Urteil
4 U 36/17
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0628.4U36.17.00
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Leitsätze
1. Wenn ein Angestellter einer Kfz-Zulassungsbehörde – beispielsweise wegen eines Zahlendrehers - ein nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmendes Kennzeichenschild abstempelt, liegt darin eine Amtspflichtverletzung. Denn mit der Anbringung der Stempelplakette wird bestätigt, dass das Kennzeichen vorschriftsmäßig ausgestaltet und angebracht ist. (Rn.49)
2. Für Kosten zur Abwehr eines deswegen an den falschen Halter ergangenen Bußgeldbescheids ist eine solche Amtspflichtverletzung kausal.(Rn.73)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 08.02.2017, Az. 6 O 70/16, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.942,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2016 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der Kosten des ursprünglichen Beklagten, die die Klägerin gemäß Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 08.02.2017 trägt - zu tragen. Die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten hat der Streithelfer zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.942,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Angestellter einer Kfz-Zulassungsbehörde – beispielsweise wegen eines Zahlendrehers - ein nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmendes Kennzeichenschild abstempelt, liegt darin eine Amtspflichtverletzung. Denn mit der Anbringung der Stempelplakette wird bestätigt, dass das Kennzeichen vorschriftsmäßig ausgestaltet und angebracht ist. (Rn.49) 2. Für Kosten zur Abwehr eines deswegen an den falschen Halter ergangenen Bußgeldbescheids ist eine solche Amtspflichtverletzung kausal.(Rn.73) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 08.02.2017, Az. 6 O 70/16, abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.942,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2016 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der Kosten des ursprünglichen Beklagten, die die Klägerin gemäß Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 08.02.2017 trägt - zu tragen. Die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten hat der Streithelfer zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.942,80 € festgesetzt. I. Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden nur noch: Klägerin) fordert von dem Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden nur noch: Beklagter) aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung. 1. Herr K. ist Halter eines Motorrads, für das die Kfz-Zulassungsbehörde beim Landratsamt Tuttlingen im Februar 2013 das amtliche Saisonkennzeichen TW…, Saison 04/10, zuließ. Der Streithelfer ist ebenfalls Halter eines Motorrads. Für dieses ließ die Kfz-Zulassungsbehörde beim Landratsamt Tuttlingen im Mai 2014 das amtliche Kennzeichen WT…, Saison 3/10, zu. Das Kennzeichen wurde dabei im System der Zulassungsstelle korrekt erfasst und Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein wurden mit diesem Kennzeichen bedruckt. Als für den Streithelfer des Beklagten ein Kennzeichenschild mit einer Zulassungsplakette versehen wurde, war Frau W., Angestellte im öffentlichen Dienst, angestellt beim Beklagten, zuständig und tätig. An dem Motorrad des Streithelfers wurde in der Folgezeit ein Kennzeichenschild TW... (ohne Saisonbefristung) angebracht, auf dem sich eine Zulassungsplakette befand. Am 04.06.2015 wurde ein Motorrad mit dem Kennzeichen TW... wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (von 14 km/h) in Österreich geblitzt. Nachdem der Beklagte den österreichischen Behörden mitgeteilt hatte, dass Halter des Motorrads mit dem Kennzeichen TW... Herr K. ist, wurde gegen diesen ein Bußgeldverfahren durchgeführt. In diesem wurde zunächst, da die österreichischen Behörden der Auskunft des Herrn K., sein Motorrad habe zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in der verschlossenen Garage gestanden, keinen Glauben schenkten, sondern diese als Verweigerung einer Auskunft bewerteten, am 19.10.2015 eine Strafverfügung durch die Bezirkshauptmannschaft I. erlassen und eine Geldbuße in Höhe von 65 € gegen Herrn K. verhängt. Hiergegen legte Herr K. - erfolglos - Einspruch durch den österreichischen Rechtsanwalt Dr. F. ein, der mit seiner Verteidigung beauftragt war. Stattdessen erging in weiterer Folge am 17.02.2016 ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I. (in dessen Begründung auf das Verteidigungsvorbringen des Herrn K., ausweislich der gefertigten Lichtbilder könne es sich aufgrund des Fahrzeugtyps bei dem geblitzten Motorrad nicht um seines handeln, nicht eingegangen wurde). Der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol nach mündlicher Verhandlung vom 14.04.2016 am 09.05.2016 statt, „behob“ das angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein (Anlage K 1, Bl. 31). Rechtsanwalt Dr. F. berechnete gegenüber der Klägerin mit Rechnung vom 15.04.2016 einen Betrag in Höhe von 4.942,80 €. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 23.05.2016 wurde das Land Baden-Württemberg zur Erstattung der klägerischen Aufwendungen bis zum 15.06.2016 aufgefordert. Die Klägerin hat behauptet, Herr K. sei ihr Versicherungsnehmer, weshalb nach Ausgleich der Rechtsanwaltsrechnung des Dr. F. der Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung auf sie übergegangen sei. Eine Amtspflichtverletzung sei darin zu sehen, dass der Beklagte bei der Abstempelung des Kennzeichens für das Motorrad des Streithelfers übersehen habe, dass es sich um ein falsches Kennzeichen (nämlich eins mit Buchstabendreher) gehandelt habe. Der zuständige Mitarbeiter des Beklagten hätte bei der Anbringung des Siegels/Stempels auf dem Kennzeichen des Streithelfers bemerken müssen, dass bei diesem zudem die Saisonbefristung gefehlt habe. Selbst wenn dem Schilderpräger ein Fehler unterlaufen sei, hätte dies bei der abschließenden Bearbeitung durch den Mitarbeiter des Beklagten bemerkt und gerügt werden müssen. Zudem habe der Beklagte im Rahmen der Meldung an die österreichischen Behörden beachten müssen, dass dem Herrn K. ein Saisonkennzeichen ausgegeben worden war, das geblitzte Motorrad des Streithelfers ein solches jedoch nicht aufgewiesen habe. Eine Kostenerstattung für die aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren komme nach österreichischem Recht nicht in Betracht und auch eine Inanspruchnahme des Streithelfers scheide aus. Der Beklagte hat behauptet, es sei ihm unbekannt, weshalb am Motorrad des Streithelfers am 04.06.2015 ein Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen TW... ohne Saisonbefristung angebracht gewesen sei. Es sei möglich, dass der Streithelfer trotz zutreffenden Laufzettels vorsätzlich ein falsches Kennzeichenschild (mit Buchstabendreher und ohne Saisonbefristung) habe prägen lassen und die Zulassungsstelle beim Aufbringen der Zulassungsplakette das falsche Kennzeichenschild nicht bemerkt habe. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, dass der Streithelfer beim Schilderpräger zwar den richtigen Auftrag erteilt habe, dort allerdings ein Fehler geschehen und dieser Fehler auch bei der Zulassungsstelle nicht bemerkt worden sei. In diesem Fall stelle sich jedoch die Frage, weshalb der Streithelfer trotz Laufzettels und der Tatsache, dass es sich um ein Wunschkennzeichen gehandelt habe, den Fehler nicht selbst bemerkt habe. Ebenso wahrscheinlich käme jedoch in Betracht, dass Dritte (der Streithelfer oder andere) unzulässigerweise auf das Kennzeichenschild TW... eine Zulassungsplakette aufgebracht hätten, nachdem eine solche - möglicherweise von dem richtigen Kennzeichenschild WT... mit Saisonbefristung 03/10 - entfernt worden sei. Daher werde ausdrücklich bestritten, dass die Zulassungsstelle die Zulassungsplakette auf dem falschen Kennzeichenschild angebracht habe. Fest stehe jedenfalls, dass der Streithelfer das Motorrad mit dem falschen Kennzeichen über ein Jahr genutzt habe, bevor er in Österreich geblitzt worden sei, ohne dass er die Zulassungsstelle darauf hingewiesen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Streithelfer in einem solchen Zeitraum das falsche Kennzeichen nicht als solches erkannt habe, zumal es sich um ein Wunschkennzeichen gehandelt habe. Aus der vorgelegten Rechnung des Rechtsanwalts Dr. F. ergebe sich die Klägerin als Adressatin, nicht aber der Versicherungsnehmer der Klägerin. Die Klägerin sei jedoch nicht „Dritte“ im Sinne des § 839 BGB. Zudem seien Anwaltskosten, die einem Geschädigten im Rahmen eines Strafverfahrens entstanden seien, nicht ersatzfähig, da sie nicht dem Schutzzweck der vom Schädiger übertretenen Norm unterfielen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin sei nicht Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB. Sein Kennzeichenschild sei ordnungsgemäß gewesen; eine Amtspflichtverletzung scheide