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Beschluss

24 U 2387/22

OLG Stuttgart 24. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0508.24U2387.22.00
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Leitsätze
Der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Nutzungsersatz berechnet sich bei Wohnmobilen regelmäßig nicht nach der Laufleistung, sondern nach der voraussichtlichen Lebenszeit (Gesamtnutzungsdauer). Die durchschnittliche Gesamtnutzungsdauer eines Wohnmobils schätzt der Senat in der Regel auf 15 Jahre bzw. 180 Monate.(Rn.15) (Rn.16) (Rn.17)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2022, Az. 46 O 2/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf bis 50.000,00 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Nutzungsersatz berechnet sich bei Wohnmobilen regelmäßig nicht nach der Laufleistung, sondern nach der voraussichtlichen Lebenszeit (Gesamtnutzungsdauer). Die durchschnittliche Gesamtnutzungsdauer eines Wohnmobils schätzt der Senat in der Regel auf 15 Jahre bzw. 180 Monate.(Rn.15) (Rn.16) (Rn.17) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2022, Az. 46 O 2/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf bis 50.000,00 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klagepartei verlangt von der Beklagten Schadensersatz gestützt auf die Behauptung, in dem von ihr erworbenen streitgegenständlichen Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten. Die Klagepartei kaufte das streitgegenständliche Wohnmobil, Typ Chausson Titanium 610 M14, FIN ZFA2500000…, im April 2016 als Neufahrzeug zum Preis von 53.731,00 € (brutto) von einem am Rechtsstreit unbeteiligten Dritten. Das am 30.04.2014 erstmals zugelassene Fahrzeug wurde ausweislich des Kaufvertrags (Anlage K1) am 02.05.2014 an die Klagepartei übergeben. Dem Wohnmobil liegt als Basisfahrzeug ein von der Beklagten hergestellter Fiat Ducato, 2,3 Liter, 109 kW, zugrunde, der nach der Schadstoffklasse Euro 5 EG-typgenehmigt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und form- und fristgerecht begründete Berufung der Klagepartei. Die Klagepartei hat zuletzt unter Abänderung des angefochtenen Urteils beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, welcher jedoch mindestens 8.059,65 € (15% des Kaufpreises) beträgt, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung der Klagepartei gegen das angefochtene Urteil hat nach Ansicht des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch der Klagepartei zusätzliche Kosten entstünden, ohne dass weitere, für sie günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht folgt aus Art. 7 Nr. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, nachdem der behauptete Schaden - das Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit - durch Abschluss des Kaufvertrages in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten ist (BGH, Urteil v. 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2024 – 14 U 488/22, juris Rn. 18). 2. Auf den Rechtsstreit ist gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) – wiederum aufgrund des Ortes des Schadenseintritts – deutsches Recht anzuwenden (BGH, Urteile v. 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22, juris Rn. 10-12; v. 23.12.2024 – VIa ZR 598/23, juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.12.2024 – 14 U 488/22, juris Rn. 19). Dies gilt nicht nur in Bezug auf einen Anspruch aus den §§ 826, 31 BGB bzw. § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB, sondern auch für den Differenzschaden gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil v. 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22, juris Rn. 13). Angesichts der Zweckbestimmung der Übereinstimmungsbescheinigung, die es dem Käufer gerade erlauben soll, das bestimmungsgemäß vervollständigte Fahrzeug ohne Vorlage zusätzlicher technischer Unterlagen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzulassen, besteht weder eine offensichtlich engere Verbindung mit der Italienischen Republik, in der die Beklagte die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt haben mag (Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO), noch erscheint es angemessen, die italienischen Vorschriften über die Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung heranzuziehen (vgl. Art. 17 Rom II-VO; BGH, Urteil v. 23.12.2024 – VIa ZR 598/23, juris Rn. 27f). 