Beschluss
4 VAs 4/20
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0403.4VAS4.20.00
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Leitsätze
1. Ist eine verurteilte Person bereits für längere Zeit in einer Entziehungsanstalt untergebracht, darf die Vollstreckungsbehörde regelmäßig einen Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung ablehnen, wenn sie auf ausreichender Tatsachengrundlage zu der Einschätzung gelangt, dass eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG geringere Erfolgsaussicht bietet als die Fortsetzung der Therapie im Maßregelvollzug.(Rn.14)
2. Die Vollstreckungsbehörde darf ihre Ermessensentscheidung, die Vollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe nicht gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zurückzustellen, auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Rehabilitationsbehandlung stützen, wenn kurz zuvor die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht für erledigt erklärt wurde (§ 67d Abs. 5 Satz 1 StGB) und keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Zurückstellung der Vollstreckung bereits zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise dringend gebieten.(Rn.17)
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 4. November 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. Januar 2020 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine verurteilte Person bereits für längere Zeit in einer Entziehungsanstalt untergebracht, darf die Vollstreckungsbehörde regelmäßig einen Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung ablehnen, wenn sie auf ausreichender Tatsachengrundlage zu der Einschätzung gelangt, dass eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG geringere Erfolgsaussicht bietet als die Fortsetzung der Therapie im Maßregelvollzug.(Rn.14) 2. Die Vollstreckungsbehörde darf ihre Ermessensentscheidung, die Vollstreckung einer restlichen Freiheitsstrafe nicht gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zurückzustellen, auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Rehabilitationsbehandlung stützen, wenn kurz zuvor die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht für erledigt erklärt wurde (§ 67d Abs. 5 Satz 1 StGB) und keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Zurückstellung der Vollstreckung bereits zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise dringend gebieten.(Rn.17) 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 4. November 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. Januar 2020 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit Urteil das Landgerichts Tübingen vom 22. November 2018 wurde der Antragsteller wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in drei Fällen sowie wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zugleich ordnete das Landgericht die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt an. Das Urteil ist seit dem 30. November 2018 rechtskräftig. Das Landgericht stellte – sachverständig beraten – fest, dass der Antragsteller zur Tatzeit unter Abhängigkeitserkrankungen hinsichtlich Cannabis (ICD-10: F12.2) und Kokain (ICD-10: F14.2) sowie unter einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) litt, und hielt ausgehend davon die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB für gegeben. Angesichts des Grades und der langjährig verfestigten Abhängigkeit des Antragstellers ging das Landgericht von einer Therapiedauer von 24 Monaten aus. Am 28. Februar 2019 wurde der Antragsteller, der sich seit dem 14. Oktober 2017 zunächst in Untersuchungshaft und seit Eintritt der Rechtskraft in Strafhaft befunden hatte, zum Vollzug der angeordneten Maßregel in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie ... der Zentren für Psychiatrie Südwürttemberg aufgenommen. Zwischenzeitlich hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen die Unterbringung des Antragstellers mit Beschluss vom 18. Februar 2020 mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht für erledigt erklärt. Eine Mitwirkung des Antragstellers am Erreichen des Therapieziels sei nicht festzustellen. Dieser habe sich vielmehr damit beschäftigt, die Rahmenbedingungen der Therapie zu kritisieren und eine Zurückstellung nach § 35 BtMG zu erreichen. Im Rahmen seiner am 13. Februar 2020 erfolgten Anhörung habe er unmissverständlich erklärt, die Therapie nicht fortsetzen zu wollen. Während sich aus der Stellungnahme der Klinik vom 13. Januar 2020 ein dringender Therapiebedarf des Antragstellers ergebe und die Therapie auch nach einem Jahr noch ganz am Anfang stehe, sehe er sich selbst bereits deutlich fortgeschritten und könne weiteren Änderungsbedarf sowie Perspektiven im Rahmen der Therapie nicht erkennen. Dieses Verhalten sowie die bisherige Entwicklung böten keine hinreichend konkrete Aussicht für einen Erfolg der Therapie im Maßregelvollzug. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11. September 2019 hat der Antragsteller den Antrag gestellt, die Vollstreckung aus dem Urteil vom 22. November 2018 gemäß § 35 BtMG zurückzustellen. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2019 hat das Landgericht die Zustimmung zur Zurückstellung mangels Zusage eines Kostenträgers verweigert. An einem Nachweis für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, welcher schon die im Rahmen seiner Verurteilung angeordnete Einziehung eines Betrages von 15.095,25 € bislang nicht leisten konnte, fehle es. Ergänzend sei zu beachten, „dass eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Therapie nur unter den Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 64 StGB gegeben ist, nicht jedoch im Rahmen einer Maßnahme nach § 35 BtMG“. Insofern hat sich das Landgericht zum einen auf die Beurteilung des Sachverständigen im Erkenntnisverfahren bezogen, der ausdrücklich eine – voraussichtlich – zweijährige Behandlung nach § 64 StGB empfohlen, die Erfolgsaussichten einer Therapie im Sinne von § 35 BtMG hingegen als äußerst gering angesehen hatte. Zum anderen hat das Landgericht bei seiner Beurteilung Stellungnahmen der Entziehungsanstalt vom 19. Juli 2019 und vom 4. Oktober 2019 herangezogen, aus denen sich ergebe, dass die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen auch nach dem bisherigen Therapieverlauf weiterhin gerechtfertigt sei. Die Staatsanwaltschaft Tübingen hat den Antrag mit Bescheid vom 4. November 2019 aus den Gründen der Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 18. Oktober 2019 abgelehnt. Der hiergegen eingelegten Strafvollstreckungsbeschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart mit Bescheid vom 29. Januar 2020 keine Folge gegeben. Zur Begründung hat sie zunächst auf das Fehlen einer Zusage eines Kostenträgers oder eines Nachweises der Leistungsfähigkeit des Antragstellers abgestellt. Darüber hinaus spreche auf Ermessensseite gegen eine Zurückstellung die Einschätzung des Sachverständige in seinem im Erkenntnisverfahren erstatteten Gutachten. Danach sei es sehr unwahrscheinlich, „dass [der Antragsteller] selbständig und dauerhaft außerhalb einer Haftanstalt oder ähnlichen Einrichtung substanzfrei leben kann. Der Rückfall in den Substanzkonsum ist damit mit großer Wahrscheinlichkeit vorprogrammiert.“ Hieran schlössen sich die Stellungnahmen der Entziehungsanstalt an, wonach die Therapie des Antragstellers auch aufgrund narzisstisch bedingter Abwehrmechanismen als schwierig eingestuft werde und er weiterer professioneller Unterstützung in einer Einrichtung im Sinne von § 64 StGB bedürfe. Die Erfolgsaussichten einer Therapie nach § 35 BtMG – so die Generalstaatsanwaltschaft – seien auch weiterhin weit weniger erfolgversprechend als die Unterbringung im Sinne von § 64 StGB. Bisherige Therapieerfolge würden bei einer Zurückstellung gefährdet. Im Übrigen verweist die Generalstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen des Landgerichts Tübingen in dem Beschluss vom 18. Oktober 2019. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt. Der Antragsteller trägt vor, die Finanzierung der Therapie sei gesichert, weil sein Vater sich zur Übernahme der Kosten bereiterklärt habe. Dem Antrag beigefügt wurde ein vom Vater des Antragstellers unterzeichnetes Schreiben, in dem dieser erklärt, die Kosten einer Therapie des Antragstellers nach § 35 BtMG vollständig zu übernehmen und hierfür auch über ausreichend finanzielle Rücklagen zu verfügen. Bei Bedarf könne ein Kontoauszug vorgelegt werden. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe ermessensfehlerhaft zwischen den Erfolgsaussichten einer Therapie nach § 35 BtMG und der Unterbringung nach § 64 StGB abgewogen. Dies sei unzulässig, da die Therapie nach § 35 BtMG als speziell auf Betäubungsmittelabhängige zugeschnittene Behandlung gegenüber der Unterbringung vorrangig sei. Er beantragt, den Bescheid der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 4. November 2019 und den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. Januar 2020 aufzuheben und die Antragsgegnerin zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes zu verpflichten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat (sinngemäß) beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, eine grundsätzliche Vorrangstellung des § 35 BtMG im Vollstreckungsverfahren gebe es nicht. Es sei notwendig gewesen, die Entscheidung daran auszurichten, ob mit der bereits laufenden Unterbringung die angestrebten Ziele besser erreicht werden könnten. Auch angesichts der zwischenzeitlichen Erledigung der Unterbringung hält die Generalstaatsanwaltschaft an der Entscheidung fest, derzeit keine Zurückstellung vorzunehmen. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Insbesondere genügen die Ausführungen im Antrag noch den Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG. Mit einem derartigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss der Antragsteller geltend machen, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu müssen Tatsachen angeführt werden, die – vorausgesetzt sie treffen zu – die Rechtsverletzung begründen würden. Ein Antragsteller muss einen Sachverhalt dartun, aus dem sich im Wege einer Schlüssigkeitsprüfung seine Rechtsverletzung durch die angefochtene oder begehrte, aber unterlassene Maßnahme feststellen lässt (ständige Rechtsprechung des Senats; Mayer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 1). Allerdings dürfen die Anforderungen an den Vortrag angesichts der Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht überspannt, die Prüfung der Begründetheit nicht in die Zulässigkeit verlagert werden. Zumindest aber müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine Verletzung des Rechts des Antragstellers als möglich erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 4. Februar 2014 – 4 VAs 1/13, juris Rn. 8; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, 26. Auflage, § 24 EGGVG Rn. 2). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers noch gerecht. Er schildert einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt und teilt den wesentlichen Inhalt aller im Verfahren bisher ergangenen Entscheidungen mit. Insbesondere gibt er – was der Senat bei Anträgen verlangt, die sich gegen die Versagung einer Zurückstellung nach § 35 BtMG wenden – auch die wesentlichen Gründe des Urteils wieder. Die Darstellung erfolgt strukturiert und lässt ohne Weiteres die vom Antragsteller verfolgte Angriffsrichtung erkennen. Angesichts der Tatsache, dass die hier in Rede stehende Rechtsfrage noch nicht jeder Hinsicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, darf die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG nicht bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeschlossen werden. 2. In der Sache hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch keinen Erfolg, denn die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2019 in der Gestalt des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinem subjektiven Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Die den Antrag auf Zurückstellung gemäß § 35 BtMG ablehnende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ist in der Gestalt, die sie durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft gefunden hat, nicht von Ermessensfehlern beeinflusst. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. a) Ob der Behandlungsbeginn in finanzieller Hinsicht bereits durch die Absichtserklärung des Vaters des Antragstellers, die Behandlungskosten übernehmen zu wollen, „gewährleistet“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG ist, oder ob der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bereits insoweit auf Tatbestandsebene zu verneinen ist, bedurfte dabei keiner Entscheidung. Auch wenn es angesichts des Wortlauts bei privater Finanzierung aus Sicht des Senats naheliegt, erhöhte Anforderungen an die Absicherung der Finanzierung zu stellen, konnte dies dahinstehen, da die Ablehnung des Antrags auf Zurückstellung nach § 35 BtMG durch die Antragsgegnerin jedenfalls ermessensfehlerfrei erfolgt ist. b) Die Entscheidung der Antragsgegnerin unterliegt nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Ihr steht bei der Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung und der Maßregelvollziehung zur Durchführung einer Therapie im Sinne von § 35 BtMG auf Rechtsfolgenseite ein Entschließungsermessen zu. Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG überprüft das Oberlandesgericht die Entschließung der Antragsgegnerin deshalb nur darauf, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie von einem zutreffenden und ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 2 VAs 28/18, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2012 – III-1 VAs 26/12, juris Rn. 11). Um eine solche Überprüfung zu ermöglichen, muss die Entscheidung erkennen lassen, welche Überlegungen die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung angestellt hat und welche Gründe für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2019 – 4 VAs 6/19, juris Rn. 12). c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe beruht die Ermessensentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nicht auf Ermessensfehlern. (1) Insbesondere hat sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es steht nach Auffassung des Senates gerade im Einklang mit Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn die Antragsgegnerin von der Zurückstellung einer bereits seit mehreren Monaten laufenden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zugunsten einer therapeutischen Maßnahme im Sinne des § 35 BtMG abgesehen hat. Die Zurückstellungsmöglichkeit des § 35 BtMG bezweckt, betäubungsmittelabhängige Straftäter zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2007 – 2 VAs 37/07, juris Rn. 8; Bohnen in BeckOK BtMG, § 35 Rn. 234). Die Bereitschaft hierzu soll insbesondere dadurch gefördert werden, dass dem Verurteilten ermöglicht wird, sich vor der Vollstreckung freiwillig einer Therapie zu unterziehen und diese Zeit der Behandlung in bestimmter Weise auf die Strafe angerechnet werden kann. Dabei soll derjenige, der sich freiwillig einer intensiven Therapie unterzieht, grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als der Verurteilte, gegen den zwangsweise die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist und bei dem – bei einem Vorwegvollzug der Maßregel – die Zeit der Unterbringung auf die Strafe angerechnet wird (BT-Drucks. 8/4283, S. 6). Mit der Einräumung vollstreckungsbehördlichen Ermessens bezweckte der Gesetzgeber die Schaffung einer flexiblen Regelung, die gewährleisten soll, dass der Verurteilte zu dem für seine Therapie günstigsten Zeitpunkt in eine Einrichtung der Langzeittherapie überführt wird. Dieser hänge u. a. von den Umständen des Einzelfalles, der Persönlichkeit des Verurteilten und von seiner Motivation ab (BT-Drucks. 8/4283, S. 7). Mit dieser gewünschten Flexibilität wäre es nicht vereinbar, wenn die Vollstreckungsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 BtMG die Zurückstellung stets oder regelmäßig selbst dann anordnen müsste, wenn sie die Fortführung einer bereits weit fortgeschrittenen Therapie nach § 64 StGB als für die Person des Verurteilten und dessen aktueller Situation zweckmäßiger erachtet. Auch die damit zusammenhängende Gefährdung bereits erreichter Therapiefortschritte liefe der Vorstellung des Gesetzgebers zuwider, dass das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten als gleichsam übergeordnetes Interesse bei der Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde im Vordergrund zu stehen habe (vgl. BT-Drucks. 8/4283, S. 7). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zurückstellung nach § 35 BtMG grundsätzlich nicht die positive Feststellung eines zu erwartenden Erfolgs der Therapie voraussetzt. Das Gesetz beschränkt die Möglichkeit einer Zurückstellung nicht auf Fälle günstiger Therapiechancen, sondern nimmt die Gefahr vergeblicher Therapiebemühungen in Kauf (Kornprobst in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 35 BtMG Rn. 141). Im Regelfall ist deshalb von einer Erfolgsprognose abzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 2 VAs 28/18, juris Rn. 14; Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 377; Kornprobst in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 35 BtMG Rn. 141). Gleichwohl erscheint eine derartige Bewertung im hier vorliegenden Fall einer bereits fortgeschrittenen Unterbringung unumgänglich, um eine am Therapieerfolg und somit letztlich an Sinn und Zweck des Regelungsgefüges der § 35 BtMG, § 64 StGB orientierte Entscheidung zu treffen. Nur wenn die Erfolgsaussichten beider Maßnahmen unter Berücksichtigung auch bisher erzielter Fortschritte in die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde einfließen, kann insoweit eine ermessensfehlerfreie Entscheidung ergehen. Es widerspräche hingegen Sinn und Zweck des § 35 BtMG, diesen gleichsam „auf gut Glück“ auf einen sich bereits in einer fortgeschrittenen Therapie nach § 64 StGB befindlichen Betäubungsmittelabhängigen anzuwenden, ohne dabei die Gefährdung bereits erzielter Therapiefortschritte durch einen Therapiewechsel zu berücksichtigen. Die hier vorliegende Konstellation entspricht schließlich auch nicht dem vom Gesetzgeber angedachten Regelfall der Zurückstellung einer Unterbringung, mit deren Vollzug im Zeitpunkt der nach § 35 BtMG zu treffenden Entscheidung noch nicht begonnen wurde. Da es für die Entscheidung über Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsanträge maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes ankommt (Köhnlein in BeckOK GVG, § 28 Rn. 12), ist auch die zwischenzeitlich durch Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 18. Februar 2020 eingetretene, rechtskräftige Erledigung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin, die die veränderte Sachlage zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, entschieden, an der Ablehnung der Zurückstellung festzuhalten. Sie stellt sich dabei in Ausübung ihres Ermessens auf den Standpunkt, dass die Zurückstellung unmittelbar nach Erledigung der Unterbringung nach § 64 StGB eine schlechte Erfolgsaussicht hat. Diese Ermessenserwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr dem bereits genannten Zweck der Ermessensermächtigung des § 35 BtMG, der Vollstreckungsbehörde durch eine flexible Regelung zu ermöglichen, den für die Therapie des konkreten Betroffenen jeweils günstigsten Zeitpunkt zu wählen. Unmittelbar nach Scheitern einer im Rahmen des Maßregelvollzugs durchgeführten Therapie wird in der Regel zunächst der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten sein, damit der Verurteilte während dieser Zeit erneut eine Therapiemotivation entwickeln kann. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn die Therapiebemühungen gerade an der fehlenden Motivation und Mitwirkung des Verurteilten gescheitert sind. So liegt es auch hier. Aus den Gründen des die Erledigung der Unterbringung aussprechenden Beschlusses der Strafvollstreckungskammer ergibt sich, dass der Antragsteller seine Entwicklung als bereits deutlich fortgeschritten ansieht und weiteren Änderungsbedarf sowie Perspektiven im Rahmen der Therapie nicht erkennen konnte. Insoweit hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei die derzeit aufgrund der abgebrochenen Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr bestehende Erfolgsaussicht der Therapie berücksichtigt. (2) Die Antragsgegnerin hat ihrer Entscheidung auch einen in dem gebotenen Umfang und unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin durfte sich maßgeblich auf das im Erkenntnisverfahren erstellte schriftliche Gutachten stützen. Zwar kann es im Einzelfall zur Berücksichtigung einer auch nach Urteilserlass eingetretenen Entwicklung geboten sein, ein erneutes Gutachten einzuholen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 2 VAs 28/18, juris). Hierzu ist die Vollstreckungsbehörde aber nur dann gehalten, wenn sich Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Prognosegrundlage ergeben. Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. So handelte es sich schon nach dem im Erkenntnisverfahren erstellten Gutachten nicht etwa um eine Fallkonstellation, in der es möglich erschien, den Zweck der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in annähernd gleicher Weise durch Maßnahmen im Rahmen einer Zurückstellung nach § 35 BtMG zu erreichen. Vielmehr schätzte der Sachverständige die Erfolgsaussichten einer Therapie im Sinne von § 35 BtMG als äußerst gering ein und sprach sich ausdrücklich für eine Unterbringung aus, wobei er von einer Therapiedauer von mindestens 24 Monaten ausging. Ausgehend von dieser eindeutigen Einschätzung hat die Antragsgegnerin die weitere Entwicklung beobachtet und sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf Stellungnahmen der Entziehungsanstalt gestützt, in welcher der Antragsteller behandelt wird. Auch hieraus ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Einschätzung des Sachverständigen mittlerweile überholt wäre. III. Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 EGGVG, § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG nicht vorliegen.