Beschluss
V 4 Ws 59/20
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0624.V4WS59.20.00
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Leitsätze
Zur Frage des Nichtraucherschutzes im Warteraum des Krankenreviers einer Justizvollzugsanstalt.(Rn.15)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts ‒ Strafvollstreckungskammer ‒ Tübingen vom 5. Februar 2020 mit den Feststellungen
aufgehoben
und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Tübingen
zurückverwiesen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf bis 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Nichtraucherschutzes im Warteraum des Krankenreviers einer Justizvollzugsanstalt.(Rn.15) Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts ‒ Strafvollstreckungskammer ‒ Tübingen vom 5. Februar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf bis 500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller verbüßt mehrere Freiheitsstrafen im Strafvollzug der Antragsgegnerin. Er ist Nichtraucher. Am 12. Dezember 2019 musste er von 9:50 Uhr bis 10:28 Uhr im Warteraum 1 des Krankenreviers der Antragsgegnerin zusammen mit rauchenden Mitgefangenen verweilen, um die Anstaltsärztin aufzusuchen. Am 12. Dezember 2019 hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen gestellt. Er hat – sinngemäß – die Feststellung begehrt, dass er am 12. Dezember 2019 durch das Vorgehen der Antragsgegnerin – zum wiederholten Male – in seinen Rechten verletzt worden sei, da diese im „Warteraum 1 des medizinischen Dienstes“, wo er von 9:50 Uhr bis 10:28 Uhr auf einen Termin beim Arzt gewartet habe, den Nichtraucherschutz nicht gewährleistet habe. Von zehn anwesenden wartenden anderen Gefangenen hätten in seiner Anwesenheit drei Personen geraucht, was auch dem Personal der Antragsgegnerin aufgefallen sei und deutlich zu riechen gewesen wäre. Da er sich der gesundheitsgefährdenden Situation nicht noch länger habe aussetzen wollen, habe er nach 38 Minuten auf die Vorführung zum Arzt schließlich verzichtet. Mit Schreiben vom 2. Januar 2020 hat er seinen Vortrag ergänzt und dargestellt, dass er auch am 19. Dezember 2019 und zweimal am 2. Januar 2020 im Warteraum 1 auf einen Arzttermin habe warten müssen, obwohl er wieder gezwungen gewesen sei, passiv Zigarettenrauch einzuatmen. Die Ärztin habe ihm den Hinweis gegeben, dies doch selbst den Gefangenen mitzuteilen. Dies führe jedoch nur zu Konflikten, er dürfe dieser gesundheitsschädlichen Situation erst gar nicht ausgesetzt werden. Der Antragsteller ist der Behauptung des Antragsgegnerin, in ihren Räumen werde ein wirksamer Nichtraucherschutz gewährleistet, entgegengetreten. Vielmehr sei er „andauernd (...) gesundheitsgefährdendem Passivrauchen in geschlossenen Räumen, in denen (er) eingesperrt“ sei, ausgesetzt. Die Antragsgegnerin treffe die ihr zur Verfügung stehenden Vorkehrungen nicht in ausreichendem Maß. Wenn ein Gefangener ‒ wie die Antragsgegnerin behauptet ‒ nachträglich wegen eines Rauchverbotsverstoßes „mit 10 Euro danach bestraft“ werde, sei der „gesundheitliche Schaden schon passiert und nicht mehr rückgängig zu machen“. Er, der Antragsteller, dürfe den gesundheitsgefährdenden Bedingungen erst gar nicht ausgesetzt sein; ein Nichtraucher dürfe nicht zusammen mit Rauchern in einen Raum „gesperrt“ werden, wenn die Möglichkeit bestehe, dass geraucht werde oder werden könne. Solange „jeder Raucher seine Rauchutensilien überall mit hinnehmen“ dürfe, sei eine Gesundheitsgefährdung für Nichtraucher nicht auszuschließen. Da er derzeit täglich zum medizinischen Bereich gebracht werden müsse, habe die Antragsgegnerin besonders dafür Sorge zu tragen, dass er keiner gesundheitsgefährdenden Situation ausgesetzt werde. Die Antragsgegnerin hat – ohne einen Antrag zu stellen ‒ vorgetragen, dass „der Nichtraucherschutz seitens der JVA ... eingehalten“ werde. Im Wartebereich des Krankenreviers sei das Rauchen nicht erlaubt und werde nicht geduldet. Da der Wartebereich verschlossen und nicht einsehbar sei, seien dort jedoch nur unregelmäßig Kontrollen möglich. Gefangene, die dort beim Rauchen angetroffen würden, würden durch die Bediensteten vor Ort gemeldet und sodann wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot mit einer Einkaufssperre von 10 Euro durch die zuständige Vollzugsleitung diszipliniert. Die Antragsgegnerin treffe alle ihr zur Verfügung stehenden Vorkehrungen, um den Nichtraucherschutz einzuhalten. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 5. Februar 2020 den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe mit den von ihr dargestellten Kontrollen in unregelmäßigen Abständen sowie der Ahndung festgestellter Verstöße mit einer Einkaufssperre geeignete Maßnahmen zum Schutz von Nichtrauchern ergriffen. Sie genüge ihrer Fürsorgepflicht in ausreichender Weise. Daran ändere auch nichts, dass innerhalb des kurzen Zeitraums von 9:50 Uhr bis 10:28 Uhr am 12. Dezember 2019 offenbar keine stichprobenartige Überprüfung durchgeführt worden sei. Dies lasse keinen Schluss darauf zu, dass die Antragsgegnerin die gebotenen Vorkehrungen zur Einhaltung des Nichtraucherschutzes systematisch vernachlässigen würde. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Antragsteller mit einer am 28. Februar 2020 zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgericht Rottenburg am Neckar erklärten Rechtsbeschwerde. In der erhobenen Sachrüge vertiefte er seinen Vortrag und führte u. a. an, an zwei weiteren Tagen im Februar 2020 habe ein Bediensteter der Antragsgegnerin, der ihn in den ärztlichen Warteraum vorführen sollte, ihm nicht garantieren können, dort „passivrauchfrei“ zu bleiben. Am 27. Februar 2020 habe die Anstaltsärztin zu ihm, dem Antragsteller, gesagt, „das gehe sie nichts an“ (gemeint: Problem des Nichtraucherschutzes in Warteraum 1). II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 93 JVollzGB III in Verbindung mit § 116 Abs. 1, § 119 Abs. 1 StVollzG). Eine Rechtsbeschwerde ist bereits dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtliche Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 mwN). Der angefochtene Beschluss entspricht nicht den Anforderungen, die an eine Entscheidung in Strafvollzugssachen zu richten sind. a) Ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer in Strafvollzugssachen muss den Anforderungen nach § 120 Abs. 1 StVollzG i. V. m. § 267 StPO entsprechen. Er hat alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte zu enthalten (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2013 – 4a Ws 211/13 (V), juris Rn. 17; Arloth/Krä, 4. Aufl., § 115 Rn. 6). Es liegt im Wesen der Rechtsbeschwerde, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Ausgangsentscheidung nur dann auf etwaige zulassungsrelevante Rechtsfehler überprüfen kann, wenn ihm in der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Erkenntnisgrundlagen vermittelt werden. Es ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, wie auch bei der insoweit vergleichbaren Revision, Erkenntnisse und Tatsachen heranzuziehen, die außerhalb der Feststellungen der Strafvollstreckungskammer als einziger Tatsacheninstanz liegen. Weil das Rechtsbeschwerdeverfahren revisionsähnlich ausgestaltet ist, müssen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern den Anforderungen an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils genügen. Die Tatsachendarlegung muss aus sich selbst heraus verständlich sein, die Verweisung auf in den Akten befindliche Schriftstücke dürfte nur Einzelheiten betreffen. Es muss vor allem klar werden, von welchem Sachverhalt die Strafvollstreckungskammer überzeugt war und welche tatsächlichen Gegebenheiten sie ihrer Überprüfung zugrunde gelegt hat. b) Der angefochtene Beschluss verhält sich bereits nicht ausreichend zu dem von der Strafvollstreckungskammer festgestellten bzw. zu dem ihrer rechtlichen Überprüfung zugrunde gelegten Sachverhalt. Auf dieser unzureichenden Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der Antragsteller durch Versäumnisse der Antragsgegnerin in seinen Rechten verletzt wurde oder ob die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zum Nichtraucherschutz in ausreichender Weise nachgekommen ist. Es kann darüber hinaus auch nicht beurteilt werden, ob der Einzelfall Anlass gibt, weitere Leitsätze für die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zum Nichtraucherschutz