Beschluss
3 W 20/24
OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0618.3W20.24.00
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Leitsätze
Im Falle einer Kostenmischentscheidung erfolgt die Kostenverteilung nach der Quotenmethode und nicht nach der Mehrkostenmethode.(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2023, Az. 26 O 389/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle einer Kostenmischentscheidung erfolgt die Kostenverteilung nach der Quotenmethode und nicht nach der Mehrkostenmethode.(Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2023, Az. 26 O 389/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Stuttgarts vom 30.11.2023, Az. 26 O 389/20. In dem Verfahren hatte die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 117.694,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 zu zahlen (Klageantrag Ziff. 1) und die im Grundstück der Klägerin eingebrachten Erdanker zu beseitigen (Klageantrag Ziff. 2). Das Landgericht hat am 15.03.2022 und am 05.10.2023 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom 15.09.2022 hat das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Während des Prozesses schlossen die Klägerin und der Beklagte einen außergerichtlichen Vergleich, in dem sich die Klägerin unter anderem zur Rücknahme des Klageantrags Ziff. 2 verpflichtete. Bezüglich der Kosten des zurückgenommenen Klageantrags Ziff. 2 vereinbarten die Klägerin und der Beklagte Kostenaufhebung. Die Klägerin nahm den Klageantrag Ziff. 2 daraufhin mit Schriftsatz vom 12.09.2023 mit Zustimmung des Beklagten zurück. Durch Urteil vom 30.11.2023, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 07.12.2023, hat das Landgericht Stuttgart die Beklagte zur Zahlung von 108.314,45 € bei Klageabweisung im Übrigen verurteilt und unter Ziff. 3 des Urteilstenors folgende Kostenentscheidung getroffen: „Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelferinnen trägt die Klägerin zu jeweils 17 %. Die Streithelferinnen tragen ihre weiteren Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.“ Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kostenentscheidung ergebe sich aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 3 ZPO, wobei die außergerichtliche Verständigung über den zurückgenommenen Klageantrag Ziff. 2 Berücksichtigung gefunden habe. Gegen diese Kostenentscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.12.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor, richtigerweise hätte die Kostenquote nach der sogenannten Mehrkostenmethode ermittelt werden müssen. Danach hätte sich eine Kostenquote zu Lasten der Klägerin von rund 9 % ergeben, was eine Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ermöglicht hätte. Die Klägerin möchte daher die Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend erreichen, dass der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt und die Streithelferinnen ihre Kosten selbst tragen; hilfsweise begehrt sie die Abänderung dahingehend, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferinnen zu jeweils 9 % trägt. Dem Beklagten wurde rechtliches Gehör zu der sofortigen Beschwerde der Klägerin gewährt. Er hat sich nicht geäußert. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, das Gericht schließe sich nicht der Mehrkostenmethode an, sondern der Quotenmethode, da letztere konsequent die kostenrechtliche Behandlung der Teilklagerücknahme als teilweises Unterliegen verwirkliche und die Gebührendegression beachte. Unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Einigung der Parteien zu den Kosten der teilweisen Klagerücknahme sei das Gericht zu der unter Tenorziffer 3 ausgesprochenen Kostenquote gelangt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der Beklagte inzwischen zurückgenommen. Das Urteil ist daher mit Ausnahme der Kostengrundentscheidung rechtskräftig. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 5 S. 1 ZPO statthaft. Ist über Hauptsache und Kosten entschieden, kann die Kostenentscheidung grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, § 99 Abs. 1 ZPO. Beruht die in der Hauptsache ergangene einheitliche Kostenentscheidung jedoch neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis, liegt eine Kostenmischentscheidung vor, die je nachdem, worauf sie beruht, auch (isoliert) mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 –, Rn. 8, juris). Dies gilt auch, wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat, weil auch insoweit eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, a.a.O., Rn. 9). Vorliegend beruht die einheitliche Kostenentscheidung in Ziff. 3 des Urteilstenors auch auf der Teilklagerücknahme und ist insoweit gemäß § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die Gefahr der Doppelanfechtung besteht nach der Berufungsrücknahme nicht mehr. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig. Gemäß § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO findet gegen die nach § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 600 € übersteigt. Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504, Rn. 7, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 – 4 W 18/17 –, Rn. 10, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697). Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Vorschrift des § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO verhindern, dass der Instanzenzug für die Anfechtung einer Nebenentscheidung in weiterem Umfang eröffnet wird als für die Anfechtung einer Entscheidung in der Hauptsache (BT-Drs. 14/4722, S. 81, 74). Da mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar nur der Teil der Kostenentscheidung ist, der auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO beruht, und im Übrigen das Verbot der isolierten Kostenanfechtung gilt (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 – VIII ZB 55/03 –, NJW-RR 2003, 1504, Rn. 5, juris), kommt es auf das voraussichtliche Obsiegen und Unterliegen in Bezug auf den teilweise zurückgenommenen Teil der Klage an. Hat das Gericht seine - diesbezügliche - Kostenentscheidung an dem voraussichtlichen Obsiegen oder Unterliegen der Parteien ausgerichtet und danach die Kosten verteilt, ist dies für die Bemessung des Beschwerdewerts maßgebend (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 – VIII ZB 55/03 –, NJW-RR 2003, 1504, Rn. 6, juris). Hier hat das Landgericht seine Kostenentscheidung in Bezug auf den zurückgenommenen Klagantrag Ziff. 2 an dem voraussichtlichen Obsiegen und Unterliegen der Parteien unter Berücksichtigung der außergerichtlich zwischen den Parteien vereinbarten Kostenaufhebung ausgerichtet und ist insoweit von einem hälftigen Unterliegen der Klägerin ausgegangen. Der sich so ergebende Wert des Beschwerdegegenstands nach § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO in Höhe von 16.152,77 € übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Betrag. Die sofortige Beschwerde ist auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 569 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 ZPO. Auch übersteigt der Beschwerdewert den in § 567 Abs. 2 ZPO bezeichneten Betrag von 200 €. Die nach der angegriffenen Kostenentscheidung mit Kosten in Höhe von 2.796,16 € belastete Klägerin begehrt die vollständige Kostentragung durch den Beklagten. Ihre Beschwer besteht daher in Höhe von 2.796,16 €. Schließlich ist die Beschwerde auch nicht nach § 269 Abs. 5 S. 2 ZPO ausgeschlossen, nachdem ein Kostenfestsetzungsbeschluss bislang nicht ergangen ist. 3. In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil der Klage unter Anwendung der Quotenmethode eine einheitliche Kostenquote zu Lasten der Klägerin von 17 % ermittelt. Nach teilweiser Klagerücknahme und (hier teilweisem) Obsiegen des Klägers mit den zur Entscheidung gelangten Klageanträgen gilt § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO mit der Maßgabe, dass die Regelung des § 92 ZPO entsprechend heranzuziehen ist, so dass regelmäßig eine Verteilung nach Quoten erfolgt (BGH, Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 12/18 –, Rn. 55, juris; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – III ZR 208/94 –, juris). Hier will die Klägerin die Kosten hingegen nach der Mehrkostenmethode berechnen lassen und so eine für sie günstigere Kostenfolge erreichen. Denn in je größerem Umfang die Klage zurückgenommen wird, erhöht sich wegen der Gebührendegression bei der Mehrkostenmethode die Kostenbeteiligung des Beklagten. Gegen die Mehrkostenmethode spricht allerdings, dass sie der Klagepartei ermöglicht, streitige Beträge letztlich ohne bzw. mit vermindertem Kostenrisiko nicht nur anhängig zu machen, sondern auch streitig verhandeln zu lassen, und dann der drohenden Klageabweisung durch eine - kostenmäßig privilegierte - Teilklagerücknahme zu entgehen (vgl. Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 21. A. 2024, § 92 Rn. 4). Hingegen bildet die Quotenmethode konsequent den Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien ab und trägt der Gebührenstaffelung Rechnung (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 92 Rn. 10; Herget in: Zöller, ZPO, 35. A. 2024, § 92 Rn. 3 a.E.; Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 21. A. 2024, § 92 Rn. 4; s. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2018 – I-5 U 74/16 –, Rn. 90, juris; a.A. OLG München, Beschluss vom 3. März 2023 – 6 W 1491/22 –, Rn. 38, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. April 2022 – 7 W 10/22 –, Rn. 6, juris; BeckOK ZPO/Jaspersen, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 92 Rn. 6a). Es begegnet daher keinen Bedenken, dass das Landgericht die von den Parteien zu tragenden Kosten anhand der Quotenmethode ermittelt hat. Danach wird bei der Teilklagerücknahme entsprechend § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kostenquote so gebildet, dass für jede angefallene Gebühr das jeweilige Unterliegen ermittelt und die addierten Einzelbeträge ins Verhältnis zu den Gesamtkosten gesetzt werden (Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 92 Rn. 4). Vorliegend waren zum Zeitpunkt der teilweisen Klagerücknahme alle Gebühren angefallen. Bezogen auf einen Streitwert von 150.000 € (Klagantrag Ziff. 1: 117.694,45 €, Klagantrag Ziff. 2: 32.305,55 €) obsiegt die Klägerin im Hinblick auf den Klageantrag Ziff. 1 mit den zugesprochenen 108.314,45 € und im Hinblick auf den Klagantrag Ziff. 2 wegen der vereinbarten Kostenaufhebung mit der Hälfte, demnach mit 16.152,77 €, somit insgesamt mit 124.467,22 €. Dies entspricht einem Obsiegen von 83 %. Es ist daher richtig, dass das Landgericht der Klägerin 17 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Für die Anwendbarkeit von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist kein Raum. Die Zuvielforderung der Klagepartei war nicht nur verhältnismäßig geringfügig. Dass nach der - der Mehrkostenmethode folgenden - Berechnung der Klägerin nur geringfügig höhere Kosten verursacht worden seien, reicht für sich genommen für die Anwendbarkeit von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht aus, auch die Zuvielforderung muss verhältnismäßig geringfügig gewesen sein. Dies ist vorliegend auch dann nicht der Fall, wenn entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung der Parteien nur die Hälfte des zurückgenommenen Teils der Klage als Zuvielforderung angesehen würde. Denn auch der sich so ergebende Betrag von 16.152,77 € entspricht mehr als 10 % der Klagesumme von 150.000 €. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern. Der Bundesgerichtshof hat in Fällen der teilweisen Klagerücknahme die Verteilung der Kosten nach Quoten angenommen (BGH, Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR 12/18 –, Rn. 55, juris; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – III ZR 208/94 –, juris). Eine weitere Klärung erscheint nicht erforderlich.