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Beschluss

4 Ws 42/19

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0228.4WS42.19.00
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Leitsätze
1. Bei einer außerhalb einer Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidung ist die Ablehnung der zu dieser Entscheidung - hier: einer Beschwerdeentscheidung - berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur möglich, solange sie diese noch nicht erlassen haben.(Rn.12) 2. Wird indes, weil dem Gegner des Beschwerdeführers vor der Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt wurde (§ 308 Abs. 1 StPO), ein Nachverfahren nach § 311a StPO durchgeführt, um das rechtliche Gehör nachzuholen und sodann die getroffene Beschwerdeentscheidung zu überprüfen, so können die Richter für diese neu zu treffende Sachentscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sein Befangenheitsantrag vom 29. Januar 2019 als unbegründet verworfen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer außerhalb einer Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidung ist die Ablehnung der zu dieser Entscheidung - hier: einer Beschwerdeentscheidung - berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur möglich, solange sie diese noch nicht erlassen haben.(Rn.12) 2. Wird indes, weil dem Gegner des Beschwerdeführers vor der Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt wurde (§ 308 Abs. 1 StPO), ein Nachverfahren nach § 311a StPO durchgeführt, um das rechtliche Gehör nachzuholen und sodann die getroffene Beschwerdeentscheidung zu überprüfen, so können die Richter für diese neu zu treffende Sachentscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.(Rn.14) Die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sein Befangenheitsantrag vom 29. Januar 2019 als unbegründet verworfen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeklagte zu tragen. I. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg beantragte beim Amtsgericht Leutkirch, gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen einen Strafbefehl zu erlassen und ihm die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit Beschluss vom 19. November 2018 ab, da es keine dringenden Gründe für die Annahme sah, dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Den Strafbefehl erließ das Amtsgericht zu einem späteren Zeitpunkt, hiergegen legte der Angeklagte über seinen Verteidiger form- und fristgerecht Einspruch ein. Gegen die Ablehnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, die auch dem Angeklagten bekannt gemacht worden war, legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Das Amtsgericht half dieser mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Ravensburg zur Entscheidung vor. Dieses hob - ohne zuvor dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben - mit Beschluss vom 9. Januar 2019 die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts auf, sprach die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aus und ordnete zudem die Sicherstellung des Führerscheins des Angeklagten an. Ausfertigungen der Beschwerdeentscheidung wurden zeitgleich an den Angeklagten, seinen Verteidiger und die Staatsanwaltschaft übersandt, die zudem um Vollstreckung der Entscheidung ersucht wurde. Der Verteidiger nahm daraufhin Akteneinsicht und beantragte beim Landgericht Ravensburg mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019, ein Nachverfahren nach § 311a StPO durchzuführen, den Beschluss des Landgerichts vom 9. Januar 2019 aufzuheben und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Zudem stellte er einen Befangenheitsantrag gegen die drei Richter der Beschwerdekammer, die an der Entscheidung vom 9. Januar 2019 mitgewirkt hatten, und begründete diesen mit willkürlicher Versagung des rechtlichen Gehörs. Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 5. Februar 2019 den Ablehnungsantrag des Angeklagten für unstatthaft erklärt und dies damit begründet, dass eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung vom 9. Januar 2019 nicht mehr möglich ist und dies auch für das Nachverfahren gilt. Zudem hat sie in dem Beschluss ausgesprochen, dass ein Nachverfahren nach § 311a Abs. 1 StPO stattfindet, in dem - nach Ablauf der nun eingeräumten Stellungnahmefrist - eine neue Entscheidung getroffen wird. Hierzu führte die Kammer aus, dass dem Angeklagten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren ist, da die Kammer bei der Entscheidung über die Beschwerde übersehen hat, dass das Amtsgericht dem Angeklagten nur den Beschluss, durch