in Justizvollzugsanstalten aufzustellen. In Strafvollzugssachen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gemäß § 116 Abs. 1 Fall 1 StVollzG auch dann geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (KG, Beschluss vom 22. Februar 2017 ‒ 5 Ws 210/16 Vollz, juris Rn. 10 mwN). Hier steht zur Überprüfung, ob die Antragsgegnerin tatsächlich das ihr Obliegende zur Einhaltung des Nichtraucherschutzes getan hat und somit die Frage, welchen Vorkehrungen eine Justizvollzugsanstalt zum Schutz von Nichtrauchern in den Räumen ihres Krankenreviers zu leisten hat. 2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge zumindest vorläufig Erfolg. a) Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig war, da dies eine Verfahrensvoraussetzung darstellt. Fehlte sie, wären die Rechtsbeschwerde und der Antrag des Gefangenen als unzulässig zurückzuweisen (KG, Beschluss vom 25. September 2007 – 2/5 Ws 189/05 Vollz, juris Rn. 11). Der Antragsteller hat ein – auch von der Strafvollstreckungskammer zumindest konkludent bejahtes ‒ Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse als Voraussetzung für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme besteht bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, bei drohender Wiederholungsgefahr, bei einer fortbestehenden Beeinträchtigung des Antragstellers, aus Gründen seiner Rehabilitierung oder zur Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzprozessen, die nicht von vornherein aussichtslos sind (Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, § 115 StVollzG Rn. 16, Stand Februar 2020). Dabei dürfen die Anforderungen, die an das Feststellungsinteresse zu stellen sind, nicht überspannt werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Mai 2017 – 2 BvR 249/17, juris). Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzpflicht geltend gemacht, weil er im Warteraum 1 am 12. Dezember 2019 für die Dauer von 38 Minuten als Nichtraucher dem Rauch rauchender Mithäftlinge ausgesetzt war. Dies stellt die Rüge eines das Feststellungsinteresse begründenden gewichtigen Grundrechtseingriffs dar. Das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Maßnahmen der Justizvollzugsanstalten (§ 115 Abs. 3 StVollzG) ergibt sich vorliegend schon daraus, dass auf andere Weise gerichtlicher Rechtsschutz gegen die sich typischerweise vor Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigenden Grundrechtseingriffe nicht zu erreichen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. November 2018 – 2 Ws 225/18, juris). Im Übrigen hat der Antragsteller eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht, dass er, sofern er einen Termin beim Krankenrevier wahrnehmen will, sich erneut den von ihm beanstandeten Umständen aussetzen muss. b) Die Erwägungen, mit denen die Strafvollstreckungskammer eine Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. aa) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt der Strafvollstreckungskammer: Das Rauchen in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen der Justizvollzugsanstalten ist grundsätzlich verboten (§ 24 JVollzGB I BW). Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass die Vollzugsbehörde für die Gesundheitsfürsorge der Gefangenen verantwortlich ist und die Gefangenen aufgrund des Freiheitsentzugs nicht in gleicher Weise Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit begegnen können wie freie Bürger. Trotz der sehr hohen Zahl an rauchenden Gefangenen ist daher auch im Justizvollzug ein umfassender Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Die Anstalt muss von Amts wegen durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgen (Grube in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 24 JVollzGB I Rn. 3, Stand April 2020). Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal. Die Durchsetzung von auf den Schutz von Nichtrauchern zielenden Geboten kann schon im Hinblick darauf, dass der nichtrauchende Gefangene sich damit der Gefahr von Repressalien seitens der Mitgefangenen aussetzen würde, nicht ihm - sei es auch auf dem Weg über auf Verbotsdurchsetzung zielende Beschwerden an die Anstalt - überlassen bleiben. Vielmehr muss die Anstalt durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots sorgen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Mai 2017 – 2 BvR 249/17, juris Rn. 4). Der streitgegenständliche Warteraum 1 des medizinischen Dienstes der Antragsgegnerin ist ein solcher umschlossener Raum innerhalb einer Justizvollzugsanstalt, in dem Rauchverbot herrscht und in dem auch nicht ausnahmsweise das Rauchen gemäß § 25 Abs. 2 JVollzGB I BW gestattet wurde. bb) Es kann allerdings angesichts der lückenhaften Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht nicht beurteilt werden, ob die Antragsgegnerin der ihr obliegenden (strengen) Nichtraucherschutzpflicht mittels genügender Vorkehrungen ausreichend nachkam und das Rauchverbot für Warteraum 1 durch geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers unabhängige Vorkehrungen sicherstellte. Die Strafvollstreckungskammer hat weder die baulich-räumliche Situation im Krankenrevier noch dessen Organisation und die dort üblichen Abläufe festgestellt und gerade zu wesentlichen Gesichtspunkten offengelassen, ob sie dem Vorbringen des Antragstellers gefolgt ist bzw. ob und warum sie der Vortrag der Antragsgegnerin überzeugt hat. So hängt es entscheidend davon ab, ob ‒ was der Antragsteller zumindest sinngemäß in Abrede stellt - es sich um ein ausnahmsweises, ganz selten vorkommendes Missachten des Rauchverbots am 12. Dezember 2019 im Warteraum 1 im Zeitraum 9:50 Uhr bis 10:28 Uhr gehandelt hat. Nur dann würde – wie die Antragsgegnerin geltend machen möchte ‒ es genügen, wenn sie auf das Rauchverbot verweist und vereinzelt festgestellte Verstöße nachträglich sanktioniert. Nur dann wäre es vertretbar, auf ständige Überprüfungen und Kontrollen zu verzichten. Es erschließt sich bisher auch nicht, weswegen seitens der Antragsgegnerin im Wartebereich des Krankenreviers nur unregelmäßige Kontrollen möglich sein sollen. Auch sonst hindert Kontrollen in Justizvollzugsanstalten nicht, dass ein Bereich „verschlossen und nicht einsehbar“ ist. Es liegt auf der Hand, dass bei zehn wartenden Gefangenen am Vormittag in diesem Wartebereich ein ständiger Zu- und Abgang von wartenden Gefangenen stattgefunden haben dürfte, der kaum ohne regelnde Aufsicht des Personals der Antragsgegnerin erfolgt sein dürfte. Der Krankenpflegedienst, dem nach Nr.1.1.6.1. der Verwaltungsvorschrift über das Gesundheitswesen im Justizvollzug vom 4. Juli 2011, die durch Erlass des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg vom 12. Juli 2018 fort gilt, der pflegerische Bereich und die Organisation der Sprechstunde obliegt und der den ärztlichen Dienst bei der gesundheitlichen Betreuung der Gefangenen unterstützt, bzw. der Anstaltsarzt/die Anstaltsärztin werden wohl regelmäßig, wenn nicht ständig einen Einblick in den Wartebereich haben. Schon nach Nr. 2 Satz 1 zu § 32 JVollzGB III der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Justizvollzugsgesetzbuch vom 1. März 2017 (Die Justiz 2017 S. 118; im Folgenden VV-JVollzGB) sind gerade die Ärztin oder der Arzt der Anstalt verpflichtet, auf Vorgänge und Umstände, von denen Gefahren für die Gesundheit von Personen in der Justizvollzugsanstalt ausgehen können, zu achten. Sämtliche Bedienstete haben nach Nr. 2 Satz 2 VV zu § 32 JVollzGB III der VV-JvollzGB eine Gefahr für die gesundheitlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Nach heutigem medizinischem Kenntnisstand ist gesichert und allgemein anerkannt, dass Rauchen gesundheitsschädlich ist, Krebs sowie Herz- und Gefäßkrankheiten verursacht und damit zu tödlichen Krankheiten führt (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1997 – 2 BvR 1915/91, juris Rn. 56). Jährlich sterben in Deutschland 110.000 bis 140.000 Menschen an den Folgen des Rauchens. Neueren wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge ist auch das Passivrauchen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken verbunden (Grube, aaO mwN). Daher ist gerade im Wartebereich eines Krankenreviers der Nichtraucherschutz ganz besonders ernst zu nehmen und strengstens sicherzustellen; nicht nur, dass sich dort regelmäßig kranke bzw. gebrechliche Gefangene wiederholt und zum Teil auch für längere Zeiträume aufhalten, die besonders schutzbedürftig sind, sondern Nichtraucher können sich, sofern sie ärztliche bzw. medizinische Hilfe in Anspruch nehmen wollen, innerhalb einer Justizvollzugsanstalt diesem Bereich nicht entziehen und werden schon auf Grund ihrer momentanen gesundheitlichen Situation noch weniger als sonst bereit sein, Rauchbelästigung durch Passivrauchen hinzunehmen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch als Arbeitgeberin nach § 5 ArbStättV die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in ihren Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Daher wäre es ein besonders eklatantes, der Antragsgegnerin zuzurechnendes Versäumnis, wenn ‒ wie der Antragsteller behauptet ‒ das „Personal“ oder der Arzt/die Ärztin Rauchen im Warteraum des Krankenreviers bemerkt, nicht einschreitet und möglicherweise den Antragsteller sogar darauf verweisen sollte, dies selbst mit den rauchenden Gefangenen zu regeln. Schließlich bleibt offen, ob es ‒ was die Bezeichnung als „Warteraum 1“ nahelegt ‒ weitere Warteräume im Krankenrevier gibt, wie sich dort gegebenenfalls die Situation bezüglich illegalem Rauchen darstellt und ob ein weiterer Raum gegebenenfalls als Nichtraucherwarteraum (um)gewidmet werden kann. Nach dem Vorbringen des Antragstellers soll es sich gerade nicht um einen ausnahmsweisen Verstoß gegen das Rauchverbot im Warteraum 1 am 12. Dezember 2019 im Zeitraum 9:50 Uhr bis 10:28 Uhr gehandelt haben, sondern es soll regelmäßig in diesem Warteraum gegen das Rauchverbot verstoßen werden. Dies wird die Strafvollstreckungskammer im weiteren Verfahren genauso aufzuklären haben, wie die baulich-räumliche Situation, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin eine permanente Kontrolle auf Rauchverstöße nicht möglich mache, sowie die Organisation des Krankenreviers und von dessen Wartebereich. Angesichts der substantiierten Darlegung des Antragstellers wird die Strafvollstreckungskammer dabei nicht lediglich die Behauptung der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen können, sie treffe „alle ihr zur Verfügung stehenden Vorkehrungen, um den Nichtraucherschutz einzuhalten“. Sollte der Vortrag des Antragstellers zutreffen – hierfür spricht, dass die Antragsgegnerin sich bisher zu den substantiiert vorgetragenen Missständen nur in allgemeiner, floskelhafter Weise äußerte und auch die Zahl von 30 % illegal Rauchenden am 12. Dezember 2019 im Zeitraum 9:50 Uhr bis 10:28 Uhr nicht in Abrede stellte ‒ wäre ihr Hinweis auf das bestehende Rauchverbot mit nachträglicher Sanktionierung nicht ausreichend, um die Rechte des Antragstellers auf Einhaltung des Nichtraucherschutzes und Schutz seiner Gesundheit zu wahren; der Antragsgegnerin wären weitere, wirksame Nichtraucherschutzmaßnahmen abzuverlangen gewesen. Der Feststellungsantrag wäre in diesem Fall begründet. 3. Der Senat verkennt nicht, dass effektiver Nichtraucherschutz angesichts der Vielzahl an Rauchern im Strafvollzug für die Antragsgegnerin kein einfach durchsetzbares Unterfangen ist (so schon OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. November 2018 – 2 Ws 225/18, juris Rn. 29). Mit welchen weitergehenden Maßnahmen die Antragsgegnerin gegebenenfalls den Nichtraucherschutz effektiv sicher stellt, bleibt ihr überlassen. Die Ausstattung des Warteraums mit einem auf Zigarettenrauch sofort ansprechenden manipulationsgeschütztem Rauchmelder, eine ständige Sichtkontrolle des Warteraums durch Mitarbeiter des Vollzugsdienstes oder des Krankenpflegedienstes oder ein durch Durchsuchungen effektiv kontrolliertes Verbot, Raucherutensilien und Tabak(waren) überhaupt mit in den Bereich des Krankenreviers zu verbringen, wären denkbare Maßnahmen. Sollte im bisherigen Warteraum 1 ein Rauchverbot anders nicht wirksam durchgesetzt werden können bzw. wollte die Antragsgegnerin andere Maßnahmen nicht ergreifen, wäre neben einem „Raucherwarteraum“ auch ein adäquater „Nichtraucherwarteraum“ vorzuhalten, auf den die Nichtraucher vorab ‒ nicht erst nach Betreten des „Raucherraums“ ‒ hingewiesen werden müssen. Allem nach bedarf die Sache erneuter Prüfung und Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer.