Beschluss
4 W 67/24
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0620.4W67.24.00
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Leitsätze
1. Beim Verfügungsgrund handelt es sich um eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für das Eilverfahren und damit um eine Prozessvoraussetzung und nicht um ein Element der materiellen Begründetheit. Umschrieben wird der Verfügungsgrund mit dem Begriff der "Dringlichkeit". Diese ist nicht gegeben, wenn der Anspruchsteller nach Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der drohenden Rechtsverletzung zu lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat.(Rn.16)
2. Die "Dringlichkeitsfrist" für die Einreichung eines Verfügungsantrags wird als Regelfrist nach Wochen bemessen. An der bisherigen Rechtsprechung, wonach in der Regel erst bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen beziehungsweise 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung eine Dringlichkeitsschädlichkeit anzunehmen ist, wird nicht festgehalten (Aufgabe OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/16).(Rn.23)
3. Bei dieser angenommenen Dringlichkeitsfrist handelt es sich nicht um eine starre Frist, die in jedem Fall ausgeschöpft werden darf. Maßgeblich sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls.(Rn.25)
4. Gegebenenfalls erforderliche Recherchen und Ermittlungen haben innerhalb der Dringlichkeitsfrist stattzufinden und sind, wenn sie mit der gebotenen Eile betrieben werden, nicht dringlichkeitsschädlich.(Rn.26)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.05.2024, Az. 11 O 86/24 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Verfügungsgrund handelt es sich um eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für das Eilverfahren und damit um eine Prozessvoraussetzung und nicht um ein Element der materiellen Begründetheit. Umschrieben wird der Verfügungsgrund mit dem Begriff der "Dringlichkeit". Diese ist nicht gegeben, wenn der Anspruchsteller nach Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der drohenden Rechtsverletzung zu lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat.(Rn.16) 2. Die "Dringlichkeitsfrist" für die Einreichung eines Verfügungsantrags wird als Regelfrist nach Wochen bemessen. An der bisherigen Rechtsprechung, wonach in der Regel erst bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen beziehungsweise 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung eine Dringlichkeitsschädlichkeit anzunehmen ist, wird nicht festgehalten (Aufgabe OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 - 4 U 166/16).(Rn.23) 3. Bei dieser angenommenen Dringlichkeitsfrist handelt es sich nicht um eine starre Frist, die in jedem Fall ausgeschöpft werden darf. Maßgeblich sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls.(Rn.25) 4. Gegebenenfalls erforderliche Recherchen und Ermittlungen haben innerhalb der Dringlichkeitsfrist stattzufinden und sind, wenn sie mit der gebotenen Eile betrieben werden, nicht dringlichkeitsschädlich.(Rn.26) 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.05.2024, Az. 11 O 86/24 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung von Äußerungen der Antragsgegnerin, zum einen in einem Facebook-Post vom 12.02.2024, zum anderen im Rahmen eines Telefonats mit einer Sekretärin der Universität Wxxx am 02.02.2024. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.04.2024 (Bl. 1 LGA) ging am 15.04.2024 beim Landgericht ein. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe am 12.02.2024 von dem Post der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt. Sie habe daraufhin mit der Universität Wxxx Kontakt aufgenommen und am 19.02.2024 durch einen Aktenvermerk vom Inhalt des Telefonats am 02.02.2024 Kenntnis erlangt. Die Äußerungen enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass vorliegend die Dringlichkeit nicht widerlegt sei. Sie habe erst am 19.02.2024 Kenntnis von dem Telefonat am 02.02.2024 erlangt. Erst mit diesem Gesprächsvermerk habe sie den Facebook-Post der Beschwerdegegnerin in seiner ganzen Bedeutung für ihre Rechte ermessen und überhaupt verifizieren können, dass sie selbst in dem Facebook-Post der Antragsgegnerin gemeint gewesen sei und ob und mit welchem Inhalt das Telefonat stattgefunden habe. Bis zum 20.03.2024 habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der ladungsfähigen Adresse der Beschwerdegegnerin gehabt. Es werde anwaltlich versichert, dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bei der Recherche alle zur Verfügung stehenden Mittel in ordnungsgemäßer und zielführender Weise zum Einsatz gebracht habe, was dann auch in der kürzest möglichen Zeit das erstrebte Ergebnis erbracht habe. Eine Frist für die Dringlichkeit des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz habe nach den Grundsätzen