Beschluss
4 Ws 271/18
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1227.4WS271.18.00
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Leitsätze
Eine Schwangerschaft und die Betreuung eines Kleinkindes stehen einem Therapieerfolg nicht von vornherein entgegen und sind für sich genommen kein Grund für eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.(Rn.17)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 22. Oktober 2018
aufgehoben.
Die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wird
angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Schwangerschaft und die Betreuung eines Kleinkindes stehen einem Therapieerfolg nicht von vornherein entgegen und sind für sich genommen kein Grund für eine Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.(Rn.17) Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 22. Oktober 2018 aufgehoben. Die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wird angeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Die Verurteilte wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Erledigung ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Sie wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 2018 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zugleich wurde ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Verurteilte befindet sich seit 7. Juni 2018 im Maßregelvollzug in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Z. des Zentrums für Psychiatrie S. . Zuvor war sie seit 23. September 2017 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart einen Tag in Untersuchungshaft, an die sich vom 24. September 2017 bis 15. März 2018 die Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache anschloss. Ab 16. März 2018 befand sie sich bis zu ihrer Überstellung in den Maßregelvollzug 83 Tage in Organisationshaft. Diagnostisch liegen bei der Verurteilten psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und durch Tabak sowie Konsum anderer psychotroper Substanzen jeweils in Gestalt eines Abhängigkeitssyndroms vor. Mit Stellungnahme vom 19. September 2018 hat die Klinik angeregt, die Unterbringung der Verurteilten in einer Entziehungsanstalt mangels Erfolgsaussicht zu beenden. Die Tatsache, dass sich die Verurteilte trotz verbalisierter Therapiemotivation kurze Zeit nach ihrer Ankunft in eine problematische Beziehung zu einem ebenfalls suchtkranken Mitpatienten einließ, die sofort zu einer Schwangerschaft führte (Geburtstermin 15. März 2019), habe die Klinik „vor vollendete Tatsachen gestellt“. Die Verurteilte habe sich nach Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft noch weiter von dem Stationsgeschehen sowie dem Kontakt zu den Mitarbeitern zurückgezogen und Hauptthema der Einzelgespräche sei über Wochen die Ambivalenz bezüglich ihrer Schwangerschaft gewesen. An anderen Gesprächsinhalten, z. B. im Hinblick auf ihren Rückfall oder für sie stabilisierende Faktoren, habe sie kein Interesse gezeigt. Es sei „unrealistisch, dass die Verurteilte sich in der kurzen Zeit bis zu ihrer Entbindung tiefgreifend mit ihrer Suchterkrankung, ihren dysfunktionalen Verhaltensmustern und ihrer Vorgeschichte auseinandersetzen kann“; „eine eventuelle Stabilisierung und anschließende Erprobung“ könne in dieser kurzen Zeit nicht erreicht werden. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ist auf dieser Grundlage am 16. Oktober 2018 einer Beendigung der Unterbringung nicht entgegengetreten. Die Verurteilte wurde am 18. Oktober 2018 von der Strafvollstreckungskammer persönlich angehört. Sie möchte die Therapie unbedingt fortsetzen. Es sei sehr schwer für sie gewesen, sich zunächst in die Therapie einzufügen, sie habe jedoch mittlerweile Vertrauen zu ihrer Therapeutin aufgebaut und glaube, dass diese sie sehr unterstützen könne. Sie sieht den einzigen Grund für die Abbruchsanregung der Klinik in ihrer Schwangerschaft. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 hat die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung der Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und im Hinblick auf die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht Weisungen erteilt. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteilte am 30. Oktober 2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie könne sich trotz ihrer Schwangerschaft auf ihre Therapie konzentrieren und wolle künftig unbedingt ein drogen- und straffreies Leben führen, weshalb es für sie „so unendlich wichtig“ sei, die Therapie weiterzuführen. II. Die gemäß § 463 Abs. 6 Satz 1, § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Im Gegensatz zur Strafvollstreckungskammer ist der Senat (noch) nicht zu der Überzeugung gelangt, dass bereits jetzt keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Therapie mehr besteht und daher gemäß § 67d Abs. 5 StGB die Erledigung des Maßregelvollzugs festzustellen ist. 1. Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erst dann für erledigt erklärt werden, wenn auf zuverlässiger Tatsachengrundlage die Prognose gerechtfertigt ist, dass die weitere Behandlung des Untergebrachten ohne Aussicht auf Erfolg bleibt. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist in einer Gesamtschau der bisherige Verlauf der Maßregelvollstreckung zu berücksichtigen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012 - Ws 231/12, juris Rn. 11; KG, Beschluss vom 4. November 2013 - 2 Ws 472/13, juris Rn. 4; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15, juris Rn. 13). Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen des Gerichts (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 Ws 22/16, juris). Die Maßregel darf vielmehr von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG) nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen solchen Behandlungserfolg mehr besteht (vgl. BVerfGE 91, 1, 30 f.; BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08, juris Rn. 2). Eine mögliche Krise der Unterbringung vermag die Beendigung der Maßregel nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Dem Ziel der Unterbringung, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren, kommt erhebliche Bedeutung zu. Als Behandlungserfolg kann hierbei bereits anzusehen sein, dass ein süchtiger Mensch für eine gewisse Zeit vor dem Rückfall in die Sucht bewahrt werden kann (OLG Celle, RuP 2011, 117 mwN). Daher ist vor einer Erledigung der Maßregel insbesondere zu prüfen, ob z. B. durch einen Wechsel des behandelnden Therapeuten, eine Änderung der angewandten Therapie oder ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel ein positiver Verlauf der Behandlung und damit der Zweck der Maßregel doch noch erreicht werden kann (OLG Braunschweig, aaO, Rn. 11). Ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht oder es sich nur um eine zu überwindende Krise in der Entwicklung des Untergebrachten handelt, hat das Vollstreckungsgericht besonders sorgfältig zu prüfen, da seine Entscheidung für den Untergebrachten von weitreichender Bedeutung ist. Dabei ist zu bedenken, dass eine von Ärzten und Gerichten bescheinigte Aussichtslosigkeit der Behandlung dazu führen könnte, in dem Untergebrachten die Vorstellung zu verfestigen, dass weitere Bemühungen von ihm, von seiner Sucht loszukommen, sowieso erfolglos sind. Andererseits sind die Berichte und Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung und der in ihr tätigen Therapeuten kritisch darauf hin zu überprüfen, ob sie tatsächlich eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für einen Behandlungsabbruch vermitteln (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, aaO, Rn. 14; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2003, 157 f.). Die dauerhafte Therapieunwilligkeit oder -fähigkeit muss sich ausreichend durch Tatsachen untermauern lassen. Insbesondere stellt der Umstand, dass ein Untergebrachter in der Anstalt Schwierigkeiten bereitet oder Rückfälle in sein Suchtverhalten erleidet, als solches noch keinen Anlass dar, ihn in den Strafvollzug zu überweisen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. August 2002 - 3 Ws 831/02, juris Rn. 1). Zwar besteht eine Mindestvollzugsdauer der Maßregel nach der Neufassung des § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB nicht. Jedoch wird in den Gesetzesmaterialien die Auffassung geäußert, dass im Regelfall erst nach wenigstens drei Monaten der Unterbringung eine Einschätzung zur fehlenden Erfolgsaussicht möglich ist (BT-Drucks. 16/1110, S. 18). Wenn dies auch nicht ausnahmslos gelten dürfte, so ist eine Abbruchsanregung einer Klinik - wie vorliegend - nach so kurzer Zeit dennoch einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen. 2. Nach diesen Maßstäben kann der Senat derzeit der Verurteilten die Bereitschaft und Fähigkeit zu einer erfolgreichen Therapie jedenfalls nicht mit dem von der Strafvollstreckungskammer und der Klinik angeführten Hauptgrund absprechen, dass diese gleich zu Beginn des Maßregelvollzugs von einem suchtkranken Mitpatienten, dessen Therapie zwischenzeitlich abgebrochen und der in den Strafvollzug überstellt wurde, schwanger geworden ist. Auch unter Berücksichtigung der von der Klinik angeführten Defizite bei der Suche nach einer Bezugspflege und den Regelverstößen der Verurteilten in Form eines einmaligen Drogenkonsums zu Beginn der Therapie, unentschuldigten Fernbleibens von verschiedenen Therapieangeboten sowie zeitweiser Nichteinnahme von Medikamenten sind nach Auffassung des Senats die therapeutischen Möglichkeiten im Hinblick auf die Verurteilte noch nicht erschöpft. a) Zwar ist der Stellungnahme der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. September 2018 zu entnehmen, dass die Suchtbehandlung von Anfang an mit Schwierigkeiten verbunden war. Hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhaft verfestigte Behandlungsunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit der Verurteilten ergeben sich hieraus jedoch (noch) nicht. Vor dem Hintergrund der langjährigen Drogenabhängigkeit der Verurteilten sind die Defizite bei der Integration in die Abläufe des Klinikbetriebs für sich allein nicht geeignet, die Feststellung der Erledigung zu rechtfertigen. Überdies können Verstöße gegen die Hausordnung (vgl. § 42 PsychKHG) einen Abbruch der Therapie nur dann rechtfertigen, wenn aus ihnen zugleich auf eine grundsätzlich therapiefeindliche Einstellung eines Untergebrachten geschlossen werden muss und deshalb die Fortsetzung der Therapie keinen Therapieerfolg mehr erwarten lässt. Bei der Prognose der künftigen Entwicklung der Verurteilten kann der Senat zudem nicht außer Acht lassen, dass diese sowohl nach dem Ergebnis ihrer Anhörung als auch nach ihrem Beschwerdeschreiben eine Therapiebereitschaft in keiner Weise in Abrede stellt, sondern diese ausdrücklich versichert. Zwar ist eine derartige Einlassung dahin zu überprüfen, ob sie nur taktisch motiviert oder möglicherweise zwar aufrichtig gemeint ist, jedoch allein situationsbedingt erfolgte und daher keine günstige Perspektive erlaubt. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, zumal die Verurteilte zwischenzeitlich von Teilen ihrer Familie in ihrer Motivation unterstützt wird. b) Der Konsum von Amphetamin, das die Verurteilte kurz nach ihrer Aufnahme von einem Mitpatienten übernommen hatte, rechtfertigt derzeit noch keine Erledigung der Unterbringung. Auch diese Tatsache legt nahe, dass die Verurteilte größere Eingewöhnungsschwierigkeiten in ihr neues Lebensumfeld hatte. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass sie zuvor noch nie in strukturierte therapeutische Bezüge integriert war. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr Regelungen und Erfordernisse des Klinikbetriebs schon zu Beginn an derart präsent und gewohnt vorkommen mussten, dass ihr bei vorhandenem Suchtdruck die einschneidende Bedeutung eines solchen Rückfalls deutlich genug geworden sein musste (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 17. März 2011 - 2 Ws 53/11, BeckRS 2011, 22823). c) Auch die Tatsache, dass die Verurteilte unmittelbar nach Therapieantritt - wohl ungewollt und nicht verantwortungsvoll handelnd - von einem Mitpatienten schwanger wurde und in der Folgezeit ein Großteil ihres Denkens sich auf die Verarbeitung dieser Tatsache konzentrierte, kann weder für sich genommen noch in Verbindung mit den angeführten Regelverstößen zu der Schlussfolgerung einer Therapieunfähigkeit oder Therapieunwilligkeit der Verurteilten führen. Die zeitliche Einordnung der Konzeption kurz nach Aufnahme in die Klinik legt nahe, dass die Verurteilte mit Eingewöhnungsschwierigkeiten zu kämpfen hatte, die sie versuchte, durch die Aufnahme einer emotionalen Beziehung zu einem Mitpatienten zu mildern. Daraus und der Folgeentscheidung, ihr Kind auszutragen, kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass sie für eine Therapie grundsätzlich nicht mehr motiviert oder geeignet ist. Soweit die Klinik in ihrer Stellungnahme die Erfolgsaussichten einer Suchttherapie einer Schwangeren bzw. Mutter eines jungen Kindes im Maßregelvollzug generell für nicht erfolgversprechend erachtet, ist dies sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen fehlerhaft. Unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist insoweit der Ansatz der Therapeuten, es sei unrealistisch, dass die Verurteilte in der kurzen Zeit bis zu ihrer Entbindung sich soweit mit ihrer Suchterkrankung, ihrer dysfunktionalen Verhaltensmuster und ihrer Vorgeschichte auseinandersetzen kann, um eine eventuelle Stabilisierung und anschließende Erprobung noch zu erreichen, weshalb der Therapieabbruch angeregt wurde. Schon angesichts der langjährig bestehenden Suchterkrankung ist das Erreichen des Therapieerfolgs in einem derart kurzen Zeitraum nicht zu erwarten. So ging bereits der Gutachter im Erkenntnisverfahren aufgrund der langjährigen Drogenabhängigkeit der Verurteilten davon aus, dass ihre therapeutische Behandlung einen Zeitraum von zwei Jahren sicher umfassen werde. Dass sich die Klinik möglicherweise nicht in der Lage sieht, den besonderen Bedürfnissen einer Schwangeren bzw. Mutter eines Kleinkindes gerecht zu werden, kann kein Grund für das Erfordernis einer unrealistisch kurzen Behandlungszeit und einer allein darauf gestützten vorzeitigen Erledigung der Unterbringung sein. Schon angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Art. 6 GG kann es keinen Grundsatz geben, dass die Schwangerschaft einer Untergebrachten oder die Betreuung eines Kleinkindes grundsätzlich einer Unterbringung im Maßregelvollzug entgegenstehen. Zwar sind Frauen im Maßregelvollzug ähnlich selten wie im Strafvollzug. Soweit organisatorisch und therapeutisch möglich, muss auch Schwangeren und Eltern von Kleinkindern eine Suchttherapie im Maßregelvollzug zuteilwerden können, die ihrer besonderen Situation gerecht wird. Die Bundesländer haben bisher zwar ganz überwiegend davon abgesehen, den §§ 76 ff., § 142 StVollzG entsprechende Regelungen in ihr Maßregelvollzugsrecht aufzunehmen. Ausnahmen finden sich in Art. 42, 43 BayMRVG und - bezogen auf die Forderung nach einer angemessenen Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von Schwangeren und Eltern mit Kindern - in Sachsen-Anhalt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 MVollzG LSA). In Bayern ist im dortigen Vollstreckungsplan vom 10. Februar 2017 (F 5 - 4431E - VII a - 5830/16) für eine Unterbringung von Müttern mit ihrem Kind nach § 64 StGB ausdrücklich die Mutter-Kind-Station im ...-Klinikum T. vorgesehen. Auch ohne ausdrückliche Regelung muss in Baden-Württemberg die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs auf die Belange Schwangerer und Eltern junger Kinder im Rahmen des Möglichen angemessen Rücksicht nehmen. So ist gemäß § 2 Abs. 2 PsychKHG gerade auch bei der Ausgestaltung des Maßregelvollzugs (vgl. LT-Drucks. 