insofern aus. Eine - unterstellte - Amtspflichtverletzung gegenüber dem Streithelfer führe dagegen nicht zu einer Amtspflichtverletzung gegenüber Herrn K.. Der Vorgang, ein Kennzeichenschild mit einer Zulassungsplakette zu bekleben, diene allein dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, nicht aber dem Schutz vor Vermögensschäden auf Seiten eines völlig anderen Fahrzeughalters. Zusätzlich scheitere ein Anspruch auch an der adäquaten Kausalität zwischen behaupteter Amtspflichtverletzung und Schaden. Der Schaden sei eingetreten, weil durch einen Fahrzeugführer ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, nicht weil angeblich ein falsches Kennzeichenschild mit einer Zulassungsplakette versehen worden sei. Herr K. habe zudem anderweitige Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB. So habe er bereits eine Erstattung der angeblich angefallenen Kosten durch seine Rechtsschutzversicherung erhalten und könne darüber hinaus von dem Streithelfer Ersatz verlangen. Letzterer habe durch seinen Geschwindigkeitsverstoß die Rechtsverfolgung gegen Herrn K. erst ausgelöst und den Tatverdacht auf diesen gelenkt, da er zumindest fahrlässig, tatsächlich aber wohl vorsätzlich ein Kennzeichenschild an seinem Motorrad angebracht habe, das nicht das ihm zugeteilte Kennzeichen aufgewiesen habe. Schließlich bestehe für den Fall, dass der Schilderpräger einen Fehler begangen habe, ein Ersatzanspruch des Herrn K. gegen diesen. Der Streithelfer hat ergänzend vorgetragen, es treffe zu, dass ein Kennzeichenschild mit dem Kennzeichen TW... ohne Saisonbefristung an seinem Motorrad angebracht gewesen sei. Ihm sei nicht bekannt, wie es zu der Verwechslung habe kommen können. Er habe den Zulassungsvorgang nicht selbst durchgeführt, sondern einen Freund, der im Landratsamt beschäftigt sei, gebeten, die Anmeldung vorzunehmen. Es spreche alles dafür, dass ein Fehler beim Schilderpräger aufgetreten sei. Er selbst habe den Fehler erst bemerkt, als die Polizei bei ihm aufgetaucht sei. Im Übrigen müsse er bestreiten, dass er auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 14 km/h überschritten habe, da unklar sei, wann, wo und in welcher Form dies geschehen sein sollte. Schließlich bestehe mutmaßlich eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Rahmen des österreichischen Strafverfahrens. Es werde vorsorglich ausdrücklich behauptet, dass Herr K. von dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen worden sei und daher ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der österreichischen Staatskasse bestehe. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens und der Antragstellung wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). 2. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Amtspflicht zur Abstempelung die notwendige Drittbezogenheit fehle. Zwar treffe den Beklagten eine Überprüfungspflicht, ob die Kennzeichen auf dem Kennzeichenschild, welches abgestempelt werde, auch dem zugewiesenen Kennzeichen entsprächen. So seien bei der KfZ-Zulassung zum öffentlichen Verkehr notwendige Elemente die Zuteilung des Kennzeichens gemäß § 8 FZV, die Abstempelung der Kennzeichenschilder mit diesem Kennzeichen gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 FZV und die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (§ 3 Abs. 1 S. 3 FZV), wobei der Vorgang erst mit der amtlichen Abstempelung abgeschlossen sei. Eine Drittbezogenheit der Amtspflicht, bei Abstempelung der Kennzeichenschilder eine Übereinstimmung mit dem zuvor zugewiesenen Kennzeichen sicherzustellen, sei jedoch zu verneinen, insbesondere bezwecke die Überprüfungspflicht nicht den Schutz desjenigen, der bei der Abstempelung eines falschen Kennzeichens dadurch betroffen werde, dass das ihm zuvor zugewiesene amtliche Kennzeichen doppelt verwendet werde. Die Zuweisung diene zum einen der Identifizierung des Halters und damit allgemeinen Belangen des Verkehrs. Zum anderen obliege es der Fahrer- und Halterverantwortlichkeit, Fahrzeuge nur dann auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, wenn das nach § 8 FZV zugeteilte Kennzeichen auf dem Kennzeichenschild vorhanden sei, d.h. auch, dass das tatsächlich zugeteilte Kennzeichen auf dem Kennzeichenschild aufgebracht sei. Insbesondere diese Halterverantwortlichkeit spreche eindeutig gegen eine Drittbezogenheit der Amtspflicht im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes. 3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung bringt sie neben einer pauschalen Bezugnahme auf den in erster Instanz geleisteten Vortrag im Wesentlichen vor: § 8 FZV habe nicht nur insofern Bedeutung, eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen, sondern diene ebenso dem Schutz und dem Interesse von Privatpersonen. Es komme in der Arbeit eines Rechtsanwalts regelmäßig vor, dass Mandanten nach einem Unfall lediglich das Kennzeichen des Unfallgegners mitteilen könnten. Es würden dann bei der Zulassungsstelle, gelegentlich auch bei anderen Einrichtungen, entsprechende Erkundigungen eingeholt. Daraus ergebe sich, dass die korrekte Anlage und Pflege des Datenbestandes der Zulassungsstelle nicht nur der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung diene, sondern in gleicher Weise auch privaten Interessen. Es gehe auch darum, Privatpersonen, nämlich eventuell Geschädigten, die Möglichkeit der Rechtsverfolgung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Halter und dessen Haftpflichtversicherer zu ermöglichen. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 08.02.2017, Az. 6 O 70/16, wird abgeändert. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.942,80 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu bezahlen. Der Beklagte sowie der Streithelfer beantragen: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte argumentiert, neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen, das Landgericht sei richtigerweise davon ausgegangen, dass das angeblich fehlerhafte Anbringen einer Stempelplakette auf dem Kennzeichenschild des Streithelfers mit dem angeblichen Kennzeichen TW... anstatt des Kennzeichens WT... jedenfalls nicht dem Schutz des Halters K. gedient habe. Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens sei in erster Linie die Sicherstellung der Verkehrssicherheit und des Versicherungsschutzes. Unter diesen beiden Gesichtspunkten sei das Abstempeln eines angeblich dem Halter nicht zugeteilten Kennzeichenschilds keine drittbezogene Amtspflichtverletzung, da das Fahrzeug des Streithelfers verkehrssicher und haftpflichtversichert gewesen sei. Der weitere Sinn des Abstempelns, festzustellen, dass für das Fahrzeug Kfz-Steuer zu entrichten sei, sei ebenfalls nicht tangiert. Ferner diene das Zulassungsverfahren der Erhebung statistischer Daten, bezüglich derer ebenfalls eine Drittbezogenheit ausscheide. Es verbleibe lediglich das Interesse an einer Halterfeststellung. Eine diesbezügliche Drittbezogenheit sei jedoch ebenfalls zu verneinen, da eine Halterfeststellung zwar in der Regel aufgrund des an einem Kfz angebrachten Kennzeichenschilds erfolgen könne. Eine solche Feststellung lasse sich jedoch auch über die Fahrzeugidentifizierungsnummer, die sich teilweise hinter der Windschutzscheibe, unter der Motorhaube oder im Innenraum finde, treffen. Zudem könne eine Identifizierung über das Kennzeichen auf der Umweltplakette erfolgen. Ob ein Kennzeichenschild abgestempelt sei oder nicht, sei letztlich nicht von Belang, da auf Radarbildern in der Regel nicht erkennbar sei, ob das Schild abgestempelt sei. Auch werde ein Verkehrsteilnehmer etwa bei einem Unfall nicht überprüfen, ob das Kennzeichenschild des Unfallgegners abgestempelt sei. Eine Verknüpfung der Halterfeststellung mit dem Vorgang des Abstempelns sei nicht gegeben. Das Abstempeln des Kennzeichenschilds könne zudem nicht gewährleisten, dass am zugelassenen Fahrzeug tatsächlich auch das abgestempelte Kennzeichenschild angebracht werde und dort angebracht bleibe, da der Vorgang des Anbringens am Fahrzeug nicht Bestandteil des Zulassungsvorgangs sei. Hinzu komme, dass das Abstempeln nicht verhindern könne, dass Kennzeichenschilder von Fahrzeugen gestohlen und an anderen Fahrzeugen angebracht würden oder Fahrzeuge am Verkehr teilnähmen, deren Kennzeichen entstempelt seien. Somit diene die Amtspflicht der Überprüfung bei der Abstempelung ersichtlich nicht dem Schutz einzelner Betroffener, die über das ihnen zugeteilte Kennzeichen fälschlicherweise als Halter eines Fahrzeugs ermittelt würden, das an einer Straftat, einem Unfall oder einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr beteiligt gewesen sei. Vorliegend seien zwei verschiedene Kennzeichen vergeben worden und anhand der Fahrzeugpapiere sei eine eindeutige Zuordnung von Fahrzeug zu Halter möglich gewesen. Der Halter K. habe zudem nicht deshalb einen Schaden erlitten, da er - aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Beklagten - den Halter eines Fahrzeugs nicht habe feststellen können und deshalb seinen Schaden nicht hätte geltend machen können. Wenn der Streithelfer erkannt habe, dass ihm ein Kennzeichenschild mit „falschem Kennzeichen“ abgestempelt worden sei und er gleichwohl das Schild an seinem Fahrzeug angebracht habe, sei es mehr als fernliegend, dass der Beklagte aufgrund einer drittbezogenen Amtspflicht gegenüber dem Herrn K. hafte. Die Haftung des Beklagten könne jedoch nicht abhängig sein vom inneren Tatbestand der Handlung des Streithelfers. Schließlich werde die Zulassung der Revision beantragt, da die Frage, ob das versehentliche Anbringen einer Stempelplakette auf einem nicht zugeteiltem Kennzeichenschild eine drittbezogene Amtspflichtverletzung darstelle, grundsätzliche Bedeutung habe. Wegen des übrigen Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist auch begründet; die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage ist unproblematisch zu bejahen (dazu unter A.). Zudem hatte Herr K. einen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten, der auf die Klägerin übergegangen ist (dazu unter B). A. Zulässigkeit Der Begründetheit der Berufung steht eine fehlende Zulässigkeit der Klage, insbesondere im Hinblick auf den im Verlauf des Rechtsstreits vorgenommenen Beklagtenwechsel, nicht entgegen. Ein solcher bedarf, sofern bereits mündlich verhandelt wurde, der Einwilligung des alten Beklagten, die nicht durch eine Sachdienlichkeitserklärung ersetzt werden kann (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 263 Rn. 24; BGH, Urteil vom 16.12.2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 24), da dem alten Beklagten gegenüber wie bei einer Klagerücknahme zu verfahren ist (Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 263 Rn. 77). Vorliegend hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 24.10.2016 die Klageänderung erklärt und damit noch vor der mündlichen Verhandlung am 18.01.2017, so dass eine Einwilligung des ursprünglichen Beklagten nicht erforderlich war. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht in seinem Urteil die Zulässigkeit der subjektiven Klageänderung - gemäß § 268 ZPO analog unangreifbar (vgl. etwa MüKoZPO/Becker-Eberhard a.a.O. § 268 Rn. 5; BGH, Urteil vom 20.01.1987 - X ZR 70/84, NJW-RR 1987, 1084) - festgestellt hat und sich der neue Beklagte zudem gemäß § 267 ZPO in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen hat, kann offen bleiben, ob für die Zulässigkeit des Beklagtenwechsels grundsätzlich die Zustimmung auch des neuen Beklagten oder die Erklärung der Sachdienlichkeit durch das Gericht erforderlich ist (so etwa MüKoZPO/Becker-Eberhard a.a.O. § 263 Rn. 78 und - die entsprechende Anwendbarkeit des § 263 ZPO voraussetzend - BGH, Urteil vom 05.03.2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 10) oder eine Zustimmung des neuen Beklagten nicht erforderlich ist (vgl. etwa Zöller/Greger a.a.O. m.w.N.). B. Begründetheit Die Berufung ist auch begründet, da Herr K. gegenüber dem Beklagten (dazu unter 1.) einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hatte, da ihm gegenüber eine Amtspflicht (dazu unter 2.) mit Drittbezug (dazu unter 3.) bestand, die der Beklagte schuldhaft verletzt hat (dazu unter 4.), wodurch kausal (dazu unter 5.) ein Schaden (dazu unter 6.), der auch in den Schutzbereich der Pflicht fiel (dazu unter 7.), entstanden ist, bezüglich dessen die Subsidiaritätsklausel nicht eingreift (dazu unter 8.) und der gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen ist (dazu unter 9.). 1. Der Beklagte ist passivlegitimiert, da es sich bei dessen Mitarbeiterin W., die zuständig und tätig war, als für den Streithelfer ein Kennzeichenschild mit einer Zulassungsplakette versehen wurde und damit eine gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 3 S. 1 FZV i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FZV in die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde, also gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 LVG BW in den Landkreisen in die Zuständigkeit der Landratsämter, fallende Tätigkeit ausübte, um eine Angestellte im öffentlichen Dienst handelte. Nach Art. 34 GG trifft die Haftung grundsätzlich diejenige Körperschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. In ständiger Rechtsprechung legt der BGH diese Vorschrift dahingehend aus, dass sich die Frage nach dem haftenden Dienstherrn danach beantwortet, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer also dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (BGH, Urteil vom 19.05.1988 - III ZR 213/86, Rn. 17 - juris). Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat. Entsprechendes gilt für Beamte mit Doppelstellung oder Nebenamt (BGH a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist die Regelung in § 56 Abs. 2 LKrO, der zufolge beim Tätigwerden von Beamten des Landkreises statt diesem (als der Anstellungskörperschaft) das Land haftet, wenn ein Beamter in Ausübung einer Tätigkeit der unteren Verwaltungsbehörde die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, nicht auf Angestellte des öffentlichen Dienstes übertragbar (BGH, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 137/07, NVwZ-RR 2008, 672 Rn. 14). Damit ist für Amtspflichtverletzungen, die ein Angestellter des Landkreises als zuständiger Sachbearbeiter der unteren Verwaltungsbehörde gegenüber einem Dritten begeht, auch in Baden-Württemberg der Landkreis als Anstellungskörperschaft haftbar (BGH, Urteil vom 19.05.1988 - III ZR 213/86, Rn. 18 - juris). 2. Eine Amtspflichtverletzung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen unter a)) ist zu bejahen, da die Angestellte W. des Beklagten das nicht mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmende Kennzeichenschild des Streithelfers abgestempelt hat (dazu unter b)); zur Prüfung der darüber hinaus möglicherweise von Klägerseite gerügten weiteren Amtspflichtverletzung, die Daten des Herrn K. an die österreichischen Behörden gemeldet zu haben, fehlt jedenfalls erforderlicher Sachvortrag (dazu unter c)). a) Es ist eine Amtspflicht des Organwalters, die Aufgaben und Befugnisse der juristischen Person des öffentlichen Rechts, in deren Namen und Rechtskreis er tätig wird, im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen. Insoweit sind die dem Staat dem Bürger gegenüber obliegenden öffentlich-rechtlichen Rechtspflichten auch zugleich inhaltsbestimmend für die persönlichen Amtspflichten des Organwalters. Amtspflichten können sich also ergeben aus der Verfassung, dem förmlichen Gesetz, dem Recht der EU, einer Rechtsverordnung, einer Satzung, einem Gewohnheitsrechtssatz sowie aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen bzw. aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 839 Rn. 193). In weiten Teilen ist die Amtshaftung dabei Vertrauenshaftung dergestalt, dass die Haftung nicht aus konkreten Einzelnormen hergeleitet wird, sondern aus der Bedeutung allgemeiner Rechtsgrundsätze, wie etwa der Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln (Schumacher, Handbuch der Kommunalhaftung, 5. Auflage 2015, Kapitel 1 Rn. 46 f.). b) aa) Das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung durch die Abstempelung des Kennzeichenschildes mit dem nicht dem Streithelfer zugewiesenen Kennzeichen ist zwar vom Beklagten bestritten worden, indem er vorträgt, es komme auch in Betracht, dass der Streithelfer eine Zulassungsplakette von einem anderen Kennzeichen abgelöst und vorsätzlich auf das falsche Kennzeichen aufgebracht habe. Jedoch spricht bereits einiges dafür, dieses Bestreiten mit Nichtwissen - denn ein solches stellt sein Vortrag, er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, dass sich eine Stempelplakette auf dem Kennzeichenschild des Streithelfers mit dem Buchstabendreher befunden habe, dar - als unzulässig zu bewerten, so dass es als unsubstantiiertes Bestreiten zur Geständnisfiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO führte (MüKoZPO/Fritsche a.a.O. § 138 Rn. 27), da sich eine Partei nur insoweit auf ein Nichtwissen berufen darf, soweit dies nicht eigene Handlungen oder Wahrnehmungen betrifft, denn was Gegenstand der eigenen Wahrnehmung ist, muss der Partei bekannt sein (MüKoZPO/Fritsche a.a.O. § 138 Rn. 29). Bei juristischen Personen wird das Recht, Tatsachen mit Nichtwissen zu bestreiten, durch die Pflicht der Partei eingeschränkt, die ihr möglichen Informationen von den Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind (MüKoZPO/Fritsche a.a.O. § 138 Rn. 30; BGH, Urteil vom 19.04.2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612). Die Abstempelung des Kennzeichenschildes des Streithelfers trotz „falschen“ Kennzeichens geschah durch die Mitarbeiterin des Beklagten, so dass dieser verpflichtet war, die erforderlichen Informationen, welches Kennzeichenschild tatsächlich abgestempelt wurde, bei ihr zu erfragen. Insofern