den es den Antrag der Staatsanwaltschaft ablehnte, nicht aber den auf die Beschwerde ergangenen Nichtabhilfebeschluss übersandt hatte und der Angeklagte somit von der Beschwerde der Staatsanwaltschaft keine Kenntnis hatte. Daraufhin teilte der Verteidiger am 7. Februar 2019 schriftsätzlich mit, dass das mit „Schriftsatz vom 29. Januar 2019 angebrachte Befangenheitsgesuch [...] hiermit erneut gestellt“ wird. Zur Begründung führte er an, dass die Auffassung der Beschwerdekammer zur fehlenden Statthaftigkeit des Ablehnungsantrags im Hinblick auf das Nachverfahren und die dort zu treffende Sachentscheidung unrichtig ist. Die Beschwerdekammer behandelte diesen Schriftsatz als sofortige Beschwerde und legte die Sache dem Oberlandesgericht mit Schreiben vom 13. Februar 2019 zur Entscheidung vor. Das Vorlageschreiben wurde der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26. Februar 2019 übersandt. Mit Telefax vom 25. Februar 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Eine Stellungnahme des Angeklagten bzw. des Verteidigers ist nicht eingegangen. II. 1. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 7. Februar 2019 ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 300 StPO als sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 5. Februar 2019 auszulegen, durch die der Antrag auf Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit als unstatthaft und damit als unzulässig verworfen wurde. Das Vorbringen wurde vom Verteidiger zwar nicht ausdrücklich als sofortige Beschwerde oder als ein sonstiges Rechtsmittel, sondern als erneuter Ablehnungsantrag bezeichnet. Ausweislich der Begründung im zugrundeliegenden Schriftsatz beanstandet der Angeklagte aber die aus seiner Sicht unzutreffende Entscheidung der Beschwerdekammer, seinen vorangegangenen Ablehnungsantrag als unzulässig zu verwerfen, und er begehrt deren Berichtigung vor Ergehen der Sachentscheidung im Nachverfahren. Hierfür steht, da sich der Antrag nicht gegen erkennende Richter richtet, die sofortige Beschwerde nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO als statthaftes Rechtsmittel zur Verfügung, das mit dem Schriftsatz vom 7. Februar 2019 insbesondere auch formgerecht und - schon aufgrund der formlosen Bekanntmachung des angegriffenen Beschlusses - innerhalb offener Beschwerdefrist (Matt in Löwe-Rosenberg StPO, 26. Aufl., § 311 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 61. Aufl., § 35 Rn. 10, § 311 Rn. 2) eingelegt wurde. Die sofortige Beschwerde passt zur Zielsetzung des Schriftsatzes vom 7. Februar 2019, da sie zur Prüfung der angegriffenen Entscheidung führt und gegebenenfalls deren Korrektur ermöglicht. Sie entspricht somit dem mutmaßlichen Willen des Angeklagten, der der Vorlage als sofortige Beschwerde auch nicht widersprochen hat. Im Hinblick auf den Prüfungsumfang ist zu beachten, dass das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO den Beschluss über die Verwerfung des Ablehnungsantrags vollumfassend zu überprüfen und auch dann gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache über den Ablehnungsantrag zu entscheiden hat, wenn dieser vom vorlegenden Gericht unzutreffend als unzulässig behandelt wurde (Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 28 Rn. 4 mwN; Siolek in Löwe-Rosenberg aaO, § 28 Rn. 7). Sonderkonstellationen, in denen ausnahmsweise eine Zurückverweisung ohne Sachentscheidung in Betracht kommen kann, weil beispielsweise abgelehnte Richter den Ablehnungsantrag nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern in willkürlicher oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennender Weise als unzulässig verwerfen und so dem Angeklagten den bzw. die gesetzlichen Richter entziehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, juris Rn. 41 ff. u. 47 ff.; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 154/06, juris Rn. 11 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 28 Rn. 4, § 26a Rn. 4a u. § 338 Rn. 28 mwN; zu Sonderkonstellationen, in denen eine Zurückverweisung in Betracht zu ziehen ist, auch Siolek in Löwe-Rosenberg aaO, § 28 Rn. 7-9), sind vorliegend nicht gegeben. Die Richter haben vielmehr mit dem angegriffenen Beschluss eine Entscheidung über den Ablehnungsantrag getroffen, die eine bislang nicht abschließend geklärte Rechtsfrage zum Gegenstand hatte, und sie haben ihre Entscheidung unter Anführung von Kommentarliteratur begründet. 