Beschluss
4 Ws 396/17
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1024.4WS396.17.00
1mal zitiert
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die fünfjährige Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB ist die gesetzlich bestimmte Regeldauer der Führungsaufsicht; insoweit stellt § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB eine gesetzliche Vermutung für den Regelfall auf.(Rn.22)
2. Macht die Strafvollstreckungskammer von dem ihr nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessen, die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht abzukürzen, keinen Gebrauch, muss zwar erkennbar sein, dass sich die Strafvollstreckungskammer seiner Befugnis nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB bewusst war. Die Entscheidung ist jedoch - anders als bei der Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer - aufgrund der Struktur des § 68c Abs. 1 StGB nicht näher zu begründen.(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - 1. Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 29. September 2017 wird als unbegründet
verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fünfjährige Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB ist die gesetzlich bestimmte Regeldauer der Führungsaufsicht; insoweit stellt § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB eine gesetzliche Vermutung für den Regelfall auf.(Rn.22) 2. Macht die Strafvollstreckungskammer von dem ihr nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessen, die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht abzukürzen, keinen Gebrauch, muss zwar erkennbar sein, dass sich die Strafvollstreckungskammer seiner Befugnis nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB bewusst war. Die Entscheidung ist jedoch - anders als bei der Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer - aufgrund der Struktur des § 68c Abs. 1 StGB nicht näher zu begründen.(Rn.24) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - 1. Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 29. September 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Der Verurteilte verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Ravensburg aufgrund Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 4. Juli 2014 wegen versuchter Brandstiftung sowie wegen Sachbeschädigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe waren am 7. August 2016 verbüßt. Das Strafende ist auf den 18. November 2017 notiert. Mit Beschluss vom 29. September 2017 hat die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg - nach mündlicher Anhörung des Verurteilten vom selben Tag, bei der auch der Verteidiger des Verurteilten gegenwärtig war - eine Entlassung nach mehr als zwei Dritteln der genannten Gesamtfreiheitsstrafe abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat die Strafvollstreckungskammer darüber hinaus beschlossen, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und die Höchstdauer (fünf Jahre) nicht abgekürzt wird. Zudem hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und hat ihm Weisungen zur Kontakthaltung, zur Anzeige eines Wohnsitzwechsels sowie zur Alkoholkonsumabstinenz erteilt. Die beiden Beschlüsse wurden dem Verurteilten jeweils mit gesonderter Zustellungsurkunde am 4. Oktober 2017 persönlich übergeben, wobei auf den Zustellungsurkunden neben dem gerichtlichen Aktenzeichen und dem Beschlussdatum insbesondere „§ 57“ beziehungsweise. „§ 68“ vermerkt war. Den Zustellungsurkunden war wohl jeweils ein mit den Worten: „Justizvollzugsanstalt Ravensburg Niederschrift zum Zustellungsauftrag betreffend: In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen ..., geboren am ... wegen schwerer Brandstiftung“ überschriebener Vordruck beigefügt. In den beiden ausgefüllten Vordrucken steht darunter jeweils folgender Text: „Bei Zustellung des Beschlusses vom 29.09.17 (Datum handschriftlich eingefügt) habe ich den Gefangene(n) ... befragt, ob er/sie auf Rechtsmittel verzichten wolle. Der Gefangene erklärte Rechtsmittelverzicht [ x ] ja (Kreuz handschriftlich eingefügt) [ ] nein vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. Justizvollzugsanstalt Ravensburg bei Rechtsmittelverzicht: Unterschrift und Dienstbezeichnung Unterschrift des Gefangenen“ Beide Niederschriften sind mit Datum vom 4. Oktober 2017 an der hierfür vorgesehenen Stelle von einem Justizvollzugsbeamten und von dem Verurteilten unterschrieben. Die beiden Niederschriften wurden dem Landgericht am 5. Oktober 2017 vorab per Fax zugesandt, woraufhin die Beschlüsse - nach jeweiligem Rechtsmittelverzicht durch die Staatsanwaltschaft - jeweils am 6. Oktober 2017 mit einem Rechtskraftvermerk versehen wurden. Mit seinem am 11. Oktober 2017 beim Landgericht eingegangen Schriftsatz trägt der Verteidiger des Angeklagten vor, dass dieser ihn beauftragt habe, gegen den Beschluss zur Führungsaufsicht vom 29. September 2017 sofortige Beschwerde einzulegen. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass der Verurteilte sich ausschließlich gegen die Anordnung der Höchstfrist der Führungsaufsicht von fünf Jahren wende. Die Anordnung einer Führungsaufsicht von zwei bis drei Jahren sei vollkommen ausreichend. Wegen der Einzelheiten wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss sowie den Schriftsatz des Verteidigers Bezug genommen. II. Das als (einfache) Beschwerde statthafte (siehe § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) Rechtsmittel des Verurteilten hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. 1. Zwar ist ein Rechtsmittelverzicht als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 5 StR 457/05 - juris, Rn. 3 mwN). Hiervon sind allerdings Ausnahmen möglich: So kann sich eine Unwirksamkeit der Verzichtserklärung aufgrund schwerwiegender Willensmängel sowie unter den Gesichtspunkten der Beachtung fairer Verfahrensgestaltung und der gerichtlichen Fürsorgepflicht sowie aus sonstigen Umständen ihres Zustandekommens ergeben. Gleiches gilt, wenn das Erklärte nicht dem wirklich Gewollten entspricht (vgl. BGH, aaO; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. April 2012 - Ws 41/12 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 24. August 2011 - Ws 105/11 ‒, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 302 Rn. 23 mwN). Die Frage, ob vorliegend - trotz des eindeutigen Wortlautes der Erklärung des Verurteilten - aufgrund der Umstände ihres Zustandekommens eine unwirksame Rechtsmittelverzichtserklärung vorliegt und die Beschwerde deshalb bereits unzulässig ist, kann offen bleiben. 2. Denn die Beschwerde des Verurteilten ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Abkürzung der Höchstfrist der Führungsaufsicht abgelehnt. a) Bezüglich der Entscheidung über die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht besteht gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur ein eingeschränktes Überprüfungsrecht des Senats; er darf die angefochtene Entscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen und darf insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Landgerichts setzen. Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Gesetz nicht gedeckt ist, das Landgericht bei seiner Entscheidung von einem unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen oder ihm ein sonstiger Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensnichtgebrauch etc.) unterlaufen ist. b) In diesem Umfang der Nachprüfung ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Maßgebend ist insoweit, dass § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB eine gesetzliche Vermutung der Maßregeldauer für den Regelfall aufstellt. Die fünfjährige Höchstfrist ist die gesetzlich bestimmte Regeldauer (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 10. März 2016 - 2 OLG 26 Ss 762/15 -, juris und KG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 Ws 159/11 -, juris jeweils mwN; Schneider in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Auflage, § 68c Rn. 4). Führt die Prüfung des Landgerichts - wie hier - zur Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten Führungsaufsicht, ist nur zu beachten, dass es eine Verkürzung der Höchstfrist gemäß § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB anordnen „kann“. Dabei muss - wie vorliegend anhand der Formulierung im Tenor des Beschlusses noch erfüllt („Ihre Höchstfrist (5 Jahre) wird nicht abgekürzt“) - erkennbar sein, dass sich das Landgericht seiner Befugnis nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB bewusst war. Die Entscheidung, es bei der gesetzlichen Höchstfrist der Führungsaufsicht von fünf Jahren zu belassen, ist vorliegend angesichts der in den Beschlüssen vom 29. September 2017 aufgeführten Umstände (Vorstrafen, Sozialprognose, erforderlicher Betreuungsrahmen) - jedenfalls derzeit - geboten und zu der Schwere der vom Verurteilten begangenen Delikte auch nicht unverhältnismäßig, zumal die Dauer der Führungsaufsicht nachträglich abgekürzt werden kann (§ 68d StGB). c) Dass die Entscheidung, die Höchstfrist der Führungsaufsicht nicht abzukürzen, nicht näher begründet ist, führt vorliegend aufgrund der dargestellten Struktur des § 68c Abs. 1 StGB nicht zur Aufhebung der Entscheidung über die Dauer der Führungsaufsicht (siehe OLG Dresden, aaO; KG Berlin, aaO, mwN auch zu anderen Ansichten; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage 2014, § 68c Rn. 1 mwN). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.