dürfte sich der Beklagte zwar grundsätzlich auch dann auf ein Nichtwissen berufen, wenn seine Mitarbeiterin an die Abstempelung keine Erinnerungen mehr hat (vgl. etwa Musielak/Voit/Stadler a.a.O. § 138 Rn. 16), entsprechendes trägt der Beklagte jedoch - jedenfalls ausdrücklich - nicht vor. Weiterhin könnte man aufgrund der Tatsache, dass das Ablösen einer Stempelplakette nicht ohne weiteres möglich ist, sondern vielmehr gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 FZV die Stempelplakette so beschaffen zu sein hat und so befestigt werden muss, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird, von einem Anscheinsbeweis dahingehend ausgehen, dass die auf dem Kennzeichenschild des Streithelfers aufgebrachte Plakette tatsächlich ordnungsgemäß - und damit vom Beklagten bzw. dessen Angestellter - angebracht war. Der Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) wird herangezogen, wenn im Einzelfall ein „typischer“ Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren (Musielak/Voit/Foerste a.a.O. § 286 Rn. 23) und es sich daher erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten historischen Geschehens nachzuweisen (MüKoZPO/Prütting a.a.O. § 286 Rn. 48). Beim Anscheinsbeweis handelt es sich demzufolge nicht um ein besonderes Beweismittel, sondern es geht um die Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung durch den Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung. So wird beispielsweise angenommen, dass bei der Abhebung am Geldautomaten mit der Originalkarte bei einem ausreichenden Niveau des jeweiligen Sicherungssystems der erste Anschein dafür spricht, dass der Inhaber der EC-Karte entweder selbst abgehoben oder einen Missbrauch grob fahrlässig erleichtert hat (Musielak/Voit/Foerste a.a.O. § 286 Rn. 31; BGH, Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, NJW 2012, 1277 Rn. 16). Vorliegend ist ebenfalls ein - durch das Erfordernis, dass die Stempelplakette so beschaffen zu sein hat, dass sie nicht zerstörungsfrei abgelöst werden kann, gewährleistetes - Sicherungssystem zu beurteilen, so dass es denkbar erscheint, nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, dass die auf dem Kennzeichenschild befindliche Stempelplakette dort von der Zulassungsbehörde aufgebracht wurde. Ob eine solche Stempelplakette allerdings tatsächlich die gesetzlich geforderte Beschaffenheit aufweist, nicht zerstörungsfrei abgelöst werden zu können, oder es Wege für eine diesbezügliche Manipulation gibt, kann jedoch dahinstehen. Jedenfalls ist der Senat aufgrund einer Gesamtschau der vorliegenden Indizien davon überzeugt, dass die Stempelplakette von dem Beklagten auf dem Kennzeichenschild des Streithelfers angebracht wurde. Dabei begründet die Beschaffenheit der Stempelplakette - auch wenn man keinen Anscheinsbeweis annimmt - zumindest einen einfachen Erfahrungssatz dahingehend, dass in der Regel davon auszugehen ist, dass sie sich nicht zerstörungsfrei ablösen lässt. Im Rahmen des Indizienbeweises können solche einfachen Erfahrungssätze Teil einer umfassenden Beweiswürdigung sein (MüKoZPO/Prütting a.a.O. § 286 Rn. 60). Berücksichtigung zu finden hat bei der Beweiswürdigung darüber hinaus die Tatsache, dass sich aus der zur Akte gereichten E-Mail des Polizeibeamten Kä. (Bl. 40) - auf die sich auch das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung stützt - ergibt, dass dieser im März 2016 den Streithelfer aufsuchte, das falsche Kennzeichen einbehielt und dieses der Zulassungsstelle übersandte sowie mitteilte, dass offensichtlich dem Kennzeichendrucker ein Fehler unterlaufen sei, der bislang unbemerkt geblieben sei, woraus deutlich wird, dass ihm offenbar nichts an dem Kennzeichenschild aufgefallen ist, was für eine Manipulation sprach. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Polizeibeamte ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung gegen den Streithelfer einleiten müssen, wofür jedoch nichts ersichtlich ist. Schließlich hat der Beklagte - obgleich das Kennzeichenschild durch die Rücksendung offenbar wieder in seinen Einflussbereich gelangte und von ihm daher auf Manipulationsspuren untersucht werden konnte - nichts zu solchen Spuren vorgetragen. Hingegen ist der Vortrag des Streithelfers, das Kennzeichenschild mit dem falschen Kennzeichen sei tatsächlich von dem Beklagten (versehentlich) abgestempelt worden, unbeachtlich, da gemäß §§ 74 Abs. 1, 70 Abs. 1, 67 HS. 2 ZPO die Erklärungen und Handlungen des Streithelfers nicht mit den Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen dürfen, wobei sich ein Widerspruch der Hauptpartei sowohl aus einer ausdrücklichen Erklärung als auch aus ihrem Gesamtverhalten im Prozess ergeben kann (Musielak/Voit ZPO/Weth a.a.O. § 67 Rn. 9; vgl. auch OLG Nürnberg Urteil vom 09.05.2012 - 12 U 1247/11, BeckRS 2012, 10956; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 16.12.2013 - 1 U 184/10, BeckRS 2014, 4909). Zwar darf der Streithelfer grundsätzlich sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.d. § 146 ZPO aus dem Recht der Hauptpartei geltend machen, also z.B. Behauptungen aufstellen und bestreiten (MüKoZPO/Schultes a.a.O. § 67 Rn. 5). Er kann jedoch nicht wirksam zugestehen, was diese bestreitet (MüKoZPO/Schultes a.a.O. Rn. 10), und nicht bestreiten, was diese erkennbar zugestehen will (BeckOK ZPO/Dressler a.a.O. § 67 Rn. 17). bb) Da mit der Anbringung der Stempelplakette bestätigt wird, dass das Kennzeichen vorschriftsmäßig ausgestaltet und angebracht ist (Huppertz, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 8 FZV Rn. 32), hat die Angestellte des Beklagten dadurch, dass sie das Kennzeichenschild des Streithelfers abstempelte, obwohl dieses ein ihm nicht zugewiesenes Kennzeichen aufwies - und sie somit eine falsche Tatsache bestätigte - eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt. Das Abstempeln ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 FZV eine Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr (MüKO-StVR/Huppertz a.a.O. § 8 FZV Rn. 32, 34; Dauer, in: König/Dauer, Beck’scher Kurzkommentar zum Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 10 FZV Rn. 9). Jedes Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss daher gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 FZV der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden und erst die Abstempelung verleiht dem Schild den amtlichen Status eines Kennzeichens gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 StVG (Wohlfahrt, in: NomosKommentar, Gesamtes Verkehrsrecht, 2014, § 10 FZV Rn. 6). Das abgestempelte Kennzeichenschild bildet dann gemeinsam mit dem Fahrzeug eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB, dem nicht abgestempelten Kennzeichenschild kommt diese Eigenschaft dagegen nicht zu (König/Dauer/Dauer a.a.O. Rn. 10; NK-GVR/Wohlfahrt a.a.O. § 10 FZV Rn. 8). Dadurch, dass dem zuständigen Mitarbeiter der Zulassungsbehörde das Kennzeichenschild vor Aufbringen der Stempelplakette nochmals vorgelegt werden muss, wird diesem die Möglichkeit eröffnet - und auch die Pflicht auferlegt, - die Ordnungsmäßigkeit der Kennzeichenschilder und in diesem Zusammenhang die Übereinstimmung mit dem zugeteilten Kennzeichen zu überprüfen. Hätte der Gesetzgeber eine solche Pflicht zur Überprüfung nicht normieren wollen, hätte er auch anordnen können, dass dem Antragsteller nach Überprüfung aller Zulassungsvoraussetzungen der Laufzettel für den Kennzeichenpräger sowie die Stempelplakette zum selbstständigen Aufkleben überlassen wird. Ein solch eigenverantwortliches Handeln des jeweiligen Antragstellers ohne nochmalige Kontrollmöglichkeit durch die Zulassungsbehörde ist dem Verkehrsrecht auch nicht fremd, wie beispielsweise die dem Antragsteller überlassene Anbringung der Umweltplakette sowie der Kennzeichenschilder am Fahrzeug zeigt. Die Tatsache, dass das Aufbringen der Stempelplakette in die Verantwortung der Zulassungsbehörde gestellt wird, lässt dagegen nur den Schluss zu, dass diese im Rahmen der Abstempelung noch Prüfpflichten zu erfüllen hat. c) Hinsichtlich des von der Klägerin gehaltenen Vortrags in erster Instanz, dass das Bußgeldverfahren des Herrn K. vermieden worden wäre, wenn der Beklagte beachtet hätte, „dass dem Zeugen K. ein Saisonkennzeichen ausgegeben worden war, nicht jedoch dem „geblitzten“ Motorrad“ (Klageschrift S. 2 viertletzter Absatz) ist eine hierdurch bewirkte Amtspflichtverletzung nur dann denkbar, wenn man von einer Handlungspflicht des Beklagten dergestalt ausgeht, dass er im Rahmen der Meldung des Herrn K. als Fahrzeughalter an die österreichischen Behörden hätte beachten müssen, dass dem Herrn K. ein Saisonkennzeichen ausgegeben worden war, das geblitzte Motorrad ein solches jedoch nicht aufwies und er, der Beklagte, deshalb dieser Unregelmäßigkeit hätte nachgehen müssen. Diesbezüglich fehlt es jedoch bereits an ausreichendem Tatsachenvortrag. Insbesondere ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Beklagte bei der Anfrage der österreichischen Behörden überhaupt Kenntnis darüber erhielt, ob ein Fahrzeug mit oder ohne Saisonbefristung geblitzt worden war, was jedoch notwendige Voraussetzung für eine dadurch eventuell ausgelöste Prüfpflicht ist. Im Übrigen verfolgt die Klägerin diese Argumentation in ihrer Berufung selbst nicht weiter, obgleich das Landgericht diesen Aspekt im Urteil weder geprüft noch angesprochen hat. 3. Die durch den Beklagten verletzte Amtspflicht war drittbezogen. Die Frage nach der Drittgerichtetheit der Amtspflicht beantwortet sich nach dem Schutzzweck der Amtspflicht, ob sie also ihrem Zweck nach nur gegenüber der Allgemeinheit besteht oder ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Mayen, in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 839 Rn. 59 m.w.N.). Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (BGH, Urteil vom 06.05.1993 - III ZR 2/92, NJW 1993, 2303). Eine Amtshaftung tritt - mangels Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht - nicht ein, wenn dem Beamten die Amtspflicht nur gegenüber der Allgemeinheit (einer unbestimmten Zahl von Personen) oder nur gegenüber seiner Behörde (seinem Dienstherrn) obliegt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 25.06.1953 - III ZR 353/51, BGHZ 10, 124). Dient eine Amtspflicht lediglich dem allgemeinen öffentlichen Wohl, dem Schutz der öffentlichen Ordnung, dem allgemeinen Interesse des Gemeinwesens an einer ordnungsgemäßen sauberen Amtsführung der öffentlichen Bediensteten, der Wahrung innerdienstlicher Belange oder der Aufrechterhaltung einer im inneren Dienst wohlfunktionierenden geordneten Verwaltung, dann macht der Umstand, dass die pflichtgemäße Tätigkeit des Beamten einem anderen zugutekommt und ihm als Reflexwirkung einen Vorteil verschafft, den anderen noch nicht zum Dritten im Sinne des § 839 BGB, und es kommt Dritten gegenüber eine Haftung für eine Verletzung derartiger Amtspflichten auch dann nicht in Betracht, wenn die amtliche Tätigkeit sie betroffen, insbesondere ihre Interessen beeinträchtigt hat (Wöstmann, in: Staudinger/Heinz, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 175). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend eine Drittbezogenheit der Amtspflicht, beim Abstempeln des Kennzeichens zu überprüfen, ob das zugewiesene Kennzeichen mit dem geprägten Kennzeichenschild übereinstimmt, zu bejahen. Die unter Ziffer 2. ausgeführten Prüfpflichten bestehen dabei (auch) im Interesse der bereits vorhandenen Kennzeicheninhaber, da diese als erkennbar abgegrenzter Kreis Dritter ein schutzwürdige Interesse daran haben, dass sichergestellt wird, dass das ihnen - als Unterscheidungsmerkmal des Fahrzeugs - zugewiesene Kennzeichen nicht nur kein zweites Mal vergeben wird, sondern dass dies auch durch eine Kontrolle der zur Abstempelung vorliegenden Kennzeichenschilder sichergestellt wird. Insofern argumentieren die Parteien neben der Sache, wenn sie vortragen, der (möglicherweise) drittschützende Aspekt sei vorliegend das Interesse an einer Halterfeststellung. Tatsächlich ist hier jedoch nicht das Interesse von Dritten, eine zuverlässige Halterfeststellung durchführen zu können, betroffen, sondern das spiegelbildliche Interesse eines Halters, dass er nicht - aufgrund einer fehlerhaften doppelten offiziellen Abstempelung zweier identischer Kennzeichen - zu Unrecht als Halter benannt wird, wenn mit dem anderen Fahrzeug beispielsweise Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Relevant ist insofern nicht der Drittschutz von demjenigen, der selbst eine Identifizierung erstrebt, sondern der (drittbezogene) Schutz vor einer falschen Identifizierung durch Sicherstellung einer nur einmaligen Zuweisung eines Kennzeichens und Abstempelung nur solcher Kennzeichenschilder, die mit dem zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmen. Auch das Argument des Beklagten, ob ein Kennzeichenschild abgestempelt sei oder nicht, sei letztlich nicht von Belang, da etwa auf Radarbildern in der Regel nicht erkennbar sei, ob das Schild abgestempelt sei, und eine Verknüpfung der Halterfeststellung mit dem Vorgang des Abstempelns sei nicht gegeben, vermag nicht zu überzeugen. Vorliegend ist nicht die Frage der Abstempelung an sich relevant, sondern die Pflicht, im Rahmen der Stempelung zu überprüfen, ob das vorgelegte Kennzeichenschild das richtige Kennzeichen aufweist. Mit dieser Kontrolle durch die Zulassungsbehörde soll - auch - verhindert werden, dass zwei Fahrzeuge das gleiche Kennzeichenschild führen, auf dem jeweils durch die Stempelplakette eine ordnungsgemäße Zulassung dokumentiert ist. Zutreffend ist zwar insofern der Beklagtenvortrag, dass diese Amtspflicht nicht davor zu schützen vermag, dass ein unbekannter Dritter (nicht abgestempelte oder mit einem gefälschten Stempel versehene) mit einem anderweitig vergebenen Kennzeichen übereinstimmende Kennzeichenschilder verwendet und es in diesem Fall ebenfalls dazu kommen kann, dass der tatsächliche Kennzeicheninhaber zu Unrecht nicht begangener Verkehrsverstöße (oder sogar mit dem Fahrzeug begangener Straftaten) bezichtigt wird. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass durch die Vorlage der Kennzeichen zur Abstempelung nicht auch gewährleistet werden soll, dass nur die richtigen und zu einer richtigen Identifizierung führenden Schilder abgestempelt werden und somit eine wesentliche Manipulationsmöglichkeit zu Gunsten der Kennzeicheninhaber (deren eindeutige Identifizierbarkeit über die erhaltenen Kennzeichen damit geschützt wird) ausgeschlossen - oder jedenfalls erheblich erschwert - wird, da das Ablösen einer Stempelplakette nicht ohne weiteres möglich ist, sondern vielmehr gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 FZV die Stempelplakette so beschaffen sein und so befestigt werden muss, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Ebenso ist richtig, dass das Abstempeln nicht verhindern kann, dass Kennzeichenschilder von Fahrzeugen gestohlen und an anderen Fahrzeugen angebracht werden oder Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen, deren Kennzeichenschilder entstempelt sind. Auch eine solche - anderweitige - Missbrauchsmöglichkeit schließt jedoch das Vorliegen der dargestellten drittgerichteten Amtspflicht nicht aus, sondern besteht unabhängig von solch Prüfpflichten und kann im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch nicht ausgeschlossen werden. Dies bedeutet jedoch wiederum im Umkehrschluss nicht, dass die Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht auch zugunsten der Kennzeicheninhaber - denen die Pflicht, sich durch die Führung eines ihnen zugewiesenen Kennzeichens identifizierbar zu machen gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 FZV auferlegt ist - sicherzustellen hat, dass keine identischen (offiziell abgestempelten) Kennzeichenschilder - die also keinen Makel einer Manipulation tragen - erstellt werden. Mit seiner Argumentation, Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens sei in erster Linie die Sicherstellung der Verkehrssicherheit und des Versicherungsschutzes und unter diesen beiden Gesichtspunkten sei das Abstempeln eines angeblich dem Halter nicht zugeteilten Kennzeichenschilds keine drittbezogene Amtspflichtverletzung, da das Fahrzeug des Streithelfers verkehrssicher und haftpflichtversichert gewesen sei, differenziert der Beklagte nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Zulassungsverfahrens. Der Vorgang des Abstempelns ist zwar ein Teil des Zulassungsverfahrens und dieses dient in seiner Gesamtheit der öffentlichen Sicherheit (vgl. bereits BGH, Urteil vom 11.07.1955 - III ZR 178/53, NJW 1955, 1316). Mit der Feststellung der Verkehrssicherheit und des Vorliegens einer Haftpflichtversicherung hat das Abstempeln jedoch ebenso wenig zu tun wie die weiteren von Beklagtenseite genannten Zwecke des Abstempelns, nämlich festzustellen, dass für das Fahrzeug Kfz-Steuer zu entrichten ist und die Erhebung statistischer Daten. Zum Zeitpunkt des Abstempelns des Kennzeichens hat der zuständige Mitarbeiter der Zulassungsbehörde sämtliche vorgeschalteten Überprüfungen, etwa bezüglich des Vorliegens einer Haftpflichtversicherung, bereits vorgenommen. Mit dem Abstempeln wird in einem letzten Akt des Zulassungsverfahrens lediglich noch - nach deren Kontrolle - auf die gefertigten Kennzeichenschilder die Stempelplakette aufgebracht. Weiterhin überzeugt die Argumentation des Beklagten nicht, es sei mehr als fernliegend, dass der Beklagte aufgrund einer drittbezogenen Amtspflicht gegenüber Herrn K. hafte, wenn der Streithelfer erkannt habe, dass ihm ein Kennzeichenschild mit „falschem Kennzeichen“ abgestempelt worden sei und er gleichwohl das Schild an seinem Fahrzeug angebracht habe. Selbst wenn man einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen den Streithelfer annähme, würde ein solcher lediglich dazu führen, dass aufgrund der Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs der streitgegenständliche Anspruch ausgeschlossen wäre; dies hätte jedoch keinen Einfluss auf die Bewertung des Drittbezugs der Amtspflicht. Zu einer abweichenden Beurteilung führt auch nicht der Verweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Amtspflicht des Beamten einer Zulassungsstelle, den Zeitpunkt der Erstzulassung sorgfältig zu ermitteln und richtig in den Fahrzeugbrief einzutragen, nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Erwerbers des Fahrzeugs dient (BGH, Urteil vom 26.11.1981 - III ZR 123/80). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da vorliegend der Drittschutz eines Halters, der selbst in unmittelbarer Beziehung zur Zulassungsbehörde steht und darauf vertraute und vertrauen durfte, alleiniger Inhaber seines Kennzeichens - und entsprechender offiziell abgestempelter Kennzeichenschilder - zu sein und zu bleiben, betroffen ist, während in der zitierten Entscheidung der Erwerber des Fahrzeugs, der mit der Zulassungsbehörde in keinerlei unmittelbarer Rechtsbeziehung stand, betroffen war. Schließlich vermag die Argumentation des Landgerichts nicht zu überzeugen, aus § 10 Abs. 12 FZV, der die Verantwortlichkeit des Halters und des Fahrers eines Fahrzeugs u.a. dafür normiert, dass das zugeteilte Kennzeichen auf einem korrekt angebrachten Kennzeichenschild nach den Vorgaben angebracht und mit einer Stempelplakette versehen ist (vgl. zu dieser Verantwortlichkeit etwa NK-GVR/Wohlfahrt a.a.O. § 10 Rn. 20), ergebe sich, dass die Abstempelung und die damit in diesem Zusammenhang stehende Prüfpflicht nicht drittschützend sei. Denn diese Regelung lässt nicht den zwingenden Schluss darauf zu, dass nicht (auch) der Amtswalter aufgrund einer drittschützenden Amtspflicht dazu verpflichtet ist, vor Abstempelung des Kennzeichenschilds auf die Übereinstimmung mit dem zugeteilten Kennzeichen zu achten. Zudem trifft die Verpflichtung aus § 10 Abs. 12 FZV lediglich den Halter und Fahrer des neu zugelassenen Fahrzeugs und regelt nichts über die Aufgaben eines Dritten, der das ihm zugeteilte Kennzeichen ordnungsgemäß führt. Durch § 10 Abs. 12 FZV ist damit lediglich klargestellt, dass vorliegend (auch) den Streithelfer die Pflicht traf, seine Nummernschilder vor Anbringung auf Richtigkeit zu kontrollieren. Der Versicherungsnehmer der Klägerin, dessen Drittschutz vorliegend zu beurteilen ist, hat auf diesen Vorgang jedoch naturgemäß keinen Einfluss, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine Drittgerichtetheit der Amtspflicht ihm gegenüber durch die Regelung des § 10 Abs. 12 FZV ausgeschlossen oder auch nur betroffen sein sollte. 4. Bei Verletzung der drittgerichteten Amtspflicht hat die Angestellte W. schuldhaft gehandelt. Die Ersatzpflicht des Staates tritt nur dann ein, wenn der Amtsträger die Pflichtverletzung schuldhaft begangen hat. Zwar ist in Art. 34 GG Verschulden nicht ausdrücklich gefordert; dieses Erfordernis ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Rückgriff auf § 839 BGB, nämlich daraus, dass Art. 34 GG mit § 839 BGB verknüpft ist (Staudinger/Wöstmann a.a.O. § 839 Rn. 191). Dabei gilt der zivilrechtliche Verschuldensmaßstab des § 276 BGB; gehaftet wird also für Vorsatz und Fahrlässigkeit in all ihren Varianten (Staudinger/Wöstmann ebenda). Das Übersehen eines Buchstabendrehers - sowie der fehlenden Aufprägung einer Saisonbefristung - geschah fahrlässig, d.h. unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, § 276 Abs. 2 BGB. Bei sorgfältiger Prüfung der Kennzeichenschilder hätte die Angestellte des Beklagten die vertauschten Buchstaben ohne weiteres erkennen können und müssen. Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Angestellten des Beklagten sind dagegen nicht ersichtlich. 5. Die streitgegenständliche Amtspflichtverletzung war auch kausal für den entstandenen Schaden. Zu der Frage des kausalen Zurechnungszusammenhangs weist der Amtshaftungsanspruch keine Besonderheiten im Vergleich zu den übrigen Tatbeständen des Deliktsrechts auf (vgl. etwa Schumacher a.a.O. Kapitel 1 Rn. 119). Im Rahmen der Kausalität der Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ist jeweils zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtswalters genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Geschädigten darstellen würde (BGH, Urteil vom 06.04.1995 - III ZR 183/94, BGHZ 129, 226, Rn. 20). Hätte die Angestellte des Beklagten bei der Überprüfung der Kennzeichenschilder festgestellt, dass das vorgelegte Schild einen Buchstabendreher aufwies und die Stempelplakette daher nicht aufgebracht, sondern auf die Vorlage eines ordnungsgemäß geprägten Kennzeichenschildes bestanden, wäre der Streithelfer im Rahmen der Ahndung seiner Geschwindigkeitsüberschreitung in Österreich als richtiger Halter festgestellt worden und der Halter K. hätte keinen Anlass gehabt, einen Rechtsanwalt mit der Abwehr des unberechtigterweise an ihn gerichteten Bußgeldbescheids zu beauftragen. Von dem Vorliegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Streithelfer (das Voraussetzung für oben dargestellte Kausalkette ist) ist trotz diesbezüglichen Bestreitens des Streithelfers auszugehen. Insoweit ist das Bestreiten des Streithelfers bereits unbeachtlich, da im Widerspruch zu dem Vorbringen des Beklagten stehend (zum Gebot der Widerspruchsfreiheit s.o. unter 2 b) aa)), da letzterer vorgetragen hat, dass der Streithelfer das Motorrad mit dem falschen Kennzeichen über ein Jahr genutzt habe, bevor er in Österreich geblitzt worden sei. Darüber hinaus steht auch aufgrund der Beweiskraft des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils gemäß § 314 ZPO fest, dass am 04.06.2015 „das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen TW... (ohne Saisonbefristung) wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in Österreich geblitzt“ wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass nur der Streithelfer das Kennzeichenschild TW... ohne Saisonbefristung führte, war es damit eindeutig das Motorrad des Streithelfers, das laut unstreitigem Tatbestand geblitzt wurde. Unbeachtlich für die Feststellung der Kausalität ist, dass auch der Verkehrsverstoß durch den Streithelfer für den eingetretenen Schaden kausal war, denn die Zurechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben (vgl. etwa Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, Vorb. v. § 249 Rn. 34). Zur Haftungsbegründung genügt demzufolge Mitursächlichkeit (BGH, Versäumnisurteil vom 16.05.2002 - VII ZR 81/00, NJW 2001, 2708). Ein Zurechnungszusammenhang ist auch dann gegeben, wenn die Handlung des Schädigers den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Handeln eines anderen herbeiführen konnte, so genannte Gesamtkausalität oder kumulative Kausalität (BGH, Urteil vom 20.11.2001 - VI ZR 77/00, NJW 2002, 504; Palandt/Grüneberg a.a.O.). Zu einem Entfallen der Kausalität führt auch nicht, dass der Halter K. aus eigenem Entschluss einen Rechtsanwalt mit der Abwehr des unberechtigten Bußgeldbescheids beauftragte, da er sich hierzu herausgefordert fühlen durfte und die Beauftragung eines Rechtsanwalts keine ungewöhnliche Reaktion auf den Erhalt des offensichtlich unberechtigten Bußgeldbescheids war (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O. Vorb. v. § 249 Rn. 41). 6. Dem Halter K. ist durch die angefallenen Rechtsanwaltskosten ein Schaden in der streitgegenständlichen Höhe entstanden, den er durch die vorgelegte Gebührenrechnung (K 1, Bl. 26) ausreichend belegt hat. Zwar weist der Beklagte darauf hin, dass sich aus der vorgelegten Rechnung die Klägerin als Adressatin ergebe, nicht aber deren Versicherungsnehmer, und die Klägerin nicht Dritte im Sinne des § 839 BGB sei und bestreitet damit (wohl), dass der Halter K. den Rechtsanwalt beauftragt hat und bei ihm daher dessen Kosten angefallen sind. Jedoch greift auch bezüglich dieser Tatsache die Beweiskraft des Tatbestands gemäß § 314 ZPO, da im unstreitigen Tatbestand festgestellt ist (LGU S. 3 drittletzter Absatz, Bl. 84), dass Herr K. den Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragte. Gleiches folgt aus der Tatsache, dass zwar die Honorarnote tatsächlich unmittelbar an die Klägerin adressiert ist. Aus der Mail vom 25.10.2016 (Bl. 29), in dem von der Weiterleitung einer Mail durch „den Mandanten“ die Rede ist - was sich unzweifelhaft auf Herrn K. bezieht - ergibt sich jedoch, dass Herr K. den Rechtsanwalt beauftragte, ihm demzufolge der Schaden entstanden ist und die Kostennote daher lediglich aus Zwecken der Vereinfachung unmittelbar an Klägerin gerichtet wurde. Einwände gegen die Höhe der Forderung - insbesondere im Hinblick auf deren gebührenrechtliche Berechtigung - werden nicht geltend gemacht. 7. Entgegen dem Beklagtenvortrag sind die vom Halter K. für seine Rechtsverteidigung aufgewandten Rechtsanwaltskosten vom sachlichen Schutzbereich der oben dargestellten Amtspflicht umfasst. Zwar hat der BGH entschieden, dass ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter, der im Strafverfahren wegen des Unfalls freigesprochen wurde, die Verteidigungskosten des Strafverfahrens nicht nach § 823 Abs. 1 BGB von demjenigen ersetzt verlangen kann, der den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 22.04.1958 - VI ZR 65/57, NJW 1958, 1041). Der BGH hatte sich in diesem Fall, da Verteidigerkosten einen Vermögensschaden darstellen und das Vermögen als solches nicht von § 823 Abs. 1 BGB geschützt wird, mit der Frage zu befassen, ob diese Kosten dennoch in den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB fielen. Diese Frage hat der BGH mit der Begründung verneint, dass diese Aufwendungen weder mit der Körperverletzung, noch der Sachbeschädigung, die der Geschädigte durch den Unfall erlitten hatte, etwas zu tun hatten, sondern darauf beruhten, dass gegen den Geschädigten der Verdacht bestand, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Diese Gefahr, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, liege jedoch im Rahmen des allgemeinen Risikos, das jeden Staatsbürger treffe (BGH a.a.O.). In dem weiteren von Beklagtenseite zitierten Fall hat der BGH entschieden, dass die Auslagen für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Ladendieb außerhalb des Schutzzweckes der Schadenstragungsnorm stünden, da der Eigentumsschutz, den das Haftungsrecht (sei es aus § 823 BGB, sei es aus vertraglichen Ansprüchen) sichere, sich nicht auf die Verwirklichung eines Strafanspruchs erstrecke (BGH, Urteil vom 06.11.1979 - VI ZR 254/77) und hatte sich damit mit der Frage der Ersatzfähigkeit von Verteidigerkosten gar nicht zu beschäftigen. Ein allgemeiner Rechtssatz dahingehend, dass Verteidigerkosten, die einem Geschädigten im Rahmen eines Strafverfahrens entstanden sind, grundsätzlich nicht ersatzfähig sind, da sie nicht dem Schutzzweck der vom Schädiger übertretenem Norm unterfallen, lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Anders als in dem vom BGH zu der Ersatzfähigkeit von Verteidigerkosten entschiedenen Fall ist vorliegend durch die Amtspflichtverletzung kein anderer Primärschaden entstanden (etwa eine Körperverletzung oder Sachbeschädigung), mit dem die Verteidigerkosten in einem Zusammenhang stehen müssten. Durch die streitgegenständliche behauptete Amtspflichtverletzung sind vielmehr nur Vermögensschäden und hierbei typischerweise solche, die durch die Abwehr unberechtigter Ansprüche - wie Bußgeldbescheide - entstehen, denkbar und fallen damit auch in den sachlichen Schutzbereich der Amtspflicht. 8. Der Anspruch ist nicht aufgrund einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Fällt dem Beamten - wie vorliegend - nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er grundsätzlich gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Subsidiaritätsklausel gilt zudem nicht nur für die Eigenhaftung des Beamten, sondern auch für die Amtshaftung nach Art. 34 GG (BGH, Urteil vom 13.12.1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164; BeckOK BGB/Reinert a.a.O. § 839 Rn. 93). Der Verletzte braucht sich jedoch nicht auf Ersatzansprüche verweisen zu lassen, die er nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer und angemessener Zeit durchsetzen kann. Weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen. Die Ausnutzung der anderweitigen Ersatzmöglichkeit muss zumutbar sein (BGH, Urteil vom 06.10.1994 - III ZR 134/93, NJW-RR 1995, 248; BeckOK BGB/Reinert a.a.O. § 839 Rn. 99). Bei der Unmöglichkeit, anderweitig Ersatz zu verlangen, handelt es um einen Teil des Tatbestands, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird. Daher hat der Verletzte das Vorliegen dieser Voraussetzung darzulegen und im Streitfall zu beweisen (Staudinger/Wöstmann a.a.O. § 839 Rn. 299; BGH, Urteil vom 13.12.1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164). a) In der Erstattung der angefallenen Kosten durch die Rechtsschutzversicherung des Geschädigten ist keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB zu sehen. Zwar war die Verweisung des Geschädigten auf Versicherungsansprüche sowohl der privaten Versicherung als auch der Sozialversicherung nach der früheren Rechtsprechung ein klassischer Anwendungsfall der Subsidiaritätsklausel, jedoch geht die Rechtsprechung seit den 80iger Jahren zunehmend dahin, den Anwendungsbereich der Subsidiaritätsklausel einzuengen und den Geschädigten nicht mehr auf anderweitige privat- oder sozialrechtliche Versicherungsansprüche zu verweisen. Dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 2 nicht gegeben ist, hat der BGH ausdrücklich für die private Krankenversicherung, für die Kaskoversicherung und für die private Feuerversicherung entschieden (MüKoBGB/Papier/Shirvani a.a.O. § 839 Rn. 309). Es ist nicht sachgerecht, den Solidargemeinschaften der Versicherten letztlich die finanziellen Lasten staatlichen Unrechts aufzubürden. Bei privatrechtlichen Versicherungsleistungen handelt es sich zudem um Leistungen, die sich der Geschädigte verdient bzw. unter Aufwendung eigener Mittel erkauft hat. So zeigt etwa die Vorschrift über den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 86 VVG, dass die Versicherungen nicht die Aufgabe haben, endgültig auch Schäden aufzufangen, die ihren Grund in der unerlaubten Handlung eines Dritten haben (BeckOK BGB/Reinert a.a.O. § 839 Rn. 96; ähnlich MüKoBGB/Papier/Shirvani a.a.O.). Nichts anderes kann aus den angeführten Gründen für die - vorliegend betroffene - Rechtsschutzversicherung gelten. Der Ausschluss der Subsidiaritätsklausel tritt lediglich nicht für die - vorliegend nicht betroffene - Kfz-Haftpflichtversicherung ein, da deren Leistungen, die sich der Schädiger „erkauft“, den Schaden im Verhältnis zum Geschädigten endgültig abdecken sollen (MüKoBGB/Papier/Shirvani a.a.O. § 839 Rn. 309). b) Es besteht auch kein Anspruch gegen die österreichischen Behörden auf Kostenerstattung, auf den sich der Halter K. und daher auch die Klägerin verweisen lassen müsste. aa) Ein Kostenerstattungsanspruch gegen den österreichischen Staat aufgrund eines Freispruchs in einem Strafverfahren kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da - wie die Klägerin durch die als Anlage K 1 (Bl. 31) vorgelegte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol bewiesen hat - der Halter K. nicht von dem ihm gemachten Vorwurf freigesprochen, sondern seiner Beschwerde stattgegeben wurde. Darüber hinaus hatte er sich auch nicht in einem Strafverfahren, sondern im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens (ähnlich einem Ordnungswidrigkeitenverfahren) zu verantworten. Insofern ist der Vortrag des Streithelfers widerlegt, es bestehe mutmaßlich eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Rahmen eines österreichischen Strafverfahrens und der Halter K. müsse von einem entsprechenden Vorwurf freigesprochen worden sein, was das Entstehen eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber der (österreichischen) Staatskasse bewirke. bb) Denkbar - wenn auch nicht ausdrücklich von Beklagtenseite behauptet - wäre auch ein Erstattungsanspruch gegenüber den österreichischen Behörden aufgrund der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Ein solcher folgt jedoch weder aus der Einstellungsentscheidung, noch ist ein solcher Erstattungsanspruch im österreichischen Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, normiert. Vielmehr sind in § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens sowie in dessen Absatz 3 die gerichtlichen Auslagen (Barauslagen) geregelt und in § 66 VStG ist hinsichtlich der Kosten für den Fall der Einstellung eines Strafverfahrens festgeschrieben, dass die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen sind. Hinsichtlich der Kosten der Beteiligten gilt gemäß der Verweisung in § 24 VStG die Regelung in § 74 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz), wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Sofern in den Verwaltungsvorschriften - wie vorliegend - nichts anderes bestimmt ist, hat damit insbesondere auch der Beschuldigte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, A 2 § 64 VStG E.1). c) Ebenso ist gegenüber dem Streithelfer kein Anspruch erkennbar. Vertragliche und quasivertragliche Ansprüche scheiden bereits von vornherein mangels vertraglicher Beziehung zwischen dem Halter K. und dem Streithelfer aus; insbesondere kommt auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht, da die Abwehr der Bußgeldansprüche durch Herrn K. nicht im Interesse des Streithelfers lag. In dessen Interesse hätte vielmehr die Zahlung des (nur einen Bruchteil der jetzigen Forderungssumme betragenden) Bußgelds gelegen, da für ihn die - extrem kostenintensiven - Abwehrmaßnahmen gegen den Bescheid (jedenfalls mit der Argumentation des Herrn K.) aussichtslos gewesen wären. Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB sind - insbesondere, da es sich bei dem geltend gemachten Schaden lediglich um einen Vermögensschaden handelt - nicht gegeben. Entgegen dem Beklagtenvortrag in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2017 vor dem Senat kommt auch ein Anspruch des Herrn K. gegenüber dem Streithelfer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 Abs. 12 FZV nicht in Betracht, da es sich bei letzterem um kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB stellt eine Rechtsnorm dann dar, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Es kommt nicht auf die Wirkung, sondern auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes, insbesondere darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse der einzelnen schützen sollte, wenngleich sie in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge hat (BGH, Urteil vom 27.11.1963 - V ZR 201/61, BGHZ 40, 306 Rn. 1). Der Schutz des einzelnen bedeutet dabei, dass sein Interessenbereich nicht nur durch die Maßnahmen der Behörden nach Maßgabe ihrer - möglicherweise überprüfbaren - rechtlichen Beurteilung und ihres Ermessens geschützt sein soll, sondern dass vielmehr dem einzelnen selbst die Rechtsmacht in die Hand gegeben ist, diesen Kreis unmittelbar, nämlich mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen zu schützen, der das Verbot übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt. Ein Gebot oder Verbot ist auch nur dann als Schutzgesetz geeignet, wenn das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt ist (BGH a.a.O. Rn. 2). Es genügt dabei, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, Urteil vom 13. 12. 2011 - XI ZR 51/10, NJW 2012, 1800 Rn. 21). Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zu Gunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH ebenda; BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 56 = NJW 2010, 3651 Rn. 26 m.w.N.). Misst man § 10 Abs. 12 FZV an diesen Grundsätzen, ist festzustellen, dass diese Norm kein Schutzgesetz i. S. V. § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass § 10 Abs. 12 FZV, der die Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers und -halters für die Ordnungsmäßigkeit des von ihm verwendeten Kennzeichenschildes regelt, dazu bestimmt ist, Dritte und deren eindeutige Identifizierbarkeit durch das ihnen zugewiesene Kennzeichen zu schützen. Ein solcher Schutzzweck folgt insbesondere nicht aus der Begründung zur Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr, mit der § 10 Abs. 12 FZV eingeführt wurde, da dort lediglich lapidar darauf verwiesen wird, dass genannter Absatz die Verantwortlichkeit für Fahrzeugführer und Halter hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu den Kennzeichen beim Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr (BR-Drs. 811/15 vom 04.11.2005, S. 173) regelt. Dem Einzelnen ist entsprechend auch nicht die Rechtsmacht gegeben, seinen Interessenbereich - also die eindeutige Identifizierbarkeit durch das ihm zugewiesene Kennzeichen - mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen zu schützen, der nicht darauf geachtet hat (bzw. entsprechendes zugelassen hat), dass das für ihn geprägte Kennzeichenschild mit dem ihm zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmt. Der „richtige“ Kennzeicheninhaber könnte allenfalls im Falle, dass er bemerkt, dass das ihm zugewiesene Kennzeichen von einem Dritten (ebenfalls) verwendet wird, die Zulassungsbehörde zu einem Tätigwerden auffordern. Schließlich scheidet auch ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB aus, da dem Streithelfer ein vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres unterstellt werden kann. Zwar hatte er ein Wunschkennzeichen bestellt, jedoch fanden sich seine Initialen - wenn auch in umgekehrter Reihenfolge - tatsächlich auf dem Kennzeichenschild, so dass es durchaus plausibel ist, dass der Streithelfer, für den ein Dritter die Anmeldung übernommen hatte, davon ausgegangen war, dass die gewählte Buchstabenreihenfolge nicht zur Verfügung stand. Gegen einen Schädigungsvorsatz spricht zudem, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Streithelfer überhaupt bekannt war, dass das Kennzeichen TW... (das sich fehlerhafterweise auf seinem Kennzeichenschild befand) bereits anderweitig vergeben war und mögliche - für ihn bestimmte - Bußgeldbescheide daher einen Dritten schädigen konnten. d) Schließlich ist ein Ersatzanspruch gegenüber dem Mitarbeiter des Schilderprägeunternehmens fernliegend. Vertragliche Ansprüche scheiden wiederum aus, da allenfalls der Streithelfer - oder auch nur dessen Bekannter, der die Anmeldung übernommen hatte - einen Vertrag mit dem Schilderhersteller hatte und für die Einbeziehung des Herrn K. in den Schutzbereich dieses Vertrags keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, da es insoweit bereits an der Schutzbedürftigkeit des Herrn K. fehlt. Deliktische Ansprüche kommen im Hinblick darauf, dass lediglich Vermögensschäden geltend gemacht werden und eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung auch von Beklagtenseite nicht behauptet wird, ebenfalls nicht in Betracht. 9. Die Klägerin hat den Übergang des ursprünglich dem Herrn K. zustehenden Amtshaftungsanspruchs auf sich gemäß § 86 VVG nachgewiesen, da Herr K. ihr Versicherungsnehmer war (dazu unter a)) und die Klägerin die Forderung des Rechtsanwalts Dr. F. beglichen hat (dazu unter b)). a) Die Klägerin hat durch Vorlage des Versicherungsscheins nachgewiesen, dass zwischen Herrn K. und ihr zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie des Bußgeldverfahrens ein Versicherungsvertrag gemäß § 25 VRB 2014 bestand, aufgrund dessen sie gemäß § 25 Abs. 5 c) i.V.m. § 2 Nr. 3 a) VRB 2014 ihrem Versicherungsnehmer Verteidigungsrechtsschutz schuldete, der bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland gemäß § 5 Abs. 1 b) VRB 2014 die Vergütung eines im Ausland ansässigen Rechtsanwalts umfasste und dessen örtlicher Geltungsbereich gemäß § 6 VRB 2014 eröffnet war, da der Rechtsschutzfall in Österreich und damit unzweifelhaft im geografischen Europa eintrat. Bei diesem Nachweis, zu dem die Klägerin vom Senatsvorsitzenden in der Verfügung vom 12.04.2017 aufgefordert worden war, handelt es sich zwar um ein neues Angriffsmittel, da von diesem nicht nur der Tatsachenvortrag der Parteien, sondern auch Beweismittel umfasst sind (vgl. etwa Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 530 Rn. 11). Dieses ist jedoch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da es einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht der ersten Instanz - aufgrund der aus anderen Gründen erfolgten Klageabweisung - für unerheblich gehalten worden ist. b) Zwar haben Beklagter und Streithelfer in ihren Schriftsätzen erster Instanz bestritten, dass Herrn K. Kosten und Gebühren in Höhe von 4.942,80 € entstanden sind und diese von der Klägerin beglichen wurden. Jedoch hat das Landgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils festgestellt (LGU S. 3 drittletzter Absatz, Bl. 84), dass die Rechnung des Rechtsanwalts Dr. F. in Höhe von 4.942,80 € von der Klägerin bezahlt wurde und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein im Tatbestand als unstreitig bezeichneter Tatsachenvortrag der Parteien in der Vorinstanz nicht bestritten wurde (Musielak/Voit/Musielak a.a.O. § 314 Rn. 4). Dessen Unrichtigkeit kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2000 - I ZR 49/98, NJW 2001, 448 m.w.N.), das vorliegend jedoch nicht durchgeführt worden ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Begleichung der Forderung des Rechtsanwalts Dr. F. durch dessen E-Mail vom 25.10.2016 belegt hat, in welcher dieser unter Ziffer 3 bestätigt, die Klägerin habe seine Honorarnote vom 15.04.2016 am 21.04.2016 bezahlt. 10. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem 17.11.2016, da die Zustellung der Klageänderung an den neuen Beklagten am 16.11.2016 erfolgte (Bl. 48a). Ein früherer Verzugsbeginn scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin nicht zu einer Mahnung des (aktuellen) Beklagten vorgetragen hat. Vielmehr bezog sich der ursprüngliche klägerische Vortrag zum Verzugsbeginn offensichtlich auf den damaligen Beklagten und es wurde nach der Klageänderung (Auswechslung des Beklagten) kein ergänzender Vortrag dazu geleistet, dass auch der neue Beklagte bereits vorprozessual - in verzugsbegründender Weise - zur Zahlung aufgefordert worden war. C. Nebenentscheidungen 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 II Nr. 1, 101 ZPO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob die in § 10 Abs. 3 S. 1 FZV normierte Abstempelung durch die Zulassungsbehörde eine drittschützende Amtspflicht in der oben dargestellten Form beinhaltet, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist und daher die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.