2. Ausgehend vom vorgenannten Prüfungsumfang bleibt die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten überwiegend erfolglos. Denn der Ablehnungsantrag gegen die Richter, die am Landgericht mit der Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft befasst waren, ist zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts statthaft und somit zulässig. Er erweist sich aber mangels Besorgnis der Befangenheit als nicht begründet. a) Der Befangenheitsantrag ist statthaft. Ihm kann beim vorliegenden Verfahrensstand nicht entgegengehalten werden, dass die Richter die Sachentscheidung, zu der sie im Beschwerdeverfahren über die abgelehnte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis berufen waren, bereits getroffen hatten, als der Befangenheitsantrag gestellt wurde. Sofern außerhalb einer Hauptverhandlung zu entscheiden ist, ist zwar anerkannt, dass eine Ablehnung der zu dieser Entscheidung berufenen Richter nur möglich ist, solange diese von ihnen noch nicht erlassen wurde (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11; Siolek in Löwe-Rosenberg aaO § 25 Rn. 12; Conen/Tsambikakis in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 25 Rn. 27); dies gilt grundsätzlich auch, sofern im Nachgang eine Gegenvorstellung erhoben (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, juris Rn. 2) oder eine Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO begehrt (OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11) bzw. ein Antrag auf ein Nachverfahren gemäß § 356a StPO gestellt wird, der sich als unbegründet erweist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN). Denn das Ablehnungsrecht dient nicht dazu, eine ergangene Entscheidung und die Beteiligung an dieser im Sinne eines Rechtsmittels zu überprüfen, sondern soll vielmehr sicherstellen, dass an einer bevorstehenden Entscheidung nur unbefangene Richter mitwirken (Conen/Tsambikakis aaO, § 25 Rn. 27 mwN). Diesen Sinn und Zweck vermag das Ablehnungsgesuch nach Ergehen der verfahrensabschließenden Sachentscheidung nicht mehr zu erfüllen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit einem Antrag nach § 33a StPO bzw. § 356a StPO, da die entsprechenden Nachtragsverfahren lediglich dazu dienen, die fachgerichtliche Korrektur einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu ermöglichen, sie aber nicht den Anwendungsbereich des Ablehnungsrechts dergestalt erweitern sollen, dass ein unzulässiges Ablehnungsgesuch bereits durch die unzutreffende Behauptung einer Gehörsverletzung wieder Geltung erlangt (BGH, Beschluss vom 6. November 2018 - 1 StR 666/17, juris Rn. 2 und Beschluss vom 9. Mai 2018 - 4 StR 579/17, juris Rn. 2 jeweils mwN; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 5 f.). Anders ist die Sachlage allerdings zu beurteilen, wenn die Prüfung eines Antrags nach § 33a StPO ergibt, dass tatsächlich eine Gehörsverletzung vorliegt, auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, deshalb das Nachverfahren durchgeführt werden muss und dementsprechend nach § 33a StPO entschieden wird, die Sache in die Lage zurückzuversetzen, die vor Erlass der Sachentscheidung bestand. Für die in dieser Konstellation neu zu treffende Sachentscheidung können die zur Mitwirkung berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 Ws 174/14, juris Rn. 7; Siolek in Löwe-Rosenberg aaO, § 25 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 25 Rn. 11). Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts gebieten es in einem solchen Fall, dem ablehnungsberechtigten Verfahrensbeteiligten (wieder) das Recht einzuräumen, durch einen Ablehnungsantrag darauf hinzuwirken, dass kein Richter an der erneut zu treffenden Sachentscheidung mitwirkt, bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht. Nichts Anderes hat für die vorliegende Konstellation zu gelten, in der nach § 311a StPO ein Nachverfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durchgeführt wird und in der deshalb - in Form der inhaltlichen Überprüfung der ursprünglich getroffenen Entscheidung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 311a Rn. 2) - eine neue Sachentscheidung ansteht. Insofern kann dahinstehen, ob es im Falle des § 311a StPO - und der insofern vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik - einer das Nachverfahren anordnenden Entscheidung des Gerichts bedarf, um das Ablehnungsrecht wieder zu eröffnen, oder ob hier nicht bereits ausreicht, dass eine Nichtbeteiligung im Sinne des § 308 Abs. 1 StPO vorliegt und ein Antrag des betroffenen Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung nach § 311a StPO gestellt wird. Denn die Beschwerdekammer hat im vorliegenden Fall bereits bei der Befassung mit dem Ablehnungsantrag ausdrücklich angekündigt, dass das rechtliche Gehör nachgeholt und sodann eine Überprüfung der Ausgangsentscheidung nach § 311a StPO erfolgen wird. Jedenfalls in dieser Konstellation hat der Angeklagte sogleich das Recht, durch einen Ablehnungsantrag darauf hinzuwirken, dass keine Richter an der Nachprüfung der Sachentscheidung mitwirken, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Der somit statthafte Befangenheitsantrag des Angeklagten erfüllt vorliegend auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere sind der Sachverhaltsvortrag und die Glaubhaftmachung unter Berücksichtigung des Akteninhalts noch ausreichend. Zudem durfte der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch gegen alle drei Richter stellen, die an der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mitgewirkt haben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - 5 StR 468/69, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 24 Rn. 3). b) Der Befangenheitsantrag ist aber nicht begründet. Denn die Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 24 Abs. 2 StPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn aus der objektivierten Sicht des ablehnungsberechtigten Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger und ruhiger Prüfung aller Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. Februar 1951, - 3 StR 48/50, juris Rn. 5, 8; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 StR 620/11, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 24 Rn. 8). Hierfür reicht allerdings nicht aus, dass Richtern bei einer vorangegangenen Entscheidung ein Verfahrensfehler bzw. ein Irrtum unterlaufen ist oder sie rechtsfehlerhaft entschieden haben. Vielmehr muss sich die getroffene Entscheidung als abwegig erweisen oder den Anschein willkürlichen Verhaltens erwecken (BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13, juris Rn. 38; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 24 Rn. 14a mwN). Ausgehend hiervon ist der einfache Verstoß gegen die Verpflichtung, vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren, nicht ausreichend, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sondern die Versagung des rechtlichen Gehörs muss vielmehr auf einer abwegigen Bewertung des Falles beruhen oder es muss ein willkürlicher bzw. zumindest den Anschein der Willkür erweckender Verstoß gegen diesen Verfahrensgrundsatz vorliegen. Diese gesteigerten Anforderungen machen im Übrigen auch die §§ 33a, 311a u. 356a StPO deutlich, die bei einer (einfachen) Gehörsverletzung ein Nachverfahren vorsehen, das nicht etwa andere, mit der Sache noch nicht befasste Richter, sondern vielmehr die Richter durchzuführen haben, denen die Gehörsverletzung unterlaufen ist. Im vorliegenden Fall zeigen die Ausführungen der beteiligten Richter im Beschluss vom 5. Februar 2019, die überzeugen, mit der Aktenlage im Einklang stehen und insofern auch dienstliche Stellungnahmen entbehrlich machen (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 236/07, juris; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 26 Rn 14), dass ein schlichtes Versehen vorlag. Sie haben übersehen, dass das Amtsgericht dem Angeklagten nur den Beschluss, mit dem es den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ablehnte, und nicht auch den auf die Beschwerde ergangenen Nichtabhilfebeschluss übersandt hatte. Dementsprechend erkannten sie nicht, dass der Angeklagte vom Beschwerdeverfahren gar keine Kenntnis und somit auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Anhaltspunkte, die dies in Zweifel ziehen könnten und auf eine bewusste oder gar willkürliche Versagung des rechtlichen Gehörs hindeuten könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche vom Angeklagten aufgezeigt, dessen Vortrag sich auf die schlichte Behauptung willkürlichen Verhaltens beschränkt. 3. Der Senat hat sich aus den oben genannten Gründen der Auffassung der Beschwerdekammer angeschlossen und den Schriftsatz des Verteidigers vom 7. Februar 2019 als sofortige Beschwerde nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO und nicht als erneuten bzw. weiteren Befangenheitsantrag ausgelegt. Sollte ein solcher (auch) beabsichtigt gewesen sein, obliegt es dem Angeklagten, dies gegenüber dem Landgericht ausdrücklich klarzustellen und ggf. eine Entscheidung über einen solchen Antrag zu fordern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Rechtsmittel nur einen geringen Erfolg hat und das eigentliche Beschwerdeziel verfehlt wird. Dementsprechend erscheint es nicht unbillig, dass der Angeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.