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Entscheidung

VIII ZR 74/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:191223BVIIIZR74
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:191223BVIIIZR74.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 74/23 vom 19. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Messing beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 7. November 2023 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. November 2023, nachdem der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf bis 22.000 € festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. November 2023 Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Wert auf lediglich 5.619,34 € festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, er habe in der Berufungsinstanz nur noch beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.619,34 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nur dieser Antrag sei in der Berufungsinstanz zur Entscheidung gestellt worden und nur über diesen Antrag sei durch das angefochtene Urteil entschieden worden. II. Die innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist nach § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1 2 - 3 - 6. Dezember 2016 - VIII ZR 13/16, juris Rn. 2 mwN) eingelegte Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Wertes des Nichtzulassungs- beschwerdeverfahrens hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Änderung des festgesetzten Wertes ist nicht veranlasst, da dieser mit bis zu 22.000 € zutreffend bemessen ist. Entgegen der Ansicht der Gegen- vorstellung hat das Berufungsgericht in dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil nicht lediglich über den Antrag des Klägers entschieden, die Beklagte zur Zahlung von 5.619,34 € nebst Zinsen zu verurteilen. 1. Der Kläger, dessen Klage in erster Instanz keinen Erfolg hatte, hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Berufungsinstanz zunächst beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.004,75 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, zu zahlen. Sodann hat der Kläger zwar mit der Begründung, er habe das Fahrzeug nunmehr verkauft, nur noch beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.619,34 € nebst Zinsen zu verurteilen, und im Übrigen die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat jedoch ihre Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme verweigert. 2. Im Fall einer hier in Rede stehenden Klagebeschränkung im Sinne der Bestimmung des § 264 Nr. 2 ZPO ist umstritten, ob die Vorschrift des § 269 Abs. 1 ZPO zusätzlich Anwendung findet. Nach einer Ansicht bedarf eine in der Klagebeschränkung liegende teilweise Klagerücknahme stets (OLG Düsseldorf, NJW 2012, 85, 86; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 264 Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 264 Rn. 4a) oder jedenfalls im Fall der sogenannten quantitativen Klagebeschränkung (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 264 Rn. 23; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 5. Aufl., § 264 Rn. 40) der Zustimmung des Beklagten. Nach anderer Ansicht verdrängt die Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO die Vorschrift des § 269 Abs. 1 ZPO, weshalb eine Zustimmung 3 4 5 - 4 - des Beklagten zur teilweisen Klagerücknahme in diesen Fällen nicht erforderlich sei (BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1. September 2023, § 264 Rn. 6; Musielak/Voit/ Foerste, ZPO, 20. Aufl., § 264 Rn. 6; Piekenbrock, ZZP 2023, 279, 292 ff., 298). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden. Sie bedarf auch im Rahmen der vorliegenden Gegenvorstellung keiner Entscheidung. Denn für die mit dem angegriffenen Urteil für den Kläger verbundene Beschwer ist allein maßgeblich, ob das Berufungsgericht über den ursprünglichen Klageantrag oder lediglich über den zuletzt verfolgten Klageantrag entschieden hat. 3. Das Berufungsgericht ist im Streitfall - unausgesprochen - der Ansicht gefolgt, wonach die Zustimmung des Beklagten zur teilweisen Klagerücknahme gemäß der Vorschrift des § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich sei und hat deshalb angenommen, dass die Klagerücknahme - da im Streitfall in erster Instanz über die Hauptsache mündlich verhandelt worden war - aufgrund des Fehlens der Zustimmung der Beklagten unwirksam war. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen keine Ausführungen dazu gemacht hat, weshalb die teilweise Klagerücknahme trotz der zuvor ausdrücklich erwähnten Verweigerung der Zustimmung der Beklagten wirksam gewesen sein soll. Zudem hat das Berufungsgericht seine Kostenentscheidung allein auf § 97 Abs. 1 ZPO und nicht etwa auch auf die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestützt und im Rahmen seiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit die Vorschriften des § 708 Nr. 10, § 711 ZPO und nicht etwa § 713 ZPO herangezogen. Das Berufungsgericht hat dementsprechend über den ursprünglichen Berufungsantrag des Klägers, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 20.004,75 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen, entschieden. In Anbetracht 6 7 8 - 5 - dessen sieht der Senat keinen Anlass zu einer Änderung der in dem Beschluss vom 7. November 2023 erfolgten Wertfestsetzung. Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Messing Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.12.2021 - 11 O 337/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2023 - 23 U 85/22 -