Urteil
3 U 42/18
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1031.3U42.18.00
1mal zitiert
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein im Jahr 1903 geschlossener Wasserbezugsvertrag, der dem Grundstückseigentümer die Wasserentnahme gegen Zahlung einer einmaligen Abfindungsumme von 800 Mark an die Gemeinde gestattet, kann dem sich aus dem konkludent mit dem Wasserversorger geschlossenen Wasserlieferungsvertrag ergebenen Zahlungsanspruch nicht entgegengehalten werden, da sich aus der Auslegung des über 100 Jahre alten Vertrages auf Grundlage der heutigen Verhältnisse und rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt, dass der Vertrag den betroffenen Eigentümern nicht für alle Zeiten einen Anspruch auf kostenlosen Wasserbezug verschafft.(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 02.02.2018, Az. 2 O 91/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Berufungsstreitwert: 6.064,95 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein im Jahr 1903 geschlossener Wasserbezugsvertrag, der dem Grundstückseigentümer die Wasserentnahme gegen Zahlung einer einmaligen Abfindungsumme von 800 Mark an die Gemeinde gestattet, kann dem sich aus dem konkludent mit dem Wasserversorger geschlossenen Wasserlieferungsvertrag ergebenen Zahlungsanspruch nicht entgegengehalten werden, da sich aus der Auslegung des über 100 Jahre alten Vertrages auf Grundlage der heutigen Verhältnisse und rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt, dass der Vertrag den betroffenen Eigentümern nicht für alle Zeiten einen Anspruch auf kostenlosen Wasserbezug verschafft.(Rn.32) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 02.02.2018, Az. 2 O 91/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Berufungsstreitwert: 6.064,95 € I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Entgelten für die Versorgung mit Trinkwasser für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2015 in Anspruch und begehrt darüber hinaus die (Zwischen-)Feststellung, dass den Beklagten aus einem im Jahr 1903 zwischen den damaligen Eigentümern des Beklagtenanwesens und der Ortsgemeinde N. (heute Teil der Gemeinde I.) geschlossenen Vertrag kein Recht auf unentgeltlichen Wasserbezug zusteht. Die Klägerin zieht die Kosten für die Wasserversorgung auf Rechnung der Regionalnetze L. GmbH ein, die im streitgegenständlichen Zeitraum bis zuletzt im Gebiet der Stadt P. mit der Trinkwasserversorgung betraut war. Mit Abtretungsverträgen vom 31.07.2015 und 20.03.2017 trat die Regionalnetze L. GmbH ihre Forderungen aus der Belieferung der Abnahmestelle A. 1-2 unter anderem für den streitgegenständlichen Zeitraum und darüberhinausgehend sämtliche danach entstandenen bzw. noch entstehenden Forderungen gegen die Beklagten aus der Belieferung dieser Abnahmestelle an die Klägerin ab. Die Beklagten sind Eigentümer des Hofgrundstücks A. 1 in P. und waren dort im streitgegenständlichen Zeitraum bis zuletzt wohnhaft. Der Ortsteil A. besteht aus insgesamt drei Hofgrundstücken - neben den Anwesen der Beklagten die Anwesen Bo. und Be. - und befindet sich an der Grenze zur Gemeinde I.. Die Wasserversorgung der A.er Höhe erfolgt über eine ca. 300 m lange Wasserleitung, die von den A.er Höfen über die Gemarkungsgrenze hinweg nach I. führt und im dortigen Ortsteil N. auf dem Grundstück einer privaten Eigentümerin in das öffentliche Wasserversorgungsnetz einmündet. Dort befindet sich ein von der Gemeinde unterhaltener und dieser gehörender Messschacht, über den die an die A.er Höfe durchgeleitete Wassermenge ermittelt wird. Die Abrechnung der Anwesen Bo. und A. wurde durch die Klägerin stets einheitlich gehandhabt, weil Bestrebungen der Klägerin bzw. der Regionalnetze L. GmbH, separate Zähler anzubringen, am Einverständnis der Beteiligten scheiterten. Am 08.12.1903 (Anlage B1, GA Bl. 46) hatten die Fürstliche Standesherrschaft F. in D. sowie die Landwirte in A. Be. und die Gebrüder S. mit der Ortsgemeinde N. einen Vertrag geschlossen, in welchem ihnen gegen Zahlung einer einmaligen Abfindungssumme von 800 Mark unter anderem gestattet wurde, „das für ihre Höfe erforderliche Wasser aus der Gemeindewasserleitung zu entnehmen“ und „zur Erreichung dieses Zwecks die Quellen, das Reservoir und die bestehenden Leitungen mitzubenützen“. In Ziff. 8 des Vertrags ist vorgesehen, dass das Mitbenutzungsrecht der Gemeindewasserleitung N. als Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Nr. 15 der Gemarkung N. im Grundbuch eingetragen wird. In dem Vertrag von 1903 wurde auch eine Regelung zu den Unterhaltungskosten der Wasserleitung N.-A. dergestalt getroffen, dass diese zwischen N. und A. nach dem Verhältnis der in beiden Orten ermittelten Anzahl von Rindvieh und Pferden geteilt werden sollten. Zudem sollten die Hofeigentümer zum Gehalt des Brunnenmeisters einen bestimmten Geldbetrag (“fünf Mark“) beitragen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 08.12.1903 existierte noch keine kommunale Wasserabgabesatzung. Eine solche wurde erstmals im Jahre 1968 vom damals bestehenden Zweckverband R.-I.-D... Mit Wasserlieferungsvertrag vom 01./21.03.1989 (Anlage K 18, GA Bl. 256) verpflichtete sich die Gemeinde I. gegenüber der Stadt P., den Ortsteil A. mit Wasser zu beliefern. In § 1 des Vertrages heißt es: „Die Stadt P. versorgt die Ortschaft A. mit dem von der Gemeinde I. gelieferten Wasser“. Die Stadt P. zahlt für das entnommene Wasser an die Gemeinde I. den gleichen Betrag, der auch von den Endabnehmern der Gemeinde I. erhoben wird. In der Folge wurde nach Ausgliederung des Eigenbetriebs der Stadt P. auf die Stadtwerke P. GmbH die Wasserversorgung für das Gebiet P. schließlich auf die Regionalnetze L. GmbH überführt. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten den Verbrauch für das Jahr 2014 mit Rechnung vom 30.01.2015 in Höhe von 527,47 € und für das Jahr 2015 mit Rechnung vom 02.02.2016 in Höhe von 537,48 € abgerechnet. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass den Beklagten kein Recht auf unentgeltlichen Wasserbezug aus dem am 08.12.1903 zwischen Fürstliche Standesherrschaft F. in D., K. Be. und den Gebrüdern S. von A. und der Ortsgemeinde N. zusteht. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.064,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus a) € 527,47 seit dem 17.02.2015, b) € 537,48 seit dem 20.02.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 152,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus a) € 147,56 seit Rechtshängigkeit sowie b) € 5,00 seit Klageerweiterung zu zahlen. Für die weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 06.07.2016, 07.02.2017 und 10.10.2017 Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der unter Ziff. 3 b) beanspruchten Mahngebühr stattgegeben. Für die Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit Ihrer Berufung verfolgen die Beklagten weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Klage. Für die Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 27.04.2018 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Ausgangsgericht hat die Klage zutreffend für zulässig erklärt. Dies gilt auch für den Antrag auf (Zwischen-)Feststellung, dass den Beklagten kein Recht auf unentgeltlichen Wasserbezug aus dem Vertrag vom 08.12.1903 zustehe. Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO tritt Vorgreiflichkeit an die Stelle des sonst erforderlichen Feststellungsinteresses (BGH, Urt. v. 23.03.2013 – II ZR 74/12, WM 2013, 1125, Rn. 29). Vorgreiflichkeit muss tatsächlich bestehen, nicht nur behauptet sein (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 25). Hier leiten die Beklagten aus der Vereinbarung vom 08.12.1903 zwar kein Recht gegen die Klägerin oder die Regionalnetze L. GmbH her. Sie berufen sich jedoch auf diese Vereinbarung zur Begründung ihrer Auffassung, dass sie ihr Wasser von der Gemeinde I. (als Rechtsnachfolgerin der Ortsgemeinde N.) bezögen und nicht von der Klägerin bzw. der Zedentin. Damit ist die Vereinbarung jedenfalls nach Auffassung der Beklagten auch für den hiesigen Rechtsstreit vorgreiflich. Ob sie dies auch tatsächlich ist, kann hier deshalb dahinstehen, weil auch bei fehlender Vorgreiflichkeit jedenfalls ein allgemeines Feststellungsinteresse der Klägerin nach § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen wäre. Mit Abtretungsvertrag vom 20.03.2017 wurden der Klägerin auch sämtliche nach dem 31.12.2014 entstandenen bzw. noch entstehenden Forderungen der Regionalnetze L. GmbH gegen die Beklagten aus der Belieferung der Abnahmestelle A. 1-2 abgetreten. Es steht zu erwarten, dass sich die Beklagten auch gegenüber Wasserrechnungen für spätere Zeiträume als die hier streitgegenständlichen auf den Vertrag vom 08.12.1903 berufen werden, so dass jedes Mal neu zur rechtlichen Klärung anstünde, ob und inwieweit der Vertrag von 08.12.1903 einer Forderung der Klägerin gegen die Beklagten entgegensteht. Die Klägerin hat daher nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse an der hier begehrten Feststellung. 2. Die Klage ist in dem erstinstanzlich zugesprochenen Umfang auch begründet. a) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass im vorliegenden Fall durch die Bereitstellung von Wasser am Übergabepunkt zu den A.er Höfen ein Angebot der Regionalnetze L. GmbH auf Abschluss eines Wasserversorgungsvertrags mit den Beklagten zu erblicken ist, welches diese durch die Entnahme von Wasser auch schlüssig angenommen haben. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird in der Regel von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet – auch bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen – die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VIII ZR 313/13; BGHZ 202, 158, Rn. 12 m.w.N.). Welches Versorgungsunternehmen Offerent ist, bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont und der Verkehrssitte. Dabei ist nicht entscheidend, über welches Gemeindegebiet die Leitungen laufen oder wer Eigentümer der Leitungen ist, sondern welcher Versorger die Versorgung über diese Leitungen für das Gebiet des Anschlussinhabers anbietet. Richtig ist zwar, dass im vorliegenden Fall die ursprünglich von den Eigentümern der A.er Höfe errichtete und auch unterhaltene Leitung über die gemeindliche Gemarkungsgrenze hinweg führt und in die von der Gemeinde I. unterhaltene Wasserleitung einmündet. Für die Frage, wer in diesem speziellen Fall als Erklärender der Realofferte auf Wasserlieferung an das Anwesen der Beklagten anzusehen ist, hat das Landgericht gleichwohl zu Recht nicht danach differenziert, ob die über die Gemarkungsgrenze zum Messschacht führende Leitung eine reine Privatleitung oder selbst als Teil des öffentlichen Leitungsnetzes anzusehen ist oder in wessen Leitungsnetz diese einmündet, sondern stattdessen auf den Vertrag zwischen der Gemeinde I. und der Stadt P. vom 01./21.031989 (Anlage K 18, Bl. 256) abgestellt, welcher den Beklagten oder jedenfalls ihrem sie auch im hiesigen Rechtsstreit vertretenden Vater, R.A., seit Jahren bekannt ist (vgl. nur den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 27.04.2010, Anlage K 7, dort S. 2). Darin ist geregelt, dass die Stadt P. die Ortschaft A. mit dem von der Gemeinde I. gelieferten Wasser versorgt und hierfür an die Gemeinde I. einen Preis bezahlt. Hierdurch wird deutlich, dass die Gemeinde I. gegenüber den Eigentümern der A.er Höfe nicht selbst als Wasserversorger auftreten will und nicht an diese, sondern ausschließlich an die Stadt P. bzw. deren Gebietsversorger Wasser liefern will, damit dieser das Wasser wiederum den Eigentümern der A.er Höfe zur Verfügung stellen kann. Zugleich ist damit klar, dass sich allein die Stadt P., nicht die Gemeinde I., in der Verantwortung der Versorgung für den auf ihrer Gemarkung gelegenen Ortsteil A. sieht und hierzu Wasser von der Gemeinde I. bezieht. Die Beklagten weisen zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Auflösung des Zweckverbandes R.-I.-D. im Jahr 1984 in den Jahren 1985 und 1986 zunächst die Gemeinde I. Wasserzinsbescheide gegenüber der Familie A. erlassen hatte, die sie indes in der Folge weitgehend wieder zurücknahm. Später erhielt die Familie A. jedoch Gebührenbescheide der Stadt P., solange diese die Wasserversorgung noch öffentlich-rechtlich betrieb. Angesichts dessen und insbesondere in Kenntnis des Vertrages von 1989 konnten die Beklagten daher im streitgegenständlichen Zeitraum mitnichten davon ausgehen, dass die Gemeinde I. ihnen gegenüber noch immer als Abgabengläubiger oder gar als Anbieter eines privatrechtlichen Wasserlieferungsvertrages in Erscheinung treten wollte. Soweit die Beklagten anführen, die Gebührenhoheit der Gemeinde I. über ihre Wasserversorgungsanlagen sei - nach Auflösung der Zweckverbands - niemals anderweitig übertragen worden, ist dies unbehelflich. Zum einen geht es hier nicht um die Frage, wer kraft Satzungshoheit Wassergebühren von den Beklagten erheben könnte, sondern um die Frage, wer als Offerent eines privatrechtlichen Wasserlieferungsvertrages anzusehen ist. Zum anderen hätte jedenfalls die Gemeinde I. ohne eine entsprechende Vereinbarung mit der Stadt P. nach §§ 25 f. GKZ keine Satzungshoheit über die nicht auf ihrem Gebiet ansässigen Beklagten, unabhängig davon, ob diese an ihre öffentlichen Einrichtungen angeschlossen sind (vgl. die von den Beklagten selbst angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 07.05.1987 – 2 S 1732/85, VBlBW 1987, 388, 392). Die Gemeinde I. erhebt auch tatsächlich seit den achtziger Jahren keine Wassergebühren von den Beklagten, sondern sieht sich – für die Beklagten ersichtlich – ausschließlich in der Rolle als Lieferant an die Stadt P.. Seit die Stadt P. die Wasserversorgung privatrechtlich strukturiert hat, konnten und können die Beklagten daher den Umstand, dass ihnen nach wie vor ermöglicht wird, Wasser über die Verbindungsleitung auf die Gemarkung I. zu beziehen, nur als Realofferte des für das Gebiet der Stadt P. tätigen Gebietsversorgers (seit 2011 die Regionalnetze L. GmbH) auffassen. Dem steht im Übrigen auch der von den Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegte außergerichtliche Schriftsatz der Klägerseite vom 24.11.2014 (Anlage BB2) nicht entgegen: Dieser war (vgl. den ersten Absatz) die Reaktion auf ein Schreiben des seinerzeitigen Beklagtenvertreters, mit dem die Stadtwerke P. GmbH u.a. dazu aufgefordert worden waren, bauliche Veränderungen beim Brunnen in N. und die Entnahme von Wasser zu unterlassen sowie die vertraglichen Grundlagen mit der Gemeinde I. offenzulegen. In der Antwort wird darauf hingewiesen, dass die erwähnten baulichen Tätigkeiten und auch die Entnahme des Wassers (gemeint offenbar aus dem Brunnen) sämtlich von der Gemeinde I. durchgeführt würden und dass es an einem Vertragsverhältnis mit der Klägerin mangele, „das die von Ihnen aufgeworfenen Fragen berührt“. In der Tat dürfte die Frage, wer bauliche Veränderungen am Brunnen in N. ausführt und aus diesem Wasser entnimmt, nichts mit der Frage zu tun haben, wer rechtsgeschäftlich als Leistungsanbieter des Wassers am – schon räumlich an anderer Stelle gelegenen – Übergabeschacht zu den A.er Höfen anzusehen ist. Im Übrigen dürften die Beklagten ihr Verlangen, bauliche Veränderungen am Brunnen in N. und die Entnahme von Wasser zu unterlassen, auch auf den Vertrag von 1903 gestützt haben. Dass die Stadtwerke P. GmbH (ebenso wenig wie die Regionalnetze L. GmbH) nicht Vertragspartner jenes Vertrages ist, ist von jeher unstreitig. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagten als Adressaten der Realofferte anzusehen sind, und zwar auch im Hinblick auf das Anwesen Bo.. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VII ZR 313/13; BGHZ 202, 158, Rn. 14). Eine Realofferte kann auch an eine Personenmehrheit gerichtet sein und nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht für alle gemeinschaftlich angenommen werden (aaO, Rn. 24 ff.). Unstreitig existierte für das Anwesen Be. im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst ein Abzugszähler und wurde dieses ab August/September 2015 nicht mehr über die gemeinschaftliche Leitung der A.er Höfe, sondern über das neue Netz L. versorgt. Damit erging unproblematisch an das Anwesen Be. ein separates Angebot. Demgegenüber scheiterte eine separate Abrechnung der Anwesen A. und Bo. im streitgegenständlichen Zeitraum und auch davor und danach am fehlenden Einverständnis der Eigentümer mit der Anbringung separater Zähler. Noch naheliegender als die Auslegung des Landgerichts, das die Beklagten als Eigentümer des zum Messschacht nächstgelegenen Grundstücks als (alleinige) Adressaten der Realofferte für die Anwesen A. und Bo. angesehen hat, ist daher eine Auslegung der Realofferte dahin, dass diese an die Eigentümer der Anwesen A. und Bo. als Gesamtschuldner gerichtet war. Dadurch, dass sie in dem Wissen Wasser entnommen haben, dass eine separate Abrechnung gegenüber dem Anwesen Bo. nicht möglich ist, solange sie nicht mit der Anbringung eines separaten Zählers für ihr Anwesen einverstanden sind, haben die Beklagten dieses Angebot auch schlüssig angenommen und schulden daher gesamtschuldnerisch das Entgelt für den Gesamtwasserverbrauch beider Anwesen. b) Der Vertrag vom 08.12.1903 zwischen der Ortsgemeinde N. und den Landwirten in A. ändert an diesem Ergebnis nichts, ebenso wenig wie die von den Beklagten angeführten Grunddienstbarkeiten. Es steht außer Streit, dass als Verpflichtete insoweit jedenfalls nicht die Stadt P., die Klägerin oder die Regionalwerke L. GmbH in Betracht kommen, sondern allenfalls die Gemeinde I. als Rechtsnachfolgerin der Ortsgemeinde N.. Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Regionalwerke L. GmbH und den Beklagten haben der besagte Vertrag und die Grunddienstbarkeiten daher keinen Einfluss. Im Verhältnis zur Klägerin spielt es mithin schon keine Rolle, ob die Beklagten - was, wie unten näher auszuführen sein wird, nicht der Fall ist - von der Gemeinde I. die unmittelbare Zurverfügungstellung von Wasser verlangen könnte. Denn die Gemeinde I. kommt diesem Verlangen jedenfalls für die Beklagten erkennbar seit Jahren nicht nach, sondern leistet ausschließlich an die Stadt P.. Da dieser Umstand den Beklagten bekannt ist, stellt sich auch aus ihrer Warte das von ihnen bezogene Wasser nicht als Leistung der Gemeinde I., sondern als solche des Gebietsversorgers der Stadt P. dar. Es besteht keine Veranlassung für eine Ausnahme von der Regel, dass durch die Inanspruchnahme der Leistung eines Versorgungsunternehmens konkludent ein Versorgungsvertrag zustande kommt, auch wenn derjenige, der das Wasser entnimmt, zum Ausdruck bringt, dass er ein Vertragsverhältnis nicht wünscht, da er sich insoweit in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten setzt (protestatio facto contraria non valet). Selbst wenn man dies indes anders sehen und einem Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und der Gemeinde I. Bedeutung auch im Verhältnis zur Klägerin beimessen wollte, hätte dies keine Auswirkung auf das Ergebnis: Die Beklagten können aus dem Vertrag vom 08.12.1903 kein Recht auf (unentgeltlichen) Wasserbezug herleiten, auch nicht gegenüber der Gemeinde I.. Auch die angeführten Grunddienstbarkeiten berechtigen die Eigentümer der A.er Höfe nicht zur Entnahme von Wasser aus dem Übergabeschacht der Gemeinde I. auf dem Grundstück Flurstück 671 (Privatgrundstück der Familie Br.). Bei dem Vertrag vom 08.12.1903 handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Dieser begründete namentlich kein „altes Wasserrecht“ im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (§§ 20, 21 WHG bzw. §§ 15, 16 WHG a.F.) und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (§ 15 WG). Alte Wasserrechte, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch diese aufrechterhalten worden sind, wären etwa nach dem Badischen Wassergesetz von 1899 (GVBl. S. 309) - A. und N. gehörten zum Zeitpunkt des Vertrages von 1903 zum Großherzogtum Baden - verliehene Benutzungsrechte zur Einleitung und Abführung flüssiger oder fester Stoffe in einen Wasserlauf, Wasserbetriebwerke und Anlagen der Be- und Entwässerung. Demgegenüber erstreckte sich seinerzeit das Privateigentum an einem Grundstück auch auf die dort befindlichen Brunnen, Quellen und das Grundwasser (§ 4 BadWG), deren Benutzung keiner Beleihung oder Genehmigung bedurfte (Eine Genehmigung der Benutzung von Quell- und Grundwasser für bestimmte Zwecke, insbesondere für Wasserversorgungsanlagen, sah erst die Neufassung des Badischen Wassergesetzes von 1913 vor, und auch dies betraf nicht die Nutzung zur Befriedigung des häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kleinbedarfs). Gleiches galt gemäß § 3 BadWG (1899) für künstliche Wasserläufe wie unterirdische Leitungen. Es war daher Sache der jeweiligen Grundstückseigentümer, sich mit den Eigentümern anderer Grundstücke in der Umgebung auf eine etwaige Mitbenutzung bzw. auf die Verlegung und den Betrieb von Wasserleitungen zu einigen. Der Vertrag vom 08.12.1903 ist des Weiteren ein schuldrechtlicher Vertrag. Als solcher verpflichtete und berechtigte er zunächst nur die vertragsschließenden Personen und ggf. deren Erben oder sonstigen Gesamtrechtsnachfolger. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass sie Gesamtrechtsnachfolger der Gebrüder S. sein. Sie könnten daher von vornherein allenfalls dann einen Anspruch aus dem Vertrag ableiten, wenn dieser sich auch als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der jeweiligen Eigentümer der A.er Höfe, auslegen ließe. Selbst dann würde der Vertrag den Eigentümern der A.er Höfe jedoch nicht für alle Zeiten einen Anspruch auf (kostenlosen) Wasserbezug aus der gemeindlichen Wasserleitung von N. (jetzt I.) verschaffen. Dies folgt bereits aus der Auslegung des Vertrages auf Grundlage der heutigen Verhältnisse und rechtlichen Rahmenbedingungen. In dessen §§ 3 und 4 ist vorgesehen, dass bei der Benutzung des Wassers kein Unterschied zwischen den Einwohnern von N. und A. gemacht werden sollte und die Kosten der Unterhaltung und etwaigen Erweiterung der Wasserleitung zwischen ihnen in einem damals als angemessen angesehenen Verhältnis (Anzahl an Rindvieh und Pferden) aufgeteilt werden sollten. Seinerzeit existierte noch keine Wasserabgabensatzung und auch noch keine „öffentliche Wasserversorgung“ im heutigen Sinne einer flächendeckenden öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge, welche der jeweiligen Kommune für ihr Gebiet zugewiesen ist. Als eine solche später, spätestens mit Gründung des Zweckverbands R.-I.-D., in den betroffenen Kommunen etabliert wurde, folgte bereits aus dem im Vertrag von 1903 niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung der Einwohner von A. und I., dass jener Vertrag der künftigen Erhebung einer Wasserabgabe von allen Einwohnern nicht entgegenstand, zumal durch die Wasserabgabe auch die Unterhaltungspflichten der Einwohner im Hinblick auf die gemeinschaftlichen Teile der Wasserleitung und das Brunnenmeistergehalt entfielen. Dies galt zunächst unproblematisch für eine Abgabenerhebung durch den gemeinsamen Zweckverband R.-I.-D. (vgl. hierzu auch die Erwägungen des VGH Baden-Württemberg in dem Urteil vom 03.10.1985 (Anlage K 5)). Die betroffenen Kommunen waren indes nicht allein mit Rücksicht auf den Vertrag von 1903 dazu gezwungen, für alle Zeiten die Form des Zweckverbandes beizubehalten. Dies folgt schon daraus, dass, was mittlerweile in § 44 WG BW auch ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, aber auch schon zuvor galt, die Gemeinden die Organisationsform, in der sie ihre Daseinsvorsorgeaufgabe erfüllen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich / allein oder in Kooperation mit anderen - frei wählen können, soweit und solange die Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist (Organisationshoheit). Es kann dahinstehen, ob nach Auflösung des Zweckverbandes auch eine Vereinbarung zwischen der Stadt P. und der Gemeinde I. nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit speziell für das Gebiet der A.er Höfe mit Erstreckung der Satzungshoheit der Gemeinde I. auf diese rechtlich überhaupt in Betracht gekommen wäre. Der stattdessen von den Kommunen mit dem Wasserlieferungsvertrag von 1989 gewählte Weg, der die originäre Abgabenhoheit der Stadt P. über die A.er Höfe unberührt ließ und stattdessen vorsah, dass die Stadt P. die Ortschaft A. mit dem ihr von der Gemeinde I. gelieferten Wasser versorgt, stand dem Sinn und Zweck des Vertrages von 1903 bei Übertragung auf die heutige Zeit jedenfalls nicht entgegen. Selbst wenn man dies wiederum anders sehen und die Vereinbarkeit dieser Lösung mit dem Vertrag von 1903 nicht bereits im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung herleiten wollte, so wären vorliegend die Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu prüfen und zu bejahen. Der Vertrag von 1903 basierte auf den damaligen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten (Fehlen einer flächendeckenden öffentlichen Wasserversorgung mit Aufgabenzuweisung an die jeweilige Gebietskörperschaft, Fehlen einer allgemeinen Abgaben-/Entgelterhebung, stattdessen privatrechtliche Regelung der Mitbenutzung einer Wasserleitung und der Beteiligung der Anwohner an den Unterhaltungskosten nach der Anzahl am Rindvieh und Pferden), welche heute bzw. im streitgegenständlichen Zeitraum – mehr als hundert Jahre später – schlicht nicht mehr anzutreffen sind. Wie auch schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 03.10.1985 festgestellt hat, war zudem die im Vertrag von 1903 vereinbarte Abfindungszahlung von 800 Mark bereits im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Abgabensatzung im Jahr 1968 durch die bis dahin aus der Mitbenutzung der gemeindlichen Wasserleitung erwachsenden Gebrauchsvorteile längst abgegolten. Nach altem Recht bis zur Schuldrechtsreform führte der Tatbestand der Grundlagenstörung bereits von Gesetzes wegen (ipso iure) die Anpassung des Vertrages herbei (BGH NJW 1972, 152). Abgesehen hiervon lag in der seinerzeitigen Aufgabenübertragung auf den Zweckverband Ruschweiler-I.-Denkingen zugleich auch eine Bevollmächtigung oder Ermächtigung des Zweckverbands durch die Gemeinde I. in Rechtsnachfolge der Ortsgemeinde N., den Vertrag vom 1903 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage der kündigen. Im Zuge der Inanspruchnahme aus der Abgabensatzung des Zweckverbandes und des seinerzeitigen, über zwei Instanzen geführten Rechtsstreits, der in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.10.1985 mündete, wurde die Kündigung auch konkludent erklärt. Die von den Beklagten angeführten Grunddienstbarkeiten sind für das hier in Rede stehende vertragliche Verhältnis zwischen den Beklagten und der Regionalwerke L. GmbH ebenfalls ohne Relevanz. Im Übrigen berechtigt eine Grunddienstbarkeit immer nur dazu, das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen bzw. verbietet die Vornahme bestimmter Handlungen auf diesem Grundstück. Ihre Wirkung endet damit an der Grundstücksgrenze. Die auf dem Grundstück im Quellgebiet des N.er Brunnens lastende Grunddienstbarkeit berechtigt damit nicht zur Benutzung der gemeindlichen Wasserleitung oder zur Entnahme von Wasser jenseits der dortigen Grundstücksgrenze, etwa auf dem anderswo gelegenen privaten Grundstück der Familie Br. (Flurstück 671), auf dem sich der Übergabeschacht befindet. Es kann daher dahinstehen, ob jene Grunddienstbarkeit nicht ohnehin auch aufgrund der zwischenzeitlichen Anpassung bzw. Beendigung des schuldrechtlichen Grundgeschäfts, des Vertrags vom 08.12.1903, dA.haft einwendungsbehaftet ist (§ 334 BGB) bzw. hieraus ein Aufhebungsanspruch folgt. Die zu Lasten des Grundstücks Flurstück 671 nahe der Gemarkungsgrenze eingetragene Grunddienstbarkeit berechtigt ihrerseits nur gegenüber dem Privateigentümer jenes Grundstück „zweck Durchführung einer Wasserleitung gußeiserne Röhren einzulegen, die nötigen Luft- und Reinigungsschächte anzubringen und dergleichen“. Hieraus folgt wiederum kein Recht gegenüber der Gemeinde, aus dem dort gelegenen, im Gemeindeeigentum befindlichen Übergabeschacht Wasser zu entnehmen bzw. eine auch dinglich abgesicherte Pflicht der Gemeinde, Wasser aus der gemeindlichen Wasserleitung an dem Übergabeschacht den Eigentümern der A.er Höfe zur Verfügung zu stellen. c) Zu Recht hat das Landgericht der Zahlungsklage auch in der zugesprochenen Höhe stattgegeben. Kommt der Wasserversorgungsvertrag konkludent durch Wasserentnahme zustande, so erfolgt die Versorgung gemäß § 2 Abs. 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen. Gegen die vom Landgericht festgestellten Verbrauchsmengen der zwei streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume haben die Beklagten im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen begründen, so dass der Senat diese gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Die Beklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass die den Rechnungen vom 30.01.2015 und 02.02.2016 zugrundeliegenden Wasserpreise im maßgeblichen Abrechnungszeitraum auch von den anderen Kunden der Regionalnetze L. GmbH auf dem Gebiet der Stadt P. verlangt wurden. Sie haben lediglich bestritten, dass der „Wasserzins“ (gemeint wohl der Wasserpreis) auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation beruhe. Zwar geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. BGH, Urt. 05.07.2005 – X ZR 60/04, NJW 2005, 2919; Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133). Hier hat die Klägerseite jedoch schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 05.08.2016 sowohl abstrakt zu den Grundlagen der Preiskalkulation in Anlehnung an § 14 KAG ausgeführt sowie konkret für den Abrechnungszeitraum 2015 die Kalkulation vorgelegt (GA Bl. 162 ff.). Die Beklagten haben hiergegen mit Schriftsatz vom 23.09.2016 lediglich eingewandt, dass in die Kalkulation im Rahmen des Material- und Personalaufwands offensichtlich auch Gelder eingestellt seien, die für die Betreibung und den Unterhalt des Netzes erforderlich seien, die A.er Höfe versorgten sich jedoch über eine private Leitung selber, die Klägerin erbringe also keine Leistungen. Dies ist zum einen schon deswegen verkürzt dargestellt, weil sich die A.er Höfe nicht autark über eine private Leitung versorgen, sondern diese in eine öffentliche Wasserleitung einmündet, die gleichermaßen unterhalten werden muss und die die Gemeinde I. dem Gebietsversorger der Stadt P. entgeltlich zur Verfügung stellt. Zum anderen ist es nicht nur üblich, sondern auch nicht unbillig, wenn ein Gebietsversorger von sämtlichen Nutzern in seinem Gebiet denselben Wasserpreis pro m³ verlangt, unabhängig davon, welcher Anteil am Unterhaltungsaufwand im Einzelnen auf jeden entfällt. Dem entspricht auch die Regelung in §§ 9,10 AVBWasserV, wonach das Wasserversorgungsunternehmen zwar einen einmaligen Baukostenzuschuss sowie die Erstattung der Kosten für die Erstellung oder Veränderung eines Hausanschlusses verlangen kann, spätere Vorhaltungs- und Unterhaltungskosten jedoch über den allgemeinen Wasserpreis abzudecken sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.11.2011 - VIII ZR 23/11, Rn. 21 bei juris). d) Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgeurteilten Nebenforderungen und des angenommenen Verzugsbeginns bestehen ebenfalls keine Bedenken. Nach § 27 Abs. 1 AVBWasserV werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Darin liegt ein einseitiges Recht des Wasserversorgers zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne § 286 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH, VU v. 08.06.2016 – VIII ZR 215/15 –, juris; Palandt, aaO, § 286 Rn. 22). e) Nach dem bereits oben unter b) Ausgeführten ist auch die (Zwischen-)Feststellungsklage in der Sache begründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.