Urteil
23 U 85/22
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0308.23U85.22.00
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Leitsätze
1. Eine Abtretungsklausel in einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug mit dem Wortlaut: „Ggf. bestehende Ansprüche aus der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie für Mängel an digitalen Produkten sowie an Waren mit digitalen Elementen werden ebenso wie ggf. bestehende Garantieansprüche an den Käufer abgetreten.“ kann so auszulegen sein, dass mit dem Vertrag nicht nur eventuell bestehende vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller und Verkäufer des Fahrzeugs an den Käufer abgetreten werden, sondern auch deliktische Ansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Dieselfahrzeug.(Rn.46)
2. Eventuelle zu der abgetretenen Forderung akzessorische Zinsansprüche sind ebenfalls von der Abtretungsvereinbarung erfasst.(Rn.66)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.12.2021, Az. 11 O 337/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 22.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Abtretungsklausel in einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug mit dem Wortlaut: „Ggf. bestehende Ansprüche aus der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie für Mängel an digitalen Produkten sowie an Waren mit digitalen Elementen werden ebenso wie ggf. bestehende Garantieansprüche an den Käufer abgetreten.“ kann so auszulegen sein, dass mit dem Vertrag nicht nur eventuell bestehende vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller und Verkäufer des Fahrzeugs an den Käufer abgetreten werden, sondern auch deliktische Ansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Dieselfahrzeug.(Rn.46) 2. Eventuelle zu der abgetretenen Forderung akzessorische Zinsansprüche sind ebenfalls von der Abtretungsvereinbarung erfasst.(Rn.66) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.12.2021, Az. 11 O 337/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 22.000,00 festgesetzt. Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch. Am 15.8.2014 erwarb der Kläger von der Beklagten (Niederlassung S.) einen gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI Coupé (Ez.: 20.6.2013) zum Preis von EUR 28.223,00 (Anlage K A2, LG). Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Erwerbs eine Laufleistung von 100.000 km auf. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651, Schadstoffklasse Euro 5, ausgestattet. Es ist nicht von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen. Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sog. Thermofenster). Zudem verfügt das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (im Folgenden: KSR), mit der die Sollwerttemperatur für das Kühlmittelthermostat unter bestimmten Bedingungen abgesenkt wird. Am 7.10.2022 verkaufte der Kläger das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 175.000 km für EUR 13.100,00 weiter (Anlage KV, Bl. 390). Dabei verwendete er ein vom C. zur Verfügung gestelltes Vertragsmuster. In diesem heißt es: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie für Mängel an digitalen Produkten und an Waren mit digitalen Elementen verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. bestehende Ansprüche aus der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie für Mängel an digitalen Produkten sowie an Waren mit digitalen Elementen werden ebenso wie ggf. bestehende Garantieansprüche an den Käufer abgetreten.“ Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 26.2.2020 (Anlage K B1, LG) ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung von einem Monat auffordern, den Kaufpreis des Fahrzeugs i.H.v. EUR 28.223,00 ohne Abzug eines Nutzungsersatzes, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Der Kläger behauptete im ersten Rechtszug, dass in seinem Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Aufgrund des Thermofensters werde die volle Abgasbehandlung ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Temperaturfensters von 20 - 30 Grad Celsius zugelassen. In diesem Bereich werde die Abgasrückführung optimal angesteuert und die Abgasrückführung zu 100 Prozent