Urteil
3 U 267/21
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0727.3U267.21.00
14Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Möglichkeit zweier verschiedener Zeitpunkte für eine Abtretung führt nicht zur Unschlüssigkeit des Vortrags, eine Forderung bestehe aus abgetretenem Recht.(Rn.46)
2. Neuer Sachvortrag zum Bestehen einer Forderung aus abgetretenem Recht kann auch dann noch als Reaktion auf das Bestreiten der Aktivlegitimation des Gegners erfolgen, wenn die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht wurde.(Rn.44)
3. Das Bestehen einer Einzugsermächtigung zugunsten des als Handelsvertreter für eine Vertriebsfirma tätigen selbstständigen Maklers und die hiermit verbundene Aufteilung der erzielten Provisionen im Innenverhältnis zwischen diesem und der Vertriebsfirma dergestalt, dass dem Makler ein höherer Provisionsanteil zukommt, können gewichtige Indizien für die behauptete spätere Abtretung der Provisionsforderung darstellen.(Rn.56)
4. Die Frage, ob eine Vollabtretung stattgefunden hat, ist durch Auslegung anhand des wirklichen Willens der Parteien des Abtretungsvertrags zu beantworten.(Rn.57)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.09.2021, Az. 24 O 438/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.320,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Möglichkeit zweier verschiedener Zeitpunkte für eine Abtretung führt nicht zur Unschlüssigkeit des Vortrags, eine Forderung bestehe aus abgetretenem Recht.(Rn.46) 2. Neuer Sachvortrag zum Bestehen einer Forderung aus abgetretenem Recht kann auch dann noch als Reaktion auf das Bestreiten der Aktivlegitimation des Gegners erfolgen, wenn die Forderung zunächst als eigene geltend gemacht wurde.(Rn.44) 3. Das Bestehen einer Einzugsermächtigung zugunsten des als Handelsvertreter für eine Vertriebsfirma tätigen selbstständigen Maklers und die hiermit verbundene Aufteilung der erzielten Provisionen im Innenverhältnis zwischen diesem und der Vertriebsfirma dergestalt, dass dem Makler ein höherer Provisionsanteil zukommt, können gewichtige Indizien für die behauptete spätere Abtretung der Provisionsforderung darstellen.(Rn.56) 4. Die Frage, ob eine Vollabtretung stattgefunden hat, ist durch Auslegung anhand des wirklichen Willens der Parteien des Abtretungsvertrags zu beantworten.(Rn.57) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.09.2021, Az. 24 O 438/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.320,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Maklerprovision. 1. Die Klägerin nahm den Beklagten zunächst aus eigenem, später aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch. Die Klägerin schloss am 21.05.2015 im Namen der Fa. E.-Immobilien, Inhaber M. K. e.K., einen Makleralleinauftrag mit dem Ehepaar Ko. über den Verkauf des Grundstücks mit Immobilie – ein 6-Familienhaus mit Einliegerwohnung – in der P.-Straße 1 in N. (Anl. K1). Der Vertrag wurde von der Klägerin unterschrieben mit dem Zusatz „(Makler bzw. Beauftragter)“. Zwischen der Klägerin und der Fa. E.-Immobilien bestand ein Handelsvertretervertrag nebst Ergänzung, beides datiert auf den 01.09.2014 (Anl. K16 und K17). ln § 1 Abs. 1 dieses Vertrags ist Folgendes geregelt: „Der Handelsvertreter übernimmt die Vertretung des Unternehmens mit Begrenzung auf einen oder mehrere Bezirke im räumlichen Tätigkeitsgebiet des Unternehmens.“ ln § 2 Abs. 1 des Vertrags ist Folgendes geregelt: „Der Handelsvertreter hat die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens selbstständig Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen, sowie immobilienmaklertypische Geschäfte und Nebengeschäfte zu ermitteln.“ In § 2 Abs. 3 heißt es: „Der Handelsvertreter ist zum Inkasso berechtigt. Anspruch auf eine Inkassoprovision hat der Handelsvertreter nicht.