Urteil
23 U 1890/21
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0209.23U1890.21.00
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Leitsätze
1. Die Globalzession von Ansprüchen ist ein anerkanntes Sicherungsmittel, das von Kreditinstituten nahezu durchgängig zur Sicherung von Ansprüchen verwendet wird.(Rn.34)
2. Die bloße Unklarheit einer Klausel führt nicht zu deren Unwirksamkeit, wenn die "Unklarheit" erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung der Klausel entsteht.(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.03.2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 25.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Globalzession von Ansprüchen ist ein anerkanntes Sicherungsmittel, das von Kreditinstituten nahezu durchgängig zur Sicherung von Ansprüchen verwendet wird.(Rn.34) 2. Die bloße Unklarheit einer Klausel führt nicht zu deren Unwirksamkeit, wenn die "Unklarheit" erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung der Klausel entsteht.(Rn.38) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.03.2021 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 25.000 € I. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug. Der Kläger erwarb im Frühjahr 2018 für 27.480,- € von einem Dritten ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug XY, in dem ein Dieselmotor des Typs „OM 651“, Schadstoffklasse Euro 6, eingebaut war (Bestellung vom 25. April 2018, Anl. K A2). Der Erwerb wurde teilweise von der XY Bank AG finanziert. Diese legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig – und so auch im Fall des Klägers – Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anl. B 2, im Folgenden: „AGB“) zugrunde, die unter Ziff. II. – neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs – die Stellung unter anderem folgender Sicherheiten vorsehen. Dort heißt es: „Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein. (...) 3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, die diese Abtretung annimmt: - gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes. - gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes. - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. - gegen die X AG, XY Leasing GmbH, XY Mitarbeiter-Fahrzeuge Leasing GmbH oder einen Vertreter der X AG, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die X AG oder einen Vertreter der X AG. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. (...) 6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2, 3) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte zu übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreiten. (...)“ Der Kläger trug vor, in seinem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, die im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern würden. Es sei ein sog. Thermofenster verbaut. Das bedeute, dass das Abgasrückführungssystem (AGR-System) außerhalb Temperaturen von 20 bis 30 Grad nur reduziert arbeiten oder schließlich gänzlich abschalten würden. Die Kühlmittelsolltemperaturregelung und die Zufuhr von Harnstofflösung (“Adblue“) in den SCR-Katalysator seien nur auf dem Prüfstand aktiv. Der Kläger habe durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten. Die Beklagte sei ihm deshalb wegen unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger ließ in der Klageschrift noch vortragen, den Kaufpreis aus Eigenmitteln bezahlt zu haben (Bl. 9 d.A.). Dies bestritt die Beklagte in der Klageerwiderung unter Hinweis auf einen Passus in der Bestellung (“Zahlungsbedingung: Abwicklung XY Bank AG“), was der Kläger wiederum zunächst noch als Vermutung ins Blaue hinein zurückweisen ließ (Bl. 198 d.A.), dann allerdings seinen Vortrag ergänzte, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug über ein Darlehen bei der XY Bank finanziert (Bl. 254 d.A.). Zwar weist das in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Darlehensformular eine ... als Darlehensnehmerin aus (Anl. K A 2a), die auch als Halterin in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Anl. K A1) aufgeführt ist, worauf die Beklagte bereits in der Klageerwiderung hinwies (Bl. 142 d.A.). Die Parteien haben aber auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass der hiesige Kläger Darlehensnehmer sei. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Klägers, da etwaige Ansprüche an die finanzierende XY Bank AG sicherungsabgetreten seien (Bl. 139 d.A.). Weiter verfüge das Fahrzeug über eine EG-Typengenehmigung, die Tatbestandswirkung entfalte. Unzulässige Abschalteinrichtungen seien nicht verbaut. Eine Funktion, durch die der Prüfstand erkannt werde, existiere nicht. Sämtliche gerügten Vorrichtungen seien technisch bedingt. Jedenfalls sei die Beklagte bei Inverkehrbringen des Fahrzeuges einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, dass die Abgasrückführung und -nachbehandlung den maßgeblichen Vorschriften entspreche. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat bereits die Aktivlegitimation des Klägers verneint, weil etwaige Ansprüche des Klägers an die XY Bank AG sicherungsabgetreten und die verwendeten AGB wirksam seien. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter. Zur Aktivlegitimation trägt er vor, die von der XY Bank AG verwendeten AGB seien hinsichtlich der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte unwirksam, da die Formulierung „gleich aus welchem Rechtsgrund“ zu unbestimmt sei und den Darlehensnehmer daher unangemessen benachteilige. Hierzu beruft er sich auf eine Verfügung des 16a. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Stuttgart (Verfügung vom 12. Mai 2020 – 16a U 15/19, Anl. K 11). Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 12.03.2021 verkündeten Urteils: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 24.823,83 nebst Zinsen aus Euro 24.823,83 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.03.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs X ..., FIN: .... II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 2.071,92 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs X ..., FIN: .... III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 13.03.2020 in Verzug befindet. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.564,26 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Erstmals im Termin am 2. Februar 2022 hat die Klägervertreterin auf Hinweis, dass die vorgelegte Einzugsermächtigung den gestellten Klageantrag auf Zahlung an den Kläger nicht rechtfertige, eine zwischenzeitliche Ablösung des Darlehens behauptet. Auf Frage des Senats, wann das Darlehen abgelöst worden sei und ob der Fahrzeugbrief zurückgegeben worden sei, konnte die Klägervertreterin keine Angaben machen. Sie hat hierzu ein Schriftsatzrecht beantragt. Der Beklagtenvertreter hat eine Darlehensablösung mit Nichtwissen bestritten. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf das erstinstanzliche Urteil und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund zu. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, weil der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der Beklagten erworben hat. Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger an die XY Bank AG abgetreten (1.). Der neue Vortrag des Klägers bzgl. einer Ablösung des Darlehens ist verspätet und nicht zu berücksichtigen (2.). Der Kläger ist daher nicht aktivlegitimiert, eine Zahlung an sich und hiervon abhängige Nebenforderungen zu verlangen (3.). 1. Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger gem. Ziff. II. 3. vierter Spiegelstrich AGB an die XY Bank AG abgetreten. Die Abtretungsklausel ist – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – wirksam. Insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den § 305 ff. BGB stand (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20, BeckRS 2021, 29939, Rn. 27 ff.; OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.) a) Die gem. Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB geregelte Sicherungsabtretung ist in den zwischen dem Kläger und der XY Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag einbezogen worden. Dies hat bereits das Landgericht als zwischen den Parteien unstreitig festgestellt. b) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen „gleich aus welchem Rechtsgrund“ gegen die Beklagte an die das Darlehen gewährende Bank nicht um eine überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn die Globalzession von Ansprüchen ist ein anerkanntes Sicherungsmittel, das von Kreditinstituten nahezu durchgängig zur Sicherung von Ansprüchen verwendet wird (OLG Frankfurt, a.a.O.). Soweit der 16a. Zivilsenat in einer terminsvorbereitenden Verfügung im Ergebnis einer anderen Ansicht zuneigte (Anl. K 11), wurde auf die Bankenüblichkeit von Globalzessionen nicht eingegangen und war die Frage der Wirksamkeit der Klausel im dortigen Verfahren letztlich nicht entscheidungserheblich. c) Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte an die Darlehensgeberin ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelung in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB ausgelegt (1) oder isoliert betrachtet wird (2). (1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber dürfte die Regelung in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich bei einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB dahin zu verstehen sein, dass die Abtretung nur Ansprüche umfasst, die mit dem jeweils finanzierten Fahrzeugerwerb in Zusammenhang stehen (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 29; in diesem Sinne kürzlich auch Senat, Urteil vom 2. Februar 2021 – 23 U 513/21, n.v., dem klägerischen Prozessbevollmächtigten bekannt; eine solche Auslegung zumindest erwägend auch der 16a. Zivilsenat in der vorerwähnten Terminsverfügung). Bei einem solchen Verständnis wäre die Klausel für den Sicherungsgeber nicht unangemessen (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 29). (2) Gelangt man bei isolierter Betrachtung von Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB zu einer Globalzession sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte – weil die Regelung selbst, anders als die drei vorstehenden Spiegelstriche, keinen ausdrücklichen Bezug zum Finanzierungsobjekt bzw. zum finanzierten Vertrag aufweist – läge gleichwohl keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers vor, weil dessen Belangen zum Schutz vor einer Übersicherung durch die Einräumung eines Freigabeanspruchs nach Ziff. II. 6. Satz 2 AGB hinreichend Rechnung getragen wird (OLG Frankfurt, a.a.O.; vgl. auch Senat, a.a.O.). (3) Die mit den beiden vorstehenden Auslegungsvarianten einhergehende Unklarheit führt vorliegend ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Zwar kann bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen (vgl. etwa Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 307 Rn. 24). Dies gilt aber nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die „Unklarheit“ erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung (hier: gemäß (1)) der Klausel entsteht. 2. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung eine Ablösung des Darlehens behauptet, ist der Vortrag gemäß §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO verspätet. Sollte das Darlehen insgesamt mit der Ende Mai 2021 fällig gewordenen Schlussrate abgelöst worden sein, hätte dies bereits binnen der antragsgemäß bis 17. Juni 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist vorgetragen werden können. Dies ist aber bis zuletzt – trotz kürzlich erfolgter erneuter Stellungnahme zur Aktivlegitimation mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022 – nicht geschehen. Der neue, nicht unstreitige Vortrag verzögert den Rechtsstreit, die Verspätung wurde auch nicht genügend entschuldigt, § 296 Abs. 1 ZPO. Das beantragte Schriftsatzrecht war nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO liegen bereits deshalb nicht vor, weil das Schriftsatzrecht nicht in Bezug auf einen gerichtlichen Hinweis beantragt wurde. Stattdessen soll damit der in der mündlichen Verhandlung unvollständig gebliebene – wie aufgezeigt ohnehin verspätete – Vortrag bzgl. einer Darlehensablösung hinsichtlich des Zeitpunktes ergänzt und mittels etwaiger Unterlagen belegt werden. Dabei lag die mögliche Entscheidungserheblichkeit der Frage der Darlehensablösung angesichts der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils auf der Hand. 3. Durch die mittlerweile offengelegte Sicherungsabtretung ist der Kläger – unabhängig davon, ob ursprünglich eine stille Zession vorlag – jedenfalls nicht aktivlegitimiert, eine Zahlung nebst hiervon abhängiger Nebenforderungen an sich zu verlangen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 30 f.; Senat, a.a.O.). Auch die vorgelegte Ermächtigung der Darlehensgeberin vom 12. Februar 2021 (Anl. KA 2b) gestattet eine Zahlung ausschließlich an diese, nicht aber an den Darlehensnehmer. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG festgesetzt.