durchgeführt. Außerhalb dieses Temperaturbereichs werde die Abgasrückführung reduziert und schließlich ganz abgeschaltet. Dies sei aus technischen Gründen nicht erforderlich und stelle daher eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar. Darüber hinaus sorge die in dem Fahrzeug verbaute KSR dafür, dass der Kühlmittelkreislauf künstlich kälter als unter realistischen Bedingungen gehalten und die Aufwärmung des Motoröls verzögert werde, was dazu führe, dass die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte blieben, während diese Funktion im realen Fahrbetrieb deaktiviert und der gesetzliche Grenzwert deutlich unterschritten werde. Ferner komme in dem Fahrzeug eine relativ „plumpe“ Abschaltvorrichtung in Form des sog. „hard cycle beating“ zum Einsatz. Diese erkenne Faktoren, die im NEFZ-Zyklus normiert seien, so dass der Zyklus relativ eindeutig festzustellen sei. Die Funktionsweise der Emissionsstrategie werde auf dem Prüfstand so optimiert, dass sie optimal funktioniere und eine optimale Reinigungswirkung erzielt werde. Außerhalb dieser Umstände seien die Emissionswerte zu Gunsten anderer Werte, namentlich der Motorleistung deutlich schlechter. Deshalb sei der Kläger berechtigt, auf Basis deliktischer Ansprüche von der Beklagten den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung und des beim Weiterverkauf erzielten Verkaufserlöses zu verlangen. Die Beklagte wendete ein, dass die von verschiedenen Parametern, unter anderem der Außentemperatur, abhängige dynamische Regelung der Abgasrückführung bereits begrifflich keine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 darstelle. Jedenfalls sei die Regelung zum Schutz des Motors und der Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 notwendig. Auch bei der KSR handele es sich nicht um eine Regelung, aufgrund derer auf dem Prüfstand eine andere Abgasreinigungsstrategie bzw. Emissionskontrollstrategie als im realen Straßenbetrieb unter gleichen Betriebsbedingungen angewendet werde. Es liege kein Mechanismus und keine Softwarelogik vor, der oder die erkennen würde, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder Straßenbetrieb sei und in Abhängigkeit hiervon irgendetwas regeln oder schalten würde. Das geregelte Kühlmittelthermostat sei vielmehr in beiden Fallgruppen - Prüfstand und Straßenbetrieb - aktiviert. Die von dem Kläger als „hard cycle beating“ bezeichnete Strategie existiere in dem Fahrzeug nicht; insbesondere seien in ihm keine Funktionen verbaut, die aufgrund bestimmter Parameter den Prüfstand bzw. die Konditionierung erkennen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.12.2021 abgewiesen. Der Kläger habe, soweit er den Einbau verschiedener Einrichtungen zur Prüfstandserkennung und zur Abschaltung der Abgasrückführung behaupte, die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht schlüssig dargetan. Er führe keine Umstände an, die darauf schließen lassen, in seinem Fahrzeug könnten sich die von ihm behaupteten Softwarefunktionen bzw. eine Prüfstandserkennung befinden. Zwar habe der Kläger an einer Stelle behauptet, das Fahrzeug unterliege einem Rückruf des KBA; hierfür sei er aber beweisfällig geblieben. Dass das Fahrzeug von einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme betroffen sei, stelle kein hinreichendes Indiz dar. Greifbare Umstände ergäben sich auch nicht aus in Parallelverfahren eingeholten Gutachten, da sich diese nicht auf vergleichbare Fahrzeugtypen bezögen. Auch aus dem Vorhandensein eines Thermofensters könne der Kläger keine Ansprüche ableiten. Ein kaufrechtlicher Rückabwicklungsanspruch komme nicht in Betracht, da der Rücktritt des Klägers jedenfalls gem. § 218 BGB unwirksam sei. Ein Schadensersatzanspruch folge nicht aus § 826 BGB, da der Einbau eines Thermofensters - ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei diesem um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele - nicht als sittenwidrig zu qualifizieren sei. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motorschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, könne bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass die Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr müsse in Betracht gezogen werden, dass die Organe der Beklagten bei der Entscheidung über den Einbau der dynamischen Steuerung der Abgasrückführung eine möglicherweise falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung vorgenommen habe. Dies gelte auch dann, wenn andere Techniken verfügbar gewesen seien, die ein Thermofenster entbehrlich gemacht hätten und die Beklagte dies gewusst habe. Überdies sei auch der Schädigungsvorsatz zu verneinen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB bestehe ebenfalls nicht. Hierfür fehle es - abgesehen von dem Schädigungsvorsatz - an der Stoffgleichheit zwischen einer Vermögenseinbuße des Klägers und den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe deshalb nicht, weil für die Übereinstimmungsbescheinigung ein formeller Gültigkeitsbegriff bestehe, sodass es bereits an einem tatbestandlichen Verstoß gegen die in Bezug genommenen Normen fehle. Im Übrigen handele es sich bei diesen nicht um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Gleiches habe für Art. 5 VO (EG)715/2007 zu gelten. Gegen das ihm am 4.2.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 24.2.2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.3.2022 begründet. Mit seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag zum Thermofenster, zur KSR und zum „hard cycle beating“. Soweit nach der Veräußerung des Fahrzeugs und der in dem Kaufvertrag vereinbarten Abtretung von Ansprüchen aus der Haftung für Sach- und Rechtsmängel die Aktivlegitimation des Klägers in Frage stehe, weist er darauf hin, dass sich die Abtretungsvereinbarung ganz offensichtlich ausschließlich auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und eben gerade nicht auf die mit der Klage verfolgten deliktischen Ansprüche beziehe. Die Abtretung könne sich nur auf Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis erstrecken, die eine Rückabwicklung nach kaufrechtlichen Gesichtspunkten zum Gegenstand habe. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche resultierten aber nicht aus einem Rücktritt vom Kaufvertrag, sondern bestünden neben diesem weiter. Der Kläger beantragte unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgarts vom 27.12.2021, Az. 11 O 337/20 zunächst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 20.004,75 nebst Zinsen aus Euro 20.004,75 hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.03.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Daimler C-Klasse, FIN: ..0. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 6.343,60 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Daimler C-Klasse, FIN: ..0. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag Ziff. 1 genannten Fahrzeugs seit dem 11.03.2020 in Verzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.564,26 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Nach Veräußerung des Fahrzeugs und nach Umstellung der Klage auf Forderung des sog. kleinen Schadensersatzanspruchs beantragt er zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 5.619,34 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.04.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere Euro 6.343,60 Deliktszinsen zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.348,27 freizustellen. Im Übrigen nahm er die Klage mit Schriftsatz vom 29.11.2022 zurück. Die Beklagte stimmte der teilweisen Klagerücknahme nicht zu und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Berufung habe schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Er habe im Zuge der Veräußerung des Fahrzeugs sämtliche Ansprüche aus der Haftung für Sachmängel an den Erwerber des Fahrzeugs abgetreten. Zudem habe er jedenfalls keinen Schaden erlitten, weil die Summe aus Nutzungsentschädigung und Weiterveräußerungserlös den von ihm gezahlten Kaufpreis übersteige. Im Übrigen bestünden keine deliktischen Ansprüche. Der Kläger habe weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB hinreichend substantiiert dargelegt. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide jedenfalls aus, weil die Beklagte bei der Herstellung des Fahrzeugs im Hinblick auf dessen NOx-Emissionen einer nach ihrer Ansicht zutreffenden - zumindest aber vertretbaren - Rechtsauffassung gefolgt sei. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.2.2023 (Bl. 289) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. 2. In der Sache bleibt die Berufung aber ohne Erfolg. Die Abtretung deliktischer Schadensersatzansprüche durch den Kläger, wovon richtigerweise auszugehen ist, führt nicht zur nachträglichen Unzulässigkeit der Klage wegen Verlusts der Prozessführungsbefugnis (a). Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Schadensersatz. Etwaige vertragliche oder deliktische Ansprüche hat der Kläger im Rahmen der Weiterveräußerung wirksam an den Erwerber des Fahrzeugs abgetreten (b). Der Kläger hat zudem keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung deliktischer (c) bzw. Prozesszinsen (d) sowie auf Freistellung von seiner Verpflichtung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (e). a) Die Abtretung von Ansprüchen während des laufenden Rechtsstreits hat gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht den Wegfall der Prozessführungsbefugnis zur Folge. Vielmehr würde auch eine wirksame Abtretung nur dazu führen, dass der Kläger den Rechtsstreit in gesetzlicher Prozessstandschaft fortführt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10 -, juris, Rn. 12), d.h. der Kläger prozessiert dann im eigenen Namen über das nun für ihn fremde Recht (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 265, Rn. 9). b) Der Kläger hat etwaige vertragliche bzw. deliktische Ansprüche wirksam an den Erwerber des Fahrzeugs abgetreten. aa) Vertragliche bzw. deliktische Ansprüche scheiden nicht von vornherein wegen des Weiterverkaufs des Fahrzeugs durch den Kläger aus. Vielmehr bliebe ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz nach einem Weiterverkauf grundsätzlich bestehen (BGH, Urteile vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20 -, Rn. 23 ff. und - VI ZR 575/20 -, Rn. 24 ff., jeweils juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 28. April 2021 - 12 U 3275/19 -, juris, Rn. 47 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2020 - 12 U 449/19 -, juris, Rn. 33). Es wäre lediglich der Verkaufserlös im Wege des Vorteilsausgleichs von dem gegebenenfalls bestehenden Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Kläger seinerseits bezahlten Kaufpreises abzuziehen (BGH, a.a.O., Rn. 26 und 27; OLG Nürnberg a.a.O, Rn. 51; OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 38, jeweils juris). Einen solchen Abzug hat der Kläger auch vorgenommen. bb) Im Streitfall kann der Kläger aber keine Leistung an sich selbst verlangen, weil er sämtliche denkbaren Ansprüche mit Kaufvertrag vom 7.10.2022 an den Erwerber abgetreten hat. (1) Die Abtretungsklausel im Kaufvertrag vom 7.10.2022 („Ggf. bestehende Ansprüche aus der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie für Mängel an digitalen Produkten sowie an Waren mit digitalen Elementen werden ebenso wie ggf. bestehende Garantieansprüche an den Käufer abgetreten.“) ist so auszulegen, dass dem Käufer sämtliche Ansprüche abgetreten wurden, die der Kläger im vorliegenden Verfahren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend macht. (2) Die zunächst vorhanden gewesene Aktivlegitimation hat der Kläger durch den Kaufvertrag vom 7.10.2022 verloren, mit dem er das Fahrzeug weiterverkauft hat (zur Auslegung einer im Wesentlichen identischen Abtretungsvereinbarung auch Urteil des Senats vom 10. September 2021 - 23 U 519/21, juris, und OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2019 - 5 U 205/18 -, n.v.; an diese Urteile sind die folgenden Ausführungen angelehnt). (a) Die Auslegung des Vertrages nach den in §§ 133, 157 BGB genannten Grundsätzen ergibt ohne Weiteres, dass der Kläger eventuell bestehende vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte als Verkäuferin des Fahrzeugs an dessen Erwerber abgetreten hat. (b) Die Auslegung des Vertrages nach den vorbezeichneten Grundsätzen ergibt ferner, dass der Kläger auch eventuell bestehende deliktische Ansprüche an den Erwerber des streitgegenständlichen Fahrzeugs abgetreten hat. Ausgangspunkt der Auslegung ist ungeachtet des Verbots der Buchstabenauslegung (vgl. § 133 BGB) der Wortlaut der