaupteten Fehlern des Landgerichts auseinanderzusetzen. Die Berufungsbegründung bestehe dementsprechend fast ausschließlich aus Textbausteinen, die weder etwas mit dem angegriffenen Urteil, noch mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu tun hätten. Die Berufung sei außerdem deshalb unzulässig, weil sie sich nicht mit allen die Klageabweisung (selbstständig) tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils befasse. Das Landgericht habe die Klageabweisung insbesondere auf den Umstand gestützt, dass die Beklagte an der Entwicklung des Motors und der Beantragung der Typgenehmigung bei den französischen Behörden nicht beteiligt gewesen sei. Die Berufungsbegründung setze sich damit jedoch gar nicht auseinander. Dem Kläger würden auch keine Ansprüche in der Sache zustehen. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere daran, dass der Kläger weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung hinreichend substantiiert dargelegt habe. Die Voraussetzungen seien im Übrigen nicht gegeben. Im streitgegenständlichen Fahrzeug sei – nach dem Kenntnisstand der Beklagten – keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO (EG) Nr. 715/2007 verbaut. Der Kläger habe zu den behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen auch nicht schlüssig vorgetragen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Dezember 2022 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Die Berufungsbegründung wird den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO nicht gerecht. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diese Anforderungen gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Berufungsklägers bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des §520 Abs.3 Satz2 Nr.2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration (BGH, Beschluss vom 16. November 2021 – VIII ZB 21/21, juris, Rn. 13 – 15). Um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht zu werden, muss ein Kläger jedes die Klageabweisung selbstständig tragende Argument angreifen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VI ZB 87/21 –, juris, Rn. 6, vom 21. März 2022 – VIa ZB 4/21, juris, Rn. 7 und vom 25. August 2020 – VI ZB 67/19, juris, Rn. 16). 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht. Das Landgericht hat die Klageabweisung bezüglich vertraglicher Ansprüche darauf gestützt, dass diese verjährt seien. Gegen diese Feststellung des Landgerichts wendet sich der Kläger weder in der Berufungsbegründung noch sonst im Berufungsverfahren. Das Nichtbestehen kaufvertraglicher Ansprüche nimmt er also hin. Eine zulässige Berufungsbegründung kann somit nur in der hinreichenden Darlegung bestehen, warum dem Kläger deliktische Ansprüche zustehen. Im Hinblick auf deliktische Ansprüche hat das Landgericht die Klageabweisung auf den Umstand gestützt, dass „die Beklagte an der Entwicklung des Motors und der Beantragung der Typgenehmigung bei den französischen Behörden nicht beteiligt gewesen […ist]“ (vgl. Urteil, S. 6). Vor diesem Hintergrund habe der Kläger ein diesbezügliches vorsätzliches Handeln der Repräsentanten der Beklagten bzw. anderer Mitarbeiter nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Vortrag der Beklagten zum fehlenden Vorsatz als zugestanden zu behandeln sei. Mangels Vorsatzes der Beklagten würden dem Kläger keine deliktischen Schadensersatzansprüche zustehen. Die Berufungsbegründung setzt sich mit diesem tragenden Argument des Urteils des Landgerichts mit keinem Wort auseinander. Sie ist nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten, sondern verwendet lediglich Textbausteine zur Zurechnung nach der Vorschrift des § 31 BGB und zum Vorsatz. Diese Textbausteine sind dem Senat aus anderen von den Klägervertretern geführten Verfahren bekannt, die von der Beklagten selbst entwickelte Motoren betreffen. So sind die Ausführungen der Klägervertreter in den vorliegend maßgeblichen Passagen („unternehmerische Entscheidung zur Einführung einer Abschalteinrichtung“ (Bl. 100 ff. BA), „Entscheidung nicht nur für einzelne Fahrzeuge, sondern flottenübergreifend“ (Bl. 103 BA), „Kenntnis des Vorstands“ (Bl. 166 BA), „Zurechnung auf Vorstandsebene“ (Bl. 166 f. BA), „Organisationsverschulden“ (Bl. 167 BA), „zur Kenntnis leitender Mitarbeiter“ (Bl. 168 f. BA)) absolut wortlautidentisch mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 17. Juni 2021 in dem vor dem Senat von den Klägervertretern geführten Verfahren 23 U 1890/21, das aber einen von der Beklagten hergestellten Motor OM 651 betrifft. Dies hat eine eingehende Prüfung unter Zuhilfenahme des Programms „compare.justiz.bwl.de“ ergeben. Nichts anderes gilt für die Berufungsbegründung der Klägervertreter im Verfahren 23 U 1891/21, die vom 10. Juni 2021 datiert und ebenfalls einen Motor OM 651 betrifft. Entsprechend verhält es sich bei der Berufungsbegründung vom 18. Juni 2021 im Verfahren 23 U 1901/21, einen Motor OM 651 betreffend und bei der Berufungsbegründung vom 17. Juni 2021 im Verfahren 23 U 1913/21 vom 17. Juni 2021. Es könnte noch eine Vielzahl weiterer Verfahren angeführt werden, bei denen es so liegt. Ein entsprechendes Vorgehen mag eine zulässige Berufungsbegründung darstellen, wenn es sich um Motoren handelt, die von der Beklagten entwickelt worden sind. Vorliegend geht es aber um einen von dem Automobilunternehmen R. entwickelten Motor und dieser Gesichtspunkt war aus Sicht des Landgerichts entscheidend für die Klageabweisung. Der Kläger hat dieses Argument offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und führt zur Herstellereigenschaft von R. nichts aus. Seine Ausführungen betreffen allein die Frage der Kenntnis des Vorstandes oder anderer Repräsentanten der Beklagten im Hinblick auf von der Beklagten selbst entwickelte Motoren. Indem der Kläger ein gewichtiges Argument des Rechtsstreits, dass die Beklagte den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht entwickelt hat und auch an der Typgenehmigung nicht beteiligt gewesen ist, nicht zur Kenntnis nimmt, wird er zudem dem genannten Zweck der Verfahrenskonzentration nicht gerecht. Der Senat übersieht auch nicht, dass der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verneinung der Zulässigkeit der Berufung, insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen (Wahrung effektiven Rechtsschutzes) zurückhaltend ist. So hat es der Bundesgerichtshof ausreichen lassen, wenn die Berufungsbegründung dem angefochtenen Urteil vorwirft, falsche Maßstäbe an die Beurteilung, ab wann der Vortrag in den sogenannten Diesel-Fällen als Vortrag ins Blaue hinein zu werten sei, angelegt zu haben (BGH, Beschluss vom 21. März 2022 – VIa ZB 4/21 –, juris, Rn. 12). Darum geht es vorliegend aber nicht. Der Kläger setzt sich mit den dargelegten Gründen der Klageabweisung nicht auseinander, macht also insoweit überhaupt keine Ausführungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen, die § 543 ZPO für die Zulassung der Revision aufstellt, sind nicht erfüllt. Das Urteil ergeht auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision. Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt.