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Urteil

7 U 802/24

Thüringer Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.10.2024, Az. 8 O 836/22, wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.10.2024, Az. 8 O 836/22, wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Anlass des Kaufs eines neuen Wohnmobils im März 2019 und behaupteter Manipulation der Abgassteuerung des von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeugs der Marke Fiat Ducato (Erstzulassung 01.04.2014, Kaufpreis von 53.000 €). Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises, mithin in Höhe von 5.300 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie form und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 Abs. 2, 3 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet, denn die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Schadensersatzes aus §§ 826, 31, 831 BGB. Voraussetzung hierfür wäre eine objektiv sittenwidrige Schädigungshandlung der für die Beklagte handelnden Personen in Bezug auf den Schaden, den die Klagepartei durch den Erwerb des Wohnmobils erlitten haben will. Daran fehlt es sowohl im Hinblick auf das verbaute Thermofenster als auch bezüglich der Timer-Funktion. Dabei kann es dahin stehen, ob es sich bei beiden Funktionen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO 715/2007/EG handelt. Als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen spricht das Vorhandensein einer Software-Funktion, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, und in diesem Fall eine Abgasregelung aktiviert, die den Ausstoß von Stickoxiden etc. auf das zulässige Maß reduziert (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, juris, Rn. 19). Fehlt es aber – wie in den Fällen des Einsatzes eines Thermofensters – bereits an einem Erkennen der Prüfstandsituation und einer erst und gerade hierdurch verstärkt aktivierten Abgasreinigung, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon aus der Funktionsweise der Abschalteinrichtung auf eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschungsabsicht des Motorenherstellers geschlossen werden (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 VII ZR 126/21, juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 26.04.2022 VI ZR 435/20, juris, Rn. 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2024 – 14 U 99/23 –, juris, Rn. 32). Gleiches gilt aus Sicht des Senats für die vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs herangezogene Timer-Funktion. Auch hier sieht der Senat jedenfalls nicht die Anspruchsvoraussetzungen einer der sittenwidrigen Schädigung erfüllt, weil es an der Darlegung des Klägers fehlt, dass die von ihm behauptete Timer-Funktion tatsächlich ausschließlich prüfstandsbezogen eingreift. Dies behauptet der Kläger schon selber gerade nicht. Vielmehr ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, dass diese Mechanismen auch außerhalb des Prüfstands wirken. So ist die Timer-Funktion schon dem Wesen nach rein zeitbezogen, und die kraftstoffverbrauchsabhängige Steuerung der Abgasreinigung knüpft ebenfalls an Parameter an, die überall gleich eintreten können. Selbst wenn deshalb eine zeitbasierte Steuerung der Abgasrückführung in Form einer Timer-Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren wäre, genügt der darin liegende Gesetzesverstoß des Fahrzeug und Motorherstellers jedenfalls nicht, dessen Gesamtverhalten als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, juris, Rn. 26; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2025 – I4 U 31/24 –, juris, Rn. 24, m.w.N.). Letztlich kommt es hierauf nicht an, da der Kläger den ihm entstandenen Differenzschaden geltend macht. 2. Der Kläger hat jedoch ebenso wenig einen Anspruch auf den begehrten Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6, 27 EGFGV. Die Frage, ob dem klägerischen Vortrag entsprechend im streitgegenständlichen Basisfahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen implementiert sind, kann insoweit genauso dahinstehen wie die Frage, ob sich die Beklagte in diesem Fall auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könnte. Denn der Kläger hätte auch dann, wenn vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen und gleichzeitig ein unvermeidbarer Verbotsirrtum verneint würde, im konkreten Fall zur Überzeugung des Senats keinen ersatzfähigen Differenzschaden gleich, ob man diesen mit der landgerichtlichen Schätzung in Höhe von 10% oder, wie es der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung in der Regel annimmt, bei 5 % des Kaufpreises ansiedeln mag , weil jener jedenfalls vollständig ausgeglichen wäre (BGH, Urteil vom 26.06.2023 VIa ZR 335/21 , juris, Rn. 80; BGH, Urteil vom 24.01.2022 VIa ZR 100/21 , juris, Rn. 22). Die Nutzungsvorteile und der Restwert des Wohnmobils schließen einen Differenzschaden gerade auch dann aus, wenn man diese mit dem Bundesgerichtshof nur insoweit schadensmindernd anrechnet, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 –, juris, Rn. 44). In Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Differenzschaden (im Umkehrschluss) immer dann aus, wenn die Summe von Verkaufserlös und Nutzungsvorteilen den Kaufpreis übersteigt (OLG München, Beschluss vom 30.08.2023 – 27 U 1464/23 e –, juris), wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des konkreten Schadens im Schadensersatzprozess und damit auch der anzurechnenden Vorteile sofern der Schuldner nicht bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt hat grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz ist (BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 533/20 –, juris, Rn. 29, m.w.N.). Dies ist hier anders als es das Landgericht angenommen hat der Fall. Nutzungsvorteil (22.672,22 €, dz. a)) und Restwert (32.725,00 €, dz. b)) übersteigen in Summe den aufgewandten Kaufpreis von 53.000 €. a) Der Senat teilt ausdrücklich nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach sich der Nutzungsersatz auch bei Wohnmobilen nach der Laufleistung bemisst. Der Senat ist an die zwar verfahrensfehlerfrei vorgenommene Schätzung der Vorinstanz nach § 287 Abs. 2 ZPO gleichwohl nicht gebunden nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Schätzungsergebnis basierend auf einer zugrunde gelegten Gesamtlaufleistung des Basisfahrzeuges aus den folgenden Gründen nicht überzeugt (zur Bindung § 529 ZPO: BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 123/20 –, juris, Rn.54). Bei Wohnmobilen tritt neben die Nutzung im Straßenverkehr die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken, die sich auch in der Bauart niederschlägt. Anders als bei einem Pkw gehört zur bestimmungsgemäßen Nutzung eben nicht nur das Fahren, sondern auch das im Vordergrund stehende Wohnen auf Rädern während der Standzeit. Nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich der Nutzungsersatz bei Wohnmobilen daher regelmäßig nach der voraussichtlichen Lebenszeit (Gesamtnutzungsdauer) und nicht nach der Laufleistung (OLG Bremen, Beschlüsse vom 24.07.2024 – 4 U 22/22 , juris, Rn. 21; vom 25.07.2024 – 4 U 23/22 , juris, Rn. 43; OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 – 7 U 346/22 , juris, Rn. 97ff.; OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2023 – 3 U 983/23 , juris, Rn. 37; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2024 – 14 U 488/22 , juris, Rn. 69; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2025 – 24 U 2387/22 –, juris, Rn. 15 21; siehe auch OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2024 – 3 U 224/22 , juris, Rn. 60: Mittelwert aus Fahr und Wohnfaktor; anders OLG Naumburg, Urteil vom 15.09.2023 – 8 U 24/23 , juris, Rn. 27: nach der Gesamtlaufleistung). Dieser höchstrichterlich gebilligten (BGH, Beschluss vom 29.10.2024 VIa ZR 1090/23, juris, Rn. 6) Rechtsprechung schließt sich der Senat an. In Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat insoweit eine Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren für sachgerecht OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2025 – 24 U 2387/22 –, juris, Rn. 15 21, m.w.N.). Die Berechnung des Nutzungsersatzes erfolgt dabei nach der Formel: Brutto-Kaufpreis x Nutzungszeit seit Erwerb [in Monaten] ./. erwartete Restnutzungszeit im Erwerbszeitpunkt [in Monaten]. Dabei legt der Senat bei seiner Schätzung des Wertes der gezogenen Nutzungen auf Basis der – vom Bundesgerichtshof anerkannten – Methode der linearen Wertminderung den von der Klagepartei tatsächlich gezahlten Kaufpreis zugrunde und nicht den um einen merkantilen Minderwert oder den Differenzschadensersatz reduzierten objektiven Fahrzeugwert. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass, wenn sich dieses wertbestimmende Risiko bis zum Ende der Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs nicht verwirklicht hat, dieser Umstand auch im Wege der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorzunehmenden Vorteilsausgleichung Berücksichtigung zu finden hat (BGH, Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, juris, Rn. 20). Die Nutzungsdauer durch den Kläger seit der Erstzulassung des Fahrzeugs am 01.04.2019 bis zum 26.08.2025 (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) beträgt 6 Jahre und 5 Monate, mithin 77 Monate. Diese multipliziert mit dem Kaufpreis 53.000 € und dividiert durch die Gesamtnutzungsdauer von 180 Monaten (15 Jahre), ergeben einen Nutzungsvorteil von 22.672,22 €. b) Daraus folgt, dass ein Schaden bereits bei einem Restwert von 30.327,78 € (53.000 € 22.672,22 €) vollständig entfiele. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers liegt der erzielbare Verkaufserlös, in dem sich der Restwert spiegelt, über diesen Betrag, nämlich bei 32.725,00 € (brutto). Der Kläger trägt aktualisiert mit Schriftsatz vom 14.08.2025 unter Vorlage eines aktuellen Angebotes eines Händlers vor, bei Veräußerung des Wohnmobils betrage derzeit der Verkaufserlös netto 27.500,00 € (vgl. Anl. BK BB 2). Anders als es der Kläger meint, ist bei der Betrachtung des aktuellen Fahrzeugwerts die Umsatzsteuer nicht außen vor zulassen. Er meint, das Einstellen des etwaigen Netto-Verkaufserlöses entspräche der Gesetzeslogik des § 249 Abs. 2 BGB, da die Umsatzsteuer im vorliegenden Fall mangels tatsächlichen Verkaufs nicht anfiele und die Erhebung einer Steuer, welche per Definition eine Leistung ohne Gegenleistung darstelle, § 3 AO – auch keine Werterhöhung darstelle. Nach der Definition des Bundesgerichtshofs ist der Restwert der zu erzielende marktgerechte Verkaufserlös (BGH, Urteil vom 25.09.2023 – VIa ZR 1/23 –, juris Rn. 17). Es kommt im Rahmen der Vorteilsausgleichung auch nicht darauf an, ob die Klagepartei den bei ihr verbliebenen Restwert des Fahrzeuges tatsächlich im Wege der Weiterveräußerung realisiert hat oder realisieren will (BGH, u.a. Urteil vom 27.11.2023 – VIa ZR 159/22 , juris, Rn. 13). Der Nettorestwert wäre nur dann maßgebend, wenn nur in dieser Höhe ein verbleibender wirtschaftlicher Vorteil im Vermögen des Geschädigten existiere, was nur bei einer vorsteuerabzugsberechtigten Klagepartei der Fall ist (so u.a.: OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2025 – 24 U 1284/22 –, juris, Rn. 140, m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Da der Kläger jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist zu erzielende marktgerechte Verkaufserlös und damit der Bruttobetrag zugrunde zu legen. Damit beträgt der Restwert 27.500,00 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer, mithin (mindestens) 32.725,00 €. Da somit der o.g. genannte nach Abzug des Nutzungsvorteils verbliebene Restbetrag bereits erreicht ist, bedarf es keiner Einscheidung, ob sich der Kläger schadensmindernd den Zustand des Wohnmobils infolge Wasserschaden (lt. Angebot für einen reparierten Wasserschaden Abzug 3.500 €) zurechnen lassen muss, also ein höherer Restwert einzustellen ist (vgl. dz.: BGH, Urteil vom 19.01.2021 VI ZR 210/18, juris Rn. 14; OLG Braunschweig, Urteil vom 20.05.2021 9 U 8/20, juris Rn. 29; Lorenz in BeckOK/BGB, § 277 Rn. 8, Stand: 01.02.2025, jeweils m.w.N.). Auch sprechen Plausibilitätserwägung nicht gegen den Restwert auf Basis des Klägervortrages. Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 18.08.2025 Vergleichswerte wie folgt vor (Bl. 96f. d. OLGeA.): Fahrzeug Nr. 1: Sunlight T 65; 109 kW; Ez.: 03/2019; Km-Stand: 102.000 km; Kaufpreis: 55.555 € und Fahrzeug Nr. 2: Sunlight T 68; 103 kW; 2,3 l; EU 6; Ez.: 07/2020; Km-Stand: 46.827 km; Kaufpreis: 56.990 €. Im Rahmen der Restwertschätzung werden regelmäßig vergleichbare Verkaufsangebote auf Internetplattformen wie mobile.de oder autoscout.24 herangezogen. Dies ist auch nach Auffassung des Senats im Rahmen der Überzeugungsbildung nach dem gemäß § 287 ZPO abgesenkten Maßstab zulässig und gegebenenfalls geboten. Die beklagtenseits vorgebrachten Vergleichsangebote im Blick, ist ein Restwert auf der Basis des klägerseits vorgelegten Angebotes von mindestens 32.725,00 € als realistisch einzustellen. Die Summe von Restwert (32.725,00 €) und Nutzungsvorteil (22.672,22 €) übersteigt den von dem Kläger aufgewandten Kaufpreis von 53.000 €. Damit ist ein etwaiger Differenzschaden jedenfalls aufgezehrt. Die Klage ist unbegründet. Das Ergebnis steht auch im Einklang mit der neuerlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 01.08.2025 im Verfahren C666/23 (zitiert nach juris). Den Urteilsgründen ist eine Billigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der deutschen Instanzgerichte zur vorzunehmenden Vorteilsausgleichung zu entnehmen. Zudem hat sich der Europäische Gerichtshof deutlich zum nach deutschen Recht bestehenden schadensrechtlichen Bereicherungsverbot verhalten und dieses bestätigt. Dem Passus, dass das Unionsrecht dahin auszulegen sei, dass es zum einen nicht daran hindert, auf den Schadensersatzbetrag, der dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs geschuldet wird, dem durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist, einen Betrag anzurechnen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht, und zum anderen einer Begrenzung dieser Entschädigung auf einen Betrag, der 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs entspricht, nicht entgegensteht, sofern diese Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstellt (EuGH, Urteil 1.8.2025 C666/23 juris Rn. 107), ist gerade nicht zu entnehmen, dass eine Reduzierung des Anspruchs auf null gegen Unionsrecht verstößt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.08.2025 C666/23 erfordert aus den vorgenannten Erwägungen ebenso wenig eine Zulassung der Revision. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47, 48 GKG.