Erklärung (MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2018, § 133 BGB, Rn. 60). Demgemäß ist also in erster Linie der Wortlaut und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2010 - X ZR 37/12 -, Rn. 18 und vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 -, Rn. 33, jeweils juris). Der Vertragstext spricht davon, dass ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus „Sachmängelhaftung“ an den Käufer abgetreten werden. Deliktische Ansprüche werden im Vertragstext nicht genannt. Das spricht zunächst dafür, dass sonstige Ansprüche, insbesondere deliktische Ansprüche, nicht mit abgetreten worden sind. So wird der vorliegend verwendete C.-Mustervertrag auch von Eggert verstanden, der darlegt, dass dem Käufer die Geltendmachung unter anderem sämtlicher außervertraglicher, also auch deliktischer, Ansprüche gegen die Erstverkäuferin, hier die Beklagte, verwehrt ist (Eggert, DAR 2015, 541, 543, 545). (c) Bei der Prüfung dessen, was mit der Erklärung gemeint ist, sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (zum Ganzen: BGH, Urteile vom 16. Oktober 2010 - X ZR 37/12 -, Rn. 18; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 -, Rn. 33, jeweils m.w.N., jeweils juris; st. Rspr.). Danach ist also darauf abzustellen, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die Erklärung hätte verstehen können oder müssen (BeckOK BGB/Wendtland, 59. Ed. 01.08.2021, BGB, § 133 BGB, Rn. 27 vgl. auch MünchKommBGB/Busche, a.a.O., § 133 BGB, Rn. 12 und BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10 - juris, Rn. 11). Bei der Verwendung von AGB - um eine solche handelt es sich bei der in dem C.-Kaufvertrag verwendeten Klausel - sind diese nach ihrem objektiven Inhalt ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 291/09 -, Rn. 13; vom 12. März 1992 - IX ZR 141/91 -, Rn. 19, jeweils juris). Der Vertrag ist also nicht nach dem Verständnishorizont eines C.-Juristen auszulegen, sondern nach dem des Käufers, der ihn unterzeichnet hat. Für die Auslegung von dessen Horizont her ist der Kontext der maßgeblichen Klausel von Bedeutung. Aus dem korrespondierenden Wortlaut der Klausel ergibt sich, dass unter „Sachmängelhaftung“ im Sinne des Vertrags auch deliktische Ansprüche zu verstehen sind. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung wird eingeschränkt für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Damit sind erkennbar die deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter angesprochen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass auch deliktische Ansprüche grundsätzlich unter „Sachmängelhaftung“ im Sinne der Abtretungsregelung fallen und von dem Haftungsausschluss - mit Ausnahme der vorgenannten Fälle - erfasst werden. Dementsprechend ist es folgerichtig, die Abtretung so zu verstehen, dass auch deliktische Ansprüche einbezogen sind. (d) Es ist auch nicht ersichtlich, warum es dem Parteiwillen entsprechen sollte, nur Ansprüche aus Sachmängelhaftung übergehen zu lassen und deliktische Ansprüche nicht, also zu einer gespaltenen Abtretung zu gelangen. Nach der maßgeblichen Auslegung vom Horizont des Erklärungsempfängers (MüKoBGB/Busche, a.a.O., § 133 BGB, Rn. 12; BeckOK/Wendtland, a.a.O., Rn. 27) hat die Klausel den Zweck, einen Ausgleich für den zuvor vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung zu schaffen. Demnach soll der Verkäufer (hier der Kläger) keiner Sachmängelhaftung ausgesetzt sein; soweit solche Ansprüche aber noch bestehen, soll der Käufer sich stattdessen an früher in der Verkaufskette stehende Verkäufer wenden können und gegebenenfalls auch an den Hersteller (zu solchen Abtretungskonstruktionen im Leasingrecht, BGH, Urteil vom 11. März 2014 - VIII ZR 31/13 - juris, Rn. 9). Diesem Regelungsziel entspricht es nicht, zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen bei der Abtretung zu unterscheiden. Die Abtretungsklausel zielt also darauf ab, einen Gleichlauf zwischen Eigentum an dem Fahrzeug und den mit dem Fahrzeug verbundenen Ansprüchen herzustellen. Solche Abtretungsklauseln in der Käuferkette sollen den Schwierigkeiten Rechnung tragen, dass ein Kaufvertrag, in dem die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wird, im Allgemeinen nicht ergänzend in dem Sinne verstanden werden kann, dass Ansprüche gegen weiter vorne in der Verkaufskette Stehende stillschweigend abgetreten sind oder jedenfalls eine entsprechende Abtretungspflicht besteht (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl. 2020, Rn. 4054 ff.; zu einem Sonderfall: BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03 -, juris, Rn. 9). Weiter soll der Schwierigkeit Rechnung getragen werden, dass auch eine Drittschadensliquidation regelmäßig ausscheidet (Eggert, DAR 2015, 541 ff.) und auch ein deliktischer Schädigungsvorsatz des Erstverkäufers gegenüber dem Letztkäufer nur bei konkret naheliegendem Weiterverkauf in Betracht kommt (OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2020 - 19 U 222/19 -, juris, Rn. 33; OLG Braunschweig, Urteil vom 13. April 2006 - 8 U 29/05 -, juris, Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - VI ZR 452/19 -, juris, Rn. 10 m.w.N.). Verwendet der Letztverkäufer eine derartige Abtretungsklausel, so spricht dies dafür, dass er derartige Lücken des Käuferschutzes nicht entstehen lassen möchte. Das spricht für eine weite Auslegung der Abtretungsklausel. (e) Zur Absicherung des Letztkäufers mittels einer vertraglich vereinbarten Abtretung von Ansprüchen aus Sachmängelhaftung gehört in Käuferketten dem Gesagten zufolge die gesamte rechtliche Stellung des Letztverkäufers gegenüber den in der Verkaufskette vor ihm Stehenden einschließlich des Herstellers. Das heißt, neben vertraglichen Ansprüchen sollen ihm, selbst wenn das nicht ausdrücklich so formuliert ist, auch konkurrierende deliktische Ansprüche mit Bezug zu einem Sachmangel übertragen werden - und dabei nicht nur Ansprüche nach § 823 BGB, sondern auch nach § 826 BGB. Zwar sind, wie insbesondere aus § 280 Abs. 1 S. BGB folgt, vertragliche Ansprüche in der Regel einfacher nachzuweisen. Dennoch können deliktsrechtliche Ansprüche im Falle des Nachweises ihrer Voraussetzungen auch Vorteile haben, etwa was Anspruchsumfang, Verjährung und die Berücksichtigung von Mitverschulden angeht - gerade wenn eine vorsätzliche Täuschung im Raum steht. (f) Dass eine umfassend verstandene Abtretung zu Änderungen bei der Schadensberechnung führen kann, ist zur Gewährleistung des Schutzes des Letzterwerbers hinzunehmen. Schadensersatzansprüche aus Leistungsstörungen werden nach erfolgter Abtretung wegen des Wechsels der Rechtszuständigkeit nach § 398 BGB allein aus der Person des Zessionars berechnet, ohne dass eine Beschränkung auf Schäden, welche der Zedent hätte erleiden können, erfolgt (BeckOK/Rohe, 59. Ed. 1.8.2021, BGB, § 398 BGB, Rn. 63; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - III ZR 174/93 -, Rn. 14; vom 9. Februar 2006 - I ZR 70/03 -, Rn. 9, jeweils juris). Wünschen die Parteien ein anderes Ergebnis, müssen sie die Abtretungsklausel generell streichen oder näher beschreiben, welche Regelung für diesen Fall gelten soll. (g) Das Ergebnis, das nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des Vertragszwecks eine einheitliche Abtretung vertraglicher und deliktischer Ansprüche an den Käufer gewollt ist, wird bestätigt durch das Gebot rechtskonformer Auslegung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Parteien eine gesetzeskonforme Regelung gewollt haben (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03 -, juris, Rn. 17). Danach sind auch Abtretungsvereinbarungen unter Berücksichtigung dessen auszulegen, dass die Parteien im Zweifel das gewollt haben, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung rechtswirksam ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96 -, juris, Rn. 22). Hieraus kann sich die Auslegung ergeben, dass neben vertraglichen Ansprüchen auch solche aus allgemeinen Rechtsvorschriften mit abgetreten sein sollen, etwa aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, aus Bereicherungsrecht oder aus Delikt (dazu BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96 -, juris, Rn. 16 ff., insb. Rn. 24). Unter Berücksichtigung des Gebots rechtskonformer Auslegung ergibt sich vorliegend, dass nur eine einheitliche Abtretung der Ansprüche aus Vertrag und Delikt rechtlich möglich war. Bei einer solchen Anspruchskonkurrenz ist die auf einen Anspruch beschränkte Abtretung allenfalls mit Zustimmung des Schuldners möglich; durch eine solche beschränkte Abtretung, die nur selten dem Willen der Vertragspartner entsprechen wird, würde nämlich eine Gesamtgläubigerschaft entstehen, die zur Folge hätte, dass der Schuldner Gefahr liefe, wegen desselben Sachverhalts von verschiedenen Gläubigern verklagt zu werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - XII ZR 170/96 -, juris, Rn. 21; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 398 BGB, Rn. 10; Staudinger/Looschelders (2017) BGB, § 428 BGB, Rn. 52). Daher setzt auch die Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft die Mitwirkung des Schuldners voraus (BGH, Urteile vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04 -, Rn. 22; vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95 -, Rn. 6; vom 5. März 1975 - VIII ZR 97/73 -, Rn. 38 f., jeweils juris). (h) Im Streitfall widerspricht es zwar ersichtlich den Interessen des Klägers, Ansprüche abzutreten, die er mittlerweile im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend macht. Eine entsprechende Absicht des Klägers, solche Ansprüche nicht abzutreten, war aber für den Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar. c) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung deliktischer Zinsen in Höhe von EUR 6.343,60 gemäß § 849 BGB. Der Zinsanspruch nach § 849 BGB soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. § 849 BGB erfasst grundsätzlich jeden Sachverlust durch Delikt, auch wenn dieser mit dem Willen des Geschädigten durch Weggabe erfolgt. „Sache“ im Sinne von § 849 BGB ist dabei auch Geld in jeder Form. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, ist § 849 BGB aber nicht zu entnehmen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 -, Rn. 45, juris). Vorliegend steht einer Anwendung des § 849 BGB schon der Umstand entgegen, dass der Kläger als Gegenleistung für den Kaufpreis ein voll nutzbares Fahrzeug erhielt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, Rn. 19, juris, m.w.N.). Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass der Kläger vor Veräußerung des Fahrzeugs durch den ungewollten Vertragsschluss einen Schaden erlitten hat, wenn dem Fahrzeug eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung gedroht hätte. Gleichwohl war das Fahrzeug aber ohne Weiteres tatsächlich nutzbar, weil sich eine solche Gefahr jedenfalls nicht realisiert hat. Die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes (hierzu umfassend: BGH, a.a.O.). d) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gem. § 291 S. 1 BGB. Auch insoweit kann offenbleiben, ob die Beklagte Schuldnerin einer Geldschuld im Sinne von § 291 S. 1 BGB ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wären eventuelle, zu dieser Forderung mangels anderweitiger Vereinbarung in der Abtretungsklausel akzessorische (zu diesem Kriterium der Zinsschuld allgemein, s. BGH, Urteil vom 8. November 2011 - XI ZR 341/10 -, Rn. 12, juris m.w.N. und BeckOK BGB/Grothe, 64. Ed. 1.8.2022, BGB § 246 Rn. 5) Zinsansprüche von der in dem Kaufvertrag vom 7.10.2022 enthaltenen Abtretungsvereinbarung erfasst. e) Der Kläger hat gegen die Beklagte schließlich auch keinen Anspruch auf Freistellung von seinen ihm durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.434,74. Ein solcher Anspruch besteht auch dann nicht als Rechtsfolge etwaiger deliktischer Schadensersatzansprüche, wenn man ihn als unabhängig von dem zeitlich vor der Veräußerung des Fahrzeugs liegenden vorprozessualen Tätigwerden der Klägervertreter, welches in der Abfassung des vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 26.2.2020 (Anlage K B1, LG) liegt, entstanden betrachtet. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es nur, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 -, juris, Rn. 7). Hier hat der Kläger nicht dargetan, seinen Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt zu haben (zu diesem Erfordernis klägerischen Vortrags vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 -, Rn. 8, juris und Senat, Urteil vom 11.1.2023 - 23 U 482/22 - sowie Senat, Urteil vom 4. Mai 2022, - 23 U 249/21 -). Das von dem Kläger vorgelegte vorgerichtliche anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 26.2.2020 rechtfertigt keine hiervon abweichende Bewertung. Das Schreiben enthält zwar den Hinweis, dass dem Mandanten empfohlen werde, seine Ansprüche klageweise durchzusetzen, wenn die Beklagte der Aufforderung zur Herstellung eines ordnungsgemäßen, d.h. mangelfreien Zustandes innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachkomme. Dies kann jedoch gerade nicht als Indiz dafür angesehen werden, dass zunächst nur ein Mandat zur außergerichtlichen Vertretung oder nur ein bedingter Prozessauftrag erteilt wurde. Denn den Bevollmächtigten des Klägers ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass die Beklagte in Verfahren, in denen sie wegen behauptet unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, der Aufforderung zur Herstellung eines behauptet ordnungsgemäßen bzw. mangelfreien Zustandes innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachkommt, weil sie sich sowohl vorgerichtlich als auch im Prozess auf den Standpunkt stellt, dass die jeweils streitbefangenen Fahrzeuge in jeder Hinsicht ordnungsgemäß bzw. in kaufvertraglicher Hinsicht nicht mangelhaft sind. Dies wiederum ist dem Senat aus einer Vielzahl derartiger Verfahren seinerseits bekannt (§ 291 ZPO). Damit erweist sich der vermeintlich durch die Nichtherstellung eines ordnungsgemäßen, bzw. mangelfreien Zustandes i.V.m. einer hierauf erfolgten Aufforderung des Klägers bedingte Klageauftrag als Farce: Die vermeintliche Bedingung, unter die die Klageerhebung auf diese Weise gestellt wird, konnte - wie den vorgerichtlich tätigen Bevollmächtigten des Klägers bereits im Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens bekannt war - schlechterdings nicht eintreten. Sie vermochte infolgedessen eine Zäsur der Beauftragung der klägerischen Bevollmächtigten zur Rechtsverfolgung nicht zu bewirken. Inhaltlich richtige Beratung unterstellt, durften die Bevollmächtigten des Klägers diesem gerade nicht die Herstellung eines ordnungsgemäßen, bzw. mangelfreien Zustandes durch die Beklagte in Aussicht stellen und die Bevollmächtigten durften redlicherweise nicht damit rechnen, dass der Kläger den Auftrag zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche tatsächlich von der Nichtvornahme dieser Handlungen abhängig macht. Nach alldem ist von einem unbedingten Auftrag zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche auszugehen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zu vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die mit dem Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachten deliktischen Zinsen in Höhe von EUR 1.835,41 keine Nebenforderungen sind, da es in dieser Höhe infolge der von dem Kläger selbst vorgetragenen, anzurechnenden Nutzungsvorteile an einer Hauptforderung fehlt, so dass der Anspruch insoweit nicht als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO geltend gemacht wurde. 2. Die Voraussetzungen, die § 543 ZPO für die Zulassung der Revision aufstellt, sind nicht erfüllt. Berichtigungsbeschluss vom 19. April 2024 Tenor: 1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 23. Zivilsenat - vom 8.3.2023 wird wie folgt berichtigt: Auf S. 3, Zeile 5 wird „100.000 km“ ersetzt durch „10.000 km“ 2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 22.3.2023 zurückgewiesen. Gründe: 1. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger unstreitig einen Kilometerstand von 10.000 km auf. 2. Das Urteil innerhalb des streitigen erstinstanzlichen Klägervortrags dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger nicht nur deliktische, sondern auch vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte verfolgte, war nicht erforderlich. Die Darstellung des Parteivortrages erfolgt nur seinem wesentlichen Inhalt nach, worauf die Bezugnahme auf § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf S. 8 des Berufungsurteils für das zweitinstanzliche Verfahren ausdrücklich hinweist. Der Senat hob die Geltendmachung deliktischer Ansprüche durch den Kläger deshalb besonders hervor, weil hier der Schwerpunkt seines erstinstanzlichen Vorbringens lag.