15/7555, S. 73) die soziale Lebenssituation der betroffenen Person angemessen zu berücksichtigen. Persönliche familiäre Kontakte sollen gefördert und aufrechterhalten werden (§ 33 Abs. 2 PsychKHG). Eine Schwangerschaft und die Betreuung eines Kleinkindes stehen einem Therapieerfolg nicht prinzipiell entgegen. So sieht auch die Stellungnahme der Klinik eine Schwangerschaft als grundsätzlich protektiven Faktor an. Die Verantwortung für ein Kind kann eine zusätzliche Motivation für ein suchtmittelabstinentes Leben begründen. Das Interesse der Mutter, eine Trennung von ihrem Kind in der ersten Lebensphase zu vermeiden, ist auch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für die Entwicklung förderlich, sofern sie dem Kindeswohl entspricht. So kann die Trennung eines Kindes in den ersten Lebensjahren von seiner ständigen Bezugsperson, in der Regel der Mutter, in beiden Fällen zu erheblichen Schädigungen in der Persönlichkeitsbildung und sozialen Entwicklung führen (vgl. zum Strafvollzug Steinhilper in Schwind/Böhm/Jehle, Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, § 80 Rn. 1, § 142 Rn. 3). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Folgen unerwünschter Sexualkontakte unter den Probanden auch in den Verantwortungsbereich der Maßregelvollzugseinrichtung fallen. Der Verzicht auf eine strikte Trennung von Männern und Frauen im Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann im Hinblick auf soziales Training und die Vermeidung von schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 PsychKHG) sinnvoll sein. Unterbleibt eine Trennung von Männern und Frauen aus konzeptionellen oder organisatorischen Gründen, muss die Anstalt insbesondere durch das Aufstellen von Verhaltensregeln darauf hinwirken, dass dem Therapieerfolg abträgliche Formen des Kontakts vermieden werden. Solche Verhaltensregeln und ihre Bedeutung für den Therapieerfolg müssen bereits zu Beginn der Therapie gegenüber den Probanden klar kommuniziert werden. Dementsprechend können sexuelle Kontakte der Probanden untereinander und ihre Folgen nicht ohne Weiteres und allein als Grund für den Abbruch der Unterbringung dienen. d) Der Senat hält es zwar durchaus für möglich, dass die Verurteilte im Rahmen der weiteren Therapie scheitern kann. Allerdings erscheint dies nach sechs Monaten der Unterbringung nicht als derart gesichert, dass ihr die diesbezügliche Chance zur Fortführung ihrer Therapie derzeit nicht mehr eingeräumt werden kann. Der Senat sieht daher zum jetzigen Zeitpunkt die Tatsachengrundlage für eine negative Behandlungsprognose, die von der Einrichtung herangezogen wurde, als zu wenig aussagekräftig an. Es drängt sich insgesamt der Eindruck auf, dass der zu Beginn der Therapie herbeigeführten Schwangerschaft der Verurteilten ein bestimmendes Gewicht beigemessen wurde und dadurch andere Facetten des Therapieverlaufs zu wenig Beachtung fanden. Trotz der Frustration durch die Erledigungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer wurde hier kein weiterer Substanzmissbrauch der Verurteilten bekannt. Dies stellt eine von vielen Maßregelpatienten in vergleichbarer Situation gerade nicht erbrachte Leistung dar, die jedenfalls die Ernsthaftigkeit ihres Wunsches nach Fortsetzung der Therapie zu belegen scheint. In der Gesamtschau wiegt die Krise zu Beginn der Behandlung in den ersten Monaten nicht so schwer, dass bereits jetzt das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Therapie ausreichend sicher festgestellt werden kann. Der weitere Verlauf wird zeigen, ob es der Verurteilten gelingt, die Schwierigkeiten auch unter den Erschwernissen einer Schwangerschaft und Mutterschaft soweit zu überwinden, um die in dieser Entscheidung liegende Chance zu nutzen. Deshalb ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Fortdauer der Unterbringung im Rahmen der üblichen Überprüfungsfristen anzuordnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.