“, und in § 12 Abs. 7: „Dieser Vertrag ersetzt alle anderen mit dem Unternehmen bestehenden Verträge oder Vereinbarungen und hat allein Gültigkeit. Ergänzungen oder Erweiterungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (nicht per E-Mail) und müssen sich nachweislich auf diesen Vertrag beziehen.“ Der Handelsvertretervertrag wurde mit Vertrag vom 23.03.2016 aufgehoben (Anl. K18). Laufende Vermittlungen sollten nach §§ 2 und 3 dieses Aufhebungsvertrags entsprechend dem bisherigen Vertrag über die Fa. E.-Immobilien abgewickelt und abgerechnet werden. Der Beklagte erhielt über die Fa. B. Immobilien ein Exposé der E.-Immobilien (Anl. K2), auf welchem die Klägerin ebenfalls genannt ist, über das genannte Objekt mit Preisangebot i.H.v. EUR 750.000,00, in welchem auf S. 1 auf eine Provision in Höhe von 4,76 % inkl. MwSt hingewiesen wurde. Auf S. 4 ist ausgeführt, dass im Falle eines wirksamen Hauptvertrags mit der Eigentümerseite eine Nachweisprovision des Käufers in der ausgewiesenen Höhe zu zahlen ist. Am 24.04.2017 kaufte der Beklagte mit notariellem Vertrag (Anl. K3) das genannte Objekt zu einem Preis von EUR 700.000,00. Die Klägerin stellte dem Beklagten auf dem Briefkopf der Fa. E.-Immobilien unter dem 28.04.2017 eine Rechnung über eine Provision in Höhe von EUR 33.320,00 brutto. Der Beklagte verweigerte die Bezahlung mit E-Mail vom 18.05.2017 unter Hinweis darauf, dass die Verhandlungen mit Herrn B. geführt worden seien, sowie auf Probleme mit den bestehenden Baugenehmigungen und Aufteilungsmöglichkeiten (Anl. K5). Der Kaufpreis wurde später mit notariellem Nachtrag vom 28.07.2020 auf EUR 650.000,00 reduziert wegen zweier nicht genehmigter Wohnungen und anderer Unstimmigkeiten. Die Klägerin übersandte daraufhin – diesmal auf eigenem Briefkopf – eine reduzierte Rechnung, deren Bezahlung der Beklagte erneut verweigerte mit der Begründung, es fehle an einem Maklervertrag mit der Klägerin. Über das Vermögen der E.-Immobilien wurde am 15.11.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet (Anl. K13). Die Klägerin erhob Klage zum Landgericht Stuttgart. Sie trug zunächst vor, selbst aus dem Maklervertrag berechtigt zu sein. Nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation bestritten hatte, stellte sie ihren Tatsachenvortrag dahingehend um, vom Inhaber der E.-Immobilien M. K. sei ihr die Forderung gegen den Beklagten abgetreten worden. Es sei ständige Praxis in der Firma gewesen, dass sie ihre Provisionsansprüche im eigenen Namen gegen die Kunden geltend gemacht und die E. ihr sodann eine Rechnung über deren Provisionsanteil gestellt habe. Mit der Fa. B. habe sie ein sog. „Metageschäft“ abgeschlossen, nach welcher der Fa. B. ebenfalls ein Anteil an der Provision zustehe. Der Beklagte bestritt weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin. Er bestritt auch eine Abtretung zugunsten der Klägerin. Während des Rechtsstreits erster Instanz erhob er die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. 2. Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen K. der auf Zahlung einer Provision in Höhe von EUR 33.320,00 zuzüglich Zinsen gerichteten Klage bis auf einen kleinen Teil des Zinsanspruchs vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Maklervertrag sei zwischen der Firma E.