Beschluss
4 Rv 25 Ss 608/18
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0914.4RV25SS608.18.00
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Leitsätze
Ein rechtsfehlerhaftes Prozessurteil berechtigt das Berufungsgericht nicht zu einer Zurückweisung, wenn das Amtsgericht zur Sache verhandelt hat.(Rn.17)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - 5. Strafkammer - Ravensburg vom 31. Januar 2018
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Ravensburg
zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein rechtsfehlerhaftes Prozessurteil berechtigt das Berufungsgericht nicht zu einer Zurückweisung, wenn das Amtsgericht zur Sache verhandelt hat.(Rn.17) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - 5. Strafkammer - Ravensburg vom 31. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Ravensburg zurückverwiesen. I. In ihrer Anklageschrift vom 11. November 2016 hat die Staatsanwaltschaft Ravensburg dem Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, begangen am 29. Juli 2016, zur Last gelegt. Das Amtsgericht Ravensburg hat das Verfahren am 2. Mai 2017 gegen den Angeklagten durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, nachdem es in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Hauptverhandlung vom 20. April 2017 mit Fortsetzungstermin am 2. Mai 2017 umfangreich Beweis über den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt erhoben und hierbei zahlreiche Zeugen vernommen hatte. Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe ist das Amtsgericht Ravensburg nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Angeklagte lediglich einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Da es jedoch an dem erforderlichen Strafantrag gemäß § 230 Abs. 1 StGB fehle und die Staatsanwaltschaft auch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht habe, hat das Amtsgericht Ravensburg das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 31. Januar 2018 das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 2. Mai 2017 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Ravensburg zurückverwiesen. Nach Ansicht des Landgerichts, das sich in seiner Entscheidung auf die Prüfung, ob eine der beiden Prozessvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 StGB gegeben war, beschränkt hat, lagen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO nicht vor. Die Staatsanwaltschaft habe das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bereits in ihrer Abschlussverfügung vom 11. November 2016 sowie durch Einlegung ihrer Berufung mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung bejaht. Da ein erstinstanzliches Sachurteil bislang nicht ergangen sei, hat das Landgericht Ravensburg die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Ravensburg zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil des Landgerichts Ravensburg hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Februar 2018 Revision eingelegt. Mit seiner Revisionsbegründung rügt er „die Verletzung materiellen Rechts“, „das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg sei rechtmäßig“. Er hat beantragt, das Urteil des Landgerichts Ravensburg mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer - gegebenenfalls an ein anderes Landgericht - zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 27. Juli 2017 beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die Revision ist zulässig. a) Obwohl das angefochtene Urteil des Landgerichts Ravensburg keine Sachentscheidung enthält, beschwert es den Angeklagten. Eine Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels liegt vor, wenn die ergangene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt und einen unmittelbaren Nachteil für ihn enthält. Zwar ist ein Angeklagter durch eine Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshindernisses in der Regel nicht beschwert, da es sich bei einem Einstellungsurteil um ein Prozessurteil handelt, das lediglich das Bestehen eines Prozesshindernisses feststellt, dessen Art sich aus den Urteilsgründen ergibt. Eine Beschwer wird im Anwendungsbereich des § 328 Abs. 1 StPO jedoch zum einen darin gesehen, dass das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstige, von ihm erstrebte Entscheidung (hier: Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft) erlassen, sondern die Sache zurückverwiesen hat und durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in die bereits erlangte Rechtsposition mit möglicherweise nachteiligen Folgen eingegriffen hat; darauf, ob die spätere abschließende Entscheidung dem Angeklagten zum Vorteil gereicht, kommt es für die Frage der Beschwer nicht an. Ferner liegt in diesen Fällen eine Beschwer darin, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Verweisung den Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter verletzt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, 2 (6) Ss 417/13, juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, 2 Ss 236/04, juris Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2008, 1 Ss 67/08, juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, (4) 121 Ss 12/17, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009, 3 Ss 67/09, juris Rn. 7). Im vorliegenden Fall rügt der Angeklagte, dass es nicht bei der für ihn günstigen Einstellungsentscheidung des Amtsgerichts geblieben ist. Damit greift das Berufungsurteil zum möglichen Nachteil des Angeklagten in eine von diesem durch das amtsgerichtliche Urteil bereits erlangte Rechtsposition ein. Zudem erfährt der Angeklagte durch die Prozessentscheidung des Landgerichts eine seine rechtlichen Interessen berührende Beeinträchtigung dadurch, dass an Stelle des gesetzlich zur Sachentscheidung (§ 328 Abs. 1 StPO) berufenen Landgerichts erneut das Amtsgericht mit der Sache befasst werden soll. Der Angeklagte ist damit durch das Urteil des Landgerichts Ravensburg beschwert. b) Die Rüge der Verletzung des § 328 Abs. 1 StPO ist im Ergebnis ordnungsgemäß im Sinne von § 344 Abs. 2 StPO angebracht. Zwar wird in der Revisionsbegründung ausdrücklich lediglich die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Im Ergebnis beanstandet der Angeklagte jedoch der Sache nach, dass das Landgericht nicht von einem Verfahrenshindernis wegen Nichtvorliegens einer Prozessvoraussetzung (fehlende Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft nach § 230 Abs. 1 StGB) ausgegangen und es nicht bei der Einstellungsentscheidung des Amtsgerichts belassen hat, mithin die fehlerhafte Zurückverweisung durch das Berufungsgericht an das Amtsgericht entgegen § 328 Abs. 1 StPO. Da es sich hierbei um eine Vorschrift prozessualer Natur handelt und der Vortrag des Angeklagten die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren betrifft, muss ein solcher Mangel mit einer ordnungsgemäßen, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, aaO, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, aaO, juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, aaO, juris Rn. 4; BayObLG, Urteil vom 23. April 2002, 4 St RR 45/2002, juris Rn. 2). Es ist jedoch anerkannt, dass ein als Sachrüge bezeichneter Angriff entsprechend § 300 StPO umgedeutet werden kann, als Erhebung der Verfahrensrüge anzusehen sein und im Hinblick auf deren formelle Voraussetzungen die bloße Mitteilung des Verfahrensmangels genügen kann, sofern die den Angriff begründenden Tatsachen in den Urteilsfeststellungen selbst enthalten sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, aaO, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 18. Mai 2017, (4) 161 Ss 33/17, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009, aaO, juris Rn. 14). Verfahrensrügen haben zwar die tatsächlichen Umstände, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben sollen, so vollständig und genau anzugeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Darlegungen in der Revisionsbegründung erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. Jedoch ist das Revisionsgericht nicht gehindert, bei Prüfung einer bestimmten Verfahrensrüge den ihm auf Grund einer von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung bekannten Akteninhalt oder bei zugleich erhobener Sachrüge den Urteilsinhalt ergänzend zu berücksichtigen. Es wäre formalistisch, die Zulässigkeit der Rüge davon abhängig zu machen, dass die Revisionsbegründung den Urteilsinhalt wiederholt. Das Revisionsgericht kann, wenn zumindest die Sachrüge in zulässiger Weise erhoben ist, prüfen, ob die Urteilsgründe Verfahrenstatsachen mitteilen, die in einer Zusammenschau mit einer an sich „unsubstantiierten“ Verfahrensrüge die Annahme des gerügten Verfahrensfehlers tragen. Vorliegend lassen sich alle für die Beurteilung der Rüge der Verletzung des § 328 Abs. 1 StPO notwendigen Umstände aus dem angefochtenen Urteil entnehmen; insbesondere ergeben sich aus dem Urteil des Landgerichts Ravensburg die für die revisionsgerichtliche Überprüfung erforderlichen Verfahrenstatsachen (hier: zu welcher Entscheidung auf welcher Grundlage das Amtsgericht Ravensburg gelangt ist und auf welchem Umstand das Urteil der Berufungskammer beruht) in ausreichendem Maße. Der Senat erachtet es daher als unschädlich, dass die Revisionsbegründung die die Rüge tragenden Tatsachen nicht (vollständig) mitteilt, da die Darlegungen des Angeklagten ihre erforderliche Ergänzung durch die im angefochtenen Urteil umfassend mitgeteilten tatsächlichen Umstände, die der Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat, finden. Die Rüge der Verletzung des § 328 Abs. 1 StPO genügt daher noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässig erhobene Verfahrensrüge. 2. Die Revision des Angeklagten ist auch begründet. a) Wie vom Landgericht Ravensburg zu Recht angenommen, bestünde im vorliegenden Fall bei Bejahung lediglich einer vorsätzlichen Körperverletzung des Angeklagten gemäß § 223 Abs. 1 StGB ein Verfahrenshindernis wegen Fehlens einer der Prozessvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 StGB nicht. Die Staatsanwaltschaft kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung, also (sogar) noch im Verfahren vor dem Revisionsgericht, in einer der besonderen Form nicht bedürftigen, von Entschlüssen und Stellungnahmen des strafantragsberechtigten Verletzten unabhängigen Erklärung das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung vorsätzlicher Körperverletzungen gemäß § 223 Abs. 1 StGB bejahen und damit eine ihrer Beurteilung vorbehaltene, das Gericht bindende Voraussetzung für die Aburteilung dieser Straftaten schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 1961, 2 StR 40/61, NJW 1961, 2120, juris Rn. 3). Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dass sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachte, unterliegt keiner richterlichen Nachprüfung (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 7, 11). Da die Erklärung der Staatsanwaltschaft formlos abgegeben werden kann, kann sie auch konkludent im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Schlussvortrags dadurch erfolgen, dass eine Verurteilung nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung beantragt wird, oder die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Berufungsbegründung eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung anstrebt. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft ihr Verfolgungsinteresse hinsichtlich einer (lediglich) vorsätzlichen Körperverletzung des Angeklagten und damit das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 StGB in ihrer Abschlussverfügung vom 11. November 2016, ihrem Schlussvortrag vor dem Amtsgericht Ravensburg sowie mit Einlegung ihrer Berufung zu Ungunsten des Angeklagten wirksam bejaht. Ein Verfahrenshindernis liegt damit nicht vor. b) Die Entscheidung des Landgerichts, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, ist jedoch rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hätte nach Durchführung der Berufungshauptverhandlung eine eigene Sachentscheidung treffen müssen. In § 328 StPO ist eine Aufhebung eines Urteils unter Zurückverweisung durch das Berufungsgericht nicht vorgesehen. Nach § 328 Abs. 1 StPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Die frühere Vorschrift des § 328 Abs. 2 StPO gab dem Berufungsgericht bis zum Inkrafttreten des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 zum 1. April 1987 die Befugnis, vor allem bei schweren Verfahrensfehlern ein Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. Diese Zurückverweisungsbefugnis wurde im Interesse der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung beseitigt. Die Neufassung beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass Verfahrensfehler im amtsgerichtlichen Verfahren bei einer die Hauptverhandlung wiederholenden und ihre Entscheidung allein auf deren Grundlage treffenden Berufungsentscheidung für das Ergebnis des Berufungsverfahrens bedeutungslos sind und daher vom Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden werden könne (vgl. BT-Drucksache 10/1313 vom 13. April 1984, S. 31). Das Berufungsgericht hat nicht die Aufgabe, Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu finden und zu beanstanden; es führt vielmehr selbständig eine Hauptverhandlung durch und entscheidet aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung (vgl. BayObLG, Urteil vom 23. April 2002, aaO, juris Rn. 4). Über die hier nicht einschlägige, in der aktuellen Fassung des § 328 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene Verweisungsmöglichkeit aus Zuständigkeitsgründen hinaus sind in der Rechtsprechung allerdings weitere Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zu erfolgen hat, beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (so bei Verjährung: OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. November 1994, 4 Ss 289/94, juris; bei örtlicher Zuständigkeit: OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 1990, 1 Ss 44/90, juris; bei unzureichend abgefasster Anklageschrift: OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009, 3 Ss 250/09, juris; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, (4) 121 Ss 121/17, juris) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1989, 4 StR 558/88, NJW 1989, 1869, juris Rn. 9 ff.). Voraussetzung dieser Möglichkeit der Zurückverweisung ist aber stets, dass eine Verhandlung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattgefunden hat und die Instanz rechtsfehlerhaft ohne Entscheidung über den Anklagevorwurf abgeschlossen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, aaO, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, aaO, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, aaO, juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 18. Mai 2017, aaO, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, aaO, juris Rn. 23; insoweit missverständlich Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 328 Rn. 4 a.E., der allein von einer unterbliebenen Sachentscheidung spricht). Auf ein erstinstanzliches Prozessurteil (§ 260 Abs. 3 StPO) könne in diesen Fällen in der Berufungsinstanz keine Entscheidung zur Sache folgen. Die Anerkennung einer Zurückverweisungsverpflichtung beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass dem Angeklagten in allen amtsgerichtlichen Verfahren zwei Tatsacheninstanzen eröffnet sein müssen und die kleine Strafkammer - wenn sie, obwohl das Amtsgericht nicht zur Sache verhandelt hat, die Sache nicht zurückverweisen würde - entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 1 GVG, die ihr nur Berufungsverhandlungen zuweist, im Ergebnis eine erstinstanzliche Verhandlung durchführen müsste (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, aaO, juris Rn. 6). Unbestritten ist, dass eine Zurückverweisung der Sache nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die vorgenannten Überlegungen für eine Zurückverweisung an das Amtsgericht greifen nicht. Vorliegend hat dieses eine vollständige Hauptverhandlung zur Sache mit einer umfangreichen Beweisaufnahme über den Anklagevorwurf durchgeführt. In seinem Urteil hat sich das Amtsgericht Ravensburg mit der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat umfassend befasst. Bei einer eigenen Entscheidung durch das Landgericht Ravensburg als Berufungsgericht tritt eine Durchbrechung bzw. Verkürzung des Instanzenzugs vorliegend nicht ein, da das Landgericht Ravensburg nicht erstmals in der Sache selbst entscheiden müsste. Eine erstinstanzliche Verhandlung hat bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden. Die kleine Strafkammer ist daher vorliegend nicht daran gehindert, ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung entsprechend auf die fehlerhafte amtsgerichtliche Entscheidung hin als zweite Tatsacheninstanz über den Anklagevorwurf gemäß § 328 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückzuverweisen (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).