3. Der Anspruch auf den großen Schadensersatz in Gestalt der Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug gezogener Nutzungen wird von der Klagepartei ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht. 4. Ein Anspruch auf Differenzschadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV in Höhe von 5% bis 15% des Kaufpreises des Fahrzeuges steht der Klagepartei nicht zu. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Gestalt des kleinen Schadensersatzes steht der Klagepartei nicht zu, da bei ihr kein Schaden mehr vorhanden ist. a. Im Wege des Vorteilsausgleichs muss sich der Geschädigte diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Er darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. BGH st. Rspr., u.a. Urteil v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 65). Sowohl beim kleinen Schadensersatz nach § 826 BGB als auch beim Differenz-Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeuges nur insoweit und erst dann schadensmindernd anzurechnen, wenn sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages übersteigen (vgl. zu § 826 BGB: BGH, Urteil v. 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, juris Rn. 22; zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV: BGH, Urteil v. 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 44, 80). Erreichen sie den ursprünglich gezahlten Kaufpreis, besteht kein Schaden. Dem vollständigen Wegfall des Schadens stehen auch die Grundsätze des Unionsrechts nicht entgegen (vgl. u.a. BGH, Urteil v. 24.07.2023 – VIa ZR 752/22, juris Rn. 12 m.w.N.). b. Die gezogenen Nutzungen - für deren Bewertung es regelmäßig und auch im Streitfall der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedarf (BGH, Urteile v. 18.05.2021 – VI ZR 720/20, juris Rn. 13; v. 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 52ff, jeweils m.w.N.) - schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung einer Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs von 15 Jahren bzw. 180 Monaten. Bei Wohnmobilen tritt neben die Nutzung im Straßenverkehr die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken, die sich auch in der Bauart niederschlägt. Nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich der Nutzungsersatz bei Wohnmobilen daher regelmäßig nach der voraussichtlichen Lebenszeit (Gesamtnutzungsdauer) und nicht nach der Laufleistung (vgl. – Fundstellen jeweils juris: OLG Bremen, Beschlüsse v. 24.07.2024 – 4 U 22/22, Rn. 21; v. 25.07.2024 – 4 U 23/22, Rn. 43; OLG Celle, Beschluss v. 16.10.2023 – 7 U 346/22, Rn. 97ff.; OLG Dresden, Urteil v. 17.11.2023 – 3 U 983/23, Rn. 37; OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.10.1994 – 22 U 48/94, Rn. 4; Urteil v. 28.04.2008 – I-1 U 273/07, Rn. 33; OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.12.2024 – 14 U 488/22, Rn. 69; OLG München, Urteil v. 24.10.2012 – 3 U 297/11, Rn. 60; OLG Stuttgart, Urteil v. 12.05.2016 – 1 U 133/13, Rn. 117;siehe auch OLG Brandenburg, Urteil v. 09.04.2024 – 3 U 224/22, Rn. 60: Mittelwert aus Fahr- und Wohnfaktor; anders OLG Naumburg, Urteil v. 15.09.2023 – 8 U 24/23, Rn. 27: nach der Gesamtlaufleistung). Dieser – höchstrichterlich gebilligten (BGH, Beschluss v. 29.10.2024 - VIa ZR 1090/23, juris Rn. 6) – Rechtsprechung schließt sich der Senat an. In Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (sachverständig beraten und mit ausführlicher Begründung: OLG Stuttgart, Urteil v. 12.05. 2016 – 1 U 133/13, juris Rn. 123; siehe außerdem - Fundstellen jeweils juris: OLG Brandenburg, Urteil v. 09.04.2024 – 3 U 224/22, Rn. 63; OLG Bremen, Beschlüsse v. 24.07.2024 – 4 U 22/22, Rn. 22; v. 25.07.2024 – 4 U 23/22, Rn. 43; OLG Celle, Beschluss v. 16.10.2023 – 7 U 346/22, Rn. 102; OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.12.2024 – 14 U 488/22, Rn. 69; anders: OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.10.1994 – 22 U 48/94, Rn. 4 (10 Jahre); OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2008 – I-1 U 273/07, Rn. 34 (12 Jahre „nicht unrealistisch“, aber letztlich offengelassen); OLG München, Urteil v. 24.10.2012 – 3 U 297/11, Rn. 60: 24 Jahre) hält der Senat insoweit eine Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren für sachgerecht. Bei der Schätzung der (durchschnittlichen) Gesamtnutzungsdauer eines Fahrzeugs ist die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtnutzungsdauer in den Blick zu nehmen und nicht diejenige, die das Fahrzeug unter günstigen Bedingungen im äußersten Fall erreichen kann (zur Gesamtfahrleistung: BGH, Urteil v. 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 58f). Denkbare Schwankungen gehen nicht über die mit einer Schätzung ohnehin und immer einhergehenden Unsicherheiten hinaus, welche im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO vom Gesetz aber in Kauf genommen werden (vgl. BGH, Urteil v. 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 72). Die Berechnung des Nutzungsersatzes erfolgt dabei nach der Formel: Brutto-Kaufpreis x Nutzungszeit seit Erwerb [in Monaten] ./. erwartete Restnutzungszeit im Erwerbszeitpunkt [in Monaten]. Dabei legt der Senat bei seiner Schätzung des Wertes der gezogenen Nutzungen auf Basis der – vom Bundesgerichtshof anerkannten – Methode der linearen Wertminderung den von der Klagepartei tatsächlich gezahlten Kaufpreis zugrunde und nicht den um einen merkantilen Minderwert oder den Differenzschadensersatz reduzierten objektiven Fahrzeugwert. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass, wenn sich dieses wertbestimmende Risiko bis zum Ende der Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs nicht verwirklicht hat, dieser Umstand auch im Wege der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden Vorteilsausgleichung Berücksichtigung zu finden hat (BGH, Urteil v. 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, juris Rn. 20). c. Ausgehend von einer Nutzungszeit seit Erwerb von rund 132 Monaten (seit Übergabe an die Klagepartei am 02.05.2014 bis heute) und einer zu erwartenden Restnutzungszeit im Erwerbszeitpunkt von 180 Monaten muss sich die Klagepartei gezogene Nutzungen in Höhe von 39.402,73 € im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. d. Daraus folgt, dass ein Schaden bei einem Restwert von 14.328,27 € vollständig entfiele. Dabei kommt es im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht darauf an, ob die Klagepartei den bei ihr verbliebenen Restwert des Fahrzeuges tatsächlich im Wege der Weiterveräußerung realisiert hat (vgl. BGH, ua Urteil vom 27.11.2023 – VIa ZR 159/22, juris Rn. 13). Der vorgenannte Restwert ist bereits nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei überschritten. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 04.10.2024, dort Seite 22 (Bl. 204 eA), basierend auf der Wertverlustschätzung des Portals www.bewerta.de, einen Restwert von damals 27.940,12 € vorgetragen. Selbst wenn man der Bewertungslogik der Klagepartei (aaO.) folgend davon ausginge, dass seither ein weiterer Wertverlust von 3% des ursprünglichen Kaufpreises eingetreten wäre, würde der Restwert derzeit noch 26.328,19 € betragen. Zusammen mit den anzurechnenden Nutzungsvorteilen ergibt dies einen Betrag, welcher den von der Klagepartei seinerzeit gezahlten Kaufpreis übersteigt, sodass ein Schaden nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteile v. 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, juris Rn. 44, 80; v. 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, juris Rn. 22). Auf die von der Beklagten vorgelegten Online-Angebote verschiedener Verkaufsplattformen, welche im Rahmen der Schätzung des Restwerts einen tauglichen Ausgangspunkt bilden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12. 2023 – 6 U 198/20, juris Rn. 246; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024 – 3 U 55/23, juris Rn. 82 - jeweils m.w.N.) und die – auch nach einem Abschlag, der mit Blick auf die dort vorzufindenden Angebotspreise vorzunehmen ist – einen Restwert von über 40.000,00 € nahelegen, kommt es daher nicht mehr entscheidend an. III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).