-Immobilien und dem Beklagten zustande gekommen. Der Hinweis im Exposé sei ausreichend, insbesondere transparent genug, um als Käuferprovision verstanden zu werden. Ob die Firma B. Immobilien insoweit für die Klägerin oder die Fa. E. als Erfüllungsgehilfin Teile der Vermittlungsleistung erbracht habe, sei unerheblich, weil insoweit mangels eigenständiger Tätigkeit dieser Firma kein Provisionsanspruch gegen den Beklagten entstanden sei. Die Tätigkeit der Klägerin sei kausal für den Abschluss des Hauptvertrags geworden. Der Notarvertrag enthalte eine entsprechende Maklerklausel (Anl. K3, dort § 9). Der Anspruch sei weder aufgrund einer Pflichtverletzung noch aufgrund der Doppeltätigkeit der Beklagten auch für die Verkäuferseite verwirkt. Die Doppeltätigkeit führe nicht per se zur Verwirkung des Anspruchs. Es stelle den Normalfall dar, dass der Makler für beide Seiten tätig werde und zwischen diesen vermittle. Anhaltspunkte für eine Verletzung der Unparteilichkeit bestünden nicht. Ebenso fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Kenntnis von den fehlenden Baugenehmigungen gehabt habe. Sie habe im Exposé darauf hingewiesen, dass die Informationen zum Objekt von den Verkäufern stammten. Der nachträglich ausgehandelte Kaufpreisnachlass führe nicht zu einer Herabsetzung oder gar zu einem Wegfall der Provision. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die ausführliche Urteilsbegründung Bezug genommen. Zur Aktivlegitimation führt das Landgericht aus, dass die Firma E.-Immobilien den Anspruch auf Zahlung der Courtage wirksam an die Klägerin abgetreten habe. Zwar hätten die Klägerin und die Firma E.-Immobilien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Abtretung der Forderung geschlossen, es sei zwischen ihnen jedoch über Jahre hinweg praktizierter, stillschweigender Konsens gewesen, dass die Provisionsforderungen, welche die Klägerin aus ihrer Handelsvertretertätigkeit für die Firma E.-Immobilien kreiert habe, ihr zustehen sollten und durch sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend gemacht werden könnten. Lediglich im Innenverhältnis habe die Klägerin der Firma E.-Immobilien einen Teil der Provision geschuldet. Wann dabei die Abtretung genau stattgefunden habe, könne dahinstehen. Dies sei spätestens im Jahre 2014 mit Abschluss des Handelsvertretervertrags sowie der Zusatzvereinbarung zum Handelsvertretervertrag (Anlagen K 16 und K17) und damit jedenfalls im Zeitpunkt des Entstehens des Provisionsanspruchs gegen den Beklagten im Jahr 2017 der Fall gewesen. Eine Abtretung sei formfrei und konkludent möglich. Die Klägerin habe schlüssig dargelegt, dass es zwischen ihr und der E.-Immobilien Usus gewesen sei, dass sie Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend mache. Dies ergebe sich auch aus der E-Mail des Zeugen K. an die Klägerin vom 05.03.2012 (Anl. K20) und der Rechnungsstellung der Fa. E.-Immobilien gegenüber der Klägerin hinsichtlich eines Teils der Provision vom 16.04.2017 (Anl. K12). Das Gericht sei aufgrund der in sich stimmigen, widerspruchsfreien und glaubhaften Aussage des Zeugen K. von der Abtretung überzeugt, auch wenn sich der genaue Zeitpunkt nicht mehr rekonstruieren lasse. Die Schriftformklauseln in §§ 2 und 12 Abs. 7 des Handelsvertretervertrags stünden dem nicht entgegen, da sie durch mündliche Abreden abbedungen werden könnten, was vorliegend der Fall gewesen sei. 3. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe Zeugenbeweis über einen unsubstantiierten Vortrag erhoben. Bei der Vernehmung des Zeugen K. sei der Vorsitzende sehr einseitig vorgegangen, so dass der Beklagtenvertreter das Diktat der Vernehmung am Ende nicht genehmigt habe. Das Landgericht habe auch Widersprüche und geradezu absurde Angaben in der Vernehmung verkannt. Herr K. habe eine ganze Reihe schriftlicher Vereinbarungen mit der Klägerin geschlossen, so dass es unglaubhaft sei, wenn man einen derart wichtigen Punkt wie die Inhaberschaft der Provisionsforderungen abweichend habe regeln, dies aber aus Zeitmangel nicht schriftlich habe fixieren wollen. Im Übrigen sei der Organisations- bzw. Abrechnungsaufwand aus Sicht des Zeugen der gleiche, egal ob die Klägerin ihm einen Teil der Provision in Rechnung stelle oder umgekehrt. Ganz wesentliche Fakten seien in der Aussage des Zeugen nebulös geblieben. Es sei der Eindruck entstanden, dass das Gericht die Aussage durch Nachfragen in Richtung der Bestätigung des klägerischen Vortrags „gelenkt“ habe. Der Zeuge habe nicht einmal den Zeitpunkt der Abtretung angeben können. Seine Angaben seien selektiv und ersichtlich von dem Bemühen geprägt gewesen, die Behauptungen der Klägerin zu stützen. Auf den Zeitpunkt der Abtretung komme es schon deshalb an, weil der Zeuge ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.11.2017 keine Verfügungsgewalt über die Forderung mehr gehabt habe. Der Beklagte sei seitens des Insolvenzverwalters ebenfalls bezüglich derselben Forderung angeschrieben und zur Zahlung auf das Massekonto aufgefordert worden (Anl. B6.1). Darüber hinaus habe sich das Gericht nicht mit dem Prozessverhalten der Klägerin befasst, die ihren Vortrag nach dem Bestreiten der Aktivlegitimation angepasst habe. Es sei nicht zulässig, einmal gehaltenen Vortrag durch einen anderen zu ersetzen. Sofern sich die Klägerin nachträglich auf eine Abtretung statt auf eine originär eigene Forderung berufe, handle es sich um eine Klagänderung. Damit habe die Verjährung nicht durch die Klage vom 20.11.2020 gehemmt werden können. Eine Hemmungswirkung sei erst durch den Schriftsatz vom 16.04.2021 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei der 2017 entstandene Anspruch aber bereits verjährt gewesen. Der Beklagte wiederholt die erstinstanzlich bereits erhobene Verjährungseinrede. An seinen weiteren erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Forderung (Wirksamkeit und Transparenz des Provisionshinweises, Bestreiten des „Metageschäfts“ mit der Fa. B., Verwirkungseinwand, Vorwurf der Pflichtverletzung wegen falscher Angaben) hält der Beklagte nicht mehr fest und beschränkt sich auf den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation. Der Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.09.2021, Aktenzeichen 24 O 438/20, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als sachlich und rechtlich zutreffend. Auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist entsprechend den Vorgaben des § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. 2. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Provisionsanspruch gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht zu, §§ 652 Abs. 1, 398 BGB. a) Die Ausführungen des Landgerichts zur Entstehung des Provisionsanspruchs sind überzeugend. Sie werden in der Berufung nicht ausdrücklich angegriffen. i. Der Provisionsanspruch ist nicht der Klägerin, sondern der Firma E.-Immobilien entstanden. Insoweit ist die vertragliche Regelung vom Landgericht zutreffend ausgelegt worden. Der Alleinauftrag kam mit der Firma E. zustande; aus dem Exposé ergibt sich ebenfalls diese Firma als Maklerin, die Erreichbarkeit der Klägerin (z.B. per E-Mail) wird hier bezogen auf die Firma bekanntgegeben; auf S. 4 ist bestimmt, dass die Provision an die E.-Immobilien zu zahlen ist; nach dem Handelsvertretervertrag erfolgt ihre Tätigkeit im Namen und für Rechnung der E.. Um den objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen, ist entscheidend auf das Exposé und den Notarvertrag abzustellen, welche dem Beklagten allein bekannt waren. Hieraus geht für einen objektiven, verständigen Teilnehmer des Rechts- und Geschäftsverkehrs hervor, dass die Provision der Fa. E.-Immobilien zustehen soll. Soweit die Maklerklausel in § 9 des Notarvertrags dies offenlässt, so ergibt sich in der Zusammenschau mit dem Exposé, dass nicht die Klägerin im eigenen Namen als Maklerin, sondern als Handlungsbevollmächtigte für die E.-Immobilien in deren Namen auftrat. ii. Das Provisionsverlangen im Exposé (S. 1, 4) ist klar und deutlich formuliert, so dass der Beklagte davon ausgehen musste, im Fall des Abschlusses des Hauptvertrags als Käufer provisionspflichtig zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – III ZR 62/11 –, juris, Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 2. Oktober 1995 – 18 U 31/95 –, juris; Fischer in: Erman BGB, Kommentar, 16. Aufl. 2020, juris, § 652 Rn. 5). Es handelt sich um keine unzulässige Doppeltätigkeit i.S.d. § 654 BGB. Vertragswidrig ist ein Doppelauftrag, wenn er durch ausdrückliche Abrede ausgeschlossen ist, die erkennbare Absicht des ersten Auftraggebers entgegensteht, der Doppelauftrag zu einer vertragswidrigen Interessenkollision führt oder gegen Treu und Glauben verstößt (Frankfurt MDR 1973, 407; Fischer in: Erman BGB, Kommentar, 16. Aufl. 2020, juris, § 654 Rn. 2). Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt hat das Landgericht zu Recht nicht gesehen. Solche ergeben sich insbesondere weder aus der Anwesenheit der Klägerin bei der Besichtigung oder beim Notartermin noch aus den Angaben zum Objekt, welche auf den Angaben der Verkäufer beruhten, denn letzteres hat die Klägerin im Exposé offengelegt. Die Fa. E. ist für den Beklagten als Nachweismaklerin tätig geworden, so dass der Alleinauftrag der Verkäufer der Doppeltätigkeit ebenfalls nicht entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 1998 – III ZR 206/97 –, juris, Rn. 11). iii. An dem Zustandekommen des Hauptvertrags bzw. einem wirtschaftlich gleichwertigen Hauptvertrag bestehen wegen der unerheblichen Abweichung zwischen der Preisvorstellung der Verkäufer lt. Exposé i.H.v. EUR 750.000 und dem erzielten Kaufpreis von (zunächst) EUR 700.000 keine vernünftigen Zweifel; die Kausalität ist aufgrund der (deklaratorischen) Maklerklausel im Notarvertrag nachgewiesen. Dass die Tätigkeit der Fa. B. hinzutrat, lässt die Kausalität nicht entfallen. Die nachträgliche Reduktion des Kaufpreises mehr als drei Jahre nach Vertragsschluss wirkt sich nicht auf die Höhe der bereits verdienten Provision aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1991 – IV ZR 53/90 –, juris, RN. 19, 21). Den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts ist insoweit nichts Wesentliches hinzuzufügen. b) Der Anspruch wurde seitens des Zeugen K. als Inhaber der Firma E.-Immobilien wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vermögen nicht durchzudringen. i. In der Beweiserhebung des Landgerichts liegt keine unzulässige Ausforschung. Die Rüge des Beklagten, das Landgericht habe trotz unsubstantiierten Vortrags der Klägerin Beweis erhoben, zielt darauf ab, dass die Klägerin keinen schlüssigen Vortrag zu ihrer Aktivlegitimation gehalten habe. Die Klägerin war ursprünglich erkennbar davon ausgegangen, dass mit ihr im eigenen Namen ein Maklervertrag zustande gekommen sei. Dass sie ihren Sachvortrag nach dem Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten und einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts (Bl. 22 d.A.) dahingehend umgestellt hat, ihr sei die Forderung abgetreten worden, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Klägerin führte zunächst aus, ihr seien bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der E.-Immobilien die laufenden Objekte zur eigenen Betreuung und Abwicklung übertragen worden (Bl. 25 f. d.A.). Als Indiz hierfür legte sie die Rechnungen Anl. K11 und K12 sowie die Anschreiben des Insolvenzverwalters Anl. K14 und K15 vor. Sodann untermauerte sie diesen Vortrag mit dem Vorbringen, sie sei bereits nach dem ursprünglichen Handelsvertretervertrag zum Inkasso berechtigt gewesen; ferner seien ihr bereits 2012 von Herrn K. – wie anderen Teamleitern auch – die Forderungen zur Geltendmachung im eigenen Namen abgetreten worden, die Abrechnungspraxis sei intern dahingehend geändert worden, dass die E. nunmehr gegenüber den jeweiligen Maklern ihren Provisionsanteil geltend machen solle (Bl. 52 f. d.A.). Die Klägerin führt also zwei mögliche Zeitpunkte für die Abtretung an. Dies führt nicht zur Unschlüssigkeit des Vortrags. Das Landgericht hat den Zeugen daher zu Recht vernommen. ii. Die Klägerin war bereits nach dem Handelsvertretervertrag zum Einzug der Forderung - auch im eigenen Namen - berechtigt. In dem ursprünglichen Handelsvertretervertrag ist geregelt, dass sämtliche Provisionen der E. zustehen sollen (Anl. K16, § 1 Abs. 3). Gleichzeitig ergibt sich aus dem Vertrag aber auch eine Berechtigung der Klägerin zum Inkasso (Anl. K16, § 2 Abs. 3). Nach dem Aufhebungsvertrag von 2016 (Anl. K18 §§ 2, 3) sollten laufende Objekte weiterhin gemäß den bisherigen Regelungen abgewickelt und abgerechnet werden. Bereits hieraus ergibt sich, dass die Klägerin jedenfalls vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E.-Immobilien berechtigt war, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen und gerichtlich geltend zu machen. Eine ausdrückliche (Voll-)Abtretung der streitgegenständlichen Provisionsforderung ergibt sich allein aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen noch nicht. Jedoch stellen die E-Mail des Herrn K. vom 05.03.2012 (Anl. K20) sowie die interne Provisionsabrechnung (Anl. K12) gewichtige Indizien für eine solche Abtretung dar. Dass die Firma E. der Klägerin eine Rechnung über ihren verbliebenen Provisionsanteil von 40 % stellt, ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Klägerin selbst die gesamte Provisionsforderung im Außenverhältnis zum Kunden abrechnet und einzieht. Nach dem Wortlaut des ursprünglichen Handelsvertretervertrags hätte die Rechnungsstellung im Innenverhältnis genau umgekehrt ablaufen müssen, d.h. die Klägerin hätte gegenüber der Firma E.-Immobilien ihren Anteil von 60 % abzurechnen und geltend zu machen gehabt. Die Abtretung ergibt sich aber aus der Aussage des Zeugen K., der die Indizien aus der Urkundenlage vollumfänglich bestätigt hat. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Hierbei darf und muss der Tatrichter im Prozess gewonnene Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten. Insbesondere die Würdigung von Zeugenaussagen und Parteiangaben ist dabei als wesentlicher Bestandteil der Beweiswürdigung grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Allerdings wird § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Bundesgerichtshof so ausgelegt, „dass das Berufungsgericht - anders als das Revisionsgericht (§ 559 Abs. 2 ZPO) - an die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung bereits dann nicht mehr gebunden ist, wenn "konkrete Anhaltspunkte" Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (...). Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - somit nicht, dass die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 164/03 –, BGHZ 160, 83-97; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/03 –, BGHZ 158, 269, 275). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02, NJW 2003, 2524 unter II 1 b; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03, zitiert nach juris unter II 1 a), insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme (...) anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BVerfG, jeweils aaO unter II 1 b). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BVerfG, jeweils a.a.O. unter II 1 b bzw. II 1 a)“ (BGH, Urteil vom 09. März 2005 – VIII ZR 266/03 –, BGHZ 162, 313-320, juris, Rn. 6 f.). Solche konkreten Anhaltspunkte vermag der Senat im vorliegenden Fall auch aufgrund der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht zu erkennen. Zwar ergeben sich aus dem Protokoll über die Zeugenvernehmung (AS 103 ff.) gewisse Zweifel daran, wann eine etwaige Abtretung genau stattgefunden hat. Dass sich der Zeuge insoweit aber an den genauen Zeitpunkt eines Vorgangs, der vor mehreren Jahren stattgefunden haben kann, nicht mehr erinnert, mindert nicht die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Dass das Landgericht den Zeugen durch suggestive Fragestellungen insoweit „lenken“ wollte, lässt sich aus dem protokollierten Inhalt nicht entnehmen. Auf Antrag des Beklagtenvertreters wurden die Fragen wörtlich protokolliert. Der Beklagtenvertreter hat das Diktat zwar nicht genehmigt, jedoch keinen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt und seine Einwände nicht konkret vorgebracht (Bl. 108 d.A.). Der Zeuge gab an, dass aufgrund der gewachsenen Struktur zwischen dem Zeugen und den für ihn tätigen Maklern - darunter die Klägerin - ein Vertrauensverhältnis bestanden habe, in dessen Rahmen er seinen Teamleitern weitgehende Selbstständigkeit und Handlungsfreiheit habe einräumen wollen. Es sei so gewesen, dass er die Rechnungen zunächst noch selbst geschrieben habe. Irgendwann habe er die Forderungen gegen Kunden dann an die jeweiligen Handelsvertreter abgetreten, damit diese vollständig selbstständig hätten handeln können und der Aufwand für ihn selbst geringer gewesen sei. Das Landgericht hat das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mit gut nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Begründung dahingehend gewürdigt, dass hierin eine stillschweigende Abtretung der Provisionsforderung zu sehen ist. Der Zeuge hat auch glaubhaft angegeben, dass man auf das Schriftformerfordernis aus dem Handelsvertretervertrag verzichtet habe, weil es zu aufwendig gewesen sei, jedes Ergebnis der zahlreichen Teamleiterbesprechungen schriftlich zu fixieren. Der Senat schließt sich der Beurteilung des Landgerichts an, dass nach dem Willen des Zeugen und der Klägerin eine Abtretung der Forderung, zumindest aber eine Inkassozession beabsichtigt war. Der Zeuge hatte selbst ein Interesse daran, dass die Makler ihre Aufträge eigenständig betreuten, abwickelten und ihn auch vom Abrechnungs- und Einziehungsaufwand entlasteten. Er hat eindeutig die Frage bejaht, ob die Klägerin von ihm berechtigt gewesen sei, die Forderungen gegenüber dem Endkunden im eigenen Namen einzuziehen. Die Klägerin hatte ebenfalls ein erhebliches Interesse an einer solchen Regelung, weil ihr im Innenverhältnis zum Zeugen K. der höhere Anteil der Provision von 60 % zustand. Der genaue Zeitpunkt lag keinesfalls nach dem 23.03.2016, als der Handelsvertretervertrag aufgehoben wurde, für bereits laufende Vermittlungen jedoch in entsprechender Weise - d.h. wie es der damaligen Handhabung entsprach - fortgelten sollte. Dass der Provisionsanspruch erst durch die erfolgreiche Veräußerung der Immobilie an den Beklagten im Frühjahr 2017 entstand, hindert diese Abtretung nicht, denn die Forderung war ausreichend bestimmbar und durch §§ 2 und 3 des Aufhebungsvertrags hinreichend bestimmt. Dass der Zeuge K. das Wort „Abtretung“ offenbar auch im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben an seine Handelsvertreter verwendet hat, schadet vorliegend nicht. Der Zeuge ist juristischer Laie, was gleichzeitig die fehlende Ausdrücklichkeit bzw. schriftliche Niederlegung des Gewollten erklären mag. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille zu ermitteln und nicht am Wortlaut der Erklärungen zu haften. Der Zeuge K. hat in seiner Aussage keinen Zweifel daran gelassen, dass beabsichtigt war, die Makler „ihre“ Forderungen abrechnen und einziehen zu lassen und sodann im Nachgang (vgl. die E-Mail Anl. K20) von ihnen zur Deckung der mit dem Außenauftritt unter der Marke E. anfallenden Kosten den (geringeren) Provisionsanteil zu verlangen. Bestätigt wird die Rechtsauffassung des Landgerichts und des Senats auch durch den Umstand, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E. allein den Teil-Provisionsanspruch gegenüber der Klägerin weiterverfolgt (Anl. K14 und K15). Die Ausführungen des Landgerichts zur Abdingbarkeit des Schriftformerfordernisses und der stillschweigenden Abbedingung im vorliegenden Fall erachtet der Senat ebenfalls als zutreffend. c) Der Anspruch ist auch nicht etwa wegen der Umstellung des Sachvortrags durch die Klägerin, welche im Jahr 2020 Klage erhoben, die Aktivlegitimation aus abgetretenem Recht aber erst im Jahr 2021 vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, verjährt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung einer Klage auf Leistung oder Feststellung eines Anspruchs gehemmt. Die Vorschrift setzt eine Klage des Berechtigten voraus, obwohl dies im Gesetzeswortlaut nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10 -, NJW 2011, 2193 Rn. 9). Für die Sicherungsabtretung hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 23. März 1999 – VI ZR 101/98 – juris (= NJW 1999, 2110), und vom 8. Mai 2007 – XI ZR 278/06 –, juris, entschieden, dass es keine Änderung des Streitgegenstandes und damit keine Klagänderung darstellt, wenn die stille Zession erst im Prozess offengelegt wird. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 209 BGB ist von einer Offenlegung der Zession nicht abhängig, denn es gehört gerade zum Wesen der stillen Abtretung, dass der Zedent gegenüber dem Abtretungsempfänger berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, ohne die Abtretung offenlegen zu müssen. Deshalb macht der Zedent die Forderung als Berechtigter geltend und führt damit die Unterbrechung der Verjährung herbei, auch wenn er die Abtretung nicht offenlegt (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98 -, juris, Rn. 13 m.w.N.). In seinem Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20 -, juris (= NJW 2022, 1959) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass sich diese Rechtsprechung nicht allein auf die Sicherungszession bezieht, sondern auch in Fallkonstellationen zur Anwendung kommt, in denen der ursprüngliche Forderungsinhaber seine Forderungen gegen den Schuldner nicht zur Sicherheit an einen Dritten, sondern zur Befreiung von eigenen Gewährleistungsverpflichtungen an seinen Gläubiger abtritt und der Gläubiger den ursprünglichen Forderungsinhaber zur Einziehung und Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt (BGH, a.a.O., Rn. 34). Eine solche der Sicherungszession angenäherte Fallkonstellation ist vorliegend ebenfalls gegeben. Die Klägerin war bereits aufgrund des Handelsvertretervertrags zur Einziehung von Forderungen im eigenen Namen ermächtigt. Wenn die Klägerin zunächst (aufgrund vermeintlich eigenen Vertragsschlusses oder vermeintlich fortbestehender Einziehungsermächtigung) aus originärem Recht geklagt und sodann nach Hinweis des Gerichts die Abtretung vorgetragen und damit offengelegt hat, ist die Interessenlage vergleichbar mit derjenigen einer Sicherungszession bzw. einer Einzugsermächtigung. Es handelt sich um ein und dieselbe Provisionsforderung, die nur einmal zur Entstehung gelangt ist. Die Aufteilung ist Sache des Innenverhältnisses zwischen der Klägerin und der E.-Immobilien. Der Beklagte als Schuldner ist prozessual und materiellrechtlich durch §§ 406, 407 BGB hinreichend geschützt. Einer etwaigen Zahlung an den Insolvenzverwalter der E.-Immobilien vor Offenlegung der Abtretung wäre schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis zur Klägerin zugekommen. Bislang hat der Beklagte jedoch keinerlei Zahlung auf die nach Grund und Höhe berechtigte Forderung geleistet. Eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ist vorliegend - zumal insoweit tatsächlich inzwischen Verjährung eingetreten sein dürfte - nicht zu befürchten. d) Die Ausführungen des Landgerichts zum Zinsanspruch sind zutreffend, so dass auch die Entscheidung über die Nebenforderungen nicht zu beanstanden ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.