effektiven Rechtsschutzes erst mit und nach Kenntnis der Antragstellerin von der ladungsfähigen Adresse der Antragsgegnerin begonnen. Für den Beginn der Dringlichkeitsfrist sei auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme aller relevanten Umstände abzustellen, wobei die notwendige Recherche zur sorgfältigen Klärung grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich sei. Maßgeblich sei die Zeitspanne zwischen Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags, wobei es auf die Kenntnis bezüglich des jeweils konkret geltend gemachten Streitgegenstands ankomme. Die der Beschwerdegegnerin gesetzte Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung habe erst am 02.04.2024 geendet, weil der 29.03.2024 Karfreitag gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin habe sich vom 09.04.2024 bis zum 12.04.2024 auf einer Fortbildungsveranstaltung der Sxxx Universität in Pxxx Axxx, Kxxx, Uxxx, aufgehalten. Vor dem 15.04.2024 habe er weder eine Nachricht über die Zustellung (der Abmahnung) noch eine Antwort der Beschwerdegegnerin erhalten. Ein Ablehnungsschreiben der Beschwerdegegnerin sei ihm erst am 17.04.2024 zugegangen, weil der Lxxx Kanzleisitz vom 05.04.2024 bis zum 16.04.2024 nicht besetzt gewesen sei. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 06.05.2024 gemäß § 937 Abs. 2 ZPO als unzulässig zurückgewiesen; der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in der Beschwerdebegründung am 07.05.2024, gemäß Empfangsbekenntnis am 08.05.2024 zugestellt (Bl. 94 LGA). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei unzulässig, weil es an der notwendigen Dringlichkeit fehle. Im konkreten Fall sei die Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Alle gegebenenfalls notwendigen Recherchen und Ermittlungen hätten innerhalb der maßgeblichen Dringlichkeitsfrist zu erfolgen. Bei Überschreiten der Frist sei regelmäßig von einer Widerlegung der Dringlichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Äußerungen in dem Facebook-Post der Beschwerdegegnerin vom 12.02.2024 sei die maßgebliche 8-Wochen-Frist zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags längst abgelaufen, weshalb die Dringlichkeitsvermutung durch Zuwarten widerlegt sei. Bezüglich der Äußerungen in dem Telefonat vom 02.02.2024, von denen die Beschwerdeführerin am 19.02.2024 Kenntnis erlangte habe, sei die Ausnutzung der Frist gleichwohl als dringlichkeitsschädlich anzusehen, insbesondere deshalb, weil nicht nachvollziehbar und prüfbar vorgetragen sei, welche Maßnahmen die Antragstellerin im Zeitraum vom 19.02.2024 bis zum 20.03.2024 ergriffen habe. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.05.2024, welche am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. Die Frist habe vorliegend insgesamt frühestens am 19.02.2024 begonnen. Tatsächlich sei aber von einem Fristbeginn erst mit Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift der Beschwerdegegnerin am 20.03.2024 auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, warum dem Landgericht die anwaltliche Versicherung hinsichtlich ausreichender Recherchen nicht genüge und zudem sei unklar, welche Maßstäbe das Landgericht für derartige Ermittlungen ansetze. Bei Annahme eines Fristbeginns am 19.02.2024 hätte die Frist am 15.04.2024 geendet, einem Montag. Hätte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin den Antrag bereits am Freitag, 12.04.2024 (Ortszeit Pacific Time) abgesandt, wäre dieser ebenfalls erst am 15.04.2024 vom Landgericht zur Kenntnis genommen worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin sei daher so zu behandeln, als ob er den Antrag bereits am 12.04.2024 abgesandt hätte. Zudem bestehe für diesen eine Fortbildungspflicht, der er nachgekommen sei, weshalb die letzte zumutbare Möglichkeit zur Antragsstellung am 08.04.2024 bestanden habe. Aus diesem Grund habe dieser auch versucht, die für die Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zuständige Gerichtsvollzieherin zu erreichen, was jedoch ohne Erfolg geblieben sei. Eine vollständige Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin erst mit der Bestätigung durch die Beschwerdegegnerin selbst beziehungsweise durch die zustellende Gerichtsvollzieherin erhalten können. Dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die in seinem Lxxx Büro bereits am 05.04.2024 eingegangene Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vor seiner Rückkehr aus den Uxxx nicht zur Kenntnis genommen habe, sei für die Dringlichkeit unschädlich, da die dieser gesetzte Stellungnahmefrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei, der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Adresse durch die Gerichtsvollzieherin erreichen wollte und eine Abwesenheit von der Kanzlei ohne Vertretung zulässig sei. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.05.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die am 21.05.2024 beim Landgericht eingegangene Beschwerde ist auch innerhalb der Frist des § 569 ZPO eingelegt worden. In der Sache bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit und deswegen an einem Verfügungsgrund. 1. Nach § 935 ZPO liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Beim Verfügungsgrund handelt es sich dabei nach ganz h. M. um eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für das Eilverfahren und damit um eine Prozessvoraussetzung und nicht um ein Element der materiellen Begründetheit. Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, ist daher von Amts wegen zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 73 [4 U 101/15]). Zur Frage der Dringlichkeit hat der erkennende Senat zuletzt umfassend Stellung bezogen und die maßgeblichen Kriterien nochmals klargestellt (Urteil des Senates vom 30.04.2024 – 4 U 29/24, n.v.): a. Umschrieben wird der Verfügungsgrund zumeist mit dem Begriff der „Dringlichkeit“, die aus objektiver Sicht eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Dritten zu beurteilen ist (BeckOK ZPO/Mayer, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 935 Rn. 11). Hinsichtlich der Dringlichkeit ist anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchsteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der drohenden Rechtsverletzung zu lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat. Die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten ist als allgemein anerkannter Grundsatz des einstweiligen Rechtsschutzes im Zivilprozessrecht anzusehen. Dabei werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Fristen diskutiert, ab wann von einer Dringlichkeitsschädlichkeit auszugehen ist. So wird in wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren von einer Mehrzahl der Oberlandesgerichte dem Antragsteller eine Frist zwischen einem und zwei Monaten zugebilligt (Bamberg: 1 Monat; Berlin: 2 Monate; Dresden: i.d.R. 1 Monat; Hamm: 1 Monat; Jena: 1 Monat bei Routinefall, aber keine starre Frist; Karlsruhe: i.d.R. 1 Monat; Koblenz: i.d.R. 1 Monat; München: 1 Monat; Nürnberg: 1 Monat; Hamburg: 6 Wochen bis zu 6 Monaten als äußerste Grenze; Köln i.d.R. 1 Monat, sofern keine zwingenden Gründe vorliegen; Oldenburg: i.d.R. 1 Monat; Rostock: in einfachen Fällen 1 Monat, sonst 2 bis (ausnahmsweise) 3 Monate; Saarbrücken: i.d.R. 1 Monat; Schleswig: 6 Wochen; Gloy/Loschelder/DanckwertsUWG-HdB, § 100 Rn. 31, 32, m.w.N.). Ähnlich stellt sich die Rechtsprechung in äußerungsrechtlichen Sachen dar. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass bei einem Zuwarten von mehr als vier Wochen bzw. einem Monat nach Kenntnis die Eilbedürftigkeit entfällt (Wenzel, 6. Aufl., 2018, Rn. 144a mit Hinweisen auf Entscheidungen der OLGe Koblenz, Karlsruhe, Köln und KG). Abweichend hiervon nehmen das OLG Hamburg eine strikte Frist von fünf Wochen und das OLG Naumburg eine von sechs Wochen an (Wenzel a.a.O. m.w.N.). Auch der Senat hat in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtssicherheit mit zeitlichen Obergrenzen gearbeitet und fuhr dabei gegenüber den meisten anderen Oberlandesgerichten eine eher großzügigere Linie, wonach in der Regel (erst) bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen beziehungsweise 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung eine Dringlichkeitsschädlichkeit anzunehmen ist (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 32 [4 U 166/16]; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 74 [4 U 101/15]; OLG Stuttgart BeckRS 2010, 19352 [4 U 106/10]; OLG Stuttgart OLGR 2009, 633 [634, juris Rn. 43]). Wichtig ist dabei der Hinweis, dass es sich bei dieser vom Senat angenommenen Dringlichkeitsfrist - ebenso wie bei den von den anderen Obergerichten angewandten, teils kürzeren Fristen - nicht um starre Fristen handelt, die in jedem Fall ausgeschöpft werden dürfen, sondern maßgeblich sind dabei stets auch alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und deshalb kann auch bei einer kürzeren Untätigkeit aufgrund besonderer Umstände ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten vorliegen (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 36; ebenso OLG Koblenz WRP 2011, 506 und OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 366, jeweils zu § 12 Abs. 2 UWG). Umgekehrt ist bei einer Überschreitung dieser Richtwerte die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht ausgeschlossen, der Antragsteller hat dann aber besondere Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben (OLG Stuttgart BeckRS 2010, 19352 [4 U 106/10] unter II.2.c.). b. Der Senat wird künftig an der bisher alternativen Nennung eines Zeitraums nach (acht) Wochen bzw. (zwei) Monaten aus Gründen der Rechtssicherheit nicht festhalten, sondern künftig Regelfristen nur noch nach Wochen bemessen, da die Fristen dann rechnerisch - unabhängig von der jeweiligen Monatslänge - stets gleich lang sind. 2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Dringlichkeit im vorliegenden Streitfall widerlegt. Ob der Senat an seiner eher großzügigen Linie mit einer Regelfrist von acht Wochen festhält oder anderen Oberlandesgerichten folgt und künftig kürzere Fristen annimmt, kann insoweit offen bleiben, denn im Fall der Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch nach der bisher großzügigen Rechtsprechung des Senats von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit auszugehen. a. Dabei kann vorliegend für beide vorgetragenen Äußerungen sogar unterstellt werden, dass die Frist erst am 19.02.2024 zu laufen begonnen hat und damit die vorgenannte acht-Wochen-Frist mit dem Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 15.04.2024 voll ausgeschöpft worden ist. Wie der Senat bereits früher (OLG Stuttgart Urt. v. 8.2.2017 – 4 U 166/16, BeckRS 2017, 103495 Rn. 36, beck-online) und auch zuletzt (Urteil des Senates vom 30.04.2024 – 4 U 29/24, n.v.) eindeutig klargestellt hat, handelt es sich nicht um starre Fristen, die in jedem Fall ausgeschöpft werden dürfen, sondern maßgeblich sind dabei stets auch alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. b. Unzutreffend ist die Auffassung der Antragstellerin, die Dringlichkeitsfrist habe erst mit Kenntnis von der ladungsfähigen Anschrift der Antragsgegnerin am 20.03.2024 begonnen. Denn alle gegebenenfalls erforderlichen Recherchen und Ermittlungen haben innerhalb der Dringlichkeitsfrist stattzufinden und sind, wenn sie mit der gebotenen Eile betrieben werden, dann nicht dringlichkeitsschädlich. c. Der Vortrag der Beschwerdeführerin, welche Maßnahmen konkret getroffen worden sind, bleibt aber – wie das Landgericht zutreffend ausführt – ohne Substanz und kann nicht von Seiten des Gerichts nicht daraufhin überprüft werden, ob die Nachforschungen mit der gebotenen Eile betrieben worden sind. Auch mit der Beschwerdebegründung wurde lediglich vorgetragen, dass der bisherige Vortrag hierzu als ausreichend zu erachten sei, ohne aber inhaltlich konkrete Handlungen oder Abläufe bei der Recherche zu schildern. Insoweit hat die Beschwerdeführerin, der es obliegt, zu den sie begünstigenden Tatsachen vorzutragen, nicht schlüssig dargelegt, dass die erfolgten Nachforschungen mit der gebotenen Eile erfolgt sind. d. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat aber jedenfalls dadurch, dass der Lxxx Kanzleisitz vom 05.04.2024 bis zum 16.04.2024 nicht besetzt gewesen ist und in dieser Zeit nicht sichergestellt war, dass ihn relevanter Schriftverkehr in dieser Sache erreicht, die Dringlichkeit widerlegt (vgl. auch § 85 ZPO). Dabei ist es unerheblich, ob das anwaltliche Standesrecht eine Pflicht zu einer Vertreterbestellung gemäß § 53 Abs. 1 BRAO vorsieht. Ungeachtet der berufsrechtlichen Verpflichtung zu einer Vertreterbestellung trägt der Rechtsanwalt nämlich das volle Risiko, wenn infolge seiner Abwesenheit den Rechtsuchenden Nachteile entstehen, z.B. Fristen versäumt werden (vgl. etwa Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, BRAO § 53 Rn. 8). Auch war die vorgetragene Nachforschung bei der beauftragten Gerichtsvollzieherin am 08.04.2024 offensichtlich unerheblich, wenn jedenfalls bereits am 05.04.2024 ein Schreiben der Beschwerdegegnerin am Kanzleisitz des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingegangen ist (vgl. Bl. 70 LGA), von dem dort keine Kenntnis genommen wurde. Ob das vom 28.03.2024 stammende Schreiben bereits früher (das Landgericht geht vom 02.04.2024 aus) dort eingegangen ist, ist dabei nicht entscheidungserheblich. Auch nach Ablauf der gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung musste der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin jederzeit mit einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin rechnen; dies erst recht aufgrund der knapp gesetzten Fristen im Schreiben vom 20.03.2024, Zugang laut Beschwerdegegnerin am 27.03.2024 (Bl. 72 LGA) mit Frist bis 29.03.2024, dem Karfreitag und der folgenden Osterfeiertage. Dass der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin vorträgt erst am 14.04.2024 „wieder Zeit“ gehabt zu haben, den Antrag zu verfassen, ändert nichts daran, dass bei hinreichender Organisation das Schreiben der Beschwerdegegnerin bereits am 05.04.2024 zur Kenntnis genommen werden konnte. d. Nach alledem vermag der Senat vor diesem Hintergrund solche Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu erkennen, die jedenfalls ein Ausschöpfen eines achtwöchigen Zeitraumes verbieten, sodass aufgrund der vorgenannten Umstände ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten vorliegt.